Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

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1 Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shopde ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc) aller Verlage Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte

2 Schulungen Freistellung für die Teilnahme Schulungen Freistellung für die Teilnahme, 37 Abs 6 BetrVG Schulungen Freistellung für die Teilnahme Lück Definition/Rechtliche Grundlagen 37 Abs 6 BetrVG lautet:»(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Abs 3 liegen auch vor, wenn wegen der Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Satz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung rechtzeitig bekannt zu geben Hält der Arbeitgeber die betriebliche Notwendigkeit nicht für ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat«Vorbemerkungen Durch diese Vorschrift haben Betriebsratsmitglieder aufgrund der Verweisung auf 37 Abs 2 BetrVG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und seit der 2001 neu aufgenommenen Verweisung auf 37 Abs 3 BetrVG auch Anspruch auf Freizeitausgleich Der Arbeitgeber hat Betriebsratsmitgliedern, die an einer Schulung im Sinn des 37 Abs 6 BetrVG teilnehmen, nicht nur unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen bzw Freizeitausgleich zu gewähren, sondern er muss nach 40 Abs 1 BetrVG auch die im Zusammenhang mit der Schulung entstehenden Aufwendungen übernehmen Dies sind die Kosten der Schulung selbst, Unterbringungskosten und Fahrtkos- ten Lück 239

3 Schulungen Freistellung für die Teilnahme 1 Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung ist daran geknüpft, dass die Schulung folgende Voraussetzungen erfüllt: Sie muss Kenntnisse vermitteln, welche nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder erforderlich sind und es muss die Arbeitsbefreiung zum Erwerb dieser Kenntnisse durch Schulungen generell sowie ihren zeitlichen und personellen Umfang nach erforderlich sein Es handelt sich bei 37 Abs 6 BetrVG um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung einzelner Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit Voraussetzung ist, dass die Seminarteilnahme zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist Diese Vorschrift dient der gezielten Schulung von Betriebsratsmitgliedern, um die für die Arbeit des konkreten Betriebsrats erforderlichen Kenntnisse zu erlangen 2 Teilnehmerkreis Hier ist eine doppelte Prüfung der Erforderlichkeit geboten Es ist zu unterscheiden zwischen Grundkenntnissen und Spezialkenntnissen Grundkenntnisse sind für jedes Betriebsratsmitglied unerlässlich (siehe unten Checkliste) Auch kann sich aufgrund der Funktion im Gremium (Betriebsratsvorsitzender, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, Schriftführer) ein Bedürfnis für den Besuch eines Spezialseminars ergeben (siehe unten Checkliste) Nimmt der Betriebsrat eine Aufgabenverteilung vor, so haben die Betriebsratsmitglieder entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben ein Anspruch auf Vermittlung besonderer Spezialkenntnisse Gleiches gilt für Ausschüsse Auch hier kann der Betriebsrat die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für jedes Ausschussmitglied verlangen Immer wieder umstritten ist die Frage, ob Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch haben Auch hier steht dem Betriebsrat bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsund Prognosespielraum zu Die Entsendung eines Ersatzmitglieds ist danach immer dann erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Prognose über die künftige Heranziehung von Ersatzmitgliedern zulassen Dies ist häufig dann der Fall, wenn Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Zugehörig- 240 Lück

4 Schulungen Freistellung für die Teilnahme keit zum Gesamt- oder Konzernbetriebsrat häufig nicht anwesend sind In jedem Fall kann man davon ausgehen, dass das erste Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schulungsmöglichkeiten nach 37 Abs 6 BetrVG hat 3 Dauer der Schulungsmaßnahme Auch hier ist auf die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme abzustellen Sie hängt ab vom Inhalt der Schulung dem Umfang der Schulung und dem Schwierigkeitsgrad der Thematik Von der Rechtsprechung sind Schulungsmaßnahmen mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen als erforderlich angesehen worden (BAG vom AP Nr 58 zu 37 BetrVG 1972) 4 Träger der Schulungsmaßnahmen Welche Veranstaltung von welchem Schulungsträger das einzelne Betriebsratsmitglied besucht, entscheidet das Betriebsratsgremium Werden gleichartige und gleichwertige Veranstaltungen angeboten, wird dem Betriebsratsmitglied teilweise ein Wahlrecht eingeräumt 5 Beschlussfassung und Beurteilungsspielraum des Betriebsrates Voraussetzung für jede Teilnahme an einer Schulung ist, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Entsendungsbeschluss gefasst hat Achtung: Soll eine Teilnahme an einer Schulung stattfinden, die im Zusammenhang mit dem Gesamt-, Konzern- oder dem Europäischen Betriebsrat steht bzw mit der Gesamt- oder Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, muss die Beschlussfassung auch durch den Betriebsrat erfolgen, zu dem das jeweilige Betriebsratsmitglied bzw Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört 51 Abs 1 bzw 59 Abs 1 BetrVG enthalten nämlich keinen Bezug auf 37 Abs 6 BetrVG Inhalt des Beschlusses: konkrete Schulungsveranstaltungen die Zahl der Teilnehmer die Auswahl der Betriebsratsmitglieder bzw der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung die zeitliche Lage der Maßnahme Lück 241

5 Schulungen Freistellung für die Teilnahme 6 Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitsgebers 242 Lück Das Betriebsratsgremium ist verpflichtet, dem Arbeitgeber rechtzeitig die Teilnahme des betreffenden Betriebsratsmitglieds und die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung mitzuteilen Hier ist wohl von mindestens zwei Wochen auszugehen, damit der Arbeitgeber noch die Voraussetzung für die Gewährung einer bezahlten Freistellung prüfen und durch organisatorische Maßnahmen auf die Abwesenheit des Betriebsratsmitgliedes reagieren kann Dem Arbeitgeber sind mitzuteilen: Zeit Dauer Ort Themenplan der Veranstaltung Die rechtzeitige Unterrichtung ist keine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung, d h, dass auch bei nicht oder nicht rechtzeitiger Mitteilung über den Entsendungsbeschluss der Entgeltanspruch bestehen bleibt Im Wiederholungsfall kann jedoch ein Verfahren gemäß 23 Abs 1 BetrVG gegen den Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung drohen Bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann der Arbeitgeber dann die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht oder nicht ausreichend für berücksichtigt hält Die Einigungsstelle entscheidet allein über die Frage, ob die betriebliche Notwendigkeiten ausreichend Berücksichtigung gefunden haben (siehe Stichwort»Einigungsstelle«) Die Frage, ob erforderliche Kenntnisse vermittelt werden, entscheidet das Arbeitsgericht, wobei die gerichtliche Klärung auch durch den Betriebsrat herbeigeführt werden kann Für die Anrufung der Einigungsstelle gibt es keine gesetzliche Frist In entsprechender Anwendung des 38 Abs 2 Satz 4 BetrVG sollte jedoch eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden Unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann der Betriebsrat davon ausgehen, dass nach Ablauf dieser Frist keine Bedenken mehr erhoben werden Wenn die Einigungsstelle die betriebliche Notwendigkeit nicht für ausreichend berücksichtigt hält, kann sie den Beschluss des Betriebsrats aufheben Sie muss aber gleichzeitig einen oder mehrere geeignete Termine für die Teilnahme an einer Schulung festsetzen In besonderen Ausnahmefällen, z B wenn die Einigungsstelle nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann, kann der Betriebsrat die Erlaubnis zur

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