ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen
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1 ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten und der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen zum Verfahren der Zulassung zu den Masterstudiengängen 1. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Fahrzeug- und Fertigungstechnik, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Fahrzeug- und Fertigungstechnik " 2. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Elektrotechnik/Physik, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Elektrotechnik und Physik 3. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Informatik und BWL/VWL, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL" bei der Fakultät I der Pädagogischen Hochschule Weingarten und bei der Fakultät Maschinenbau (zu 1.) und der Fakultät Elektrotechnik und Informatik (zu 2. und 3.) der Hochschule Ravensburg-Weingarten vom 08. Februar 2013
2 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 6 und 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), 6 Abs. 4 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465 sowie 3 Abs. 1 Satz 3 und 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2012 (GBl. S. 670) haben die Senate der Pädagogischen Hochschule Weingarten am 08. Februar 2013 und der Hochschule Ravensburg-Weingarten am TT. Monat JJJJ die folgende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Zulassung für folgende Masterstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Weingarten und der Hochschule Ravensburg-Weingarten: 1. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Fahrzeug- und Fertigungstechnik, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Fahrzeug- und Fertigungstechnik" 2. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Elektrotechnik/Physik, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Elektrotechnik und Physik 3. Master (M.Sc.) "Berufliche Bildung Informatik und BWL/VWL, Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL" (2) Die vorhandenen Studienplätze werden an die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. Die Auswahlentscheidung wird von der Zulassungs- und Auswahlkommission entsprechend 6 nach dem Grad der Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für den gewählten Studiengang getroffen. (1) Voraussetzungen für die Zulassung sind: 2 Zulassungsvoraussetzung a.) ein erster fachlich einschlägiger berufsqualifizierender Hochschulabschluss: für den 1. Masterstudiengang (M.Sc.) "Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Fahrzeug- und Fertigungstechnik (Gewerbelehrer/-in)" ein erfolgreich absolviertes Studium des Bachelorstudiengangs (B.Eng.) "Fahrzeugtechnik PLUS Lehramt I der Hochschule Ravensburg-Weingarten, für den 2. Masterstudiengang (M.Sc.) "Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Elektrotechnik und Physik (Gewerbelehrer/-in)" ein erfolgreich absolviertes Studium des Bachelorstudiengangs (B.Eng.) "Elektrotechnik / Physik PLUS Lehramt I" der Hochschule Ravensburg-Weingarten, für den 3. Masterstudiengang (M.Sc.) "Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL (Gewerbelehrer/-in)" ein erfolgreich abgeschlossenes Studium des Bachelorstudiengangs (B.Sc.) Wirtschaftsinformatik PLUS Lehramt I der Hochschule Ravensburg-Weingarten. b.) Die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs muss in der Regel mindestens 2,5 betragen. Über Abweichungen von der Regelung befindet die Zulassungs- und Auswahlkommission unter Anerkennung sonstiger Leistungen im Einzelfall.
3 (2) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind sowie die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entscheidet die Zulassungs- und Auswahlkommission auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung. (3) Im Fall der Studienzulassung unter den Voraussetzungen von Abs. 2 müssen bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Anteile nachgewiesen werden, die denjenigen der unter Abs. 1 genannten Bachelorstudiengängen entsprechen. 3 Bewerbung, Studierendenzahl (1) Es gilt die Zulassungszahlenverordnung-PH des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Zulassung erfolgt jeweils zum Sommersemester durch die Pädagogische Hochschule Weingarten. (2) Der Antrag ist bis zum 15. Januar eines Jahres auf dem zur Zulassung vorgesehenen Formular zu stellen, das bei dem Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Weingarten sowie auf der Homepage zu beziehen ist. Der formgerechte, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Zulassungsantrag ist zu richten an die Pädagogische Hochschule Weingarten Kirchplatz Weingarten (3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: Tabellarischer Lebenslauf, eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen Hochschulzugangsberechtigung ( 58 Abs. 2 LHG), eine beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses sowie des mit dem Hochschulabschluss erworbenen Diploma Supplements und Transcripts of Records, Bei Berufstätigkeit die Bescheinigung des Arbeitsgebers darüber, dass berufliche Tätigkeit und Studium vereinbar sind und wie viel Zeit (Wochenstunden) die berufliche Tätigkeit beansprucht ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG), etwaige Bescheinigungen im Sinne von 2 Abs. 5 und 6, (4) Die zulassende Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (5) Im Übrigen gelten die Fristen und Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten. 4 Zulassungs- und Auswahlkommission Eine Zulassungs- und Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens zuständig. Die Kommission wird vom Prüfungsausschuss unter seinem Vorsitzenden gebildet.
4 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (2) Die Zulassungs- und Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt eine Zulassungsrangliste. 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird. Dabei können maximal 30 Punkte erreicht werden: a) Note des ersten Hochschulabschlusses 1-15 Punkte Die maximal 15 Bewertungspunkte, die für die Note des ersten Hochschulabschlusses erreichbar sind, werden in Zehntelschritten mit jeweils 0,1 Punkten vergeben, beginnend mit 2,5 = 0 Punkte und endend mit 1,0 = 15 Punkte. b) Sonstige Leistungen höchstens 15 Punkte Abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem studiengangaffinen Ausbildungsberuf (6 Punkte) Mindestens einjährige, studiengangaffine Berufspraxis (auch ohne Berufsausbildung) (4 Punkte) Einschlägige Abschlüsse von Weiterbildungen und Zertifikaten im Umfang von insgesamt 6 Monaten Vollzeit (3 Punkte) Preise und Auszeichnungen für überragende wissenschaftliche Leistungen mit Bezug zum angestrebten Studium (2 Punkte) (2) Die Punktzahlen aller Leistungen nach Abs. 1 werden addiert. Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens eine Zulassungsrangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit gilt 20 Abs. 3 HVVO. 7 Härtefallquote Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind gem. 20 Abs. 6 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorweg abzuziehen: 5 vom Hundert, mindestens ein Platz für Fälle außergewöhnlicher Härte. Diese Studienplätze werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Antrag genannten Masterstudiengang keine Zulassung erhielten. Die Reihenfolge der Vergabe wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in fol-
5 gender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens, 2. Auswahl nach Härtegesichtspunkten. 8 Bescheide Die Hochschule teilt der Bewerberin / dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über seinen / ihren Zulassungsantrag mit. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt; dieser soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungssatzung für den Masterstudiengang Berufliche Bildung Maschinenbau vom 16. Januar 2007 außer Kraft. Weingarten, den 11. Februar 2013 Weingarten, den 17. Mai 2013
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