- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention
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- Lorenz Eberhardt
- vor 8 Jahren
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1 - MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*. Sie soll dazu dienen, allen von Suchtmittelgefährdung betroffenen Mitarbeitern betriebliche und außerbetriebliche Hilfen anzubieten und gleichzeitig Konsequenzen eines suchtmittelbedingten Fehlverhaltens verbindlich aufzuzeigen. 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der.. Ziele dieser Vereinbarung sind: 2 Ziele der Vereinbarung - die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten bzw. wiederherzustellen; - den suchtmittelauffälligen Mitarbeitern ein rechtzeitiges Hilfsangebot zu unterbreiten; - den Suchtmittelmissbrauch zu verhindern; - die Arbeitssicherheit zu erhöhen; - die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicherzustellen und allen Beteiligten eine überschaubare Richtlinie an die Hand zu geben. 3 Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln Für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln gilt der Grundsatz des 38 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 ***, der Folgendes bestimmt: - Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. - Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeit nicht beschäftigt werden. Bei der Gefährdung der Arbeitssicherheit sowie bei schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten sind, unabhängig von den im Stufenplan vorgesehenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, je nach Einzelfall unverzügliche Maßnahmen zulässig.
2 4 Schulungsmaßnahmen Der Schulung der Führungskräfte, die Personalverantwortung tragen, kommt eine zentrale Bedeutung zur Umsetzung dieser Vereinbarung zu. Alle Führungskräfte sind verpflichtet, sich insbesondere in der Führung von Mitarbeitergesprächen im Rahmen des gestuften Vorgehens im Sinne des 5 dieser Vereinbarung schulen zu lassen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Betriebsrates. 5 Stufenplan für die Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern Suchtbedingtes Fehlverhalten stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten und / oder die Ordnung der Firma dar. Durch das im Folgenden beschriebene gestufte Vorgehen sollen suchtgefährdete bzw. erkrankte Mitarbeiter, die verhaltensauffällig geworden sind, motiviert werden, eine Beratung oder Behandlung außerhalb der Firma in Anspruch zu nehmen. Weiterhin soll den Mitarbeitern aufgezeigt werden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich ist, wenn die Mitarbeiter wiederholt eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzen und die empfohlenen Hilfen nicht annehmen. Notwendige Voraussetzungen für das gestufte Vorgehen sind offene Gespräche und eine klare Dokumentation. Von den zu diesem Zwecke angefertigten Gesprächsnotizen bekommt der Mitarbeiter eine Kopie. Stufe 1: Zeigt ein Mitarbeiter arbeitsrechtlich relevante Regelverletzungen, die einen Zusammenhang mit einem Missbrauch von Suchtmitteln vermuten lassen, so führt der unmittelbare Vorgesetzte ein vertrauliches Gespräch. Teilnehmer: Vorgesetzter, Mitarbeiter - Konfrontation mit den beobachteten Auffälligkeiten (Fakten); - Herstellung des vermuteten Zusammenhangs mit dem Missbrauch von Suchtmitteln; - Hinweis auf die Betriebsvereinbarung; - Aufzeigen interner und externer Hilfsmöglichkeiten; - Terminvereinbarung für erneutes Gespräch innerhalb der nächsten sechs Wochen. Es erfolgt bei Stufe 1 keine Eintragung in die Personalakte. Der Vorgesetzte fertigt ein Gesprächsprotokoll an.
