Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers
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- Minna Geiger
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1 Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten / Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die Pflichten für den Arbeitgeber, aber auch für die Arbeitnehmer, sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) und den berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) definiert. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) führt viele bisher einzeln geltende staatliche Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammen und schreibt diese auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fort. Ziel der BetrSichV ist es, ein geordnetes, einheitliches staatliches Sicherheitsrecht zu schaffen. Dies geschieht mit dem EG-Recht durch die Trennung der Bereiche Betrieb und Beschaffenheit von Arbeitsmittel. In dieser Kurzinformation möchten wir Sie explizit über sicherheitstechnische Bewertungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und die daraus resultierenden Pflichten für den Betreiber informieren. Zählen Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen? Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen gemäß BetrSichV unter anderem alle Anlagen, von denen aufgrund eines inneren Überdruckes Gefahren für die Beschäftigte und Dritte ausgehen können. Hierbei handelt es sich um Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel, Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten und Füllanlagen. Somit können auch Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. Diese Anlagen müssen, in Abhängigkeit von ihrer Einstufung, vor der Inbetriebnahme ( 14 BetrSichV) und wiederkehrend ( 15 BetrSichV) von einer zugelassene Überwachungsstelle oder einer befähigten Person geprüft Zugelassene Überwachungsstellen 1 (ZÜS) sind beispielsweise Unternehmen wie TÜV, Dekra, GTÜ, TOS und SGS. Befähigte Personen 2 (bp) verfügen über umfangreiche Fachkenntnisse zur Prüfung der Anlagen siehe TRBS 1203 Befähigte Person Seite 1 von 7
2 Prüfung vor Inbetriebnahme Gemäß 14 der BetrSichV dürfen überwachungsbedürftige Anlagen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage durch eine ZÜS auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sichere Funktion geprüft worden ist. Alternativ kann die Prüfung auch durch eine bp durchgeführt Dabei darf das maximale Druck-Volumen-Produkt (PS x V) bei Behältern nicht höher als 200 bar*liter liegen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Anlage erstmalig oder nach einer Änderung bzw. Instandsetzung (die Sicherheit, Betrieb oder Bauart beeinflusst) in Betrieb genommen wird. Die Prüfung ist zu dokumentieren und die Ergebnisse sind zu archivieren. Darstellung der Prüferfordernis bei der Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß 14 BetrSichV Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG). Übersicht der Diagramme nach DGRL Aggregatzustand Fluidgruppe (Art. 9) Behälter (Art. 3 Abs. 1.1) Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3) Gas Flüssigkeit Gas Flüssigkeit Art. 3 (1.1a) Art. 3 (1.1b) Art. 3 (1.3a) Art. 3 (1.3b) Diagramm Das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen entscheidet über die Kategorie des jeweiligen Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römischen Ziffern I IV im Kreis dargestellt.) Oberhalb der roten Linie muss die ZÜS (z.b. TÜV, Dekra, etc.) die Prüfungen durchführen; zwischen blauer und roter Markierung kann die Prüfung durch eine bp (befähigte Person) vorgenommen (siehe Diagramm 1 gilt für: - Prüfung vor Inbetriebnahme - Fluidgruppe 1 Diagramm 2 gilt für: - Prüfung vor Inbetriebnahme - Fluidgruppe 2 Seite 2 von 7
3 Wiederkehrende Prüfungen Im Sinne von 15 der BetrSichV sind die überwachungsbedürftigen Anlagen und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebes durch eine ZÜS zu prüfen. Druckgeräte in Kälteanlagen die einem Druck-Volumen-Produkt (PS x V) 1000 bar*liter entsprechen, können auch durch eine bp wiederkehrend geprüft Die Prüfungen beinhalten für Kälteanlagen folgende Punkte: - äußere Prüfung; - innere Prüfung; - Festigkeitsprüfung. Darstellung der Prüferfordernis bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß 15 BetrSichV Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG). Übersicht der Diagramme nach DGRL Aggregatzustand Fluidgruppe (Art. 9) Behälter (Art. 3 Abs. 1.1) Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3) Gas Flüssigkeit Gas Flüssigkeit Art. 3 (1.1a) Art. 3 (1.1b) Art. 3 (1.3a) Art. 3 (1.3b) Diagramm Das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen entscheidet über die Kategorie des jeweiligen Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römischen Ziffern I IV im Kreis dargestellt.) Oberhalb der roten Linie muss die ZÜS (z.b. TÜV, Dekra, etc.) die Prüfungen durchführen; zwischen blauer und roter Markierung kann die Prüfung durch eine bp (befähigte Person) vorgenommen (siehe Diagramm 1 gilt für: - wiederkehrende Prüfung - Fluidgruppe 1 Diagramm 2 gilt für: - wiederkehrende Prüfung - Fluidgruppe 2 Seite 3 von 7
