Dienstanweisung für Arbeitsschutz

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1 Seite 1 von 5 Diese DA gilt ab: Diese DA ersetzt die Fassung vom: Änderungshinweise: Formelle Änderung Verteiler (Geltungsbereich) Alle Mitarbeiter des UKS Erstellt am Von AS/US Hr. Sassmannshausen- Geprüft, genehmigt und freigegeben durch den Vorstand des UKS am

2 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I. Ziel / Zweck II. Geltungsbereich III. Zuständigkeit(en) IV. Erläuterungen V. Mitgeltende Unterlagen VI. Thema / Regelungsgehalt VII. Inkrafttreten / Laufzeit VIII. Änderungshistorie IX. Unterzeichnung durch die Verantwortlichen

3 Seite 3 von 5 I. Ziel / Zweck Die Dienstanweisung dient zur Information und zur Regelung der wichtigsten Verhaltensweisen im Arbeitsschutz im. II. Geltungsbereich Die Dienstanweisung gilt für alle Mitarbeiter des Universitätsklinikums. III. Zuständigkeit(en) Die Dienstanweisung wurde vom Sachgebiet Arbeitssicherheit und Umweltschutz in Zusammenarbeit mit der Betriebsärztlichen Dienststelle erstellt. IV. Erläuterungen Keine V. Mitgeltende Unterlagen Arbeitsschutzgesetz, UVV GUV V A1 VI. Thema / Regelungsgehalt Unfallversicherung Die Bediensteten der Universitätskliniken des Saarlandes sind bei Ausübung Ihrer Dienstgeschäfte gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist die Unfallkasse Saarland Beethovenstr Saarbrücken. Allgemeine Verhaltensregeln Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat sich jeder Bedienstete so zu verhalten, daß er sich und andere nicht gefährdet. Dazu sind insbesondere die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und anerkannten Regeln der Technik, die Unfallverhütungsvor-

4 Seite 4 von 5 schriften und Richtlinien der Unfallversicherungsträger sowie die Anweisungen der Vorgesetzten zu befolgen. Jeder Vorgesetzte ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch für die Durchführung und Überwachung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Zu seinen Pflichten gehört es alle der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen durchzuführen, zu beachten und zu überwachen. Er hat die Bediensteten entsprechend der vorhandenen Gefahren zu unterweisen. Beauftragte für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit Zur Unterstützung der Vorgesetzten und zur Förderung der Arbeitssicherheit sind in den Kliniken, Abteilungen und Instituten Sicherheitsbeauftragte bestellt. Auskunft über den zuständigen Sicherheitsbeauftragten kann der Vorgesetzte oder das Sachgebiet Arbeitssicherheit geben. Können Fragen des Arbeitsschutzes intern nicht geklärt werden, stehen zur Beratung bei Fragen des technischen Arbeitsschutzes die Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sachgebiet Arbeitssicherheit (Tel , 22019, 22202), bei Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes die Betriebsärzte in der betriebsärztlichen Dienststelle (Tel , 23275) zur Verfügung. Verhalten bei Eintritt eines Arbeitsunfalls Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Bei lebensbedrohlichen Situationen kann über die interne Rufnummer ein Notarzt gerufen werden. Alle Arbeitsunfälle sind sofort dem Vorgesetzten zu melden. Sie sind im Verbandbuch, das in allen Arbeitsbereichen vorliegen muß, einzutragen. Sämtliche Arbeitsunfälle mit Ausnahme der im nächsten Satz genannten, auch Stich- und Schnittverletzungen mit infektiösem Material, sind in der Zeit von 8.00 bis Uhr bei der hiesigen Betriebsärztlichen Dienststelle zu melden. Bei Arbeitsunfällen außerhalb der genannten Zeit sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und Notfällen, sollte direkt der Durchgangsarzt in der Chirurgie aufgesucht werden. VII. Inkrafttreten / Laufzeit Diese Dienstanweisung tritt mit Datum vom in Kraft. Sie gilt unbefristet. VIII. Änderungshistorie Änderungen gültig ab 1. Fassung erstellt Fassung

5 Seite 5 von 5 IX. Unterzeichnung durch die Verantwortlichen Homburg, den Der Klinikumsvorstand

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