Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
|
|
- Falko Schmid
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Durch die Einführung der kieferorthopädischen Behandlung erheblicher Zahn- oder Kieferfehlstellungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist es, um diese Leistungen auch tatsächlich anbieten zu können, erforderlich, entsprechende Einzelverträge auszuschreiben. Die verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern festlegende Reihungskriterien-Verordnung in der geltenden Fassung bildet jedoch die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie- Einzelverträge nicht hinreichend ab. Ziel der vorliegenden Überarbeitung der Reihungskriterien- Verordnung ist daher, diese um auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmte Reihungskriterien zu ergänzen. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Abstimmung der im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" an die Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Wesentliche Auswirkungen Festlegung von auf die Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag abgestimmten Reihungskriterien für die Vergabe von Einzelverträgen. Bewerberinnen und Bewerber um entsprechende Einzelverträge haben im Bereich der "fachlichen Eignung", der "zusätzlichen fachlichen Qualifikation" bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Finanzielle Auswirkungen sind mit der vorgenommenen Änderung nicht verbunden. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
2 2 von 5 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (4. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung) Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Gesundheit 2015 Problemdefinition Problemanalyse Mit BGBl. I Nr. 28/2014 wurde die kieferorthopädische Behandlung von erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eingeführt, die mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 neu in das Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung ( 153a ASVG, 94a GSVG, 95a BSVG, 69a B-KUVG) aufgenommen wird. Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen Zahnärztekammer wurde ein entsprechender "Gesamtvertrag Kieferorthopädie - KFO-GV" abgeschlossen. 25 des Kieferorthopädie-Gesamtvertrages, avsv Nr. 23/2015, legt den Rahmen der von Bewerberinnen und Bewerbern um Kieferorthopädie-Einzelverträge grundsätzlich zu erfüllenden Anforderungen fest. Auf dieser Basis einigten sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Zahnärztekammer auf die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllenden Eckpunkte. Da die in der Reihungskriterien-Verordnung festgelegten verbindlichen Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber ( 2 der Verordnung) diese spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht abbilden, ist der für Angehörige des zahnärztlichen Berufes einschlägige 5a der Reihungskriterien-Verordnung entsprechend zu adaptieren. Weiters werden zwei formale Änderungen der Reihungskriterien-Verordnung vorgenommen. Nullszenario und allfällige Alternativen Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Wird die Reihungskriterien-Verordnung nicht geändert, können die Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber für Kieferorthopädieeinzelverträge aus dem Verordnungstext nur interpretativ ermittelt werden, wodurch es an hinreichender Rechtssicherheit fehlt. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung, ob die vorgenommene Abstimmung der im 2 der Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" im 5a der Reihungskriterien-Verordnung auf die Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädieeinzelvertrag den Praxiserfordernissen entspricht oder nicht. Ziele
3 3 von 5 Ziel 1: Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie-Einzelvertrag Beschreibung des Ziels: Ziel ist, die Reihungskriterien-Verordnung so zu gestalten, dass diese zusätzlich zu den im 2 genannten Kriterien weitere, auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmte Reihungskriterien normiert. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Wird die Reihungskriterien- Verordnung nicht geändert, können die Anforderungen an diese Bewerber aus dem Verordnungstext nur interpretativ ermittelt werden, was zu Rechtsunsicherheit führt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die durch die vorliegende Änderung der Reihungskriterien-Verordnung vorgenommene Konkretisierung der Reihungskriterien- Verordnung ist auf Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge abgestimmt und entspricht den Praxiserfordernissen. Maßnahmen Maßnahme 1: Abstimmung der im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" an die Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädie- Einzelvertrag Beschreibung der Maßnahme: Im Rahmen der fachlichen Eignung ( 5a Z 3 lit. a), der zusätzlichen fachlichen Qualifikation ( 5a Z 3 lit. b) und für die Bewertung der ersten Eintragung in die Bewerberliste der Landeszahnärztekammer für einen Kieferorthopädievertrag ( 5a Z 3 lit. c) für die Beurteilung des Zeitpunktes der ersten Eintragung in eine Bewerber/innen/liste werden - abweichend von den im 2 Abs. 1 der Reihungskritierien- Verordnung genannten Kriterien - spezielle Erfordernisse für Bewerberinnen und Bewerber um einen Kieferorthopädieeinzelvertrag festgelegt. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die im 2 der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien bilden die spezifischen Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge nicht hinreichend ab. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die verfeinerten Kriterien für die "fachliche Eignung", "zusätzliche fachliche Qualifikation" sowie den "Zeitpunkt der ersten Eintragung" im 5a der Reihungskriterien-Verordnung für Bewerberinnen und Bewerber um Kieferorthopädie-Einzelverträge entsprechen den Praxiserfordernissen. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für
4 4 von 5 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für. Erläuterung: Da österreichweit nur 180 Planstellen ausgeschrieben werden, wird das Wesentlichkeitskriterium nicht erreicht. Finanzielle Auswirkungen auf Das Vorhaben hat keine wesentlichen wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf. Erläuterung Da für die Stellenplanung österreichweit insgesamt nur 180 Stellen für eine flächendeckende Sachleistungsversorgung vorgesehen sind, ist das Wesentlichkeitskriterium damit nicht erfüllt.
