Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

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1 Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung

2 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen unter Nummer 1-17 aufgeführten Tatbestand verwirklicht. Im Einzelfall kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Da das GwG hinsichtlich des Höchstmaß an Geldbuße nicht zwischen Vorsatz u. Fahrlässigkeit unterscheidet, darf für fahrlässiges Handeln, hier also leichtfertiges Handeln im Höchstmaß nur die Hälfte des Betrages angedroht werden. Damit droht für jede fahrlässige weil leichtfertige Verwirklichung immer noch ein Bußgeld von bis zu

3 Höhe der Geldbuße, weitere Folgen Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit zieht, das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße, kann diese höher ausfallen, 17 Abs. 4 OWiG. Zu denken ist auch an den Maßnahmenbereich aus dem Strafgesetzbuch: Soweit im Ergebnis eine rechtswidrige Tat als Vortat im Sinne des 261 StGB zur Verurteilung kommt, kann ein sog. Verfall oder eine sog. erweiterte Einziehung gemäß 73 ff. StGB in Frage kommen, siehe 261 Abs. 7 StGB. 3

4 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 3 Abs.1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen 3 Abs. 2 Satz 3 u. 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme (oder Abgabe) von Bargeld nicht vornimmt; nicht richtig vornimmt; nicht vollständig vornimmt; nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt; nicht rechtzeitig vornimmt. 4

5 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 2 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt; nicht richtig abklärt; nicht vollständig abklärt; nicht rechtzeitig abklärt. 5

6 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 3 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt. 6

7 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 4 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 6 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 (also bei nicht persönlicher Anwesenheit des Vertragspartners) die Identität des Vertragspartners nicht überprüft; nicht richtig überprüft; nicht vollständig überprüft nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt. 7

8 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 5 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 8 Abs. 1 S. 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe oder Information nicht; nicht richtig; nicht vollständig aufzeichnet. 8

9 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 6 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 8 Abs.3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht aufbewahrt nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. 9

10 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr GwG: Die Bußgeldtatbestände in 17 Abs. 1 Nr GwG richten sich an Anbieter von Glücksspiel im Internet. Sie finden daher auf gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler u. sonstige Verpflichtete, für die das Regierungspräsidium Gießen Aufsichtsbehörde ist, keine Anwendung. 10

11 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 11 Abs. 1 eine Meldung nicht macht; eine Meldung nicht richtig macht; eine Meldung nicht vollständig macht; eine Meldung nicht rechtzeitig macht. 11

12 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 15 GwG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 12 Abs. 1 S. 1 den Auftraggeber einen Dritten von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung oder eines daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt. 12

13 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 16 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 16 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht erteilt; eine Auskunft nicht richtig erteilt; eine Auskunft nicht vollständig erteilt. Eine Unterlage nicht vorlegt; eine Unterlage nicht richtig vorlegt; eine Unterlage nicht vollständig vorlegt; eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt. 13

14 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: 17 Abs. 1 Nr. 17GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 16 Abs. 3 S. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. 14

15 Sollten Sie Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung: Name: Martina Wiegand Behörde: Regierungspräsidium Gießen Dezernat 23 - Ausländerwesen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Anschrift: Neuen Bäue 2 D Gießen Telefon: Fax: martina.wiegand@rpgi.hessen.de Internet: Vielen Dank. 15

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