Betreuungsvertrag Kindertagespflege

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1 Kindertagespflege zwischen den Personensorgeberechtigten Name wohnhaft Telefon und der Tagespflegeperson Name wohnhaft Telefon zur Betreuung in Kindertagespflege von Name geb. am 1. Betreuungszeiten Die Vertragsparteien treffen folgende Vereinbarungen: 1.1. Die Betreuung beginnt am 1.2. Die Betreuung wird durchgeführt in Haushalt Personensorgeberechtigte Haushalt Tagespflegeperson 1.3 Die Betreuung endet am 1

2 1.3 Als Betreuungszeiten werden verbindlich vereinbart: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag von bis 1.4 Änderungen der Betreuungszeiten werden zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson rechtzeitig und einvernehmlich abgesprochen und können nur jeweils für volle Monate berücksichtigt werden. Bei Förderung der Tagespflege durch den Landkreis Leer müssen Änderungen spätestens bis zum 15. des Vormonats beim Kinderservicebüro eingehen. 1.5 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zum pünktlichen Bringen und Abholen des Kindes. Wird das Kind von einer anderen Person abgeholt, muss dies der Tagespflegeperson von den Personensorgeberechtigten vorab telefonisch oder schriftlich mitgeteilt werden. 2. Betreuung 2.1 Die Tagespflegeperson verpflichtet sich gemäß dem Förderungsauftrag des 22 SGB VIII zur verantwortungsvollen Betreuung, Versorgung und Förderung des Kindes zu den vereinbarten Betreuungszeiten. Personensorgeberechtigte und Tagespflegeperson stimmen sich in allen die Betreuung betreffenden Fragen ab. 2.2 Zur Betreuung gehören auch der Schutz vor Gefahren und die Gewährung der Möglichkeit zu kindgerechtem Spielen und Verhalten. 2.3 Die Tagespflegeperson verpflichtet sich zum völligen Verzicht auf körperliche und seelische Gewalt gegenüber dem Kind. Dies gilt entsprechend für andere Personen, die zur Betreuung hinzugezogen werden. 2.4 Die Betreuung erfolgt durch die Tagespflegeperson selbst. Die Hinzuziehung anderer Personen zur Unterstützung bei der Betreuung ist nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung der Personensorgeberechtigten eingeholt wurde. Dies ist ggf. schriftlich 2

3 . Betreuungsvertrag zu bestätigen. Zur Betreuung hinzugezogen wird 2.5 In der Tagespflegestelle dürfen je nach vorhandenen Räumlichkeiten gleichzeitig maximal 5 Kinder betreut werden (Pflegeerlaubnis). 2.6 Die Tagespflegeperson unterhält sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung für ihre Tätigkeit sowie eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden der von ihr betreuten Kinder. Die Tagespflegeperson weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bei Abschluss dieses Vertrages nach Für Kinder in Tagespflege besteht eine gesetzliche Unfallversicherung ( 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Voraussetzung ist, dass die Tagespflegeperson und auch die betreuten Kinder beim Jugendamt registriert sind. 3. Besondere Vereinbarungen Von den Personensorgeberechtigten sind bei Bedarf mitzubringen: Nahrung, Getränke, Windeln, Ersatzkleidung, Sonstiges: 4. Erkrankungen des Tageskindes 4.1 Bei einer Erkrankung des Kindes verpflichten sich die Personensorgeberechtigten die Tagespflegeperson umgehend über Art und vorrausichtliche Dauer der Erkrankung zu unterrichten. Wenn es nicht möglich ist, dass das Kind die Tagespflegestelle besucht (z.b. bei Fieber, Ansteckungsgefahr, aufwändige Pflege), obliegt die Betreuung des Kindes den Personensorgeberechtigten. 4.2 Die Tagespflegeperson ist berechtigt, die Betreuung des kranken Kindes abzulehnen. Falls die Tagespflegeperson sich bereit erklärt, das kranke Kind trotz noch ansteckender Erkrankung zu betreuen, so hat sie soweit sie noch andere Kinder betreut, vorher die Zustimmung der anderen Eltern einzuholen. Bei Zweifeln über die Ansteckungsgefahr müssen die Personensorgeberechtigten auf Verlangen der Tagespflegeperson ein ärztliches Attest vorlegen. 4.3 Bei Notfällen während der Betreuungszeit ist die Tagespflegeperson verpflichtet, die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen und die Eltern zu verständigen. Die Personensorgeberechtigten hinterlassen eine Kopie des Impfpasses sowie folgende Daten: 3

4 Krankenkasse: Mitgliedsnummer: Haus-/Kinderarzt: Notfallnummer: 4.4 Im Hinblick auf bestehende Erkrankungen und die Verabreichung von Medikamenten ist zu beachten: 5. Kosten der Tagespflege 5.1 Die Tagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung als qualifizierte Tagespflegstelle von Personensorgeberechtigte Jugendamt Das Betreuungsgeld beträgt monatlich..euro. Davon werden Euro als Verpflegungskosten berechnet. Bankverbindung Tagespflegeperson: Kontoinhaber/in Geldinstitut BLZ Konto Nr.. 6. Fehlzeiten und Ersatzbetreuung 6.1 Bei Fehlzeiten der Tagespflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub wird weiterbezahlt nicht weiterbezahlt. 4

5 6.2. Die Tagespflegeperson wird in Fehlzeiten vertreten durch: 7. Schweigepflicht 7.1 Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familien betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. 8. Beendigung der Tagespflege 8.1 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien jeweils zum Monatsende gekündigt werden Die Kündigung hat in schriftlicher Form bis spätestens zum 3. des Monats zu erfolgen, in dem das Betreuungsverhältnis enden soll. Bei Förderung der Tagespflege durch den Landkreis Leer ist die Beendigung des Tagespflegeverhältnisses dem Landkreis Leer (Kinderservicebüro) bis spätestens zum 15. des Kündigungsmonats mittels einer Änderungsmitteilung zu melden. 3. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine außerordentliche Kündigung zu jeder Zeit möglich. Schwerwiegende Gründe liegen vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Solche Gründe sind dem Landkreis Leer (Kinderservicebüro) unverzüglich mitzuteilen. 9. Sonstige Vereinbarungen Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte Unterschrift Tagespflegeperson 5

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