Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
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- Klaudia Straub
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1 Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom (GV NRW, S. 190) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich und Studienabschluss 2 Ziel des Weiterbildenden Studiengangs 3 Organisation 4 Zulassungsvoraussetzungen und Einschreibung 5 Inhalt, Gliederung und Dauer des weiterbildenden Studiums 6 Leistungsnachweise 7 Studienabschluss und Zertifikat 8 Inkrafttreten der Studienordnung 1 Geltungsbereich und Studienabschluss (1) Diese Studienordnung regelt den von der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingerichteten Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz. (2) Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium verleiht die Juristische Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den akademischen Grad legum magistra/magister (Gewerblicher Rechtsschutz) (LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz). (3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nur an einzelnen, inhaltlich abgeschlossenen Kursteilen des Studiengangs erfolgreich teilnehmen, erhalten nach Maßgabe des 7 dieser Studienordnung ein Teilnahmezertifikat. 2 Ziel des Weiterbildenden Studiengangs Ziel des Weiterbildenden Studiengangs ist es, Hochschulabsolventen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft durch spezialisierte Intensivkurse auf eine Tätigkeit im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes in der Anwaltschaft, in 1
2 Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. 3 Organisation (1) Für die organisatorische Durchführung des weiterbildenden Studiengangs errichtet die Juristische Fakultät einen Studien- und Prüfungsausschuss Gewerblicher Rechtsschutz. (2) Der Ausschuss besteht aus drei habilitierten Mitgliedern, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. (3) Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder insbesondere über die Organisation des Lehrbetriebs in personeller und sachlicher Hinsicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Lehrveranstaltungsplanung alle Anträge, die im Rahmen des weiterbildenden Studiengangs gestellt werden. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann einzelne Entscheidungen auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. (4) Der Studien- und Prüfungsausschuss kann einen Beirat bilden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Ausschuss benannt. Ein Beiratsmitglied ist zu benennen, wenn es von zwei Mitgliedern des Ausschusses vorgeschlagen wird. (5) Der Studien- und Prüfungsausschuss bestellt für jeden Teilnehmer des Weiterbildenden Studiengangs einen Betreuer für die Magisterarbeit. Zu Betreuern können die im Rahmen des Weiterbildenden Studiengangs tätigen Universitätsprofessoren und Lehrbeauftragten bestellt werden. 4 Zulassungsvoraussetzungen und Einschreibung (1) Zum Weiterbildenden Studiengang sollen nicht mehr als 30 Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zugelassen werden. (2) Die Auswahl erfolgt durch den Studien- und Prüfungsausschuss. Ausgewählt wird, wer die besondere studiengangsbezogene Eignung nachweist. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildenden Studiengang ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit dem Prädikat befriedigend in der 1. Juristischen Staatsprüfung sowie ein wenigstens mit dem Prädikat vollbefriedigend bewerteter Seminarschein. Ein gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. (4) Bewerberinnen und Bewerber mit 1. Juristischer Staatsprüfung, bei denen die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, können gleichwohl zugelassen werden, 2
3 a) wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte mit mindestens dem Prädikat magna cum laude oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder b) wenn sie bzw. er aufgrund besonderer beruflicher Erfahrungen einen Interessenschwerpunkt auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen kann. (5) Der Zulassungsantrag ist mit den erforderlichen Nachweisen an den Studien- und Prüfungsausschuss zu richten. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbungen unter Berücksichtigung insbesondere des Studienergebnisses und der Studiendauer. Der Ausschuss kann die Zulassungsentscheidung auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. (6) Die Einschreibung erfolgt durch die nach den allgemeinen Regelungen zuständige Stelle der Heinrich-Heine-Universität. 5 Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildenden Studiums (1) Inhalt des Weiterbildenden Studiums sind die für den auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Juristen relevanten Regeln des nationalen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrechtes. Neben wissenschaftlichen Kenntnissen vermittelt das Studium praxisbezogene Fähigkeiten und Methodik. (2) Der Weiterbildende Studiengang gliedert sich in eine Grundlagenphase und eine Vertiefungsphase. Die Vertiefungsphase besteht aus Lehrveranstaltungen mit Schwerpunkt im Patentrecht und im Markenrecht. Den Studierenden wird Gelegenheit zur Ableistung eines Praktikums gegeben. (3) Die Festlegung der Lehrveranstaltungen erfolgt in Lehrveranstaltungsplänen, die von dem Studien- und Prüfungsausschuss beschlossen werden. In der Vertiefungsphase sind zwei Seminare zu belegen (Pflichtseminare). (4) Der Weiterbildende Studiengang soll sich über zwei Semester mit einer Dauer von jeweils 16 Wochen und einen zeitlichen Umfang von 18 Semesterwochenstunden erstrecken. Die Lehrveranstaltungen werden im Jahresrhythmus angeboten. 6 Leistungsnachweise (1) Für den erfolgreichen Abschluss einer im Rahmen des weiterbildenden Studiengangs angebotenen Veranstaltung ist eine mündliche Prüfung, für einen Seminarschein sind eine schriftliche Arbeit und ein mündlicher Vortrag erforderlich. (2) Jeder Leistungsnachweis wird mit zwei credit points, ein Seminarschein mit vier credit points bewertet. Das Curriculum des Weiterbildenden Studiengangs ist erfüllt, wenn insgesamt 36 credit points erworben wurden. (3) Ein Leistungsnachweis wird vom jeweiligen Dozenten des belegten 3
4 Faches erteilt, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen. (4) Die Leistungen werden wie folgt benotet: - hervorragend [ECTS-Grade A] Punkte - sehr gut [ECTS-Grade B] 9 11 Punkte - gut [ECTS-Grade C] 7 8 Punkte - befriedigend [ECTS-Grade D] 5 6 Punkte - ausreichend [ECTS-Grade E] 4 Punkte - nicht bestanden [ECTS-Grade FX] 1 3 Punkte - nicht bestanden [ECTS-Grade F] 0 Punkte (5) Eine Wiederholungsprüfung zur Erlangung eines Leistungsnachweises ist einmalig möglich. 7 Studienabschluss und Zertifikat (1) Der Weiterbildende Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz wird durch die Magisterprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung abgeschlossen. (2) Teilnehmer, die an den Veranstaltungen der Grundlagenphase und in der Vertiefungsphase nur an den Kursen mit Schwerpunkt im Patentrecht oder im Markenrecht erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Zertifikat Weiterbildendes Studium Patentrecht bzw. Weiterbildendes Studium Markenrecht. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses festgestellt. (3) Ein bereits erteiltes Zertifikat kann vom Studien- und Prüfungsausschuss eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Zulassung zum Weiterbildenden Studium zu Unrecht erworben oder sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise unerlaubter Mittel bedient hat. 4
5 8 Inkrafttreten der Studienordnung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät vom Düsseldorf, den Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf In Vertretung (Pallme König) Kanzler 5
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