1 Geltungsbereich. 2 Hochschulzugang

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1 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den dualen Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover, Abteilung Information und Kommunikation. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für den grundständigen dualen Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication der Fakultät III Medien, Information und Design (F III-MID) der Hochschule Hannover. 2 Hochschulzugang (1) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Hochschulzugang sind im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) 18 geregelt. (2) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 6). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet das Auswahlverfahren nicht statt. 3 Bewerbungsverfahren und Bewerbungsfrist (1) Für den dualen Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication gelten folgende Bedingungen: a) Bewerberinnen und Bewerber für den dualen Bachelor-Studiengang wenden sich zunächst an Unternehmen, die im Rahmen des dualen Studiums bereit sind, Studierende als Werkstudentinnen / Werkstudenten über die gesamte Studiendauer im Unternehmen zu beschäftigen. Die Arbeitszeiten sind im ersten Studienabschnitt unter Berücksichtigung der verpflichtenden Präsenszeiten von schulischer Ausbildung und Studium zu gestalten. Im zweiten Studienabschnitt (ab dem 5. Semester) ist ein Arbeitsvertrag für mindestens vier Praxisphasen von jeweils 14 Wochen obligat. Es ist ausnahmsweise möglich, dass Studienbewerber die Praxisphasen bei mehreren Unternehmen wahrnehmen und dies über jeweils gesonderte Arbeitsverträge nachweisen. Seite 1 von 5

2 b) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den unter Absatz 1 genannten Bedingungen, auch die weiteren Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen, müssen sich zunächst zum hochschulinternen Auswahlverfahren ( 4 Absatz 1d und 6) anmelden. Die schriftliche Bewerbung zum hochschuleigenen Auswahlverfahren muss bis zum 30. April bei der Hochschule Hannover eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingehende schriftliche Bewerbungen können im Ausnahmefall akzeptiert werden. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen müssen ihre Unterlagen bereits vorab (i. d. R. bis Mitte März) zur Prüfung bei Uni-Assist einreichen. Über den genauen Termin wird im Internet-Auftritt des Dezernats III Studierendenverwaltung informiert. c) Der Bewerbung hochschuleigenen Auswahlverfahren sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen beizufügen: - das Abschlusszeugnis der Hochschulzugangsberechtigung - Zusage eines Unternehmens/einer Organisation entspr. 3 Abs.1a und 4b - Lebenslauf - Arbeitsproben zu Medienproduktion aus Schule und/oder einem Praktikum und/oder Berufsausbildung und/ oder einem Arbeitsverhältnis bzw. freiberuflicher Tätigkeit. - Nachweise über Auslandserfahrung soweit vorhanden (2) Ungeachtet der Teilnahme am hochschulinternen Auswahlverfahren müssen sich die Bewerber spätestens bis bei der Hochschule Hannover im Zulassungsverfahren schriftlich bewerben. Der Bewerbung sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen beizufügen: - das Abschlusszeugnis der Hochschulzugangsberechtigung - Zusage eines Unternehmens/einer Organisation entspr. 3 Abs.1a und 4b - Anmeldung bei der MMBBS (3) Der Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication beginnt jährlich zum Wintersemester. (4) Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zugangsvoraussetzungen für den dualen Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication Folgende Voraussetzungen müssen von den Bewerberinnen und Bewerbern erfüllt werden: a) Hochschulzugangsberechtigung entsprechend dem Allgemeinen Teil der Bachelor- Zulassungsordnung entsprechend der jeweils aktuellen Ordnung über die Zulassung zum Studium grundständiger, örtlich zulassungsbeschränkter Bachelor-Studiengänge der Hochschule Hannover-Allgemeiner Teil (ZulO-BA,Tl.A) b) Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Werkstudent/-in zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ( siehe auch 3 Absatz 1) und einem (in Ausnahmefällen auch mehreren) Unternehmen bzw. Organisation für die gesamte Dauer des Studiums, einschließlich von vier Praxisphasen im Umfang von jeweils mindestens vierzehn Wochen innerhalb des 5. bis 8. Semesters. Seite 2 von 5

