Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)

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1 Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) Vom Aufgrund von 58 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom sowie aufgrund von 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom ,zuletzt geändert durch Artikel 7 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom in Verbindung mit 10 Abs. 5 Hochschulvergabeverordnung HVVO vom , zuletzt geändert durch Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vom , hat der Senat der HfWU am die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Verfahren Im Studiengang Theatertherapie werden 90 vom Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. 2 Bewerbungsfrist Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres bei der HfWU eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei Lehrenden des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat FLUS bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 7 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrungen mit dem Auswahlverfahren. 1

2 4 Zugangsvoraussetzungen In das Auswahlverfahren nach 6 kann aufgenommen werden wer: a) Eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß 58 Abs. 2 LHG und b) als Vorpraktikum eine mindestens dreimonatige Tätigkeit im Umfang von mindestens 480 Zeitstunden in einer sozialen Einrichtung oder im sozialen Bereich (z.b. Krankenhaus, Seniorenheim, Jugendhaus, Einrichtung für Menschen mit Behinderung, künstlerische Projekte mit sozialen Zielgruppen) nachweisen kann. Bei Müttern oder Vätern, die vorrangig die Betreuung ihrer Kinder übernommen haben, kann auf den Nachweis einer sozialen Tätigkeit verzichtet werden. Alternativ zum Vorpraktikum wird eine Ausbildung in einem sozialen Beruf als Zugangsvoraussetzung anerkannt. und c) in einer Aufnahmeprüfung den Nachweis einer besonderen Eignung für den theatertherapeutischen Beruf erbracht hat. 5 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens werden nachfolgende Auswahlmaßstäbe berücksichtigt: a) das Bestehen einer Vorauswahl b) das Ergebnis der theatertherapeutischen Aufnahmeprüfung 6 Auswahlverfahren Vorauswahl für die theatertherapeutische Aufnahmeprüfung (1) Die Vorauswahl für die theatertherapeutische Aufnahmeprüfung erfolgt anhand folgender Kriterien: a) Notendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung b) Durchschnittsnote der eingereichten Unterlagen (wobei die Teilbereiche gleich gewichtet werden) Einzureichende Unterlagen: Rezension eines gesehenen Theaterstücks oder besonderen Films (max Zeichen) Kurzbeschreibung der eigenen Theater-/künstlerischen Biographie (max Zeichen) Diese Unterlagen werden von einer Professorin/ einem Professor aus dem Studiengang Theatertherapie bewertet. Kriterien für die Bewertung sind: Qualität des Zugangs zu künstlerischen Gestaltungsprozessen, Intensität der Auseinandersetzung mit dem Medium des Theaters, Eigenständigkeit und Originalität des Ausdrucks, Sorgfalt in der Ausführung, formale 2

3 Durcharbeitung, Experimentierfreude, erkennbare Motivation für eine therapeutische Ausbildung c) Gegebenenfalls Bonuspunkte Durch den Nachweis erbrachter und für das Studium in besonderer Weise qualifizierender Leistungen können zusätzliche Notenpunkte erworben werden, die die ermittelte Note für die Vorauswahl verbessern. (2) Zur theatertherapeutischen Aufnahmeprüfung werden nur die Bewerber/innen eingeladen, die aufgrund der Vorauswahl einen Durchschnitt von 2,5 oder besser erhalten haben. (3) Bewertungskriterien Für die Prüfung der eingereichten Unterlagen wird folgende Skala zugrunde gelegt: Eignung für das Studium der Theatertherapie Note Eine herausragende Eignung ist deutlich erkennbar 1,0 1,3 Eine gute Eignung ist deutlich erkennbar 1,7 2,0 2,3 Eine Eignung ist erkennbar 2,7 3,0 3,3 Eine Eignung ist bedingt erkennbar 3,7 4,0 Eine Eignung ist nicht erkennbar 5,0 Für die Ermittlung der Bonuspunkte wird folgende Skala zugrunde gelegt. Abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung im kulturellen oder sozialen Bereich Abgeschlossenes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein abgeschlossener Bundesfreiwilligendienst (BFD ) im sozialen oder kulturellen Bereich (im Umfang von mindestens 6 Monaten) Vorpraktikum im theatertherapeutischen Bereich im Umfang von mind. 240 Zeitstunden -0,4-0,3-0,2 3