5 5 von 5 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Finanzielle Auswirkungen auf Wesentlichkeitskriterium Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens betroffene oder 2,5 Mio. Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 5 Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Vorblatt Ziele - Erhöhung der Sicherheit
2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5
2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner
Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank. Vorblatt.
Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank Einbringende Stelle: Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/1
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Reduktion der im Zusammenhang mit der Eichung von Messgeräten anfallenden Kosten für und Verwender Das Ziel dient dazu, unter den genannten Bedingungen die Kosten für die Nacheichung
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 7 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen - Kenntnis über
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 8 Vorblatt Ziel(e) - Sicherstellung einer Ausbildung, die am Bedarf und an den Bedürfnissen der Lernenden orientiert ist - Sicherstellung eines Ausbildungsangebotes, das sich am Bedarf des Arbeitsmarktes
Vorblatt. Ziele. Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
129/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - PV 1 von 10 1 von 10 Vorblatt Ziele - Gegenfinanzierung Steuerreform - Ergänzung der Steuerreform im
Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele
1 von 5 Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungsund Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 6 Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013 Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Keine weitere Verurteilung
Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 7 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten Einbringende Stelle: BMG
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
177/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 1 von 6 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Vermittlung der Geschichte Österreichs mit dem Schwerpunkt auf der Zeit von 1918 bis in die Gegenwart Teile der
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Gewährleistung der zukünftigen Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen - Anpassung der VO an die geltenden innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 8 Vorblatt Ziele - Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung - Vereinheitlichung der von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten zu zahlenden Beitragsteile - Entfall der Begünstigung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
1 von 9 Vorblatt Ziel(e) - Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung - Vereinheitlichung der von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten zu zahlenden Beitragsteile - Entfall der Begünstigung
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird
Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015
n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Einschränkung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Adaptierung des Risikomanagementprozesses In den Wirkungsdimensionen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
Deutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011
I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil
1 von 1 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kontrollgerätekartenverordnung geändert wird (2. Novelle zur KonGeV) Aufgrund des 102a Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes
Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Textgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-GV), BGBl. II Nr. xxx/2012 sind. Dabei ist zwischen nachfrageseitigen und angebotsseitigen Maßnahmen zu
E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen
Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )
Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
protect 2016 Workshop C Wesentliche Veränderung von Maschinen Menschen verändern Maschinen 17.02.2016 Magdeburg
protect 2016 Workshop C Menschen verändern Maschinen Wesentliche Veränderung von Maschinen 17.02.2016 Magdeburg Fallbeispiel - Änderung an Formschäummaschine - Änderung: Ersetzen eines Mischkopfes Es entstehen
ISO 9001:Kundenorientierung
BdB e.v. Fachtagung Qualitätssicherung in der Betreuungsarbeit 25./26.11.2005 Impulsreferat von R.Adler zur AG Beschwerdemanagement 1. Wie hängen Beschwerdemanagement und Qualitätsmanagement (nach ISO
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
R I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem
Regelungen der Interfakultären MD PhD Kommission IMPK Zusätze
Regelungen der Interfakultären MD PhD Kommission IMPK Zusätze Januar 2013 1. Neue Regelungen zur Zulassung zum MD PhD Program... 2 2. Finanzierung MD PhD... 2 3. Finanzierung des Master of Science in Medical
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
VfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft
Ausfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen
Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE
Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer
mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation
Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Übergangsquoten auf berufliche Gymnasien im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
14. Wahlperiode 31. 03. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Christoph Bayer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Übergangsquoten auf berufliche Gymnasien im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Textgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
Das neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
Online Bestellsystem Bedienungsanleitung
Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686
White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012
White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4
Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
Befragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
Statuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
Bericht für Menschen mit Gehbehinderung und Rollstuhlfahrer
Bericht Restaurant Alfsee Piazza 1/8 Bericht für Menschen mit Gehbehinderung und Rollstuhlfahrer Innenansicht des Restaurants Restaurant Alfsee Piazza Anschrift Alfsee GmbH Am Campingpark 10 49597 Rieste
Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Präambel. zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011
Präambel zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011 Gem. 79c ASVG hat der Hauptverband jährlich, erstmalig für das Kalenderjahr 2011, bis zum 30. September einen Bericht über
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT HR Dr. Wilhelm SAURMA LandespolizeidirekHon Wien Ref. A 1.3 Polizeiärztlicher Dienst Verordnung des Bundesministers für WissenschaT
7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
Was ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Hochschulzulassungssatzung
Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art 5 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED TARIFE DT50 / DT85 / DBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED FÜR IHRE ZAHNGESUNDHEIT. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Zum Zahnarzt geht niemand gern
Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016)
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes