Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention
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- Alexandra Egger
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1 Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009
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3 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien Umsetzung in nationales Recht z.b. in - Arbeitsschutzgesetz - Betriebssicherheitsverordnung - Gefahrstoffverordnung - Baustellenverordnung 3
4 Nationale Rechtsverordnungen decken den Regelungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften (UVV en) ab sie verdrängen die UVV en die UVV en wurden daher von den BG en zurückgezogen BGR 500 4
5 Am trat die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention in Kraft Basisvorschrift 5
6 BGV A1 Grundsätze der Prävention Neue Art von Unfallverhütungsvorschrift Basisvorschrift enthält die wesentlichen Bestimmungen zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb enthält keine Durchführungsanweisungen Verzahnung mit staatlichem Recht 6
7 BGV A1 Verzahnung von BGV A1 mit staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Staatl. Ab Arbeitsschutz- t vorschriften 7
8 Berufsgenossenschaftliche ftli h Regel (BGR) A1 Grundsätze der Prävention Basisregel Hilfestellung für Unternehmer bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften 8
9 Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) Basisinformation für eine bestimmte Branche. Speziell für den Baubereich wurde eine BGI 5080 entwickelt. Diese ist noch nicht gedruckt. 9
10 Zukünftige Struktur im bg-lichen Vorschriften- und Regelwerk BGV A1 BGR A1 BG Praxiswissen BGI
11 Struktur innerhalb des staatlichen tli Vorschriften- und Regelwerks Verordnungen Technische Regeln diese decken den Regelungsbereich der staatlichen Verordnung ab Vermutungswirkung der Technischen Regeln innerhalb der Verordnungen festgelegt 11
12 Im Regelfall ist der Arbeitgeber Adressat von Arbeitsschutzvorschriften z.b. - Arbeitsschutzgesetz - Arbeitsstättenverordnung - Betriebssicherheitsverordnung - Technische Regeln - Richtlinien - UVVen (z.b. Unfallverhütungsvorschrift ngs Bauarbeiten arbeiten BGV C 22 - BGR BGI s Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention BGV A 1) 12
13 Basis für die Adressaten Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung 5 ArbSchG Festlegung g von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der erarbeiteten Technischen Regeln bzw. Richtlinien 13
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16 Keine detaillierten Vorgaben, z.b. Absturzhöhen, Prüffristen Spielraum für Arbeitgeber für an ihre Situation angepasste Arbeits- schutzmaßnahmen 16
17 Aufgabenbereich des Unternehmers ist größer geworden Verantwortung größer. Absolute Rechtssicherheit gibt es aufgrund des neuen Systems, das auf einer individuell auf den einzelnen Betrieb zugeschnittenen Gefährdungsbeurteilung basiert, nicht. 17
18 Aufgaben der Arbeitgeber begründen Pflichten daraus ergibt sich der Zwang zur Pflichterfüllung = Verantwortung 18
19 Verantwortung - Haftung Zwang zur Pflichterfüllung = Verantwortung Haftung - Haftung + 19
20 Anforderungen an Arbeitgeber Bei eingetretenem Unfallereignis, wenn er sich nicht an die BGR 500 bzw. bisherige Unfallverhütungsvorschrift gehalten hat (solange noch nicht für alle Bereiche Technische Regeln erarbeitet worden sind) muss er den Nachweis führen, dass sein Verfahren exakt festgelegt worden ist sein Verfahren genauso sicher ist, wie die in der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift vorgegebene Vorgehensweise 20
21 Begrenzung des Haftungsrisikos Bis zur Erarbeitung von Technischen h Regeln/Richtlinien i Empfehlung: Weiterhin Einhaltung von detaillierten Vorgaben z.b. in Unfallverhütungsvorschriften bzw. BGR
22 Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu empfehlen da Entlastung im Schadensfall möglich ist. 22
23 Zukünftig werden zahlreiche Entscheidungen in den einzelnen Fällen notwendig, da es keine detaillierten Vorgaben von staatlicher Seite gibt und es von bg-licher Seite keine detaillierten Vorgaben mehr geben kann. 23
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25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
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