IGM BR Info-Tagung 5. Januar Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit

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1 IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011 Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit Referenten: Herbert Bühl & Willy Knop

2 Das Thema Behinderung der Betriebsratsarbeit möchten wir unter folgenden Aspekten bearbeiten: 1. Was ist eigentlich unter Behinderung der Betriebsratsarbeit zu verstehen und was sagt die Rechtsprechung dazu? 2. Wer behindert die BR Arbeit? 3. Was kann der Betriebsrat oder das einzelne Betriebsratsmitglied dagegen tun? 2

3 1. Was ist eigentlich unter Behinderung der Betriebsratsarbeit zu verstehen und was sagt die Rechtsprechung dazu? In der Kommentierung heißt es bei Fitting zu 78 BetrVG Rn 9 : Der Begriff der Behinderung ist weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der BR-Tätigkeit. Eine unzulässige Behinderung der Tätigkeit der Betriebs- Verfassungsorgane der ArbNSeite kann durch positives Tun, aber auch, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht, durch ein Unterlassen erfolgen. 3

4 Unabhängig von den konkreten Fällen in denen die Gerichte bestimmtes Verhalten als Behinderung der BR-Arbeit anerkannt haben, wird es immer wieder Verhaltenweisen von Arbeitgebern geben, die im Einzelfall überprüft werden müssen um festzustellen ob eine Behinderung vorliegt. Ob ein bestimmtes Verhalten z.b. des Arbeitgebers die BR-Arbeit stört und damit behindert, wird zunächst vom BR Gremium zu diskutieren, zu klären und einzuschätzen sein. Manchmal fehlt der Blick dafür eine Behinderung der BR-Arbeit als solche zu erkennen. Kleine Tritte gegen das Schienbein werden eher nicht als Schmerzen empfunden, sondern eher als besondere Herausforderung gesehen. 4

5 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - Grundsätzliche Ablehnung der Zusammenarbeit nach 2 Abs. 1, - Verweigerung des Zugangs zum Betriebsgelände - Verweigerung des Zugangs zum Betriebsgelände eines offensichtlich unwirksam gekündigten Ersatzmitglieds zur Teilnahme an BR-Sitzungen, - Verweigerung der Freistellung nach 37 Abs. 2 oder 38 Abs. 1, - Verweigerung der erforderlichen Sach- und Personalmittel ( 40), 5

6 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - Entfernung zulässiger BR-Anschläge vom Schwarzen Brett, - Verbot der Abhaltung von BetrVersIg. oder der Teilnahme an ihnen, - Empfehlung zur Nichtteilnahme an BetrVersIg. oder Gewährung einer besonderen Vergütung bei Nichtteilnahme, 6

7 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - Verhinderung von BR-Sitzungen, - Maßnahmen, durch welche die Ausübung der Überwachungspflicht nach 80 Abs. 1, 89 Abs. 2-5, 96 beeinträchtigt wird, z.b. durch Verweigerung des Zugangs zu den Arbeitsplätzen, - Beharrliche Missachtung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des BR, 7

8 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - ständige Unterlassung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach de 99 Abs. 1, 102 Abs. 1, 105, - ständiger Ausspruch außerordentlicher statt ordentlicher Kündigungen, um das Widerspruchsrecht des BR nach 102 Abs. 2 auszuschließen, - Öffnung der BR-Post durch den Arbeitgeber, - Versetzung von BRMitgl. ohne Beachtung der Beteiligungsrechte des BR, 8

9 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - leichtfertige Anträge nach 23 Abs. 1 auf Auflösung des BR oder Ausschluss einzelner Mitgl., die in der Praxis dazu führen, dass der BR in seiner Tätigkeit gehemmt wird, - Abhören von Sitzungen des BR ohne dessen Willen, - Anordnungen, dass jedes Ortsgespräch bei der Telefonvermittlung anzumelden ist, 9

10 Fitting, 78 BetrVG RN 9, Beispiele: - Speicherung der Zielnummer aller Telefonate eines BRMitgl. wegen Erfassung von Zeitpunkt und Dauer von Ferngesprächen des BR und wegen der für zulässig angesehenen Erfassung der Gesprächspartner des BR, - Diskreditierende Äußerungen wie, der BR handele grob fahrlässig und geschäftsschädigend, er habe sich auf Kosten des ArbGeb. und der ArbN externe Berater erkauft, sind nicht durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. 10

11 2. Wer behindert die BR Arbeit? Arbeitgeber, leitende Angestellte, Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder, Betriebsangehörige die nicht Arbeitnehmer sind, außerbetriebliche Stellen, Gewerkschaften 11

