Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

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1 Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

2 Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat der Weimarer Republik Rechtsgrundlage Betriebsrätegesetz Gründung 1922 Zuständigkeit Alle Betriebe und Unternehmen - auch Kirchen und öffentlicher Dienst Anmerkung: Kirchen und öffentlicher Dienst beschäftigten nur ganz wenige Arbeitnehmer! Die soziale Arbeit wurde überwiegend von Nonnen, Diakonissen und Diakonen gemacht, die alle in Dienstverhältnissen waren. W.Berroth für GA Baden 2

3 Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Arbeitnehmervertretungen in der Bundesrepublik Deutschland - Betriebsrat - Personalrat - Mitarbeitervertretung W.Berroth für GA Baden 3

4 Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat Rechtsgrundlage Betriebsverfassungsgesetz Gründung Betriebsverfassungsgesetz 1952 Zuständigkeit Alle Betriebe und Unternehmen, in denen weder ein Personalrat noch eine Mitarbeitervertretung gebildet werden kann W.Berroth für GA Baden 4

5 Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Personalrat Rechtsgrundlage Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder Gründung Bundespersonalvertretungsgesetz 1952 (auch Rahmen für die PersVGe der Länder) Zuständigkeit Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder von sonstigen nicht kirchlichen Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts W.Berroth für GA Baden 5

6 Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Mitarbeitervertretungen Rechtsgrundlage Mitarbeitervertretungsgesetze bzw. Mitarbeitervertretungsordnungen der Kirchen Gründung MVG EKD / MAVO Katholische Kirche 1971 Zuständigkeit Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen, in denen weder ein Personalrat noch ein Betriebsrat gebildet werden kann. W.Berroth für GA Baden 6

7 Arbeitnehmervertretungen in Europa Von den 27 EU-Ländern kennen neben Deutschland nur noch - Luxemburg, - Niederlande - Österreich dem Betriebsrat vergleichbare Arbeitnehmervertretungs- Organe. W.Berroth für GA Baden 7

8 Die Tätigkeit der wird ausgeübt im Rahmen von - Arbeitsbefreiung nach BetrVG, MVG, MAVO, bzw. Dienstbefreiung nach PersVGen und - Freistellung W.Berroth für GA Baden 8

9 Definition Arbeitsbefreiung: Befreiung von der Erledigung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben eines MAV-Mitglieds. Die Erfüllung der MAV-Aufgaben haben Vorrang! - Fitting-Kaiser zu 37 BetrVG RD.Nr.16 - W.Berroth für GA Baden 9

10 Aufgaben, die Arbeitsbefreiung rechtfertigen (Beispiele): - Sitzung der MAV und ihrer Ausschüsse - Verfassen von Protokollen und anderen Schriftstücken - Durchführung von Sprechstunden - Aufsuchen der MA am Arbeitsplatz - Beratung mit der Dienststellenleitung - Teilnahme an (Teil-) Mitarbeiterversammlungen - Informationseinholung bei Außenstehenden (Rechtsanwalt, Gewerkschaften u.a.) - Verhandlungen mit Behörden (soweit gesetzlich vorgesehen) Fey/Rehren RD-Nr. 5, Baumann-Czichon RD10 zu 19 MVG W.Berroth für GA Baden 10

11 Fälle ohne Anspruch auf Arbeitsbefreiung - Besuch von Arbeitsgerichts- oder Kirchengerichtsverhandlungen - Besuch anderer MAVen - Teilnahme an Veranstaltungen mit rein gewerkschaftlichem Charakter - Vorbereitung eines Mitarbeiterausflugs (VGH EKD) Fey/Rehren RD-Nr. 5a, Baumann-Czichon RD11 zu 19 MVG W.Berroth für GA Baden 11

12 Entscheidung über die Arbeitsbefreiung Die Arbeitsbefreiung ist nicht von der DL zu genehmigen. Über die Arbeitsbefreiung entscheidet das MAV-Mitglied selbst nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen, bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände. Kaiser RD-Nr. 38 zu 37 Betr.VG Ein Beschluss der MAV genügt nicht, um die Arbeitsbefreiung zu rechtfertigen! W.Berroth für GA Baden 12

13 Mitteilungspflicht über MAV-Tätigkeit: Das Verlassen des Arbeitsplatzes zur Aufnahme von MAV- Tätigkeit bzw. die Übernahme einer MAV-Tätigkeit am Arbeitsplatz selbst ist der DL anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt i.d.r. beim unmittelbaren Vorgesetzten, es sei denn, mit der MAV ist etwas anderes vereinbart. W.Berroth für GA Baden 13

14 Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten Das MAV-Mitglied muss dienstliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Bsp: Eine allein tätige Empfangsdame kann nicht die Mitarbeiterinnen vor Ort aufsuchen, wenn keine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Die DL hat bei rechtzeitiger Anzeige - für eine Ersatzkraft zu sorgen. W.Berroth für GA Baden 14

15 Folgen fehlerhafter Entscheidungen des MAV-Mitglieds zur Arbeitsbefreiung Die DL ist nicht berechtigt, für die Zeit der MAV-Tätigkeit, die sie für fehlerhaft hält, das Entgelt zu kürzen. Sie ist nur berechtigt, das Fehlverhalten abzumahnen. Im Streitfall entscheidet - das Kirchengericht oder - das Arbeitsgericht (bei Abmahnungen) W.Berroth für GA Baden 15

16 MAV-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit Ist es nicht möglich, die MAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit auszuüben, ist diese außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Den Zeitpunkt legt die MAV fest. Die Tätigkeit ist der DL vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Die DL hat auf Antrag die in der Freizeit geleistete MAV-Tätigkeit als Arbeitszeit anzurechnen. Ein einmaliger, auf alle zu erwartenden Fälle bezogener Antrag genügt! W.Berroth für GA Baden 16

17 Arbeitsbefreiung für Bildungs- und Schulungsveranstaltungen MVG: 4 Wochen pro Amtszeit BetrVG 3 Wochen (4 Wochen für Neumitglieder) für Veranstaltungen, die von der Arbeitsbehörde mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden als geeignet anerkannt sind; unbeschränkt für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln PersVG siehe BetrVG Die Entscheidung über die Teilnahme treffen jeweils MAV, BR, PR W.Berroth für GA Baden 17

18 Definition Freistellung: Befreiung von der Erledigung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben eines MAV-Mitglieds in einem festgeschriebenen Umfang Die Freistellung ersetzt nicht die Arbeitsbefreiung! Auch Teil-Freigestellte können zusätzlich ergänzende Arbeitsbefreiung beanspruchen, wenn die Notwendigkeit dazu gegeben ist! W.Berroth für GA Baden 18

19 Systemwidrige Ausnahme: Die Mitglieder des Gesamtausschusses erhalten lediglich Freistellungen. Eine zusätzliche Arbeitsbefreiung können Sie nicht beanspruchen! MVG-Baden 54 Abs.9 W.Berroth für GA Baden 19

20 Freistellung nach BetrVG Der BR entscheidet darüber, welches Mitglied freigestellt werden soll, in geheimer Wahl. Der AG kann die Einigungsstelle anrufen, wenn er eine Entscheidung zur Freistellung eines BR-Mitglieds nicht für vertretbar hält. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist abschließend. W.Berroth für GA Baden 20

21 Freistellung nach dem BPersVG Freigestellt werden die PR-Mitglieder, die bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben - bei Listenwahl nach dem Höchstzahlverfahren nach de Hondt Einwendungsmöglichkeiten gegen die Freistellung durch die Leiter der jeweiligen Dienststelle sind nicht vorgesehen. W.Berroth für GA Baden 21

22 Freistellung nach MVG (EKD und Baden) Nach MVG ist über die Freistellung eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Kommt keine Dienstvereinbarung zustande, gilt die Mindest-Freistellungsstaffel nach 20 Abs. 2. Die MAV bestimmt nach Erörterung mit der DL - welches Mitglied freigestellt wird. Die DL kann das Kirchengericht über 60 Abs. 1 MVG (allgemeine Zuständigkeitsklausel) anrufen, wenn sie die Freistellung eines bestimmten MAV-Mitglieds für unvertretbar hält. W.Berroth für GA Baden 22

23 Umfang der Freistellungen MA Freistellung BR PR W.Berroth für GA Baden 23

24 Umfang der Freistellungen MA Freistellung MVG EKD ½ x ½ x ½ MVG Baden ½ x ½ x ½ W.Berroth für GA Baden 24

25 Freistellung MA BetrVG BPersVG MVG EKD MVG Baden ½ x ½ ½ x ½ 2 x ½ x ½ 3 x ½ W.Berroth für GA Baden 25

26 550% 500% MVG Baden MVG.EKD BetrVG 450% 400% 350% Übersicht der Freistellungen für betriebliche Interessenvertretungen 300% 250% 200% 150% Höhe der Freistellung 100% 50% 0% Anzahl Beschäftigte Wenk für GA Baden 26

27 Vergleichende Betrachtung Der Bereich der verfassten Kirche kann mit dem öffentlichen Dienst verglichen werden, da die Strukturen und die Finanzierung bei beiden weitgehend identische sind. Die Bedingungen für die Freistellungen können am BPersVG orientiert werden. Die Diakonie, deren Einrichtungen auf dem Markt tätig sind, sind mit der freien Wirtschaft zu vergleichen. Daher müssen die Bedingungen für die Freistellung am BetrVG orientiert werden. W.Berroth für GA Baden 27

28 Fazit Die derzeitige Diskriminierung der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden kann nicht weiter hingenommen werden. Die Schlechterstellung der Mitarbeitervertretungen in Baden ist weder durch die Sonderstellung der Kirchen noch durch die Haushalts- bzw. Finanzsituation der Dienststellen und Einrichtungen gerechtfertigt. Die Freistellungsregelung widerspricht dem Dienstgemeinschaftsgedanken, weil sie die Arbeitnehmervertreter einseitig benachteiligt. Damit führt die diskriminierende Situation zum weiteren Verlust der Glaubwürdigkeit von Kirche und Diakonie. W.Berroth für GA Baden 28

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