Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
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- Wilhelmine Bader
- vor 8 Jahren
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1 Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) i.v.m. 80 Abs. 3 Nr. 14 SächsPersVG folgende Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtgefährdeten oder suchtkranken Beschäftigten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geschlossen: 1 Grundsätze Suchtprävention und Hilfen am Arbeitsplatz für suchtgefährdete und suchtkranke Beschäftigte sind im Sinne der Fürsorgepflicht und des Arbeitsschutzes wichtige Anliegen des SMWK. Sucht (z.b. Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch) kann sowohl zu Leistungs- und Verhaltensmängeln am Arbeitsplatz als auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen, familiären und sozialen Problemen führen. In der vorliegenden Dienstvereinbarung ist eine konkrete Verfahrensweise für den Fall einer Suchtgefährdung oder krankheit vorgesehen. Arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen werden aufgezeigt.
2 Das SMWK und der HPR erwarten von allen Beschäftigten 2 - die Aufklärung anzunehmen und weiterzugeben, - Beschäftigte nicht zum Suchtmittelkonsum zu animieren und - Probleme des Suchtmittelmissbrauchs nicht zu bagatellisieren. Mit dieser Vereinbarung werden - Hilfsmöglichkeiten für Alkohol- und andere Suchtkranke aufgezeigt, - Hilfe bei der Einleitung therapeutischer Maßnahmen und - Hilfe nach erfolgter Therapie gegeben. 2 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt im Sinne des SächsPersVG für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des SMWK. Der 4 wird für Beamte durch die Sächsische Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen ersetzt. 3 Zielsetzung Mit dieser Vereinbarung wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist. Ziele der Vereinbarung: - individuelle Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten, - Gleichbehandlung aller Betroffenen bezüglich der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, - Wissen und Verständnis für die Problematik Suchtgefährdung und Sucht am Arbeitsplatz zu vermitteln, - Senkung des suchtbedingten Krankenstandes sowie der dadurch hervorgerufenen Fehlzeiten und Minderleistungen, - Beitrag zur Erhöhung der Arbeitssicherheit durch Abwendung von Gefahrensituationen.
3 3 4 Maßnahmen Fällt ein Beschäftigter wegen einer Verletzung von Dienstpflichten oder verminderter Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf und ist ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch anzunehmen, ist folgende Verfahrensweise vorgesehen. 1. Stufe Der unmittelbare Vorgesetzte führt mit dem Betroffenen ein vertrauliches Gespräch. Er weist dabei auf beobachtete Auffälligkeiten und konkretes Fehlverhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen hin. Der Vorgesetzte verdeutlicht seinen Verdacht, dass das beobachtete Fehlverhalten mit einem Suchtmittelmissbrauch zusammenhängt und schlägt Lösungswege vor. Gleichzeitig erhält der Betroffene Gelegenheit, den Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch auszuräumen und das dienstliche Fehlverhalten zu begründen. Der Vorgesetzte erläutert dem Betroffenen mögliche Hilfsangebote und macht deutlich, dass seitens des Vorgesetzten künftig verstärkt auf das Arbeitsverhalten geachtet wird. Dieses erste vertrauliche Gespräch hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Hierüber werden keine Informationen weitergegeben, es erfolgt keine Aktennotiz oder Eintragung in die Personalakte. 2. Stufe Bleibt der Betroffene trotz dieses Gespräches auffällig, wird ein weiteres Gespräch geführt. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen. Zwischen dem ersten und zweiten Gespräch soll in der Regel eine Frist von 4 Wochen liegen. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Mitglied der Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen.
4 4 Ziel des Gespräches ist es, dem Betroffenen die bei unverändertem Verhalten zukünftig zu erwartenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen sowie die Hilfsangebote und Auflagen an den Betroffenen zu konkretisieren. Das Protokoll wird zur Personalakte genommen. Darin wird festgehalten, dass in angemessener Zeit (in der Regel acht bis zwölf Wochen) ein erneutes Gespräch über den Erfolg der Maßnahmen stattfindet. An diesem Gespräch nehmen der Vorgesetzte, ein Vertreter der personalverwaltenden Stelle, ein Vertreter des Personalrates und auf Wunsch des Betroffenen eine Vertrauensperson teil. Zeigt sich im Ergebnis dieses Gespräches, dass die Maßnahmen zu einem positiven Ergebnis geführt haben, ist das Protokoll unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen. 3. Stufe Zeigt sich im Ergebnis dieses Gespräches, dass die Maßnahmen nicht zu einem positiven Ergebnis geführt haben, ist davon auszugehen, dass der Betroffene ein Suchtproblem hat. Der Betroffene erhält eine schriftliche Abmahnung. Darin wird das Fehlverhalten dokumentiert. Mit dem Betroffenen ist eine Vereinbarung über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten, die spätestens innerhalb von zwei Wochen feststehen müssen, zu schließen. Die Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte. In der Vereinbarung wird festgelegt, wer jeweils im Abstand von 14 Tagen prüft, ob der Betroffene die Vereinbarung einhält. Ergibt die Prüfung weitere Auffälligkeiten bzw. die Nichteinhaltung der Vereinbarung, ist unverzüglich die personalverwaltende Stelle zu unterrichten. Die Beobachtung soll sich längstens über einen Zeitraum von 6 Monaten nach Therapieende erstrecken. Haben die vereinbarten Maßnahmen und Hilfsangebote zum Erfolg geführt, kommt das Verfahren zum Ruhen.
5 4. Stufe 5 Lehnt der Betroffene trotz Abmahnung den Abschluss einer Vereinbarung ab bzw. ändert innerhalb von in der Regel vier Wochen sein Verhalten nicht, erfolgt eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Gleichzeitig werden ihm erneut Hilfsangebote im Sinne der Stufe 3 unterbreitet. 5. Stufe Lehnt der Betroffene trotz zweiter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab oder ändert er sein Verhalten nicht, erfolgt innerhalb von zwei Wochen die außerordentliche Kündigung. Ändert der Betroffene sein Verhalten und überwindet die Suchtkrankheit, erfolgt eine volle Rehabilitation. Fällt ein Betroffener nach Abschluss einer Therapie oder nach längerer Unauffälligkeit wieder durch eine Verletzung von Dienstpflichten oder verminderter Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge von Suchtmittelmissbrauch auf, ist das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise soll hierbei individuell je nach Lage des Einzelfalls erfolgen. 5 Wiedereingliederung Abstinent lebende Suchtkranke werden auf eigenen Wunsch bei der Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz unterstützt. Rückfallfördernde Belastungen im Arbeitsumfeld sollen beseitigt werden. Erforderlichenfalls ist ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz anzubieten.
6 6 6 Schlussbestimmungen Die Ernennung von Ansprechpartnern für Suchtfragen und die innerbetriebliche Organisation der Suchtprävention wird in den Dienststellen geregelt. Der Personenkreis, der in den Dienststellen am Verfahren beteiligt wird, ist durch geeignete Maßnahmen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu befähigen. Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum gekündigt werden. Nach der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Fassung aufzunehmen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort. Dresden, den Dresden, den Dr. Matthias Rößler Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Dr. Karl Schubert Vorsitzender des Hauptpersonalrates
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