(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

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1 Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom Der Städteregionstag der StädteRegion Aachen hat am aufgrund des 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen KrO NRW- vom (GV. NW S. 646/SGV NW 2021) in der jeweils geltenden Fassung i.v.m. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (GV.NRW. S. 162) sowie 23, 24, 90 SGB VIII des Achten Buches Sozialgesetzbuch, neugefasst durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 122), sowie der 4, 17 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz-) vom (GV. NRW. S. 462) folgende Satzung beschlossen: I. Förderung in Kindertagespflege 1 Bedarfskriterien (1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen des in 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten bedarfsgerechten Angebotes für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter. (2) Für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht gilt diese Satzung nur, soweit im Rahmen des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nach den örtlichen Verhältnissen keine bedarfsgerechte Betreuung in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden kann. (3) Für Kindertagespflege im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach den 27 bis 34 SGB VIII - Teilzeitpflege - sowie für ausschließlich privat finanzierte Tagespflege gilt diese Satzung nicht. (4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. 2 Durchführung der Kindertagespflege (1) Stellt das Jugendamt den individuellen Betreuungsbedarf im Sinne des 1 fest, so trägt es die Kosten der im Einzelfall notwendigen Tagespflege nach Maßgabe der 3 bis 7 dieser Satzung und zieht die Eltern nach den 8 bis 13 zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran. (2) Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit beträgt mindestens 10 Stunden und wird für volle Monate verbindlich anerkannt. Bedarfsveränderungen werden zum 01. des Folgemonats wirksam. (3) Vermittlung und laufende Geldleistung werden nur an Tagespflegepersonen gewährt, die über eine Tagespflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verfügen. 3 Vermittlung (1) Die Vermittlung geeigneter Tagespflegepersonen erfolgt durch den damit vom Jugendamt beauftragten freien Träger.

2 4 Kosten für den Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung (1) Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten werden der Tagespflegeperson pauschal die angemessenen Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, erstattet und ein Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt. (2) Die Höhe dieser Geldleistungen wird in Abhängigkeit von den geleisteten Betreuungsstunden für ganze Monate gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung kindbezogen ermittelt. Endet die Betreuung im Laufe eines Monats, so ist die Geldleistung anteilig zu kürzen. 5 Beiträge zu einer Unfallversicherung (1) Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anzumelden. (2) Der Tagespflegeperson werden auf Antrag monatlich die nachgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Der Unfallversicherungsbeitrag wird einmal pro Tagespflegeperson anerkannt. 6 Aufwendungen zur Alterssicherung (1) Der Tagespflegeperson werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte erstattet. Angemessen ist ein Alterssicherungsbeitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Alterssicherung (zurzeit 78 pro Monat). (2) Die Leistung des Jugendhilfeträgers beträgt somit höchstens 39 /Monat. Der Alterssicherungsbeitrag wird einmal pro Tagespflegeperson anerkannt. (3) Als Alterssicherung werden anerkannt: -die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie -Altersvorsorgeverträge nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) 7 Zahlweg (1) Die Auszahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich nachträglich direkt an die Tagespflegeperson. II. Elternbeiträge 8 Beitragspflichtige (1) Die StädteRegion Aachen erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertagespflege. Die Eltern haften als Gesamtschuldner.

3 (2) Bei kombinierter Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist zusätzlich zum Kindergartenbeitrag der Beitrag für die Ergänzungsbetreuung zu zahlen. (3) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 9 Beitragshöhe (1) Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages ergibt sich in Abhängigkeit vom Einkommen, den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden und dem Alter des Kindes aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. 10 Beitragsbefreiungen (1) Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 8 Abs. 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 11 Belegpflicht (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 2 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. (2) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 12 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (2) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

4 (3) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. 13 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag ist jeweils bis zum 01. des Monats im Voraus zu entrichten. (2) Die Fälligkeit für Beitragsnachforderungen beträgt 30 Tage nach Bescheiderteilung. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Fälligkeit je nach Lage des Einzelfalls bis zu einem Zeitraum von drei Monate verlängert werden 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Kindertagespflegesatzung des Kreises Aachen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung Laufende Geldleistungen in der Kindertagespflege nach 23 SGB VIII Kinder unter drei Jahren Betreuungsumfang (wöchentlich) Sachaufwand und Förderleistung Alterssicherung Unfallversicherung (pro Tagespflegeperson) Stunden , Stunden , Stunden , Stunden , Stunden ,60 Kinder ab drei Jahren Betreuungsumfang (wöchentlich) Sachaufwand und Förderleistung Alterssicherung Unfallversicherung Stunden , Stunden , Stunden , Stunden , Stunden ,60

5 bis 25 Anlage 2 zur Kindertagespflegesatzung Elternbeiträge in der Kindertagespflege bis 35 Buchungszeit bis 45 bis 50 Einkommen bis bis bis bis bis bis über

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