Anlage (zu 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog
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- Calvin Krüger
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1 Anlage (zu Abs. ) Bußgeldkatalog Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Nr. Tatbestand StVO A. Zuwiderhandlungen gegen 4 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 49 Abs. Nr. Regelsatz in Euro ( ), in Monaten. einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt. einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert.3 einen anderen gefährdet.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 49 Abs. Nr. 4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt Abs. 49 Abs. Nr.. - mit Behinderung Abs. 49 Abs. Nr.,. - mit Gefährdung 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 3. der rechten Fahrbahnseite Abs. 49 Abs. Nr mit Behinderung Abs. 49 Abs. Nr., 3. des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des 7 Abs. Abs. 3a Satz StVO) und dadurch einen anderen behindert 49 Abs. Nr., 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen Abs. 49 Abs. Nr mit Gefährdung Abs. 49 Abs. Nr., 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer Abs. 49 Abs. Nr mit Behinderung Abs. 49 Abs. Nr., mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen Abs. 49 Abs. Nr., 4. bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 4. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen Abs Abs. Nr. 5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst Abs. 3a Satz 49 Abs Nr. 5a. - mit Behinderung Abs. 3a Satz 49 Abs. Nr., 6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite Abs. 3a Satz 3 unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so 49 Abs. Nr. 7 Als Radfahrer oder Mofafahrer 7. Radweg (Zeichen 37, 40, 4) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren Abs. 4 Satz, 4 49 Abs. Nr mit Behinderung Abs. 4 Satz, 4 49 Abs. Nr., mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 7. Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt Abs. 4 Satz, 4, 5 49 Abs. Nr mit Behinderung Abs. 4 Satz, 4, 5 49 Abs. Nr., mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Geschwindigkeit 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 8. trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, 3 Abs. Satz,, 4, 5 00 Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. 9 Abs. Satz B. Nebel, Glatteis) 49 Abs. Nr. 3, 9 Buchstabe a 8. in anderen als in Nummer 8. genannten Fällen mit Sachbeschädigung 3 Abs. Satz,, 4, 5 49 Abs. Nr., 3 9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 3 Abs. Satz 3 49 Abs. Nr um mehr als 0 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in Tabelle Buchstabe a 3 Abs. 3 Nr. Buchstabe a oder b StVO genannten Art 9. um mehr als 5 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9. Tabelle Buchstabe b genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen 9.3 um mehr als 5 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9. oder Tabelle Buchstabe c 9. genannten Kraftfahrzeugen 0 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde 3 Abs. a 49 Abs. Nr. 3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit 3 Abs. 3 Satz, Abs Abs. Nr. 3 8 Abs. 5 Satz 49 Abs. Nr. 8 0 Abs. Satz, Abs. 4 Satz, 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b Anlage lfd. Nr. 6, 7 (Zeichen 37, 38) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 8 (Zeichen 39) Spalte 3,
2 lfd. Nr. 9, 0 (Zeichen 40, 4) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. (Zeichen 39 oder 4. mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. Satz oder lfd. Nr. 3 (Zeichen 44. mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. Satz lfd. Nr. 49 (Zeichen 74), lfd. Nr. 50 (Zeichen 74., 74.) Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35., 35.) Spalte 3 Nr.. Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle Buchstabe a. kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr.. genannten Art mit gefährlichen Gütern Tabelle Buchstabe b oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen.3 anderen als den in Nr.. oder. genannten Kraftfahrzeugen Tabelle Buchstabe c Abstand Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 4. bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h. - mit Gefährdung 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 4.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Tabelle Buchstabe a Viertel des Tachowertes betrug.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Tabelle Buchstabe b Viertel des Tachowertes betrug 3 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst 3. - mit Gefährdung 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung 4 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 4 5 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem 4 Abs Abs. Nr. 4 Überholen 6 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs mit Sachbeschädigung 5 Abs. 49 Abs. Nr., 5 7 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 5 Abs. Satz 9 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 5 Abs. Satz, Abs. 3 Nr und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 76, 77) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 95, 96) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 