Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern

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1 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 6. November 2007 (Staatsanzeiger Nr. 42 vom , S. 1792) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger v , Nr. 11, S. 549) Ordnung vom (Staatsanzeiger v , Nr. 5, S. 230) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am 27. Juni 2007 die folgende Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, Az.: 9526 Tgb.Nr. 113/06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit 2 Zweck der Masterprüfung 3 Hochschulgrad 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Modularität 6 Umfang und Dauer des Studiengangs 7 Gliederung des Studiums 8 Aufbau der Prüfungen, Leistungsüberprüfung 9 Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Studienmodulen 10 Prüfungsverfahren 11 Masterarbeit 12 Zulassung zur Masterprüfung 13 Abschlusszeugnis, Masterurkunde 14 Zusatzfächer 15 Inkrafttreten Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen und femininen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit (1) Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachspezifischen Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der TU Kaiserslautern. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der allgemeinen Masterprüfungsordnung der TU Kaiserslautern (AMPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: 1

2 - Leistungspunktesystem ( 5 AMPO) - Prüfungsausschuss und Prüfungsamt ( 6 AMPO) - Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer ( 7 AMPO) - Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ( 8 AMPO) - Mündliche und schriftliche Prüfungen ( 9 und 10 AMPO) - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ( 19 AMPO) - Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung, Bescheinigungen ( 20 AMPO) - Zeugnis, Diploma Supplement, Masterurkunde ( 21, 22 und 23 AMPO) - Ungültigkeit der Masterprüfung ( 24 AMPO) - Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten ( 25 AMPO) (2) Für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik zuständig. 2 Zweck der Masterprüfung Mit der Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die wissenschaftlichen Grundlagen und Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Problemstellungen der Elektrotechnik und Informationstechnik eigenständig zu lösen, die Bedeutung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für die berufliche Praxis zu beurteilen und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen. 3 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Science, abgekürzt M.Sc. verliehen. Er kann mit dem Hochschulzusatz (TU KL) geführt werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird dem akademischen Grad auch die deutsche Übersetzung Master der Wissenschaft hinzugefügt. 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik der TU Kaiserslautern ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Elektrotechnik, der Informationstechnik oder einer verwandten Fachrichtung an einer deutschen Hochschule. Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Universitäten können zum Masterstudiengang ebenfalls zugelassen werden, wenn der dortige Bachelorstudiengang in Art und Umfang dem Bachelorstudiengang in Elektrotechnik und Informationstechnik an der TU Kaiserslautern entspricht. (2) Über die Zulassung zum Masterstudiengang und über Auflagen für die Zulassung wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens entschieden. Über die Art des Eignungsfeststellungsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat. 5 Modularität (1) Die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs werden im Rahmen von Modulen, die Module im Rahmen von Lehrgebieten angeboten. (2) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen mit oder ohne Übungen, Praktika (Labore), Seminare, Projekte und betreutes eigenständiges Studium. Die Unterrichtssprache der Lehrveranstaltungen ist Deutsch oder Englisch. 2

3 (3) Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Jede Lehrveranstaltung wird einem und nur einem Modul zugeordnet. Über die Zuordnung beschließt der Fachbereichsrat. (4) Module sollen innerhalb von zwei Semestern studierbar sein. Sie haben ein in Leistungspunkten nach dem ECTS-System (im Folgenden: LP) angegebenes Gewicht, das ihrem Aufwand entspricht. Neben der Anzahl der LP wird der Umfang der Module im direkten Kontaktstudium auch in Form von Semesterwochenstunden (im Folgenden: SWS) angegeben. Ein Modul hat in der Regel einen Umfang von 3 bis 12 LP bzw. 2 bis 8 SWS. (5) Ein Lehrgebiet setzt sich aus inhaltlich verwandten Modulen zusammen. Jedes Modul wird einem oder mehreren Lehrgebieten zugeordnet. Über die Zuordnung beschließt der Fachbereichsrat. 6 Umfang und Dauer des Studiengangs (1) Der Masterstudiengang umfasst Leistungen im Umfang von mindestens 90 LP, gegliedert in - Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 60 LP (bzw. 42 SWS), von denen mindestens 50 LP (bzw. 35 SWS) zu benoten sind, und - die Masterarbeit im Umfang von 30 LP. Das Studium wird mit dem letzten Teil der Masterprüfung abgeschlossen. (2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Masterprüfung beträgt drei Fachsemester. 7 Gliederung des Studiums (1) Das Masterstudium umfasst die Studienmodule der Lehrgebiete - Theorie der Elektrotechnik und Informationstechnik Pflichtmodule Informationstechnik (TEI) (16-24 LP) - Vertiefungsfächer des Schwerpunktes (VS) davon Pflichtmodule im Umfang von und Wahlpflichtmodule im Umfang von 38 bis 46 LP LP 6-24 LP - die Masterarbeit 30 LP (2) Durch die Wahl eines Vertiefungsschwerpunktes des Masterstudiums legt die oder der Studierende ihr oder sein Master-Studienmodell fest. Der Fachbereichsrat bestimmt die wählbaren Vertiefungsschwerpunkte des Masterstudiums und schlägt für jedes Studienmodell vor - einen Katalog von Pflichtmodulen für das Lehrgebiet Theorie der Elektrotechnik und Informationstechnik und - einen Katalog von Wahlpflichtmodulen für das Lehrgebiet Theorie der Elektrotechnik und Informationstechnik sowie - einen Katalog von Pflichtmodulen innerhalb des gewählten Vertiefungsschwerpunktes und - einen Katalog von dazugehörenden fachspezifischen Wahlpflichtmodulen. Diese Pflichtmodule und die Wahlpflichtmodule bilden zusammen jeweils die Studienmodule der Lehrgebiete Theorie der Elektrotechnik und Informationstechnik (TEI) bzw. Vertiefungsfächer des Schwerpunktes (VS). 3

