Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
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- Paula Klein
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1 Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht,
2 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen 3. Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 4. Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des BR Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber Räume und Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem BR für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit nicht eigene Mittel zur Verfügung gestellt werden.
3 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben (1)Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 4. Eingliederung Schwerbehinderter/ Schutzbedürftiger fördern; 6. Beschäftigung älterer Arbeitnehmer fördern; 8. Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern; 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten (und sind) jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen.. (3) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit erforderlich...
4 23Abs. 3 BetrVG Verletzung gesetzlicher Pflichten Der Betriebsrat oder eine Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, ist er vom Arbeitsgericht zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm auferlegte Handlung nicht durch, ist vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß beträgt
5 2 a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht nach 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 3 a. Angelegenheiten aus den 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
6 155 SGB IX Strafvorschriften 1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensperson schwer behinderter Menschen anvertraut worden oder.. bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
7 156 SGB IX Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 71 Abs. 1 Satz 1 schwer behinderte Menschen nicht beschäftigt, 2. entgegen 80 Abs.1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig erteilt, 5. entgegen 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
8 156 SGB IX Bußgeldvorschriften 6. entgegen 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht / nicht rechtzeitig benennt, 7. entgegen 81 Abs. 1 S. 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen 81 Abs. 1 S. 7 eine Entscheidung nicht erörtert, 9. oder entgegen 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig unterrichtet oder nicht / nicht rechtzeitig hört. (2) kann mit bis zu geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit. (4) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen
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10 Herzlichen Dank für f r Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit. Oliver Schmidt-Eicher, Verden FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de
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