97) nicht gefolgt 5 Abs. Satz, Abs. 3 Nr. und, Anlage lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 95, 96) Spalte 3 Satz a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Satz 9.. mit Gefährdung 5 Abs. Satz, Abs. 3 Nr. und Monat 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung 5 Abs. Satz, 300 Abs. 3 Nr. Monat 49 Abs. Nr., 5 0 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 76, 77) 5 Abs. 3 Nr. 70 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 5 Abs. 3a. mit Gefährdung 5 Abs. 3a 49 Abs. Nr., 5 00 Monat. mit Sachbeschädigung 5 Abs. 3a 49 Abs. Nr., 5 Monat Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 5 Abs. 4 Satz 3 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten 5 Abs. 4 Satz 3. - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 4 Satz 49 Abs. Nr., 5 4 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 5 Abs. 4 Satz 3 5 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert 5 Abs. 4 Satz 4 6 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 5 Abs. 6 Satz 7 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um 5 Abs. 6 Satz mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen 8 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 5 Abs. 7 Satz 8. - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 7 Satz 49 Abs. Nr., 5 Fahrtrichtungsanzeiger 9 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 5 Abs. 4a 6 Satz 49 Abs. Nr. 6 7 Abs. 5 Satz 49 Abs. Nr. 7 9 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 9 0 Satz 49 Abs. Nr. 0
3 Anlage 3 lfd. Nr.. (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. Vorbeifahren 30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug 6 Satz auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu 49 Abs. Nr mit Gefährdung 6 Abs. 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 3 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet 7 Abs. 5 Satz 49 Abs. Nr a 3a. - mit Sachbeschädigung Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem mit Behinderung 7 Abs. 5 Satz 49 Abs. Nr., 7 7 Abs. 3 c Satz 49 Abs. Nr. 7 7 Abs. 3 c Satz 49 Abs. Nr., 7 Vorfahrt 3 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert 8 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 8 8 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 8 8 Abs. Satz 49 Abs. Nr Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 00 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben - mit Gefährdung 9 Abs. Satz, 4 49 Abs. Nr. 9 9 Abs. Satz, 4 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung 36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert 9 Abs. Satz 3 49 Abs. Nr (weggefallen) 37. (weggefallen) 37. (weggefallen) 37.3 (weggefallen) 38 Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet 9 Abs. Satz 49 Abs. Nr., mit Behinderung 38. mit Gefährdung 38.3 mit Sachbeschädigung Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet 9 Abs. 3 Satz,, Abs. 4 Satz 49 Abs. Nr. 9 9 Abs. 3 Satz,, Abs. 4 Satz 70 4 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet 49 Abs. Nr., 9 9 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. Nr., 9 9 Abs. 4 Satz 49 Abs. Nr. 9 9 Abs. 4 Satz 49 Abs. Nr., 9 9 Abs Abs. Nr. 9 4 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 70 Kreisverkehr 45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn 45. gehalten 9a Abs. Satz 3 49 Abs. Nr. 9a mit Behinderung 9a Abs. Satz 3 49 Abs. Nr., 9a 45. geparkt 9a Abs. Satz 3 49 Abs. Nr. 9a mit Behinderung 9a Abs. Satz 3 49 Abs. Nr., 9a Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 4., 4.), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 35., 36) auf die Straße oder von einem anderen - mit Sachbeschädigung 9a Abs. Satz Halbsatz 49 Abs. Nr. 9a 0 Satz 49 Abs. Nr. 0 0 Satz 49 Abs. Nr., 0 48 (weggefallen) Besondere Verkehrslagen 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert 50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizeioder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet Abs. Satz 49 Abs. Nr., Abs. 49 Abs. Nr. Halten und Parken 5 Unzulässig gehalten 5. in den in Abs. Abs. genannten Fällen mit Behinderung Abs. 49 Abs. Nr., 5. in "zweiter Reihe" Abs. 4 Satz, Halbsatz mit Behinderung Abs. 4 Satz, Halbsatz 49 Abs. Nr., 5a 5a. An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( Abs. StVO) - mit Behinderung Abs. Nr., Abs. Nr., 49 Abs. Nr.,
4 5a. länger als Stunde Abs. Nr., 5a.. - mit Behinderung Abs. Nr., 49 Abs. Nr., 5a.3 5 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist Unzulässig geparkt ( Abs. StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Abs. Nr., 49 Abs. Nr., Abs. Nr. 3, 4, Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. - mit Behinderung länger als Stunde Abs. 4 Satz Abs. 4a Anlage lfd. Nr.,, 3 (Zeichen 0, 05, 06) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 5 (Zeichen 9) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 6, 7, 9, 0 (Zeichen 37, 38, 40, 4) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 (Zeichen 83) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 86, 90.) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 66 (Zeichen 93) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 Abs. Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz Abs. 4a 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr.,, 3 (Zeichen 0, 05, 06) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 5 (Zeichen 9) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 6, 7, 9, 0 (Zeichen 37, 38, 40, 4) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 (Zeichen 83) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 86, 90.) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 66 (Zeichen 93) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 340) Spalte 3 Nr Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 Abs. Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz Abs. 4a 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr.,, 3 (Zeichen 0, 05, 06) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 5 (Zeichen 9) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 6, 7, 9, 0 (Zeichen 37, 38, 40, 4) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 (Zeichen 83) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 86, 90.) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 66 (Zeichen 93) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 340) Spalte 3 Nr mit Behinderung Abs. Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz Abs. 4a 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr.,, 3 (Zeichen 0, 05, 06) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 5 (Zeichen 9) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 6, 7, 9, 0 (Zeichen 37, 38, 40, 4) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 (Zeichen 83) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 86, 90.) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 66 (Zeichen 93) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 340)
5 Spalte 3 Nr Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 Abs. Nr. 5 Abs. Nr. 5 Abs. 3 Nr. bis 5 Anlage lfd. Nr. (Zeichen 0) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 4 (Zeichen 4) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 306) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 7 (Zeichen 34 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 0 (Zeichen 35) Spalte 3 Satz Abs. 3 Nr. bis 5 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr. (Zeichen 0) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 4 (Zeichen 4) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 306) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 7 (Zeichen 34 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 0 (Zeichen 35) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 Abs. 3 Nr. bis 5 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr. (Zeichen 0) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 4 (Zeichen 4) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 306) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 7 (Zeichen 34 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 0 (Zeichen 35) Spalte 3 Satz Abs. 3 Nr. bis 5 49 Abs. Nr., Anlage lfd. Nr. (Zeichen 0) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 4 (Zeichen 4) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 73 (Zeichen 99) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 306) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 7 (Zeichen 34 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. 0 (Zeichen 35) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 34) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. 0 (Zeichen 35) Spalte 3 Satz 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( Abs. StVO) 53. und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 54 Unzulässig geparkt ( Abs. StVO) in den in Abs. 3 Nr. bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 0, 4, 95, 96, 99, 306, 34 mit Zusatzzeichen und 35 StVO mit Behinderung 54. länger als 3 Stunden mit Behinderung 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt ( Abs. StVO) 56 In einem nach Abs. 3a Satz Abs. 3a Satz StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt ( Abs. StVO) Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als Wochen geparkt ( Abs. StVO) In "zweiter Reihe" geparkt ( Abs. StVO) Abs. 3b Satz Abs. 4 Satz, Halbsatz mit Behinderung länger als 5 Minuten Abs. 4 Satz, Halbsatz 49 Abs. Nr., Abs. 4 Satz, Halbsatz mit Behinderung Abs. 4 Satz, Halbsatz 49 Abs. Nr., 59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten Abs. 4 Satz mit Behinderung Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen Abs. 4 Satz 5 49 Abs. Nr., Abs. 4 Satz 5 geparkt ( Abs. StVO) mit Behinderung Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet Abs. 4 Satz 5 49 Abs. Nr., Abs. 5 6 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( Abs. StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Abs Parkzeit An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt 3 Abs., 49 Abs. Nr bis zu 30 Minuten 63. bis zu Stunde 63.3 bis zu Stunden 63.4 bis zu 3 Stunden