4 (3) Der Fachbereichsrat ernennt zu jedem Master-Studienmodell eine oder einen im Auftrag des Prüfungsausschusses handelnde Modellberaterin oder handelnden Modellberater, die oder der die Studierenden bei der Auswahl von Modulen berät. Die getroffene Auswahl von Modulen im Prüfungsplan der oder des jeweiligen Studierenden bedarf der Genehmigung der Modellberaterin oder des Modellberaters. Für Änderungen der Auswahl benötigt die oder der Studierende das Einverständnis der Modellberaterin oder des Modellberaters. Dies gilt auch für die Anrechnung von Studienleistungen in den Lehrgebieten des Masterstudiums, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. 8 Aufbau der Prüfungen, Leistungsüberprüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen der Studienmodule und der Masterarbeit. (2) Die Vergabe von LP für ein Studienmodul setzt die erfolgreiche Teilnahme voraus. Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme gehört zu jedem Modul eine Leistungsüberprüfung. (3) Die Leistungsüberprüfungen richten sich nach der Art des Studienmoduls: 1. Enthält das Modul eine oder mehrere Vorlesungen, ist die Leistungsüberprüfung eine Modulprüfung grundsätzlich bestehend aus einer Prüfungsleistung. Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen. Der Fachbereichsrat beschließt, welche Studienleistungen (z.b. Übungen, Zwischenklausuren) als Prüfungsvorleistung zu erbringen sind. Die Prüferin oder der Prüfer teilt dem Prüfungsamt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mit, welche Studierenden die Vorleistungen erbracht haben. Bei Nichtbestehen der Modulprüfung bleibt die Zulassung zur Prüfung auch in nachfolgenden Semestern erhalten. 2. Im Falle von Seminaren, Projekten, Praktika (Laboren) und betreutem, eigenständigem Studium erstreckt sich die Leistungsüberprüfung auf veranstaltungsbegleitende Studienleistungen. Im Falle prüfungsrelevanter Studienleistungen wird eine Note vergeben. Im Falle nicht prüfungsrelevanter Studienleistungen entscheidet die Leistungsüberprüfung lediglich über die erfolgreiche Teilnahme ( 5 Abs. 3 AMPO). Eine Modulnote wird in diesem Fall nicht vergeben. (4) Die Dauer einer Modulprüfung richtet sich nach dem im Studienplan festgelegten Umfang des Moduls. Schriftliche Prüfungen haben i. d. R. eine Dauer von Minuten pro LP, mindestens jedoch eine Stunde und höchstens vier Stunden. Mündliche Prüfungen haben i. d. R. eine Dauer von 4-10 Minuten pro LP, mindestens jedoch 15 Minuten und höchstens 60 Minuten. (5) Die Prüfungen des Lehrgebietes Vertiefungsfächer des Schwerpunktes (VS) erfolgen in der Regel mündlich, die des Lehrgebiets Theorie der Elektrotechnik und Informationstechnik (TEI) schriftlich. Die Zulassung zur Modulprüfung kann gewisse Studienleistungen voraussetzen. Form und Dauer der Modulprüfung sowie erforderliche Studienleistungen zur Zulassung zur Prüfung müssen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Studienmoduls bekannt gegeben werden. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilen, ist die Gewichtung der Teile mit anzugeben. 9 Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Studienmodulen (1) Zu jedem Modul, das durch eine Modulprüfung abgeschlossen wird, wird die Prüfung zweimal jährlich angeboten. (2) Jede Modulprüfung muss spätestens in dem Prüfungszeitraum, der im 4. Fachsemester beginnt, erstmalig versucht werden. (3) Wurde der Erstversuch einer Modulprüfung zur jeweils letzten zulässigen Frist nach Absatz 2 unternommen, muss die Wiederholungsprüfung spätestens ein Semester, sonst spätestens zwei Semester nach dem Erstversuch abgelegt werden. 4

