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- Markus Seidel
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1 Entwurf Stand: Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX /10/2/b VORIS Bezug: Rd.Erl. v (Nds. MBl. S. 45) Nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG), dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) wird für die praktische Ausbildung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung eine Praxisanleitung gefordert. Hierzu gelten folgende Regelungen: 1. Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem Alten- und Krankenpflegegesetz 1.1 Der Nachweis einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation i. S. des AltPflG i. d. F. vom (BGBl I S. 1690), geändert durch Artikel 1 G vom (BGBl. I S. 446) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Art. 38 G vom (BGBl. I S. 2515) sowie des KrPflG vom (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 G vom (BGBl. I S. 2515) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 15 der Verordnung vom (BGBl. I S. 3005), gilt als erbracht, wenn einer der nachstehenden Studiengänge oder eine der nachstehenden Fortund Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen wurden: eine Fortbildung gemäß Unterrichtsabschnitt 3.1 (pflegerelevante Kenntnisse) einer Fachweiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom (Nds. GVBl. S. 869) in der jeweils gültigen Fassung an einer nach 4 dieser Verordnung staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
2 1.1.2 eine Fortbildung (die dem Unterrichtsabschnitt nach Nummer entspricht) an oder unter Verantwortung einer staatlich anerkannten Kranken-, Kinderkrankenoder Altenpflegeschule und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden; ein abgeschlossenes Studium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Studium mit vergleichbaren Schwerpunkten; ein abgeschlossenes Pädagogikstudium (Erziehungswissenschaften) und eine Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 KrPflG oder 1 AltPflG; eine nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom (Nds. GVBl. S. 869) in der jeweils gültigen Fassung staatlich anerkannte Weiterbildung oder die entsprechende vor In-Kraft-Treten der Verordnung staatlich geregelte Fachweiterbildung; eine vor In-Kraft-Treten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom (Nds. GVBl. S. 869) in der jeweils gültigen Fassung in Niedersachsen noch nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe und zur Pflegedienstleitung Die Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in Nummer genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer durch die NLSchB anerkannt sind. 1.2 Der Nachweis der Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach Nummer 1.1 gilt auch als erfüllt, wenn Personen als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses: in einer entsprechenden Funktion tätig sind oder nicht erwerbstätig waren, aber zuvor in der in Nummer genannten Funktion tätig waren.
3 1.3 Die Nachweise sind der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) auf deren Anforderung vorzulegen. 2. Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem Notfallsanitätergesetz 2.1 Der Nachweis einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation i. S. des NotSanG vom (BGBl I S. 1348) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom (BGBl. I S. 4280) gilt als erbracht, wenn einer der nachstehenden Studiengänge oder eine der nachstehenden Fort- und Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen wurden: eine Fortbildung im Umfang von 160 Stunden zum Dozent im Rettungsdienst nach dem gemeinsamen Curriculum der Hilfsorganisationen von DRK, ASB, JUH, MHD und zusätzlich von einer nach dem NotSanG staatlich anerkannten Schule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden; ein Studium der Notfallpädagogik oder Medizinpädagogik oder ein Studium mit vergleichbaren Schwerpunkten; ein abgeschlossenes Pädagogikstudium (Erziehungswissenschaften) und eine Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 NotSanG; Die Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in Nummer genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer durch die NLSchB anerkannt sind. 2.2 Der Nachweis der Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach Nummer 2.1 gilt im Bereich des NotSanG auch als erfüllt, wenn Personen als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-tretens dieses Erlasses auf der Grundlage des Erlasses vom zu den Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (Nds. MBl. Nr. 21/2010, Nr ) zur Praxisanleitung berechtigt waren und bis zum von einer nach dem
4 NotSanG staatlich anerkannten Schule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 80 Stunden nachweisen oder nicht erwerbstätig waren, aber die Voraussetzungen nach Nummer erfüllen Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen. 3. Umfang der Praxisanleitung 3.1 Der notwendige Umfang der Praxisanleitung lässt sich aus dem Erfüllungsgrad der nachstehenden Aufgaben ableiten: Schülerinnen und Schüler erhalten individuell ein Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräch; werden in allen übertragenen Aufgaben angeleitet und zu Kenntnisstand und Fähigkeit überprüft; erhalten die zur Erfüllung schulischer Praxisaufträge notwendige Unterstützung Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sollen der Schule über den Entwicklungsstand der anvertrauten Schülerinnen und Schüler Auskunft geben und diese beurteilen; planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung; wirken in enger Zusammenarbeit mit der Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit; evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot; sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss; nehmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil. 3.2 Die Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter muss sich nach dem Erfüllungsgrad dieser Kriterien ausrichten und angemessen sein. Sie ist quantitativ immer
5 angemessen, wenn jede Schülerin und jeder Schüler mindestens 10 v. H. des im AltPflG, KrPflG oder NotSanG vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhält. 3.3 Das Konzept der Praxisanleitung und die Stundennachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen. 4. Schlussbestimmungen Dieser Erl. tritt am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. Der Bezugserlass tritt am außer Kraft. An die Niedersächsische Landesschulbehörde öffentliche und private Schulen und Einrichtungen mit den genannten Bildungsgängen
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