6 63.5 länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet - mit Sachbeschädigung Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden - mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen 4 Abs. 49 Abs. Nr. 4 4 Abs. 49 Abs. Nr., 4 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 4 4 Abs. Satz 49 Abs. Nr., 4 5, auch i.v.m. 7 Abs. 4 Satz, 3 49 Abs. Nr., 5 5a Abs., 49 Abs. Nr. 5a 5a Abs Abs. Nr. 5a 5a Abs Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 49 Abs. Nr. 5a 6 Abs., 3 49 Abs. Nr., 6 6 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 6 6 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 6 7 Abs., Satz 3, Abs. 3 Satz, 5, Abs Abs. Nr. 7 7 Abs., Satz 3, Abs. 3 Satz, 5, Abs Abs. Nr., 7 7 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens 7 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren - mit Gefährdung 7 Abs. Satz,, Abs. a 49 Abs. Nr. 7 7 Abs. Satz,, Abs. a 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren - mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht - mit Sachbeschädigung 7 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr. 7 7 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr., 7 7 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr. 7 7 Abs. 4 Satz, 3 49 Abs. Nr. 7 7 Abs. 4 Satz, 3 49 Abs. Nr., 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,0 m betrug An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 8 Abs. 49 Abs. Nr. 8 8 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 8 8 Abs. 49 Abs. Nr. 8 8 Abs. 49 Abs. Nr., 8 8 Abs Abs. Nr. 8 8 Abs. 7 Abs. 49 Abs. Nr., in einer Ein- oder Ausfahrt auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen auf der durchgehenden Fahrbahn 00 Monat a 88 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( Abs. StVO) Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 8 Abs Abs. Nr. 8 8 Abs Abs. Nr. 8 8 Abs Abs. Nr. 8 8 Abs Abs. Nr. 8 8 Abs. 49 Abs. Nr. 8 Abs. 49 Abs. Nr Bahnübergänge 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 9 Abs. Satz, 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe a 89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 9 Abs. StVO überquert 89a. 89a. in den Fällen des 9 Abs. Satz Nr. StVO in den Fällen des 9 Abs. Satz Nr. bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 9 Abs. Satz Nr. 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe a 9 Abs. Satz Nr. bis 5 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe a Monat 90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt 9 Abs. bis 5 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe a Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 9 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer erfasst) an an einer 0 Abs. Satz Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b 9 An an einer Haltestelle (Zeichen 4) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast behindert gefährdet 0 Abs. Satz, 3 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b 0 Abs. Satz, 3, soweit sich nicht aus Nr. ein höherer Regelsatz ergibt, soweit sich nicht aus Nr., 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b auch i.v.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
7 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht 0 Abs bei Annäherung an eine Haltestelle überholt Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b 0 Abs. 4 Satz, 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b 95 An an einer Haltestelle (Zeichen 4) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast behindert gefährdet Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht - mit Gefährdung 0 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. Nr. 9 Buchstabe b 0 Abs. 4 Satz, 4 0 Abs. 4 Satz 49 Abs. Nr., 9 Buchstabe b 0 Abs Abs. Nr. 9 Buchstabe b 0 Abs Abs. Nr., 9 Buchstabe b, soweit sich nicht aus Nr. ein höherer Regelsatz ergibt, soweit sich nicht aus Nr., auch i.v.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt mit Sachbeschädigung Personenbeförderung, Sicherungspflichten Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) Abs.,, 3 49 Abs. Nr. 0 Abs. a Satz a Abs. Satz 49 Abs. Nr. 0, 0a 98. bei einem Kind 98. bei mehreren Kindern 99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Abs. a Satz Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug a Abs. Satz, Abs. 49 Abs. Nr. 0, 0a 99. bei einem Kind 99. bei mehreren Kindern 00 0 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen a Abs. Satz 49 Abs. Nr. 0a a Abs. Satz 49 Abs. Nr. 0a Ladung 0 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert 0. bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen Abs. 49 Abs. Nr mit Gefährdung Abs. 49 Abs. Nr., 7 0. bei anderen als in Nummer 0. genannten Kraftfahrzeugen Abs. 49 Abs. Nr mit Gefährdung Abs. 49 Abs. Nr., Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,0 m betrug Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen Abs. 49 Abs. Nr. Abs. Satz 49 Abs. Nr. Abs., 3, 4 Satz,, Abs. 5 Satz überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,0 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig 49 Abs. Nr. 06 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 49 Abs. Nr. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 07 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 3 Abs. Satz 3 49 Abs. Nr. 3 Abs. Satz 4 49 Abs. Nr mit Gefährdung 3 Abs. Satz 4 49 Abs. Nr., mit Sachbeschädigung 08 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 09 (weggefallen) 09a (weggefallen) 0 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald 3 Abs. Halbsatz 49 Abs. Nr. Fußgänger. Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten - mit Gefährdung 5 Abs. Satz, 3 Halbsatz 49 Abs. Nr. 4 Buchstabe a 5 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr. 4 Buchstabe a 5 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr., 4 Buchstabe a. - mit Sachbeschädigung Fußgängerüberweg 3 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das 6 Abs., 3 Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 49 Abs. Nr. 4 Buchstabe b 4 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren 6 Abs. 49 Abs. Nr. 4 Buchstabe b Übermäßige Straßenbenutzung 5 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt 9 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 6 6 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein 9 Abs. 3 zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein 49 Abs. Nr. 7 Umweltschutz 7 Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht 30 Abs. Satz, 49 Abs. Nr. 5
8 8 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 30 Abs. Satz 3 49 Abs. Nr. 5 Sonntagsfahrverbot 9 0 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 30 Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr Abs. 3 Satz 49 Abs. Nr Inline-Skaten 0a Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen 3 Abs. Satz, Abs. Satz erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht 49 Abs. Nr. 6 0a. mit Behinderung 3 Abs. Satz, Abs. Satz 49 Abs. Nr., 6 0a. mit Gefährdung Verkehrshindernisse 3 4 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 7 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 7 3 Abs. Satz 49 Abs. Nr. 7 3 Abs. 49 Abs. Nr. 7 Unfall Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren - mit Sachbeschädigung Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 34 Abs. Nr. 49 Abs. Nr Abs. Nr. 49 Abs. Nr., 9 34 Abs Abs. Nr. 9 Warnkleidung 7 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen 35 Abs. 6 Satz 4 49 Abs. 4 Nr. a Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 8 9 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 36 Abs. Satz, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 36 Abs. Satz, Abs., Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt - mit Gefährdung 37 Abs. Nr. Satz 7, Nr., 5 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7, Nr., 5 Satz 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Sachbeschädigung 3 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil 3. aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 37 Abs. Nr. Satz 9 49 Abs. 3 Nr. 3. den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr 37 Abs. Nr. Satz auf Radwegfurten, behindert Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung 49 Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7,, Nr., Abs. 3 Satz, 49 Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7,, Nr., Abs. 3 Satz, Abs. Nr., Monat 3. mit Sachbeschädigung Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7,,Nr., Abs. 3 Satz, 49 Abs. Nr., Monat 3.3 bei schon länger als Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7,, Nr Abs. 3 Nr. Monat 3.3. mit Gefährdung 37 Abs. Nr. Satz 7,, Nr Abs. Nr., Monat 3.3. mit Sachbeschädigung Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 7,, Nr Abs. Nr., Monat Abs. 3 Nr. 33 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen 37 Abs. Nr. Satz 7 49 Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 0 49 Abs. 3 Nr. 37 Abs. Nr. Satz 0 49 Abs. 3 Nr behindert gefährdet Blaues und gelbes Blinklicht 34 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 35 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 38 Abs. Satz, Abs., Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 3 Nr Abs. Satz 49 Abs. 3 Nr. 3 Vorschriftzeichen 36 Zeichen 06 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt Anlage lfd. Nr. 3 (Zeichen 06) Spalte 3 Nr. 37 Bei verengter Fahrbahn
9 (Zeichen 08) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt Anlage lfd. Nr mit Gefährdung (Zeichen 08) Spalte 3 Anlage lfd. Nr. 4 (Zeichen 08) Spalte 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Sachbeschädigung 38 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 09,, 4, ) vorgeschriebene Fahrtrichtung Anlage lfd. Nr. 5, 6, 7, 0 (Zeichen 09,, 4, ) Spalte 3 Satz 38. oder Vorbeifahrt nicht befolgt mit Gefährdung Anlage lfd. Nr. 5, 6, 7, 0 (Zeichen 09,, 4, ) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Sachbeschädigung 39 Die durch Zeichen 5 (Kreisverkehr) oder Zeichen 0 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 5) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 9 (Zeichen 0) Spalte 3 Satz 39. als Kfz-Führer 39. als Radfahrer 39.. mit Behinderung Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 5) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 9 (Zeichen 0) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Gefährdung 39.. mit Sachbeschädigung 3 40 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg Anlage zu lfd. Nr. 6, 7, 9, 0 (Zeichen 37, 38, 40, 4) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 3 (Zeichen 44.) Spalte 3 Nr. (Zeichen 37) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 38, 40, 4) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 44.) 4 vorschriftswidrig benutzt Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 39, 4.) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 50, 5, 53, 54, 55, 60) nicht beachtet Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 38) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 Spalte 3 Satz i. V. m. lfd. Nr. 9, 30, 3, 3, 33, 35 (Zeichen 50, 5, 53, 54, 55, 60) 4. mit Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. Buchstabe a oder b StVO genannten Art 4. mit anderen Kraftfahrzeugen 4.3 als Radfahrer 4.3. mit Behinderung Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 39) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 Spalte 3 Satz i. V. m. lfd. Nr. 9, 30, 3, 3, 33, 35 (Zeichen 50, 5, 53, 54, 55, 60) 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Gefährdung 4.3. mit Sachbeschädigung 3 4 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 6 bis 66) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 67) nicht beachtet Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 67) nicht beachtet mit Behinderung Anlage lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 6 bis 66) Spalte 3, lfd. Nr. 4 (Zeichen 67) Spalte 3 Anlage lfd. Nr. 4 (Zeichen 67) Spalte 3 Anlage lfd. Nr. 4 (Zeichen 67) Spalte 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr mit Gefährdung 43.3 mit Sachbeschädigung 44 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 39, 4. Anlage lfd. Nr. 8 oder 50 gesperrt war, geparkt (Zeichen 39) Spalte 3 Satz, ( Abs. StVO) mit Behinderung länger als 3 Stunden lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 Spalte 3 Satz i. V. m. lfd. Nr. 8 (Zeichen 50) Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 39) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 6 Spalte 3 Satz i. V. m. lfd. Nr. 8 (Zeichen 50) 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 4 Satz, Nr. 6 Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 39) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr.,
10 lfd. Nr. 6 Spalte 3 Satz i. V. m. lfd. Nr. 8 (Zeichen 50) 45 (weggefallen) 45. (weggefallen) 45. (weggefallen) (weggefallen) Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 39) oder in einem Fußgängerbereich (4.) Anlage lfd. Nr. 8 die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer erfasst) (Zeichen 39) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4.) Spalte 3 Nr. 47 Als Nichtberechtigter Sonder- fahrstreifen für Omnibusse des Anlage lfd. Nr. 5 Linienverkehrs (Zeichen 45) (Zeichen 45) Spalte 3 Satz oder für Taxen (Zeichen 45 mit Zusatzzeichen) benutzt 47. mit Behinderung Anlage lfd. Nr. 5 (Zeichen 45) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr Wendeverbot (Zeichen 7) nicht beachtet Anlage lfd. Nr. 47 (Zeichen 7) Spalte 3 49 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 73) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten 50 Zeichen 06 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 94) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 5 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 39, 4.) einen Fußgänger gefährdet Anlage lfd. Nr. 48 (Zeichen 73) Spalte 3 Satz Anlage lfd. Nr. 3 (Zeichen 06) Spalte 3 Nr., 37 Abs. Nr. Satz 7, Nr., jeweils i. V. m. Anlage lfd. Nr. 67 (Zeichen 94) Spalte 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr., 4 5. bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 39, 4. mit Zusatzzeichen) Anlage lfd. Nr. 8 (Zeichen 39 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz, lfd. Nr. (Zeichen 4. mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 49 Abs. 3 Nr., 4 5. bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 5 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 6) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 69) gesperrte Straße befahren Anlage lfd. Nr. 35 (Zeichen 6), lfd. Nr. 43 (Zeichen 69) Spalte bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 6 oder 69 Monat 53 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 70., 70.) am Verkehr teilgenommen Anlage lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 70., 70.) Spalte (weggefallen) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 95, 96) überquert Anlage lfd. Nr. 68 oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 97) nicht gefolgt oder (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, Sperrfläche (Zeichen 98) benutzt (außer Parken) lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte mit Sachbeschädigung und dabei überholt und dabei nach links abgebogen oder gewendet Anlage lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 4 Anlage lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte 3 Anlage lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 70 (Zeichen 97) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte mit Gefährdung Anlage lfd. Nr. 68 (Zeichen 95) Spalte 3 Nr. a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 96) Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 70 (Zeichen 97)Spalte 3 Nr., lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte 3 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr Sperrfläche (Zeichen 98) zum Parken benutzt Anlage lfd. Nr. 7 (Zeichen 98) Spalte 3 Richtzeichen 57 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 35., 35.) 57. Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer erfasst) Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr.
