Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

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1 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Durch die Einführung der kieferorthopädischen Behandlung erheblicher Zahn- oder Kieferfehlstellungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist es, um diese Leistungen auch tatsächlich anbieten zu können, erforderlich, entsprechende Einzelverträge auszuschreiben. Die verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern festlegende Reihungskriterien-Verordnung in der geltenden Fassung bildet jedoch die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie- Einzelverträge nicht hinreichend ab. Ziel der vorliegenden Überarbeitung der Reihungskriterien- Verordnung ist daher, diese um auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmte Reihungskriterien zu ergänzen. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Abstimmung der im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" an die Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Wesentliche Auswirkungen Festlegung von auf die Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag abgestimmten Reihungskriterien für die Vergabe von Einzelverträgen. Bewerberinnen und Bewerber um entsprechende Einzelverträge haben im Bereich der "fachlichen Eignung", der "zusätzlichen fachlichen Qualifikation" bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Finanzielle Auswirkungen sind mit der vorgenommenen Änderung nicht verbunden. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2 2 von 5 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (4. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung) Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Gesundheit 2015 Problemdefinition Problemanalyse Mit BGBl. I Nr. 28/2014 wurde die kieferorthopädische Behandlung von erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eingeführt, die mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 neu in das Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung ( 153a ASVG, 94a GSVG, 95a BSVG, 69a B-KUVG) aufgenommen wird. Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen Zahnärztekammer wurde ein entsprechender "Gesamtvertrag Kieferorthopädie - KFO-GV" abgeschlossen. 25 des Kieferorthopädie-Gesamtvertrages, avsv Nr. 23/2015, legt den Rahmen der von Bewerberinnen und Bewerbern um Kieferorthopädie-Einzelverträge grundsätzlich zu erfüllenden Anforderungen fest. Auf dieser Basis einigten sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Zahnärztekammer auf die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllenden Eckpunkte. Da die in der Reihungskriterien-Verordnung festgelegten verbindlichen Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber ( 2 der Verordnung) diese spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht abbilden, ist der für Angehörige des zahnärztlichen Berufes einschlägige 5a der Reihungskriterien-Verordnung entsprechend zu adaptieren. Weiters werden zwei formale Änderungen der Reihungskriterien-Verordnung vorgenommen. Nullszenario und allfällige Alternativen Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Wird die Reihungskriterien-Verordnung nicht geändert, können die Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber für Kieferorthopädieeinzelverträge aus dem Verordnungstext nur interpretativ ermittelt werden, wodurch es an hinreichender Rechtssicherheit fehlt. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung, ob die vorgenommene Abstimmung der im 2 der Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" im 5a der Reihungskriterien-Verordnung auf die Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädieeinzelvertrag den Praxiserfordernissen entspricht oder nicht. Ziele

3 3 von 5 Ziel 1: Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Beschreibung des Ziels: Ziel ist, die Reihungskriterien-Verordnung so zu gestalten, dass diese zusätzlich zu den im 2 genannten Kriterien weitere, auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmte Reihungskriterien normiert. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Wird die Reihungskriterien- Verordnung nicht geändert, können die Anforderungen an diese Bewerber aus dem Verordnungstext nur interpretativ ermittelt werden, was zu Rechtsunsicherheit führt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die durch die vorliegende Änderung der Reihungskriterien-Verordnung vorgenommene Konkretisierung der Reihungskriterien- Verordnung ist auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmt und entspricht den Praxiserfordernissen. Maßnahmen Maßnahme 1: Abstimmung der im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" an die Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie- Einzelvertrag Beschreibung der Maßnahme: Im Rahmen der fachlichen Eignung ( 5a Z 3 lit. a), der zusätzlichen fachlichen Qualifikation ( 5a Z 3 lit. b) und für die Bewertung der ersten Eintragung in die Bewerberliste der Landeszahnärztekammer für einen Kieferorthopädievertrag ( 5a Z 3 lit. c) für die Beurteilung des Zeitpunktes der ersten Eintragung in eine Bewerber/innen/liste werden - abweichend von den im 2 Abs. 1 der Reihungskritierien- Verordnung genannten Kriterien - spezielle Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädieeinzelvertrag festgelegt. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die verfeinerten Kriterien für die "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" im 5a der Reihungskriterien-Verordnung für Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge entsprechen den Praxiserfordernissen. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für

4 4 von 5 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für. Erläuterung: Da österreichweit nur 180 Planstellen ausgeschrieben werden, wird das Wesentlichkeitskriterium nicht erreicht. Finanzielle Auswirkungen auf Das Vorhaben hat keine wesentlichen wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf. Erläuterung Da für die Stellenplanung österreichweit insgesamt nur 180 Stellen für eine flächendeckende Sachleistungsversorgung vorgesehen sind, ist das Wesentlichkeitskriterium damit nicht erfüllt.

5 5 von 5 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Finanzielle Auswirkungen auf Wesentlichkeitskriterium Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens betroffene oder 2,5 Mio. Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.

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