3 Stufe 2: Sollte sich das auffällige Fehlverhalten des Mitarbeiters wiederholen und dieser keine Einsicht in seine Problematik erkennen lassen, wird ein zweites Gespräch geführt. Teilnehmer: Vorgesetzter, Personalabteilung, ein Mitglied des Betriebsrates (auf Wunsch des Mitarbeiters) und Mitarbeiter - Konfrontation mit den wiederholten Auffälligkeiten; - Aufforderung, Beratung / Behandlung in Anspruch zu nehmen; - Hinweis auf die Betriebsvereinbarung; - schriftliche Ermahnung; - Terminvereinbarung für erneutes Gespräch innerhalb der nächsten sechs Wochen. Es erfolgt eine Notiz, die zur Personalakte genommen wird. Stufe 3: Wenn weiterhin Auffälligkeiten auftreten, wird ein drittes Gespräch geführt. Teilnehmer: Vorgesetzter, bei Bedarf nächsthöherer Vorgesetzter, Personalabteilung, Betriebsrat und Mitarbeiter - Konfrontation mit den weiterhin beobachteten Auffälligkeiten; - Hinweis auf Betriebsvereinbarung; - Erteilen der ersten schriftlichen Abmahnung durch die Personalabteilung; - Aufforderung zur Beratung/Behandlung, evtl. Nachweis über Inanspruchnahme des Hilfsangebotes durch den Mitarbeiter innerhalb eines festgelegten Zeitraumes vorlegen lassen; - Wiedervorlage zur Kontrolle bei der Personalverwaltung, neue Terminvereinbarung in der Regel innerhalb von sechs Wochen. Stufe 4: Hat der Mitarbeiter die Aufforderung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht erfüllt und zeigt immer noch Auffälligkeiten, folgt ein weiteres Gespräch. Teilnehmer: wie bei Stufe 3
4 - Erläuterung darüber, dass die Firma Wert darauf legt, dass der Mitarbeiter die notwendigen Schritte zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit unternimmt; - Letzte Aufforderung, Fehlverhalten abzustellen; - Hinweis auf die Betriebsvereinbarung, zweite schriftliche Abmahnung und Androhung der Kündigung mit Fristsetzung; - Aufforderung zur Beratung/Behandlung, Nachweis über die Inanspruchnahme der Hilfsangebote durch den Mitarbeiter verlangen; - Wiedervorlage zur Kontrolle bei der Personalverwaltung, neue Terminvereinbarung in der Regel innerhalb von sechs Wochen. Stufe 5: Liegt weiterhin Fehlverhalten vor und ist der Mitarbeiter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes im Einzelfall die Kündigung ausgesprochen. Teilnehmer: wie bei Stufe 4 - Kündigung unter Hinweis auf die vorangegangenen Gespräche; - Hinweis, dass der Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie und mindestens sechsmonatiger Abstinenz von Suchtmitteln wieder bewerben kann ((zu den Einzelheiten einer Wiedereinstellung siehe 7). 6 Abbruch von Maßnahmen / Rückfall Bricht der Mitarbeiter eine Entwöhnungsbehandlung oder sonstige therapeutische Maßnahme ab und treten die beobachteten (oder andere) Regelverletzungen wiederum auf, so sind die Konsequenzen auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Bei Rückfälligkeit, auch nach abgeschlossener Entwöhnungsbehandlung, wird ein Gespräch im Sinne des 5 dieser Vereinbarung, Stufe 4, geführt. Der Mitarbeiter erhält eine Aufforderung zur Behandlung. Die vier ersten Stufenfolgen sind demnach beim Abbrechen einer Therapie oder bei Rückfälligkeit nicht mehr zu wiederholen. 7 Nachsorge / Wiedereinstellung Maßnahmen der Nachsorge (insbesondere der Art und des Ortes des Wiedereinsatzes am Arbeitsplatz) fallen in die Zuständigkeit der Personalabteilung - in Abstimmung mit dem betriebsärztlichen Dienst und mit dem Betriebsrat.
5 Bei Kündigung erhält der Mitarbeiter ein Wiedereinstellungsangebot bei nachgewiesener Abstinenz nach abgeschlossener Entwöhnungsmaßnahme. Der Mitarbeiter muss sechs Monate nach Abschluss der Therapie den Abstinenznachweis erbringen. Der Mitarbeiter erhält einen befristeten Arbeitsvertrag für 18 Monate. Danach erfolgt die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis, wenn innerhalb dieser Zeit keine Auffälligkeiten mehr aufgetreten sind. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, sondern auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Der Abstinenznachweis muss von einem in der Suchtkrankenbehandlung erfahrenen Arzt erbracht werden. Eine vollständige Liste dieser Ärzte wird dem Mitarbeiter vor einer Wiedereinstellung ausgehändigt. Nach zweijähriger Abstinenz nach Wiederaufnahme des Arbeitsplatzes werden Hinweise auf seine suchtmittelbedingten Auffälligkeiten bzw. Abhängigkeitserkrankung in der Personalakte gelöscht, wenn nicht inzwischen Verstöße gegen die betrieblichen Regeln, die im Zusammenhang mit suchtbedingten Auffälligkeiten stehen, erfolgt sind. 8 Kündigungsfrist Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Hamburg, den Geschäftsführung Betriebsrat * Um den Lesefluss nicht zu stören haben wir bei der Formulierung die männliche Form gewählt. Es sind selbstverständlich ebenso die weiblichen Mitarbeiter angesprochen. ** Alkohol, Medikamente, Drogen sowie nicht stoffgebundene Abhängigkeiten *** Unfallverhütungsvorschrift, Allgemeine Vorschriften vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001, GUV-V A 1 (Muster-UVV)
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