12 3. Was kann der Betriebsrat oder das einzelne Betriebsratsmitglied dagegen tun? Es gibt natürlich den rechtlichen Weg, gegen die Behinderung der Betriebsrats Arbeit vorzugehen. Und, es gibt den nicht rechtlichen Weg gegen die Behinderung der Betriebsratsarbeit vorzugehen. Als erstes möchten wir Euch ein paar Überlegungen vorstellen wie der nicht rechtliche Weg aussehen könnte. Danach werden wir Euch die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. 12

13 Nicht rechtlich bedeutet nicht, sich gesetzwidrig zu verhalten! Es geht darum, jenseits von Gerichtsverfahren den Arbeitgeber oder alle, die sonst in irgendeiner Form die BR-Arbeit behindern, - dazu zu bewegen die Störungen zu unterlassen! Die Möglichkeiten sind da durchaus vielfältig, hier einige Beispiele: 13

14 Öffentlichkeitsarbeit! Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen Info-Blätter Persönliche Gespräche Sprechstunden zu speziellen Themen Druck gegen AG und sonstige Störer aufbauen! 14

15 Alles schon mal gehört? Nix neues? Aber wie sieht die Praxis denn aus? Wieso sind die Störer eigentlich so erfolgreich beim Stören, Erschweren und Verhindern von BR-Arbeit? 15

16 Rechtliche Möglichkeiten 78 BetrVG (Behinderungsverbot) 23 (3) BetrVG (Grober Verstoß) Einstweilige Verfügung 119 BetrVG (Straftat) 16

17 78 BetrVG (Behinderungsverbot) Die Mitglieder des Betriebsrates ( ) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Rechtlicher Weg: Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht mit der Möglichkeit der Feststellung, das eine Behinderung zutrifft. Nach 78 BetrVG besteht aber keine Sanktionsmöglichkeit gegen den Arbeitgeber. 17

18 23 (3) BetrVG (Grober Verstoß) Sinngemäß besagt der 23 (3) BetrVG : Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht ein Bußgeld beantragen, wenn der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, die dazu führt, dass die BR-Arbeit behindert wird. Solche Fälle werden beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach 23 BetrVG verfolgt. 18

19 23 (3) BetrVG (Grober Verstoß) Wenn das Verfahren nach 23 BetrVG gewonnen wird, wirkt dieser Beschluss weiter, - er ist nicht nur für diesen einen Fall gültig. Der Betriebsrat erhält einen vollstreckbaren Titel. Das kann als jederzeit verfügbares Druckmittel des BR sehr nützlich bei Auseinandersetzungen in der Zukunft sein. 19

20 Einstweilige Verfügung nach 85(2) ArbGG Voraussetzungen Verfügungsanspruch: Ein Recht des BR muss gesichert werden. Dieses Recht muss benannt werden. Verfügungsgrund: Hier muss die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. 20

21 119 BetrVG (Straftat) Behinderung der BR-Arbeit ist strafbar! Nach 119 Abs. 1 BetrVG macht sich strafbar, wer die Tätigkeit des Betriebsrats behindert oder stört oder ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. 21

22 119 BetrVG (Straftat) Es drohen bis zu einem Jahr Gefängnis Insgesamt blüht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dies gilt übrigens nicht nur für den Arbeitgeber, sondern für jeden. Neben dem Geschäftsführer können sich also auch leitende Angestellte, Vorgesetzte, andere Betriebsangehörige und sogar Außenstehende strafbar machen. 22

23 119 BetrVG (Straftat) Beispiele für strafbare Behinderungen der Betriebsratsarbeit : generelle Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Hausverbot für Betriebsratsmitglieder beharrliche Weigerung die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen Vorenthalten erforderlicher Unterlagen 23

24 119 BetrVG (Straftat) Beispiele für strafbare Behinderungen der Betriebsratsarbeit : Übertragung zusätzlicher Arbeiten an Betriebsratsmitglieder, um deren Teilnahme an der Sitzung zu erschweren Öffnen oder Nichtweiterleiten der Betriebsratspost Abhören von Betriebsratssitzungen und Telefonaten vollständige Untersagung des Zugangs zu den Arbeitsplätzen 24

25 119 BetrVG (Straftat) Beispiele für strafbare Behinderungen der Betriebsratsarbeit : Empfehlung an die Mitarbeiter, nicht an den Betriebsversammlungen teilzunehmen ständiges Verschweigen von Informationen trotz Mitteilungs- und Auskunftspflicht 25

26 119 BetrVG (Straftat) Vorsicht! Der Strafantrag muss nach 77b Strafgesetzbuch innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betriebsrat von der Straftat und dem Täter Kenntnis erhalten hat. Wird der Strafantrag zu spät gestellt, kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden. 26

27 Fazit: Wie so oft im Leben gilt auch hier : Wer sich nicht wehrt, - lebt verkehrt! 27

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