3 c) Erfolgte Anmeldung der Bewerberin / des Bewerbers zur Ausbildung Gestaltungstechnische Assistentin / Gestaltungstechnischer Assistent an der Multimedia berufsbildende Schulen (MMBBS), Expo Plaza 3, Hannover. d) Besondere Eignung (gemäß 5) 5 Bewerbungsgespräch (1) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Auswahlgespräch wird auf das Zweifache der zu vergebenden Studienplätze beschränkt. Die Teilnahme richtet sich nach einer Rangliste, die gemäß 3 Abs. 1c erstellt wird. (2) Für das Auswahlgespräch gelten folgende Grundsätze: a) Das Auswahlgespräch wird in der Regel in der Zeit von 15.Mai bis 15. Juli an der Hochschule durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. b) Die Auswahlkommission führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern jeweils Einzelgespräche mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten. c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers und die Beurteilung ersichtlich werden. (3) Die besondere Eignung wird in einem Bewerbungsgespräch von der Auswahlkommission festgestellt: Das Bewerbungsgespräch soll zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang besonders geeignet ist. Das Bewerbungsgespräch erstreckt sich auf die Motivation sowie auf konzeptionelle, gestalterische und technische Eignungsparameter. a) Feststellung der besonderen Eignung durch Befragung zur Motivation im Bewerbungsgespräch. b) Feststellung der besonderen Eignung durch fachspezifische Fragen, die den erworbenen Kenntnisstand überprüfen. c) Beurteilung von Arbeitsproben. Dies können Medienproduktionen aller Art sein, aber auch andere gestalterisch-technische Leistungen betreffen. Bei den Arbeitsproben ist der jeweilige Anteil der eigenen Leistung auszuweisen. Die Beurteilung schließt die Reflexion nachgewiesener Arbeitsproben ein. Die Mitglieder der Auswahlkommission vergeben nach ausführlicher Diskussion der fachspezifischen Voraussetzungen folgende Punkte: sehr gut geeignet 6 Punkte gut geeignet 4 Punkte weniger gut geeignet 2 Punkte nicht geeignet 0 Punkte Seite 3 von 5

4 (4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. 6 Auswahlverfahren (1) Die Auswahlkommission ( 7) prüft, ob die Zugangsvoraussetzungen nach 4 vorliegen. (2) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Hochschule unberührt. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (4) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 und der Bewertung des Bewerbungsgesprächs nach 5 Abs. 3 wird eine Rangliste gebildet, indem die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote für jeden gem. 5 Abs. 3 festgestellten Punkt um 0,1 verbessert wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (5) Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 5 Abs. 3 als besonders geeignet gelten, erlischt, wenn ein Vertrag nicht bis zum Tag des Studienbeginns bei der Hochschule eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. (6) Nicht besetzte Studienplätze werden danach an Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Bei gleicher Note entscheidet das Los. 7 Auswahlkommissionen (1) Für das Zulassungsverfahren bildet die Fakultät III eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder der Fakultät III an, die vorzugsweise im dualen BA-Studiengang BA Integrated Media & Communication tätig sein sollen, sowie mindestens ein externes stimmberechtigtes Mitglied. Zusätzlich können Vertreter von Unternehmen/Organisationen, die als Praxispartner mit dem Studiengang zusammenarbeiten und Vertreter der MMBBS als externe Mitglieder mit beratender Stimme von der Auswahlkommission zugelassen werden. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. Seite 4 von 5

5 8 Bescheid-Erteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Nicht besetzte Studienplätze werden zunächst im Nachrückverfahren besetzt. (4) Danach weiterhin freie Plätze können neu ausgeschrieben werden. Die Auswahlkommission kann dazu außerordentliche Bewerbungstermine bekannt machen und in einem beschleunigten Zulassungsverfahren auch im Einzelfall entscheiden. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beschluss Fakultätsrat: Beschluss Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt: 02/2014 vom ***** Seite 5 von 5

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