DEUTSCHLAND. Regelsatz får Grundtatbestand (EUR) Mit Gef hrdung: ErhÇhung auf (EUR) Mit Sachbesch digung: ErhÇhung auf (EUR)
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- Lisa Maja Kohler
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 GeringfÅgige VerkehrsverstÇße kçnnen durch Polizei oder VerwaltungsbehÇrde mit Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 EUR geahndet werden. Die VerwarnungsgeldhÇhe ist im bundeseinheitlichen katalog geregelt. 5 Der bundeseinheitliche katalog wurde zum neu erlassen und zum erneut ge ndert. Er enth lt Regeln får die Bemessung der Geldbußen. Die sog. Regels tze sollen får h ufig vorkommende Verkehrszuwiderhandlungen eine gleichm ßige Ahndung sicherstellen. Trotzdem gibt es får die VerwaltungsbehÇrden einen Ermessensspielraum, wenn keine Åbliche Begehungsweise (also kein Regelfall) vorliegt. Die Regels tze (ab 60 EUR) im neuen Abschnitt I des amtlichen katalogs gelten, wenn ein Verstoß fahrl ssig begangen wird und gewçhnliche Tatumst nde vorliegen. Wenn schwerwiegende Umst nde oder Voreintragungen im Verkehrszentralregister gegeben sind, kann die Regelgeldbuße erhçht werden (insbesondere bei vors tzlicher Begehung, vgl. Abschnitt II des Katalogs). Eine erhçhung erfolgt außerdem, wenn zum Grundtatbestand eine Gef hrdung oder eine Sachbesch digung hinzukommt: Regelsatz får Grundtatbestand Mit Gef hrdung: ErhÇhung auf Mit Sachbesch digung: ErhÇhung auf
2 22 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, in Kurven (mit Gef hrdung) 80 auf Autobahnen 80 AusrÅstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverh ltnisse angepasst (u.a. keine Winterreifen) 60 mit Behinderung 80 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerorts am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 60 Bei Sichtweite unter 50 m als FÅhrer eines Gefahrguttransports keinen Parkplatz aufgesucht 140 Sicherheitsabstand Erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei mehr als 80 km/h, Abstand weniger als 5/ 10 des halben Tachowertes 75 4/ 10 des halben Tachowertes 100 3/ 10 des halben Tachowertes 160 2/ 10 des halben Tachowertes 240 1/ 10 des halben Tachowertes 320 Erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei mehr als 130 km/h, Abstand weniger als 5/ 10 des halben Tachowertes 100 4/ 10 des halben Tachowertes 180 3/ 10 des halben Tachowertes 240 2/ 10 des halben Tachowertes 320 1/ 10 des halben Tachowertes 400 Mit Lkw Åber 3,5 t oder Bus bei mehr als 50 km/h auf Autobahn Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten 80 berholen Unerlaubtes RechtsÅberholen außerorts 100 berholen trotz Behinderung des Gegenverkehrs 100 oder bei unklarer Verkehrslage trotz berholverbot 150 mit Gef hrdung 250 2
3 Vorfahrt / Rotlicht Vorfahrtsmissachtung 100 Rotlichtverstoß 90 mit Gef hrdung 200 mit Sachbesch digung 240 Rotlichtverstoß bei mehr als 1 Sekunde Rotphase 200 mit Gef hrdung 320 mit Sachbesch digung 360 Autobahn / Zug / Bus Beim Einfahren in Autobahn Vorfahrt auf der 75 durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet Autobahnseitenstreifen verbotswidrig benutzt 75 BahnÅbergang Åberquert, obwohl sich ein Schienenfahrzeug n hert 80 Lichtzeichen gegeben wurden 240 die Schranken sich senkten 240 An Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Linienbus, Tram oder Schulbus bei Vorbeifahrt Fahrg ste behindert 40 gef hrdet 50 Gurtpflicht / Kindersicherung Gurtpflicht nicht beachtet 30 Verstoß gegen Kindersicherungspflicht bei einem Kind 60 bei mehreren Kindern 70 Ladung Ladung bei Pkw nicht verkehrssicher verstaut 60 oder gesichert (mit Gef hrdung) Als Fahrer nicht får Vorschriftsm ßigkeit von Fahrzeug 80 oder Ladung gesorgt Sonn- und Feiertagsfahrverbot Verbotswidrig an Sonn- oder Feiertag gefahren 120 Als Halter verbotswidriges Fahren an Sonn- oder Feiertag 570 angeordnet oder zugelassen 3
4 Stopp / Anhalten / Fußg ngeråberweg Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 70 Unbedingtes Haltgebot (Stopp-Schild) nicht befolgt und andere gef hrdet 70 Fehlverhalten an Fußg ngeråberweg 80 Fahrzeugkennzeichen / Kfz-Inbetriebnahme Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug 60 verwendet An ausl ndischem Kfz/Anh nger heimisches 40 Kennzeichen nicht gefåhrt Kfz, Anh nger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen trotz berschreitung der zul ssigen Breite, HÇhe oder L nge 60 Fahrzeug in Betrieb genommen trotz defekter Lenkeinrichtungen oder Bremsen Lkw, Busse 180 Pkw, Motorr der 90 GewichtsÅberschreitung bei Kfz bis 7,5 t oder Kombination Åber 2 t um mehr als 20 % % % 235 UngenÅgende Mindestprofiltiefe 60 Umweltzone / Handy / Radarwarner Umweltzone befahren ohne Plakette 80 Telefonieren mit Handy am Steuer 60 MitfÅhren von Radarwarnger ten Auch die VerwaltungsbehÇrde kann bzw. muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der FÅhrerscheininhaber zum FÅhren von Kfz ungeeignet ist, etwa bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 seit mit 8 Punkten (bisher 18 Punkte) im neuen Fahreignungsregister (dem fråheren Verkehrszentralregister). Im Fahreignungsregister, das beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gefåhrt wird, werden u.a. verkehrsstrafrechtliche Verurteilungen eingetragen, aber auch bescheide ab 60 EUR (bisher 40 EUR), Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen. 4
5 Die Eintragungen werden mit einem bis drei Punkten bedacht (fråher ein bis sieben Punkte). Verkehrssicherheitsbeeintr chtigende Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bewertet. Wer eine besonders verkehrssicherheitsbeeintr chtigende Ordnungswidrigkeit begeht, erh lt zwei Punkte in Flensburg. Verkehrsstraftaten werden je nach Schwere mit zwei oder drei Punkten bewertet. FÅhrerscheininhaber sind seit bei vier oder fånf Punkten zu ermahnen, bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen; bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch ausl ndische Autofahrer werden ins Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die Punkte werden fråhestens nach zweieinhalb, sp testens nach fånf oder zehn Jahren gelçscht Fahrverbot (Monate) Punkte Handy am Steuer 1 GeschwindigkeitsÅberschreitung um km/h 1 innerorts Åber 26 km/h außerorts Åber 31 km/h Rotlichtverstoß ohne Gef hrdung 1 1 mit Gef hrdung/sachbesch digung 1 2 Åber 1 Sek. 1 2 Verbotswidriges berholen 1 mit Gef hrdung / Sachbesch digung 1 2 Alkoholisiertes Fahren mit 0,5 1,09 oder unter Drogeneinfluss Trunkenheitsfahrt (absolute FahruntÅchtigkeit) oder Fahren mit Drogen oder Entzug 5
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