4 Die Endnote für die Vorauswahl wird wie folgt ermittelt: Kriterien Notendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung x1 Durchschnittsnote der eingereichten Unterlagen (wobei alle x1 Teilbereiche gleich gewichtet werden) Ermittlung der Note :2 ggf. Verbesserung um Bonuspunkte Endnote für die Vorauswahl Faktor Theatertherapeutische Aufnahmeprüfung Maximal können 40 Personen zur theatertherapeutischen Aufnahmeprüfung eingeladen werden. Die Rangfolge ergibt sich anhand der erreichten Durchschnittsnote. Bei gleicher Durchschnittsnote bestimmt sich die Rangfolge nach 16 HVVO. Für die Aufnahmeprüfung fallen Gebühren gemäß der Hochschulgebührensatzung an. Die Termine für die theatertherapeutische Aufnahmeprüfung werden jeweils zu Beginn des Bewerbungsverfahrens auf der Homepage bekannt gegeben. Die Zuteilung der Termine auf die Bewerber erfolgt durch die HfWU. Es besteht keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Termins durch die Bewerberin/den Bewerber. Das Verfahren der theatertherapeutischen Aufnahmeprüfung gliedert sich in zwei Teile: 1. einen 1-tägigen Aufnahmeworkshop Im Aufnahmeworkshop arbeiten die StudienbewerberInnen einen Tag unter Anleitung von zwei Dozenten/Dozentinnen des Studiengangs. Im Aufnahmeworkshop erfolgt eine Einschätzung des schauspielerischen und theatertherapeutischen Entwicklungspotentials der BewerberInnen in Verbindung mit der Fähigkeit zu spontanem Ausdruck in prozessorientierten und experimentellen Vorgehensweisen. Bewertet wird darüber hinaus die Befähigung zu szenischer Interaktion, die Bereitschaft zur Selbsterfahrung im künstlerischen Vorgehen, Sensibilität und Wahrnehmungsfähigkeit für Andere und deren Gestaltungen sowie die in der Gruppe erkennbaren sozialen und selbstreflexiven Kompetenzen. 2. ein persönliches 20-minütiges Eignungsgespräch Das persönliche Eignungsgespräch findet am folgenden Tag im Anschluss an den Aufnahmeworkshop statt. In einem 20-minütigen Gespräch werden die BewerberInnen bezüglich ihrer Studienmotivation, ihrer Vorerfahrungen und der Selbsteinschätzung ihrer Studierfähigkeit befragt. Es soll dabei eine Einschätzung der Persönlichkeit der Bewerberin/des Bewerbers in Hinblick auf die Eignung für einen therapeutischen Beruf erfolgen. Das Eignungsgespräch wird von den beiden Dozenten/Dozentinnen geleitet, die den Aufnahmeworkshop geleitet haben. Jede/r der beiden Prüfenden gibt eine eigene Bewertung ab. Die abschließende Bewertung des Eignungsgesprächs ergibt sich aus dem Durchschnitt beider Noten. 4

5 Für die Bewertung der beiden Teilbereiche liegt folgende Skala zugrunde: Eignung für das Studium der Theatertherapie Noten Eine herausragende Eignung ist deutlich erkennbar 1,0 1,3 Eine gute Eignung ist deutlich erkennbar 1,7 2,0 2,3 Eine Eignung ist erkennbar 2,7 3,0 3,3 Eine Eignung ist bedingt erkennbar 3,7 4,0 Eine Eignung ist nicht erkennbar 5,0 Um die Aufnahmeprüfung als Ganzes zu bestehen, muss jede Teilprüfung mit mindestens der Note 4,0 bestanden worden sein. 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Für die Rangliste wird aus den Kriterien nach 6 eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: (es werden nur Personen aufgenommen, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben) Kriterien Notendurchschnitt Vorauswahl Note (bestandener) Aufnahmeworkshop Note (bestandenes) persönliches Eignungsgespräch Gesamtnote Auswahlverfahren = Punkte für die Rangfolge Faktor x1 x1 x2 :4 (2) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach 16 HVVO. 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2016/2017. Nürtingen, Prof. Dr. Andreas Frey Rektor 5

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