1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

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1 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Fachhochschule Hannover (ZulO-BA, Tl. B) 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt im Zusammenwirken mit dem Allgemeinen Teil der Zulassungsordnung (ZulO-BA, TI.A) vom (Verk.Bl.Nr.6/2006) für grundständige, örtlich zulassungsbeschränkte Bachelor-Studiengänge der Fachhochschule Hannover (FHH). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zum Studiengang International Business Studies (IBS) ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach 18 NHG erforderlich. (2) Weitere Zugangsvoraussetzung sind sehr gute Englischkenntnisse, die die Studierenden befähigen, den kompletten zweiten Studienabschnitt in englischer Sprache erfolgreich zu absolvieren. Sofern Englisch nicht Muttersprache ist, ist der Nachweis über sehr gute Englischkenntnisse bis zum jeweiligen Bewerbungsstichtag durch Vorlage des Ergebnisses eines der folgenden anerkannten Tests / Zertifikate zu erbringen: Test of English as a Foreign Language (TOEFL), internet-based mindestens 80 Punkte, oder International English Language Testing Service (IELTS) mit einem Wert von mindestens 6.0 oder Cambridge First Certificate in English (FCE) oder Cambridge Certificate in Advanced English (CAE) oder Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE) Die Testergebnisse / Zertifikate dürfen zum Bewerbungsstichtag nicht älter als zwei Jahre sein. (3) Im Studiengang International Business Studies (IBS) sind zwei Studiensemester an einer Partnerhochschule im Ausland verpflichtend. Bereits mit Abgabe ihrer Bewerbung müssen Bewerberinnen und Bewerber erklären, für welche der zur Verfügung stehenden Partnerhochschulen im Ausland sie sich entscheiden. (4) Dem Antrag auf Zulassung ist außerdem ein Motivationsschreiben der Bewerberin oder des Bewerbers in englischer Sprache beizufügen, in dem der bisherige Werdegang dargestellt und die Wahl des angestrebten Studiengangs begründet wird. (5) Weitere Voraussetzung zur Zulassung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem gemäß 6 dieser Ordnung. 1 von 5

2 3 Auswahlkommission (1) Der Fakultätsrat setzt für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission ein. Ihr gehören wenigstens zwei Professorinnen / Professoren der Fakultät an. Der Fakultätsrat kann die Auswahlkommission um bis zu zwei Mitglieder, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Hochschullehrergruppe angehören, erweitern. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, eine Wiederbestellung ist möglich. Der Auswahlkommission obliegen die Operationalisierung der Auswahlkriterien, die diesbezügliche Abstimmung mit den ausländischen Partnerhochschulen sowie die Durchführung der e. 4 Auswahlverfahren Die nach Vergabe der Studienplätze gemäß Quotierung ( 4 Hochschul-Vergabeverordnung) und Bevorzugte Auswahl ( 6 Hochschul-Vergabeverordnung) noch zu vergebenden Studienplätze werden zu 10% nach Wartezeit und zu 90% nach dem Besonderen Auswahlverfahren der Hochschule vergeben. 5 Quotierung nach Hochschulen im Ausland Das Auswahlverfahren nach Wartezeit ( 7) und das Besondere Auswahlverfahren ( 8) erfolgen getrennt nach Partnerhochschulen im Ausland. Der Ablauf des Verfahrens ist in Anlage 1 dieser Ordnung erläutert. 6 e (1) Die Zulassung zu den en richtet sich nach der Zahl der an den jeweiligen ausländischen Partnerhochschulen für Studierende des Studiengangs International Business Studies (IBS) der Fachhochschule Hannover zur Verfügung stehenden Studienplätze. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der an einer Partnerhochschule zur Verfügung stehenden Studienplätze, werden separate Ranglisten gebildet. Für die Vergabe nach dem Besonderen Auswahlverfahren werden Ranglisten nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung gebildet, bei Notengleichheit entscheidet das Los. Für die Vergabe nach Wartezeit werden separate Ranglisten nach Wartezeit gebildet, bei Ranggleichheit gilt 13 der Hochschul-Vergabeverordnung. (3) Soweit die Anzahl der auf einer Rangliste geführten Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als doppelt so hoch wie die Anzahl der für die Rangliste zur Verfügung stehenden Studienplätze ist, werden alle auf der Rangliste geführten Bewerberinnen und Bewerber zu en eingeladen. Liegen mehr als doppelt so viele Bewerbungen vor wie Studienplätze zur Verfügung stehen, so wird maximal die dreifache Zahl an Bewerberinnen oder Bewerbern eingeladen. 2 von 5

