Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen

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1 Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen von Harald Thomé / Tacheles e.v. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht

2 »Angemessene Unterkunftskosten«nach der Rechtssprechung des BSG Das BSG (BSG vom B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R) hat zur Auslegung von Angemessenheit im wesentlichen drei Schritte vorgegeben: 1. Schritt Wohnungsgröß öße Anzahl der Personen und Einzelfall, Bezugspunkt sind die jeweiligen landes-. rechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (BSG v b AS 18/06 R, Rz19) (Die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen lassen individuelle Erhöhungen bei Behinderung, jungen Paaren, Alleinerziehenden und bei Arbeitszimmer zu. Auch differieren die qm dort [eine Person qm]). 2. Schritt Ausstattung und Wohnstandard einfache Ausstattung nach Lage und Bausubstanz und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 20) Anmerkung: einfache Ausstattung, nicht einfachste (Eine Wohnung ohne Bad ist nicht angemessen [SG Do v S 31 AS 562/05 ER; SG Berlin v S 37 AS 21904/07 ER]) 3. Schritt Örtliches Mietniveau und Verfügbarkeit Die Angemessenheit ist auf den konkreten Wohnort abzustellen, der als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar und anmietbar sein (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 22) 2

3 »Angemessene Miete«beim BSG weitere Kriterien der Angemessenheit Örtliches Mietniveau und Verfügbarkeit Die Angemessenheit ist auf den konkreten Wohnort abzustellen, der als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar und anmietbar sein (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 22) Zur Konkretisierung: Bei der Niveaufestlegung muss gewährleistet sein, dass alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Es muss daher auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein (Berlit in LPK SGB XII, 1. Aufl. 29 Rz 33) Es ist zu berücksichtigen, ob die ortsansässigen Vermieter überhaupt oder nur mit Aufschlag bereit sind, an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu vermieten. Dies ist in beachtlichem, nach Markt- und Vermieterstruktur unterschiedlichem Umfang nicht der Fall. Für eine treffsichere Angemessenheitsbetrachtung ist auch dies zu berücksichtigen und im Rahmen des Möglichen aufzuklären (Berlit in info also 4/2007 S. 183 ff) 3

4 »Angemessene Miete«beim BSG weitere Kriterien der Angemessenheit Weitere Kriterien der Angemessenheit Entsprechend der BSG Entscheidungen vom (BSG vom B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R) Angemessenheit ist auf den Wohnort abzustellen. Das kann die Gemeinde sein, im ländlichen Raum größere Gebiete, in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete. (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 20) Die Vergleichsgebiete sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird. (BSG B 7b AS 10/06 R, Rz 24) Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 21) Es gibt keine Pflicht zum Wechsel in eine andere Gemeinde, auch wenn es dort billigere Wohnungen gibt, dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des 22 Abs 1 SGB II in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. (BSG B 7b AS 10/06 R, Rz 26) Der abstrakt als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar und anmietbar sein. Ist er es nicht, sind weiterhin die bisherigen Kosten zu zahlen. (BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 22) 4

5 Nicht übernommene Unterkunftskosten Bericht BA zu Unterkunftskosten Okt. 06 Nichtübernahmequote Unterkunftskosten 5,2 % Nichtübernahmequote Heizkosten 14,9 % Rechnerisch bedeutet dies: Unterkunftskosten bei einer Single - BG sind die tatsächlichen KdU - Kosten durchschnittlich 338,23 davon werden durchschnittlich 320,80 übernommen Das bedeutet: durchschnittlich werden pro Single-BG 17,43 mtl. nicht gezahlt und müssen aus dessen Regelleistung selbst erbracht werden Heizkosten bei einer Single - BG sind die tatsächlichen Heizkosten 43,98 davon werden durchschnittlich 37,61 übernommen Das bedeutet: durchschnittlich werden pro Single-BG 6,37 mtl. nicht gezahlt und müssen aus dessen Regelleistung selbst erbracht werden Beide Beträge zusammen ergeben 23,80 EUR monatlich weniger Geld zum Leben, bzw. um diesem Betrag wird das Existenzminimum unterschritten. 5

6 Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetzes Teil 1

7 Kernpunkte aus Betroffenensicht Aktualisierung der KdU Richtlinien auf die reale Wohnungsmarktlage KdU Richtlinien haben vielerorts nichts mit der Wohnungsmarktrealität zu tun, sondern orientieren sich an den Vorgaben des Kämmerers und des Benchmarking Umsetzung der BSG Rechtsprechung in die KdU Richtlinien Berücksichtigung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Wohnungsbindungsgesetz Anwendung der Produkttheorie Aufgabe der Heizkostenpauschalierungspraxis, Übernahme der tatsächlichen Heizkosten deutlich mehr rechtskonformes Handling durch die Leistungsträger (beispielsweise: keine Kautionsaufrechung im Leistungsbezug, Übernahme der tatsächlichen KdU s bei Neuantragstellern, Übernahme der Umzugskosten bei Notwendigkeit.) Wünschenswert: - mehr Bürgerfreundlichkeit - mehr Beratung und Aufklärung - mehr Infoblätter - Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften der Behörde 7

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