( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
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- Helge Schubert
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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) sowie des 90 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe - in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in den Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Sinne des Kinderbildungsgesetzes erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Lippstadt, gemäß 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz von den Eltern öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. Die Elternbeiträge sind gemäß 23 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz sozial gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, der dem Alter des Kindes entsprechende Aufwand sowie die Betreuungszeit werden berücksichtigt. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (3) Die Stadt Lippstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert die Kindertagespflege gem. 23, 24 SGB VIII. Der Tagespflegeperson ist gem. 23 SGB VIII im Rahmen der Förderung eine laufende Geldleistung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistung und die Leistungshöhe regeln die Richtlinien der Stadt Lippstadt zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII.
2 - 2-2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht (letztes Kindergartenjahr), beitragsfrei. Abweichend von Satz 3 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für max. 12 Monate beitragsfrei. Eine ggf. danach wieder eintretende Beitragspflicht endet grundsätzlich zum 31. Juli. 2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters, durch eine Einkommensänderung der Eltern, sowie durch eine Änderung der Betreuungszeit werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (3) Beitragszeitraum für den Besuch der Kindertageseinrichtung ist i. d. R. das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung sowie durch tatsächliche An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. 3 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird im Voraus erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. 4 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtige sind die Eltern, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht bzw. in der Kindertagespflege betreut wird. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (4) Die Eltern haften als Gesamtschuldner.
3 - 3-5 Elternbeitrag Kinder über 2 Jahren Kinder unter 2 Jahren Einkommen (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen (Elternbeitragsstaffel): Tagespflege Tagespflege und Tageseinrichtungen Tagespflege Tagespflege und Tageseinrichtungen 15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. 15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,00 20,00 24,00 37,00 39,00 45,00 53,00 63, ,00 25,00 30,00 47,00 47,00 56,00 66,00 77, ,00 35,00 41,00 65,00 80,00 95,00 111,00 131, ,00 43,00 50,00 79,00 98,00 115,00 136,00 160, ,00 60,00 71,00 112,00 125,00 147,00 173,00 204, ,00 67,00 79,00 125,00 138,00 162,00 191,00 225, ,00 95,00 112,00 177,00 166,00 195,00 229,00 270, ,00 106,00 125,00 196,00 183,00 216,00 254,00 299, ,00 139,00 164,00 258,00 207,00 244,00 287,00 338, ,00 148,00 174,00 274,00 224,00 263,00 310,00 365,00 über ,00 157,00 184,00 290,00 242,00 284,00 334,00 393,00 (2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege und einer Kindertageseinrichtung sind die Elternbeiträge sowohl für die Tagespflege als auch für die Kindertageseinrichtung jeweils in voller Höhe zu zahlen. (3) Der Träger kann von den Beitragspflichtigen zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (4) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 4 Abs.2 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind um 75 %. Für jedes weitere Kind entfällt der Beitrag. Ergeben sich ohne Ermäßigung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Über weitere Ermäßigungsregelungen im Einzelfall entscheidet die Verwaltung. (5) Abweichend von den Regelungen der Beitragstabelle wird für die Betreuung im Rahmen der Tagespflege maximal ein Beitrag in Höhe der Förderung erhoben.
4 - 4-6 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wird als Lohnersatzleistung in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz soweit diese Leistung gezahlt wird sind nicht hinzuzurechnen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Im Fall des 4 Abs. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt. 7 Erlass des Elternbeitrages Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII).
5 - 5-8 Nachweis des Einkommens (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen. (3) Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. bei der Antragstellung zur Vermittlung des Kindes in eine Kindertagespflegestelle und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 9 Verwaltungsverfahren Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches X (SGB X) entsprechend. 10 Vollstreckung Für Zwangsmaßnahmen nach dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Lippstadt vom 20. Juni 2006 außer Kraft.
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