Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
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- Rolf Frei
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1 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (TfK) Tagespflege Im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) sonstigen Betreuungseinrichtungen im Sekundarbereich, vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, des 90 Abs.1 Sozialgesetzbuch VIII in der derzeit gültigen Fassung sowie der 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Dormagen am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Dormagen erhebt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dormagen und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe - im folgenden Tageseinrichtungen genannt einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII sowie die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule und sonstigen Betreuungseinrichtungen im Sekundarbereich wird ebenfalls ein öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben. Die Anlage 1 (Elternbeitragstabelle) ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind grundsätzlich die Eltern bzw. die Vertragspartner, die den Betreuungsvertrag für die Betreuung des Kindes mit der Einrichtung bzw. den Tagespflegepersonen geschlossen haben. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil bzw. Vertragspartner zusammen, ist dieser beitragspflichtig. Wird bei erlaubnispflichtiger Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, sind diese beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum für den Bereich der Tageseinrichtungen ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr ( ). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt bzw. mit Beginn des letzten Kindergartenjahres vor der Einschulung gem. 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (2) Der Beitragszeitraum für die Kinder in der Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum im Bescheid über die Tagespflege. Beginnt oder endet die Tagespflege innerhalb eines Monats, so wird für diesen Monat nur ein (tageweiser) anteiliger Beitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Unterbrechungen, z. B. Urlaub oder Fehltage des Kindes bis max. 4 Wochen, nicht berührt. Für Kinder, die ein Jahr vor der Einschulung ausschließlich im Rahmen der Tagespflege betreut werden, ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (3) Der Bewilligungszeitraum für Kindertagespflege richtet sich nach dem individuell notwendigen Betreuungsbedarf. (4) Der Beitragszeitraum für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule und sonstige Betreuungseinrichtungen im Sekundarbereich richtet sich nach dem jeweils mit dem Anbieter abgeschlossenen Betreuungsvertrag
2 (5) Grundsätzlich ist für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege gem. 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beitragsfrei. Kinder, die auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, werden ab dem Monat für maximal 12 Monate beitragsbefreit, der auf die Aufnahmezusage durch die Grundschule folgt (in der Regel Dezember). 4 Geschwisterkindregelung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 2 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, in Dormagen gleichzeitig eine Tageseinrichtung, die Offene Ganztagsgrundschule, eine sonstige Betreuungsform im Sekundarbereich oder wird im Rahmen der Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Regelung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote in Dormagen und für in Dormagen gemeldete Kinder. Für jedes Geschwisterkind wird der Beitrag anhand des Einkommens gem. 5 ermittelt. Nur der höchste von diesen Beiträgen ist zu zahlen. Wird ein Kind im letzten Jahr vor der Einschulung nach 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beitragsbefreit, wird in diesem Jahr eine Beitragsbefreiung für ein Geschwisterkind bzw. Geschwisterkinder nicht aufgehoben. 5 Beitragshöhe (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der jeweiligen Betreuungsform zu entrichten. Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid. (2) Die Höhe der Beitragssätze ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig vom Alter des Kindes sowie dem wöchentlichen Betreuungsumfang und ergibt sich aus der Anlage 1 (Tabelle der monatlichen Elternbeiträge) zu dieser Satzung. In den Tageseinrichtungen werden grundsätzlich Betreuungszeiten von 25, 35 oder 45 Stunden angeboten. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Der Beitrag wird im Monat, der auf den Geburtstag des Kindes folgt, entsprechend der Tabelle angepasst. (3) Für die Betreuung in Tagespflege wird bei abweichenden Betreuungszeiten die tatsächliche Inanspruchnahme angemessen berücksichtigt. (4) Im Fall des 2 Satz 3 ist höchstens der Beitrag zu zahlen, der sich nach der Einkommensstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach 4 oder 6 ergibt sich ein niedrigerer Betrag. (5) Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen oder dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (6) Sofern Kinder an einer angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen, kann hierfür ein separates Entgelt von den Eltern verlangt werden. 6 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Hierzu gehört auch der Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Der 300 übersteigende Teil des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz wird als Einkommen angerechnet. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird nicht zum Einkommen hinzugerechnet. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Renten
3 versicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend für die Ermittlung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 sind die voraussichtlichen Einkünfte eines Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die neue Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Elternbeiträge für den Besuch des Kindes in einer Tageseinrichtung, in den Schulbetreuungen und für die Tagespflege werden vom Jugendamt der Stadt Dormagen erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Träger dem Jugendamt Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem Jugendamt der Stadt Dormagen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange der Beitragspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. 8 Fälligkeiten und Stundungszinsen (1) Die Elternbeiträge sind zum 10. eines Monats fällig, sie sind grundsätzlich durch Lastschrift zu begleichen. (2) Auf gestundete Forderungen werden grundsätzlich Stundungszinsen und Säumniszuschläge entsprechend dem Kommunalabgabengesetz NRW und der Abgabenordnung erhoben. Diese Satzung tritt zum in Kraft. 9 Inkrafttreten - 3 -