4 Prüffristen Sofern die Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung der Kälteanlage nicht in 15 der BetrSichV geregelt sind, hat sie der Betreiber selbst festzulegen. Grundlage für die Ermittlung ist eine sicherheitstechnische Bewertung oder eine Gefährdungsbeurteilung nach 3 der BetrSichV bzw. 5 ArbSchG. Die in 15 der BetrSichV genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten Für Kälteanlagen, die ausschließlich durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden, hat der Betreiber seiner zuständigen Behörde, abhängig vom Bundesland, (z. B. Regierungspräsidium) innerhalb von sechs Monaten die Fristen mitzuteilen. Sofern die wiederkehrenden Prüfungen von einer ZÜS durchgeführt werden, prüft diese die vom Betreiber festgelegten Fristen. Bei Differenzen zwischen ZÜS und Betreiber können die Fristen von der zuständigen Behörde festgelegt Die Prüffristen für Altanlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, mussten bis Ende 2007 vom Betreiber definiert Wiederkehrende Prüfungen nach 15 (5) Tabelle für Behälter Die in 15 der BetrSichV genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten Diagramm 1 in Kategorie IV, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt Diagramm 2 in a. Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt, oder b. Kategorie IV Äußere Innere Festigkeitsprüfung Prüfung Prüfung 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Prüfung von besonderen Druckgeräten gemäß 17 BetrSichV Für überwachungsbedürftige Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Seite 4 von 7
5 Jährliche Unterweisung Laut Arbeitsschutzgesetz und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit regelmäßig ausreichend und angemessen zu unterweisen. In der BGR 500 Kap 2.35 wird für die Unterweisung bezüglich, Betrieb und Wartung von Kälteanlagen folgendes ausgesagt: Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über 1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen, 2. die Sicherheitsbestimmungen und 3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. Sicherheitstechnische Bewertung und Gefährdungsbeurteilung Der Betreiber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefahren beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage (z. B. Kälteanlage) für die Angestellten und für Dritte ausgehen. Dabei sind nicht nur die anlagentechnischen, sondern auch die stofflichen Gefährdungen und evtl. Wechselwirkungen untereinander zu betrachten. Daraus resultierend sind vom Betreiber die notwendigen Maßnahmen zum sicheren Betrieb einer Kälteanlage festzulegen, umzusetzen und deren dauerhafte Einhaltung zu überwachen. Gleichzeitig sind mit der Gefährdungsbeurteilung, die Art, der Umfang und die Häufigkeit erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert Sofern der Betreiber nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet ist (weil er kein Arbeitgeber ist oder die Kälteanlage nicht von Beschäftigten genutzt wird) muss er die Prüffristen auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln Worin unterscheiden sich Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung? Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet den Arbeitsbereich bzw. mehrere gleichartige Arbeitsbereiche von Beschäftigten. Bei der sicherheitstechnischen Bewertung geht es um die Anlage und um den Schutz Dritter, z. B. Anwohner, aber gegebenenfalls auch Beschäftigte einer Nachbaranlage. Eine eigenständige sicherheitstechnische Bewertung kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgearbeitet wurde. (siehe TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung) Seite 5 von 7
6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen neues Arbeitsmittel Änderung an Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung oder bei dem das Arbeitsmittel benutzenden Personal Gefährdungen ermitteln Gefährdungen bewerten Sind Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet? ja nein Maßnahmen festlegen (z. B. Prüfungen) Maßnahmen umsetzen Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen nein Sind die Maßnahmen ausreichend wirksam und treten keine neuen Gefährdungen auf? ja Ergebnisse dokumentieren Seite 6 von 7
7 Checkliste Nachfolgende Checkliste soll eine Hilfestellung für die Beurteilung geben, ob alle notwendigen Maßnahmen für den sicheren Betrieb der Kälteanlage umgesetzt wurden. Sie dient nur als Leitfaden und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Abhängigkeit von örtlichen Gegebenheiten, besonderen Ausrüstungen, können unter Umständen weitere Maßnahmen notwendig sein Setzen Sie sich im Zweifelfall mit der für Sie zuständigen Stelle/Behörde für Arbeitssicherheit in Verbindung. Ja Nein n/a Ist die Bedienungsanleitung für die Kälteanlage vorhanden und für das Personal zugänglich? Befindet sich eine Kurzbedienungsanleitung an/neben der Anlage? Ist die technische Dokumentation (z.b. Ersatzteilliste, Wartungsumfang, Druckbehälterunterlagen) vorhanden? Fand eine Prüfung vor Inbetriebnahme statt und wurde diese dokumentiert? Wurde eine sicherheitstechnische Bewertung durchgeführt und sind die Prüffristen festgelegt? Alternativ: Wurde eine Gefährdungsbeurteilung nach 3 BetrSichV durchgeführt und sind Prüffristen definiert? Wurden die Prüffristen der zuständigen Stelle/Behörde für Arbeitsschutz mitgeteilt? Liegt die letzte äußere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu 15 Absatz 6 BetrSichV Liegt die letzte innere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu 17 Anhang Nr.5 der BetrSichV. Liegt die letzte Festigkeitsprüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu 17 Anhang Nr.5 der BetrSichV. Sind alle erforderlichen Wartungen und Reparaturen durchgeführt und dokumentiert? Ist das Personal eingewiesen und die jährliche Unterweisung dokumentiert Seite 7 von 7
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