Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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1 Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Präambel Die Verbesserung der Familienfreundlichkeit und die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern ist ein zentrales Anliegen des Landkreises Leer. Schwerpunkt ist dabei der Ausbau der Kindertagesbetreuung im Landkreis. Neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen liegt der Focus auf der Förderung der Kindertagespflege, die zu einer qualifizierten Alternative ausgebaut und weiterentwickelt werden soll. Im Zusammenspiel mit Kindertageseinrichtungen sollen so verlässliche, flexible und passgenaue Angebotsstrukturen entstehen, die sowohl die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als auch die Qualität im Bereich Bildung und Erziehung von Kindern garantieren. 1 Anspruchsvoraussetzungen Tagespflege ist ein Angebot ausschließlich für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Landkreis Leer fördert die Tagespflege, wenn ein Betreuungsbedarf von voraussichtlich durchgängig mehr als 3 Monate vorhanden ist und die Tagespflegeperson bzw. der Träger des Angebotes mit dem Landkreis Leer eine Vereinbarung über die Durchführung der Tagespflegeleistung abgeschlossen hat. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf, wobei eine Förderung grundsätzlich nur bei einem Betreuungsbedarf von mindestens 15 Wochenstunden erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Tagespflege in Zusammenarbeit mit einer Kindertagesstätte oder Ganztagsgrundschule erfolgt. Maximal werden 40 Stunden wöchentlich gefördert. Die Gewährung einer laufenden Geldleistung setzt voraus, dass die Tagespflegepersonen über eine Erlaubnis zur Tagespflege gem. 43 SGB VII verfügt oder bei Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten über eine gültige Eignungsfeststellung des Jugendamtes i.s. v. 23 SGB VIII verfügt. Die Eignungsfeststellung des Jugendamtes wird nur dann erteilt, wenn die Voraussetzungen gem. 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII erfüllt sind. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung bzw. die Eignungsfeststellung ist in jedem Fall neben anderen Kriterien mindestens eine von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Grundqualifikation im Umfang von mindestens 160 Stunden oder eine vergleichbare pädagogische Grundqualifikation sowie ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis sowie Teilnahmebescheinigung für einen Kurs Erste Hilfe am Kind. Tagespflegepersonen werden über einen längeren Zeitraum als 12 Monate nur dann gefördert, wenn sie mindestens in diesem Zeitraum eine Fortbildungsveranstaltung besucht und an 3 Vernetzungstreffen teilgenommen haben. Näheres zu einer Kostenbeteiligung des Landkreises an den Fortbildungen regelt der in Abs. 1 benannte Tagespflegevertrag. 2 Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kinder im Alter unter 3 Jahren Für Kinder unter 3 Jahren wird eine laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege gewährt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 1

2 3 Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Der Landkreis Leer misst dem Bereich der frühkindlichen Bildung besondere Bedeutung zu, insbesondere bezogen auf die Sprachförderung. Für eine Förderung von Kindern über 3 sind die Kindertagesstätten besonders qualifiziert und werden in dieser Kompetenz laufend durch Land und Landkreis gefördert. Die Förderung von Kindern dieser Altersgruppe im Rahmen von Kindertagespflege muss daher eine Ausnahme darstellen und wird daher nur unter folgenden Bedingungen vorgenommen: Es steht weder ein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung noch gibt es ein zumutbares Ganztagsschulangebot oder es liegt (z.b. durch Schichtdienst der Eltern oder der alleinerziehenden Elternteile) ein Betreuungsbedarf zu Tageszeiten vor, in denen Kindertagesstätten kein Betreuungsangebot vorhalten und der Besuch einer Kindertagesstätte daher dem Kind nicht zuzumuten ist, oder ein im Einzelfall besonders begründeter Betreuungsbedarf vorliegt, der eine Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege zwingend erforderlich macht. Soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Tageseinrichtung erfolgt ( 12 Abs. 4 Nds. KiTaG), wird einer Förderung nur dann gewährt, wenn das Kind mindestens 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche betreut wird. Eine laufende Geldleistung wird nur gewährt, wenn 1. alleinerziehende Elternteile eine Berufs- oder Schulausbildung oder ein Studium oder eine andere qualifizierende Maßnahme absolvieren, die länger als 3 Monate dauert; 2. alleinerziehende Elternteile einer existenzsichernden Berufstätigkeit (Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen, durch die der Lebensunterhalt gesichert wird) nachgehen oder eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, die nicht existenzsichernd ist; 3. verheiratete oder in Gemeinschaft lebende Eltern oder Elternteile, sich beide in Ausbildung oder einer anderen qualifizierenden Maßnahme im Sinne von Nr. 1 befinden, soweit die Unterbrechung oder der Abbruch für keinen der beiden Partner zumutbar ist; 4. Eltern oder Elternteile sich in besonderen Konfliktlagen befinden. Das gilt nicht, wenn die Tagespflege in Zusammenarbeit mit einer Kindertagesstätte oder Ganztagsgrundschule erfolgt. 4 Höhe der laufenden Geldleistungen (1) Die laufenden Geldleistung umfasst gem. 23 Abs. 2 SGB VIII: 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen; 2. einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; 3. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson; 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; 5. die Kosten einer angemessenen Unfallversicherung. (2) Die laufende Geldleistung für den Sachaufwand (1/3 des Förderbetrages) und die Förderleistung (2/3 des Förderbetrages) gem. 4 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 der Richtlinien wird - nach den individuell erforderlichen Betreuungsstunden - der Qualifikation der Tagespflegeperson 2