3 (4) Ziel der e ist es, die persönliche Motivation und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf das erfolgreiche Absolvieren der einjährigen Auslandsstudienphase festzustellen. Die e sollen zwischen 15 und 20 Minuten dauern und werden in deutscher und englischer Sprache geführt. Die Auswahlkommission legt Datum und Ort der e fest. (5) In den en werden unter Berücksichtigung des Motivationsschreibens anhand der Kriterien persönliche Kompetenz, soziale Kompetenz, fachliches und außerfachliches Interesse Punkte vergeben. Es können insgesamt maximal 40 Punkte erzielt werden. Das Gespräch gilt als erfolgreich absolviert, sofern mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl erzielt wurde. Über Gesprächsverlauf und Bewertung wird ein Protokoll geführt. Den laut Protokoll erreichten Punkten werden anschließend gemäß folgender Tabelle Notenwerte zugeordnet: Punkte Note 5,0 4,0 3,0 2,0 1,0 (6) Für das Auswahlverfahren nach 7 und 8 werden nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die im mindestens die Note 4,0 erreicht haben. 7 Vergabe nach Wartezeiten Für die Vergabe der Studienplätze nach Wartezeit wird eine Anzahl der Wartesemester gebildet. Bei Ranggleichheit gilt 13 der Hochschul-Vergabeverordnung. 8 Besonderes Auswahlverfahren Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Besonderen Auswahlverfahrens wird getroffen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit der im Rahmen des s erzielten Note. Aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gewichtet mit 60%, und der mit 40% gewichteten Note des es wird eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber nach gebildet. Bei der Berechnung der gewichteten Durchschnittsnote wird nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten. Bei Ranggleichheit gilt 13 der Hochschul-Vergabeverordnung. 3 von 5

4 9 Zulassung und Immatrikulation Zulassung und Immatrikulation regelt der allgemeine Teil (ZulO, Tl.A.). 10 Nachrückverfahren Sofern im Haupt- und in einem eventuellen Nachrückverfahren Studienplätze nicht vergeben werden können, weil keine Bewerberinnen oder Bewerber auf den jeweiligen Ranglisten sind, kann die Hochschule bei den auf den anderen Listen verbliebenen Bewerberinnen und Bewerbern nachfragen, ob diese ihre Bewerbung auch für den Fall der Zuordnung zu einer anderen Partnerhochschule im Ausland aufrecht erhalten. Die Zulassung solcher Bewerberinnen und Bewerber erfolgt gemäß Inkrafttreten Diese Ordnung gilt ab und tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 04/2014 vom ***** 4 von 5

5 Anlage 1 zur ZulO, Tl.B: Auswahlverfahren für den Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) Gesamtheit der Bewerbungen zum Stichtag (15.7. d. Jahres), die folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen: HZB, sehr gute Englischkenntnisse, Motivationsschreiben und Festlegung auf eine Partnerhochschule im Ausland Quotierung ( 4 Hochschul-Vergabeverordnung) Bevorzugte Auswahl ( 6 Hochschul-Vergabeverordnung) Aufteilung der übrigen Bewerbungen nach Partnerhochschulen im Ausland und Bildung separater Ranglisten nach HZB-Note bzw. Wartezeit: Partnerhochschule 1 Partnerhochschule n Auswahl nach Besonderem Auswahlverfahren (90%): Auswahl nach Wartezeit (10%): Auswahl nach Besonderem Auswahlverfahren (90%): Auswahl nach Wartezeit (10%): HZB-Note HZB-Note e mit HZB-Note e mit e mit HZB-Note e mit Gewichtung: - 60% HZB-Note - 40% Note des nur Berücksichtigung von Bewerberinnen / Bewerbern mit Mindestnote 4,0 im Gewichtung: - 60% HZB-Note - 40% Note des nur Berücksichtigung von Bewerberinnen / Bewerbern mit Mindestnote 4,0 im 5 von 5

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