11 57. Fußgänger behindert Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr. 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 35., 35.) einen Anlage 3 lfd. Nr. Fußgänger gefährdet (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr. 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 35., 35.) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt ( Abs. StVO) mit Behinderung länger als 3 Stunden Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr. 4 Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr mit Behinderung Anlage 3 lfd. Nr. (Zeichen 35.) Spalte 3 Nr Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 59a In einem Tunnel (Zeichen 37) Abblendlicht nicht benutzt Anlage 3 lfd. Nr. 4 (Zeichen 37) Spalte 3 Satz 59a. - mit Gefährdung Anlage 3 lfd. Nr. 4 (Zeichen 37) Spalte 3 Satz 49 Abs. Nr., Abs. 3 Nr. 5 59a. mit Sachbeschädigung 59b In einem Tunnel (Zeichen 37) 59c gewendet In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 38) unberechtigt Anlage 3 lfd. Nr. 4 (Zeichen 37) Spalte 3 Satz Anlage 3 lfd. Nr. 5 (Zeichen 38) Spalte 3 59c. Gehalten 59c. Geparkt 60 (weggefallen) 6 (weggefallen) 6. (weggefallen) 6 (weggefallen) Verkehrseinrichtungen 63 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren 43 Abs. 3 Satz i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. bis 7 (Zeichen 600, 605, 60, 65, 66, 68, 69) Spalte 3 Nr. 49 Abs. 3 Nr. 6 Andere verkehrsrechtliche Anordnungen 64 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht 45 Abs. 4 Halbsatz 65 wurde, zuwidergehandelt Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 49 Abs. 3 Nr Abs Abs. 4 Nr. 3 7 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt 46 Abs. 3 Satz 49 Abs. 4 Nr Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5 Regelsatz in Euro ( ), in Monaten Nr. Tatbestand FeV b) Fahrerlaubnis-Verordnung Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen 68 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht 75 Nr. 4 i.v.m. den dort genannten Vorschriften mitgeführt 68a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen 75 Nr. 4 Einschränkung der Fahrerlaubnis 69 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 0 Abs. Satz 4 3 Abs. Satz 8 Abs. Satz 46 Abs. 74 Abs Nr. 9, 4, 5 Ablieferung und Vorlage des Führerscheins 70 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 75 Nr. 0 i.v.m. den dort genannten Vorschriften Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 7 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Abs. FeV genannten Fahrzeug befördert 7 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur 48 Abs. 75 Nr. 48 Abs Nr. 7 7 Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 73 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. i.v.m. 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen 48 Abs Nr.
12 Regelsatz in Euro ( ), in Monaten Nr. Tatbestand FZV c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren 74 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt 4 Abs. 5 Satz Abs. 5 6 Abs. Satz 6 48 Nr. 5 Zulassung 75 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 76 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 77 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 3 Abs. Satz 4 Abs. 9 Abs. 3 Satz 5 6 Abs. Satz 7 9 Abs. Nr. 4 Satz 3 48 Nr. 4 Abs. Satz, Abs. 3 Satz, 48 Nr. 3 9 Abs. 3 Satz 5 48 Nr. 9 Betriebsverbot und -beschränkungen 78 78a (weggefallen) Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 5 Abs. 48 Nr. 7 3 Abs. Satz 5, Abs. 4 Satz 4 48 Nr Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder 0 Abs., i.v.m. angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 0 Abs., Satz und 3 Halbsatz, Abs. 6 Satz bis 3, 79a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt Abs. 7, 8 Halbsatz, Abs. 9 Satz Halbsatz, auch i.v.m. 6 Abs. 5 Satz 3 7 Abs. Satz 4 9 Abs. Nr. 3 Satz 5 48 Nr. 0 Abs. i.v.m. 79b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist 0 Abs. 5 Satz 48 Nr. 0 Abs. i.v.m. 0 Abs. Satz 48 Nr. Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis 80 80a Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung Verwertungsnachweis vorzulegen, nicht verstoßen vorgelegt 3 Abs. Satz bis 4, Abs. 3 Satz, 3, 4 Abs. Satz 48 Nr. bis 4 5 Abs. Satz 48 Nr. 3 Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen 6 Abs. Satz, Abs. 3 Satz 3, 7 48 Nr. 5, 8 6 Abs. Satz 6 48 Nr. 6 6 Abs. 3 Satz 5, 6 48 Nr. 6, 7 Versicherungskennzeichen 84 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist 7 Abs Nr. Ausländische Kraftfahrzeuge 85 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 0 Abs Nr. 5 85a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Abs. Satz Halbsatz, Abs. Satz Halbsatz 85b 85c Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt 48 Nr. 9 Abs. Satz Halbsatz 48 Nr. 9 Abs. Satz Halbsatz 48 Nr. 9 Regelsatz in Euro ( ), in Monaten Nr. Tatbestand StVZO d) Straßen-Zulassungs-Ordnung Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 86 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt 9 Abs. Satz i.v.m. Nr..,.,.6,.7 Satz, 3, Nr. 3.., 3.., 3.. der Anlage VIII 69a Abs. Nr bei Fahrzeugen, die nach Nummer. der Anlage VIII zu 9 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um 86.. bis zu Monate 86.. mehr als bis zu 4 Monate 86.. mehr als 4 bis zu 8 Monate mehr als 8 Monate bei anderen als in Nummer 86. genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um 86.. mehr als bis zu 4 Monate 86.. mehr als 4 bis zu 8 Monate 86.. mehr als 8 Monate 3 87 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 9 Abs. Satz i.v.m. Nr Satz Halbsatz der 87a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet Anlage VIII 69a Abs. Nr. 8 9 Abs. 7 Satz 5 69a Abs. Nr. 5 Vorstehende Außenkanten 88 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten 30c Abs. 69a Abs. 3 Nr. a
13 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 89 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl 3 Abs. 89. der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war 89.. bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 89.. bei anderen als in Nummer 89.. genannten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3 Abs. 3 Abs., jeweils i. V. m Abs. bis, 5 bis 7 43 Abs. Satz bis 3, Abs. 4 Satz, bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger bei anderen als in Nummer 89.. genannten Kraftfahrzeugen 89.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 3 Abs bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger bei anderen als in Nummer genannten Kraftfahrzeugen Führung eines Fahrtenbuches 90 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 3a Abs., 3 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a Überprüfung mitzuführender Gegenstände 9 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt 3b 69a Abs. 5 Nr. 4b Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 9 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 93 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 3 Abs. bis 4, 9 69a Abs. 3 Nr. 3 Abs. i.v.m. 3 Abs. bis 4, 9 7 Unterfahrschutz 94 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen 3b Abs.,, 4 69a Abs. 3 Nr. 3a Kurvenlaufeigenschaften 95 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 96 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 3d Abs., Satz 69a Abs. 3 Nr. 3c 3 Abs. i.v.m. 3d Abs., Satz 7 Schleppen von Fahrzeugen 97 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen 33 Abs. Satz, Abs. Nr., 6 69a Abs. 3 Nr. 3 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 98 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 3d Abs. 4 Abs., Satz 69a Abs. 3 Nr bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Tabelle 3 Buchstabe a Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht t übersteigt 98. bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b 99 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer 3 Abs. i.v.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 4 Abs., Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Satz 3d Abs. Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 99. bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Tabelle 3 Buchstabe a Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht t übersteigt 99. bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b 00 (weggefallen) Besetzung von Kraftomnibussen 0 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im 0 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren 34a Abs. 69a Abs. 3 Nr. 5 3 Abs. i.v.m. 34a Abs. 7 Kindersitze 03 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen 03. das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag 03. die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen 04 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen 05 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen 35a Abs. 8 Satz 69a Abs. 3 Nr. 7 35a Abs. 8 Satz, 4 69a Abs. 3 Nr. 7 35g Abs., 69a Abs. 3 Nr. 7c 3 Abs. i.v.m. 35g Abs., Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen 06 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material einen Kraftomnibus ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen 35h Abs., 69a Abs. 3 Nr. 7c 35h Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 7c 07 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe- Material eines Kraftomnibusses eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen 3 Abs. i.v.m. 35h Abs., 3 Abs. i.v.m.
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