3 - der Betreuungszeit (tagsüber/abends/nachts) und der - Art der Tagespflege (privat gewerblich oder in Zusammenarbeit mit einem Träger einer Kindertagesstätte) festgesetzt. (3) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle: Alter des Kindes Qualifikation Betreuungszeit 8 bis 18 Uhr Std. DJI (privat gewerblich) Std. DJI (privat gewerblich); mehr als 5 Jahre als Tagespflegeperson tätig Kooperationsmodelle 0 13 Jahre Sozialassistentin/ Erzieherin in Räumen von Kindertagesstätten, Ganztagsgrundschulen oder Betrieben Std. DJI in Räumen von Kindertagesstätten, Ganztagsgrundschulen oder Betrieben 3,60 4,20 4,80 4,20 Betreuungszeit 5 bis 8 Uhr und 18 bis 22 Uhr von 1,10 pro von 1,20 pro von 1,20 pro von 1,10 pro Betreuungszeit 22 bis 5 Uhr 1,20 1,30 (4) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten, wird der Förderbetrag um den Sachaufwand gekürzt (= 3,00 pro Stunde). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Tagespflegepersonen einen geringeren Sachaufwand haben. (5) Bei Vorlage entsprechender Nachweise werden zusätzlich zum gewährten Tagespflegeentgelt pro Monat ½ der Kosten einer angemessenen Alterssicherung, die Hälfte der Kosten einer Krankenversicherung und die Pflegeversicherung der Tagespflegeperson und bis zu 90,00 pro Jahr für die Kosten einer angemessenen Unfallversicherung übernommen. Besteht neben der Unfallversicherung nachgewiesener Maßen eine Kranken- bzw. Rentenversicherungspflicht aus einer Tagespflegetätigkeit und werden hierfür Beiträge abgeführt, so erhöht sich der Förderbetrag pauschal für alle Versicherungen um 0,30 pro Stunde und Kind. Falls höhere Aufwendungen für diesen Zweck spätestens binnen einer Frist von 2 Monaten nach Bewilligung nachgewiesen werden, kann auch ein entsprechend erhöhter Förderbetrag gezahlt werden. (6) Im Fall einer Erkrankung oder eines Ausfalls der Tagespflegeperson wird eine Vertretungskraft in gleichem Umfang gefördert. Sollte die Vertretung durch einen anderen Anbieter erfolgen, werden Kosten in der von dieser geforderten Höhe gezahlt. 5 Sonderbestimmungen zur finanziellen Förderung der Tagespflege Es ist möglich, im Einzelfall eine andere u.u. höhere finanzielle Förderung als in 4 vorgesehen, zu gewähren. Das gilt insbesondere für 3

4 Tagespflegepersonen, die Tagespflegeangebote im Zusammenhang mit Betrieben anbieten; Tagespflegepersonen, die Tagespflege in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe anbieten; Eine Anschubförderung, um Angebote zu fördern, die innovativ sind (Modellprojekte). In diesen Fällen ist eine finanzielle Förderung in der Höhe zulässig, in der eine Förderung für 5 Kinder zu zahlen wäre. Die Förderung kann in dieser Höhe maximal 3 Monate gewährt werden. die Förderung einer Eingewöhnungszeit, wenn sie aus pädagogischen Gründen bei Kindern im Alter bis zu 3 Jahren erforderlich ist. 6 Mitwirkungspflicht Die laufende Geldleistung wird frühestens ab Antragstellung und nach Erfüllung aller Mitwirkungspflichten durch die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson gewährt und an direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Die finanzielle Förderung wird nur dann gewährt, wenn bei der Antragstellung ein schriftlicher Betreuungsvertrag, der zwischen der Tagespflegeperson und der/den zur Antragstellung berechtigten Person/Personen vorgelegt wird. 7 Härtefallklausel In besonders begründeten Einzelfällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Kindes bzw. seiner Eltern von den vorstehenden Richtlinien abgewichen werden. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien. Nachrichtlich: Investitionskostenförderung (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom ) Der Landkreis Leer fördert die Einrichtung von Betreuungsplätzen für Kinder im Alter unter 3 im Rahmen der Kindertagespflege mit Investitionskostenzuschüssen. Gefördert werden die Angebote 1. von Trägern von Kindertagesstätten, 2. öffentlicher und privater Träger der Jugendhilfe ( 75 SGB VIII), 3. der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, 4. von Betrieben. Für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren wird ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 1.550,00 pro neu geschaffenen Betreuungsplatz gewährt. In Ausnahmefällen (z.b. Vermögenslosigkeit eines gemeinnützigen Trägers) kann ein angemessen erhöhter Förderbetrag bewilligt werden. Die Plätze privat gewerblicher Einzelanbieter (=Tagespflegepersonen) sind von einer Förderung ausgeschlossen. 4

5 Die Förderung ist von einer Zweckbindungserklärung analog der Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung (RIK), Ziffer 6 der Förderrichtlinie des Landes abhängig. Sie ist vor Beginn des Betriebes, d.h. vor Erlaubniserteilung, zu beantragen. 5

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