Newsletter Mai NEWSLETTER Mai Inhaltsverzeichnis
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- Holger Bach
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1 An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild Dritter Weg Definition der Begriffe - MVG.EKD - TVöD - ARRG-EKD - Synode Wie versprochen versenden wir heute unseren ersten Newsletter. Dies ist ein Angebot für Sie zur regelmäßigen Information und Erläuterung wichtiger gesetzlicher Bestimmungen. Diese Ausgabe definiert die sogenannten Wege. 1. Weg der Arbeitgeber bestimmt alles, 2. Weg der Arbeitgeberverband, in unserem Fall der VKA (Verband kommunaler Arbeitgeber) verhandelt mit der Gewerkschaft in unserem Fall mit Verdi und schließt einen Tarifvertrag ab. So kam der TVöD zustande. 3. Weg noch der Weg in der ev. Württembergischen Landeskirche siehe Schaubild, Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter beschließen paritätisch, d.h. mit jeweils gleichen Stimmenanteilen.
2 Gesetzliche Grundlagen im Bereich der evangelischen Landeskirche Württemberg sind Die KAO Kirchliche Anstellungsordnung und Das MVG Mitarbeitervertretungsgesetz. An der Vollversammlung am wird das MVG und die KAO zentrales Thema sein KAO Kirchliche Anstellungsordnung Die jeweilige Fassung der KAO, die Anstellungs- und Vergütungsordnung für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inzwischen Beschäftigte genannt, wird von der AK - der Arbeitsrechtlichen Kommission (s. Schaubild) - gemäß 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Württemberg beschlossen. MVG Mitarbeitervertretungsgesetz Es wird beschlossen von der Landessynode (s. Schaubild) Wir sprechen im MVG von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Dienststellen und Dienststellenleitungen. In Dienststellen ab 5 Mitarbeitenden sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. Die Regel sind gemeinsame Mitarbeitervertretungen innerhalb eines Kirchenbezirks für alle Mitarbeitenden des Bezirks und der Kirchengemeinden. Dies ist auch in Göppingen der Fall.
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4 Definition der Begriffe MVG.EKD Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche Deutschlands. Die evangelische Kirche Deutschland hat das Recht und die Pflicht die Betriebsverfassung eigenständig zu regeln. Im November 2013 wurde eine Neufassung des MVG.EKD beschlossen. Betriebliche Mitbestimmung ist ein Grundrecht und ein Sozialstaatsprinzip, das den kirchlichen Mitarbeitenden Mitwirkungsmöglichkeiten garantiert. TVöD Tarifvertrag öffentlicher Dienst Diese Unterscheidung, einerseits kirchliche Anstellungsordnung und andererseits TVöD, bereitet oft Schwierigkeiten. Seit es den TVöD gibt, das ist erst seit 2005 der Fall, findet dieser Vertrag im Bereich der ev. Landeskirche Württemberg Anwendung: Und zwar in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West Landesbezirk Baden-Württemberg). Dies gilt nicht, wenn in der KAO etwas anderes bestimmt ist oder im Fall künftiger Änderungen oder Ergänzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG-EKD Wird von der EKD ( Evangelische Kirche Deutschland) Synode beschlossen. Der 2 z.b. regelt die Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission auf Länderebene. Siehe Schaubild. Synode Es gibt die Synode auf Kirchenbezirksebene, die im Kirchenbezirk das höchste beschließende Gremium darstellt. Die Landessynode beschließt das ARRG für die Landeskirche, s. Schaubild, und das MVG. Der Präses der Synode beruft die
5 1. Sitzung der AK (Arbeitsrechtlichen Kommission) in der Amtszeit und leitet diese bis zur Wahl der/des Vorsitzenden. Interesse geweckt? Hoffentlich! Sicher gibt es bald wieder Stoff für einen Newsletter. Und noch etwas zum Schmunzeln: Wir haben schon von sehr beengten Arbeitsplätzen gehört, aber so etwas gibt es noch nicht oder?? Das wäre sonst vielleicht ein Grund, Kontakt zur aufzunehmen ʘ ʘ Anregungen, Kritik, Fragen zum Newsletter, dann meldet euch bei Inge Eichelmann der Newsletter lebt von eurem Input Telefon: 07161/ Telefax: 07161/ Sprechzeit: Montag 9.00 bis Uhr
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