Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
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- Annika Jaeger
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1 Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966), 90 Abs. 1 Achte Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Kibiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV.NRW S. 622) und des 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Dezember 2016 (GV.NRW S. 1052) hat der Rat der Stadt Königswinter in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen (Elternbeiträgen) für Angebote in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsgrundschulen nach den Bestimmungen des 90 Abs. 1 SGB VIII durch die Stadt Königswinter. 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, das eine Tageseinrichtung für Kinder, eine Offene Ganztagsgrundschule oder ein Angebot der Kindertagespflege besucht. Sie haften als Gesamtschuldner. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. Mai
2 5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung (3) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. 3 Beitragshöhe (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen sozial gestaffelt ( 5 Abs. 2 und 23 Abs. 4 Kibiz). (2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege richtet sich nach dem Maß der Inanspruchnahme. (3) Die Offene Ganztagsgrundschule bietet schultäglich ein Angebot mindestens 16:00 Uhr. (4) Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. (5) Für Kinder, die eine Kindertagespflege besuchen, gelten alle Spalten der Beitragstabelle, maximal zur Höhe der Förderleistung für die Tagespflegeperson. (6) Die Höhe der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsgrundschule ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. (7) Der Elternbeitrag für die Pflegeeltern gemäß 2 Abs. 3 der Satzung bemisst sich nach der Elternbeitragstaffelung für die zweite Einkommensgruppe, es sei denn, die Pflegeeltern gehören nach ihrem eigenen Einkommen im Sinne von 4 in die erste Einkommensgruppe. (8) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Beitragsschuldner und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII) Mai 2017
3 (9) Für die Verpflegung der Kinder in der Einrichtung wird durch den Träger ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen erhoben. 4 Einkommensermittlung (1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung, eine Offene Ganztagsgrundschule oder in Tagespflege und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt der Stadt Königswinter schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Pflegeeltern, die gemäß 3 Abs. 3 der Satzung den Beitrag der ersten Einkommensgruppe beanspruchen, haben dem Jugendamt ihr Einkommen schriftlich anzugeben und nachzuweisen. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne dieser Satzung sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz in dem in 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Umfange sind nicht hinzuzurechnen. (3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Mai
4 5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzugeben. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen abzuziehen. 5 Entstehung der Beitragspflicht / Fälligkeit (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr, d.h. er beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht. (4) Der Beitrag wird in monatlichen Raten fällig und ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats an die Stadt Königswinter zu zahlen Mai 2017
5 (5) Die Abmeldung der Kinder, die schulpflichtig werden bzw. zu einer weiterführenden Schule wechseln, kann nur zum erfolgen, es sei denn, es liegen zwingende Ausnahmegründe (z.b. Wohnortwechsel) vor. (6) Eine unterjährige Beitragspflicht entsteht zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kindes. 6 Freistellung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder in Königswinter, ein Angebot der Offenen Ganztagsgrundschule in Königswinter oder werden Leistungen nach den Richtlinien der Stadt Königswinter über die Förderung der Kindertagespflege gewährt, so entfallen die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die Geschwisterkindbefreiung gilt auch, wenn ein oder mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung außerhalb von Königswinter betreut wird/werden und für die die aufnehmende Kommune den interkommunalen Finanzausgleich gem. 21 d Kinderbildungsgesetz gegenüber der Stadt Königswinter geltend macht. Die Erhebung von Elternbeiträgen für den Personenkreis nach Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) Bei mehreren Kindern wird ein Elternbeitrag nur erhoben für das Kind, für das insgesamt der höchste Beitrag zu zahlen ist. Die weiteren Kinder sind beitragsfrei, soweit sie nicht dem Personenkreis nach Abs. 3 angehören. (3) Für nach den vorgenannten Bestimmungen beitragsfrei betreute Kinder einer Familie wird in den Fällen, in denen diese Kinder im Rahmen der OGS betreut werden, für das jeweils erste dieser Kinder einer Familie ein Beitrag in Höhe von 25 % des nach dieser Satzung für ein beitragspflichtiges Kind zu entrichtenden Beitrages gemäß der Anlage 2 erhoben. Mai
6 5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom außer Kraft. 6 Absätze 2 und 3 der Satzung und die Anlagen 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern Beitragsstaffelung ab sowie die Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung ab treten zum in Kraft Mai 2017
7 Anlage 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kinder Beitragsstaffelung für die Zeit vom EK-Stufe (Bruttojahres- Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden einkommen) über Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung für die Zeit vom EK-Stufe (Bruttojahreseinkommen) über Beitrag/Monat 17,63 35,25 52,88 70,50 88,13 105,75 123,38 141,00 158,62 Mai
8 5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung Anlage 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kinder Beitragsstaffelung ab EK-Stufe (Bruttojahres- Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden einkommen) über Mai 2017
9 Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung ab EK-Stufe (Bruttojahreseinkommen) über Beitrag/Monat 19,50 39,00 58,00 78,00 97,00 116,50 135,50 155,00 174,50 180,00 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Vorstehende Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern wird mit Anlagen hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Königswinter vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Königswinter, den Stadt Königswinter Der Bürgermeister gez. Peter Wirtz Mai
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