Die Betriebssicherheitsverordnung
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- Busso Hofer
- vor 8 Jahren
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1 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2012 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten. Regelungen für den betrieblichen Arbeitsschutz
2 Inhaltsverzeichnis 1. Warum eine solche Verordnung? Was ist entfallen? Was wird in der BetrSichV geregelt? Was sind Arbeitsmittel? Was versteht man unter Bereitstellen? Was heißt Benutzen? Was sind überwachungsbedürftige Anlagen? Was sind die Grundbausteine des Schutzkonzeptes? Was ist zu tun? Schritt: Schritt: Schritt: Worauf muss der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage achten? Rechtsgrundlagen Bezugsquellen für weitere Informationen... 5 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen?... 6 Seite 2
3 1. Warum eine solche Verordnung? In der Vergangenheit wurden Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen für Arbeitsmittel oder Anlagen in mehreren teilweise unterschiedlichen Vorschriften geregelt. Hieraus ergab sich eine Vielzahl von Detailregelungen. Um dadurch hervorgerufene Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden unter anderem die Anforderungen an die Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen auf europäischer Ebene einheitlich festgelegt (harmonisiert). Die nationalen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen mussten daher angepasst werden. Durch die BetrSichV existiert nun eine klar gegliederte und überschaubare Basis. 2. Was ist entfallen? 8 Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (DampfkesselV, DruckbehV, AufzV, AcetV, ElexV, VbF, GasHDrLtgV, SchankV). eine Vielzahl von BG-Vorschriften, die zur Vermeidung von Doppelregelungen inhaltlich in das künftige Regelwerk integriert werden. 3. Was wird in der BetrSichV geregelt? Neben der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wird auch der betriebliche Explosionsschutz und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen geregelt. 4. Was sind Arbeitsmittel? Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen bestehen aus mehreren Funktionseinheiten, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; insbesondere sind es überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne des 2 Ziff. 30 Produktsicherheitsgesetz). 5. Was versteht man unter Bereitstellen? Alle Maßnahmen die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Diese umfassen auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. 6. Was heißt Benutzen? Alle Maßnahmen welche ein Arbeitsmittel betreffen; wie Erprobung, Ingangsetzung, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie Transport. Seite 3
4 7. Was sind überwachungsbedürftige Anlagen? Dampfkesselanlagen Druckbehälter, Druckbehälteranlagen Füllanlagen für Gase Leitungen unter innerem Überdruck Aufzugsanlagen zur Personen- und Güterbeförderung Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten: Lageranlagen > l Füllstellen > l/h und Entleerstellen > l/h Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen 8. Was sind die Grundbausteine des Schutzkonzeptes? Die Betriebssicherheitsverordnung stellt ein umfassendes Schutzkonzept dar, welches auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anzuwenden ist. Grundbausteine sind die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein bzw. die sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik 1 als einheitlicher Sicherheitsmaßstab sowie auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen. 9. Was ist zu tun? 1. Schritt: Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind, ermitteln und bewerten. Dabei sind Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung einzubeziehen. 2. Schritt: Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber nach dem Stand der Technik geeignete Maßnahmen fest und kontrolliert deren Wirkung. Dabei sind ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. 3. Schritt: Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen von Arbeitsmitteln fest. 1 Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten wenn dies noch nicht der Fall ist möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein. Seite 4
5 10. Worauf muss der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage achten? Anlagenbetrieb nach dem Stand der Technik (z. B. Regelwerk) Erlaubnispflicht für Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen beachten Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch zugelassene Überwachungsstellen(z. Bsp. TÜV, Dekra, GTÜ, ) bzw. - wenn zulässig - durch befähigte Personen 2 Festlegung der Prüffristen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung bzw. einer sicherheitstechnischen Bewertung ermittelte Frist mit einer zugelassenen Überwachungsstelle abstimmen und mitteilen, Maximalfristen der Verordnung nicht überschreiten! Unfälle und Schadensfälle dem TLAtV anzeigen 11. Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. vom (BGBl I 1996, 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 G v I 160. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 5 G v I Bezugsquellen für weitere Informationen Art Bezugsquellen Internetadressen Nationale Gesetze Verordnungen Anlagen- und Betriebssicherheit Bundesministerium der Justiz Bundesgesetzblatt Bundesanzeiger Verlag GmbH (s. o.) BAuA (Gesetze) und-betriebssicherheit/anlagen-und- Betriebssicherheit.html Mit freundlicher Unterstützung der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein- Westfalen 2 Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Seite 5
6 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) Suhl (03681) direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) Erfurt (0361) ri.erfurt@tlatv.thueringen.de Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) Nordhausen (03631) ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) Gera (0365) ri.gera@tlatv.thueringen.de Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) Suhl (03681) ri.suhl@tlatv.thueringen.de Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Verantwortlich: Autor: Internet: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Falk Haase Dipl.-Ing. (FH) Michael Borzel Stand: Juni 2012 Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet. Seite 6
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