Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO)

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1 Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences (AuswahlO) Vom 2009 Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116) in

2 Verbindung mit 6 Abs. 1 Satz 3, Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden HTW Dresden genannt, die folgende Ordnung erlassen. Auswahlordnung 2

3 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen 3 Studiengangsspezifische Bestimmungen 4 Inkrafttreten/ Veröffentlichung Anlage: Verfahren für die Studiengänge Auswahlordnung 3

4 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für grundständige, zulassungsbeschränkte Studiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt. 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Auswahlentscheidung gemäß 6 Abs. 1 SächsHZG trifft die HTW Dresden nach den folgenden Grundsätzen. (2) Von der festgesetzten Zulassungszahl sind gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom (SächsGVBl S. 86) i.v. mit 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung SächsStudPlVergabeVO) vom (SächsGVBl. S. 169) vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach 2 Satz 2 SächsStudPlVergabeVO Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent, 2. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent, 3. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent. (3) Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 1. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß 3 und 2. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und 3. zu 10 Prozent nach dem Grad der gemäß 17 Abs. 1 und 2 SächsHSG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vorgenommen. 3 Studiengangsspezifische Bestimmungen (1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach 2 Abs. 3 Nr. 1 trifft die HTW Dresden nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dafür wird neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein weiteres Kriterium aus der Anlage der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Kriterium wird über ein Bonussystem zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Ausgangswert ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die bei Erfüllung eines Kriteriums um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Hochschulzugangsberechtigung, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. (2) In den Studiengängen Bachelor Architektur sowie Bachelor Produktgestaltung findet entsprechend der jeweiligen Studienordnung eine Eignungsprüfung statt gemäß 17 Abs. 7 Satz 2 SächsHSG. Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach 6 Abs. 3 SächsHZG. Auswahlordnung 4

5 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ergibt sich im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft der Wert zu jeweils 25 % aus den Einzelnoten der Fächer Mathematik und Englisch und zu 50 % aus der Gesamtnote der Hochschulzugangsberechtigung. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 findet im Bachelorstudiengang International Business ein Auswahlverfahren gemäß 3 der Studienordnung statt. 4 Inkrafttreten/ Veröffentlichung Die Auswahlordnung wurde vom Vorläufigen Senat am ##.##.2009 beschlossen im Benehmen mit dem Rektorat. Sie tritt am ##.##.2009 in Kraft und wird veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Vorläufigen Senates vom ##.##.2009 im Benehmen mit dem Rektorat. Dresden, den Prof. Dr. Ing. Hannes Neumann Rektor Auswahlordnung 5

6 Anlage: Verfahren für die Studiengänge Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur Bachelor Bauingenieurwesen Fach* Note 1 Mathematik Bonus 0,2 Fakultät Elektrotechnik Diplom Computertechnik/Automatisierungstechnik Bachelor Computertechnik/Automatisierungstechnik Diplom Elektrotechnik/Elektronik Bachelor Elektrotechnik/Elektronik Diplom Kommunikationstechnik Bachelor Informations und Kommunikationstechnik Diplom Kommunikationstechnik Fernstudium Fakultät Informatik/Mathematik Bachelor Informatik Bachelor Medieninformatik Diplom Wirtschaftsinformatik Fakultät Landbau/Landespflege Bachelor Agrarwirtschaft Bachelor Gartenbau Bachelor Landschafts und Freiraumentwicklung Bachelor Umweltmonitoring/Umweltanalyse Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik Diplom Allgemeiner Maschinenbau Bachelor Chemieingenieurwesen Diplom Fahrzeugtechnik Diplom Produktionstechnik Fakultät Geoinformation Diplom Vermessungswesen Fernstudium Fakultät Wirtschaftswissenschaften Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen * Prüfungsnote des 4. Halbjahres des Abiturs bzw. Abschlussnote anderer Hochschulzugangsberechtigungen Auswahlordnung 6

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