5 (4) Werden die in Absatz 2 und 3 genannten Fristen ohne triftigen Grund versäumt, gelten die versäumten Prüfungsleistungen und Wiederholungsprüfungen als erstmalig nicht bestanden. (5) Es können jeweils zwei Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Werden Zweitwiederholungen von mehr als zwei Modulprüfungen benötigt oder wird eine Zweitwiederholung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, ist die gesamte Masterprüfung endgültig nicht bestanden. (6) Der Prüfungszeitraum beginnt mit den beiden letzten Vorlesungswochen des jeweiligen Semesters und endet mit den beiden ersten Vorlesungswochen des nächsten Semesters. (7) Wurden im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens ( 4 Abs. 2) Auflagen für die Zulassung erteilt, so ist die Erfüllung dieser Auflagen spätestens bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. (8) Wird in einer Wiederholungsprüfung, deren Prüfungsmodus schriftlich ist, eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet, so wird eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Die Ergänzungsprüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom jeweiligen Prüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der Klausurarbeit durch Aushang bekannt gegeben. Die Ergänzungsprüfung muss unverzüglich, jedoch nicht früher als eine Woche nach Bekanntgabe der Note der Klausurarbeit erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat in dem betreffenden Fach die Note 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine Klausurarbeit wegen Versäumnis oder aus anderen Gründen (s. 19, AMPO) als nicht bestanden, so findet keine Ergänzungsprüfung statt. 10 Prüfungsverfahren (1) Das Prüfungsamt legt die Termine zur Anmeldung und Durchführung schriftlicher Vorlesungsprüfungen in Abstimmung mit der zuständigen Prüferin oder dem zuständigen Prüfer fest und gibt sie rechtzeitig auf seinen Webseiten bekannt. (2) Das Prüfungsamt legt die Termine der mündlichen Vorlesungsprüfungen in Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Kandidatin oder dem Kandidaten fest. Die Anmeldung soll spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann von einer Vorlesungsprüfung ohne Angaben von Gründen zurücktreten, wenn sie oder er ihren oder seinen Rücktritt dem Prüfungsamt persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin mitteilt. Weitere Regelungen zu Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstößen sind in 19 AMPO festgelegt. (4) Die Verfahren zur Leistungsüberprüfung von Studienmodulen außerhalb des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik regelt der zuständige Fachbereich. (5) Beurlaubte Studierende können nicht an Prüfungen teilnehmen. 11 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in begrenzter Zeit eine wissenschaftliche Problemstellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden lösen, die Ergebnisse schriftlich verständlich darstellen und in einem Vortrag erläutern kann. (2) Die Masterarbeit wird in der Regel auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik ausgegeben, betreut und bewertet. Sie kann ferner von einer zweiten Fachprüferin oder einem zweiten Fachprüfer bewertet werden, falls die Arbeit im Rahmen einer 5

6 Kooperation entstanden ist. Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer an die Kandidatin oder den Kandidaten erfolgt über das Prüfungsamt und wird dort mit Ausgabezeitpunkt aktenkundig gemacht. (3) Das Thema ist auf eine reine Bearbeitungszeit von höchstens sechs Monaten auszulegen. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung darf maximal sechs Monate betragen. Auf begründeten Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern. (4) Voraussetzung für die Themenausgabe ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 30 LP im Masterstudium erbracht hat. Die Ausgabe des Themas muss spätestens zu Beginn des 6. Fachsemesters erstmalig erfolgen. (5) Weitere Regelungen, insbesondere zur Rückgabe, Verlängerung, Bewertung und Wiederholung enthält 11 AMPO. 12 Zulassung zur Masterprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist mit der Einschreibung, spätestens vor Anmeldung zur ersten Leistungsüberprüfung schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1-3 AMPO beizufügen. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß 13 Abs. 2 AMPO. 13 Abschlusszeugnis, Masterurkunde (1) Nach Bestehen der Masterprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis sowie ein Diploma Supplement gemäß 21 AMPO ausgestellt. (2) Die im Zeugnis aufgeführte Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den mit LP gewichteten Noten der benotet eingebrachten Studienmodule und der Masterarbeit. Es können nur so viele Module in die Gesamtnote eingehen wie zum Erreichen von 90 LP erforderlich sind. (3) Nach bestandener Masterprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde gemäß 22 AMPO ausgestellt. 14 Zusatzfächer Das Ablegen von nicht verpflichtenden Studien- und Prüfungsleistungen (Zusatzfächern) ist nur mit Zustimmung der zuständigen Modellberaterin oder des zuständigen Modellberaters möglich. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Leistungsüberprüfungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen. Sie werden jedoch nicht auf die Gesamtnote angerechnet. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 6. November 2007 Der Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik 6

7 Prof. Dr. Steven L i u 7

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