4 Anlage 1 zur Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (TfK) Tagespflege Im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) Sonstigen Betreuungseinrichtungen im Sekundarbereich Monatlicher Beitrag zur Kinderbetreuung ab Tageseinrichtungen, Tagespflege sonstige schulische Betreuung Einkommen Kinder unter 2 Jahre Kinder über 2 Jahre OGS/primar Sekundarbereich bis 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,00 30,00 33,00 18,00 20,00 22,00 15,00 11, ,00 40,00 44,00 27,00 30,00 33,00 22,00 17, ,00 60,00 66,00 36,00 40,00 44,00 31,00 22, ,00 120,00 132,00 63,00 70,00 77,00 52,00 38, ,00 180,00 198,00 90,00 100,00 110,00 68,00 55, ,00 240,00 264,00 117,00 130,00 143,00 87,00 72, ,00 300,00 330,00 144,00 160,00 176,00 118,00 88, ,00 360,00 396,00 171,00 190,00 209,00 140,00 105,00 über ,00 420,00 462,00 198,00 220,00 242,00 150,00 121,00-4 -
5 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Dormagen, den Stadt Dormagen Der Bürgermeister In Vertretung Uffelmann - 5 -
Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. vom
Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (TfK) in Kindertagespflege im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
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F 51/4.01 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtung (TfK) in Kindertagespflege im Rahmen der Offenen
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Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
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Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der
1 Beiträge. Der Hochsauerlandkreis erhebt für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 02.03.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.10.2011 Der Kreistag
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Elternbeitragssatzung der Stadt Overath für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder/einer Kindertagespflege/einer Offenen Ganztagsschule in Verbindung mit 23 des Gesetzes zur frühen Bildung
1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Bönen vom 20.03.2008 [redaktionelle Anmerkung: zuletzt
1 Beiträge. Der Hochsauerlandkreis erhebt für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 02.03.2009 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21.12.2015 Der Kreistag
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
22.55.05 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege vom 23. Juni 2015 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08. Juni 2016 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer
Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindestagespflege) Ordnungsziffer
1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu, der und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01. August 2013 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 aufgrund
In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
1 Satzung über die Erhebung für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof sowie für die Erhebung des Essensgeldes für das Mittagessen vom 19.08.2011 In der Fassung
Elternbeiträge 51/04
Elternbeiträge Tageseinrichtungen für Kinder 51/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Elternbeiträge 51/04 Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), 90 Abs. 1 Satz
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
22.55.04 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 23. Juni 2015 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08. Juni 2016 Auf Grund der 7 und 41 Abs.
der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: 07.12.2016 Bekanntgemacht: Tritt in Kraft am: 01.08.2017 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Satzung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich zu entrichten.
40/05 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- OGS-Elternbeiträge 40/05 96. Erg. Lief. 1/2018 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------
Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.
Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
(4) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offenen Ganztagsschulen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen vom 15.07.2011
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" und der "Schule
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
- Elternbeitragssatzung -
Satzung der Stadt Bünde vom 07.06.2006 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege in der Fassung der 9. Änderung vom 21.12.2016 - Elternbeitragssatzung
Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder für die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule für die Betreuung in Kindertagespflege
Satzung über Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen 8.9.
5. Änderung der Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der Fassung vom 20.10.2015 Auf Grund - der 7, 8 i.v.m.
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflicht
Satzung der Stadt Kempen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege sowie der außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3. Februar 2005 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht
Satzung. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den offenen Ganztagsschulen in der Primarstufe der Stadt Bad Lippspringe (Elternbeitragssatzung OGS) vom 07.05.2012 Aufgrund
STADTLIPPSTADT. Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule"
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 30. März 2009
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 30. März 2009 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom:
Elternbeitragssatzung
Satzung der Stadt Datteln über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der in der Stadt Datteln bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder, für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
(3) BeitragsschuldnerInnen sind die Personen nach den Absätzen 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als GesamtschuldnerInnen.
Satzung der Stadt Herdecke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Herdecke bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom , , ,
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 20.12.2007, 22.05.2009, 17.10.2011, 10.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom , S. 398 ff)
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt