Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. (Elternbeitragssatzung)
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- Hilke Hertha Berger
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1 Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV NRW S. 878), des 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 3464) und des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GV NRW S. 335) hat der Rat der Stadt Siegen in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Siegen, gemäß 23 KiBiz und dieser Satzung von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich zu entrichtende, öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge. (2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der jeweiligen Tageseinrichtung. Voraussetzung für die Betreuung in Kindertagespflege ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tagespflegeperson und /oder Träger einer Tagesgroßpflegestelle. (3) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (4) Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege ist der Antrag und die Bewilligung der Betreuungsleistung.
2 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder oder der Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Der Beitragszeitraum in der Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum. Beginnt oder endet die Kindertagespflege nicht zum ersten eines Monats bzw. zum Monatsletzten, so wird für diesen Monat nur ein (tageweise) anteiliger Betrag erhoben. (2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. umfangs oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (3) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses erfolgt in Kindertageseinrichtungen in der Regel zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Im Jahr der Einschulung ist der Elternbeitrag bis zum 31. Juli zu zahlen wenn das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht. In der Kindertagespflege erfolgt die Kündigung in der Regel zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine vorfristige Kündigung möglich. Über den Antrag entscheidet das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Beitragszeitraum bei Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (5) Die Beitragspflicht in der Kindertagespflege wird durch Urlaub der Tagespflegeperson von bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr nicht berührt. 3 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Beitrag wird im Voraus in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. (2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung o- der Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
3 4 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Eltern, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht oder deren Kind Tagespflege erhält. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Die Eltern haften als Gesamtschuldner. 5 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle Anlage 1 dieser Satzung. Die Beitragstabelle ist nach Jahreseinkommensstufen und dem Betreuungsumfang gestaffelt, denen die Beiträge zugeordnet sind. Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. Für Kindertagespflege ergibt sich der Kostenbeitrag aus Anlage 2 dieser Satzung. Die Höhe der Kostenbeiträge sind nach dem Einkommen und dem Betreuungsumfang (4 Betreuungsstufen) gestaffelt. Bei Schulkindern, die in einer Tageseinrichtung in der Regel nachmittags und in den Ferien betreut werden, wird der Elternbeitrag auf der Basis einer Betreuungszeit von 25 Stunden laut Beitragstabelle festgelegt. 2) Der Elternbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. Der Träger einer Tageseinrichtung kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Bei Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson ein Entgelt für Mahlzeiten erheben. 3) Nimmt ein Kind ergänzend zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder oder Offenen Ganztagsgrundschule durch das Jugendamt vermittelte regelmäßige Kindertagespflege von mindestens 5 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird für die Elternbeiträge die Gesamtbetreuungszeit beider Angebote, auf Grundlage der Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen (Anlage 1) zugrunde gelegt. 4) Nehmen zwei Kinder einer Familie nebeneinander eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Offenen Ganztagsgrundschule oder eine durch das Jugendamt vermittelte, regelmäßige und im zeitlichen Umfang von mindestens 5 Wochenstunden durchgeführte Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für ein Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen; bei gleich hohen Elternbeiträgen entfällt ein Elternbeitrag. Nehmen zwei Kinder einer Familie eine Betreuung nach Satz 1 wahr, von denen ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelungen beitragsfrei gestellt ist, werden für beide Kinder keine Beiträge nach dieser Satzung erhoben. 5) Nimmt ein Kind oder nehmen mehrere Kinder einer Familie eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Offenen Ganztagsgrundschule oder ein durch das Jugendamt vermitteltes Angebot der Kindertagespflege von mindestens 5 Stunden in Anspruch,
4 entfallen die Elternbeiträge, wenn die Familie für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht. 6) Pflegeeltern, die ein Kind nach 33 SGB VIII in Verbindung mit 27 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben, sind von der Beitragspflicht nach dieser Satzung befreit. 7) Die Regelungen nach den vorstehenden Abschnitten 3), 4) und 5) gelten auch für die regelmäßige Teilnahme eines Kindes am regelmäßigen freiwilligen Betreuungsangebot an einer Siegener Grundschule bis mindestens Uhr an mindestens 4 Wochentagen während der Schulzeiten. 6 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie die Eigenheimzulage gem. 90 SGB VIII sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld bleibt analog des 10 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bis zu einer Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an derer Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. 7 Erlass des Elternbeitrages Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII).
5 8 Nachweis des Einkommens (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Betreuungsart und den umfang, zu leisten. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft und ersetzt die Elternbeitragssatzung der Stadt Siegen vom , die gleichzeitig außer Kraft tritt.
6 Anlage 1 zur Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeitragstabelle Kindertageseinrichtungen (Eckwerte) Familienbruttoeinkommen im Jahr Beiträge (Eckwerte)* Kindertageseinrichtung 45 Stunden Kindertageseinrichtung 35 Stunden Kindertageseinrichtung 25 Stunden in Euro in Euro In Euro in Euro bis ,00 0, , ,00 48,00 34,56 31, ,00 56,00 40,32 36, ,00 64,00 46,08 41, ,00 80,00 57,60 52, ,00 96,00 69,12 62, ,00 120,00 86,40 78, ,00 156,00 112,32 101, ,00 200,00 144,00 130, ,00 225,00 162,00 146, ,00 240,00 172,80 156, ,00 255,00 183,60 165, ,00 275,00 198,00 178, ,00 300,00 216,00 195, ,00 325,00 234,00 211,25 über ,00 350,00 252,00 227,50 *Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt
7 Anlage 2 zur Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kostenbeitragstabelle Kindertagespflege Familienbruttoeinkommen im Jahr Beiträge (Eckwerte)* 40 Stunden und mehr Betreuungsstunden / Woche und mehr Betreuungsstunden / Woche Betreuungsstunden / Woche 5-15 Betreuungsstunden / Woche in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro bis ,00 0, ,00 0, ,00 48,00 34,56 31,20 15, ,00 56,00 40,32 36,40 18, ,00 64,00 46,08 41,60 20, ,00 80,00 57,60 52,00 26, ,00 96,00 69,12 62,40 31, ,00 120,00 86,40 78,00 39, ,00 156,00 112,32 101,40 50, ,00 200,00 144,00 130,00 65, ,00 225,00 162,00 146,25 73, ,00 240,00 172,80 156,00 78, ,00 255,00 183,60 165,75 82, ,00 275,00 198,00 178,75 89, ,00 300,00 216,00 195,00 97, ,00 325,00 234,00 211,25 105,63 über ,00 350,00 252,00 227,50 113,75 *Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt Wenn Kindertagespflege zusätzlich zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Offene Ganztagsgrundschule in Anspruch genommen wird, wird ein Kostenbeitrag entsprechend dem zeitlichen Gesamtumfang (siehe 5 Abs. (3) der Satzung) erhoben. Der Betreuungsumfang aller in Anspruch genommenen Angebote wird dabei addiert.
8 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Siegen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Siegen, den Steffen Mues Bürgermeister
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Elternbeiträge 51/04
Elternbeiträge Tageseinrichtungen für Kinder 51/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Elternbeiträge 51/04 Tageseinrichtungen für Kinder
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Elternbeiträge Tageseinrichtungen für Kinder 51/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Elternbeiträge 51/04 Tageseinrichtungen für Kinder
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 04. August 2006 Präambel Der Oberbürgermeister der Stadt
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule der Grundschulen und der Förderschule der Stadt Schwerte Elternbeitragssatzung vom 07.03.2013 einschließlich des I. Nachtrages
Satzung der Stadt Arnsberg
Satzung der Stadt Arnsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kinder in familiennaher Tagespflege im Stadtgebiet Arnsberg Stand: 06.12.2016 Aufgrund
(Stand ) (1) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Satzung des Kreises Höxter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 21.12.2015 (Stand 01.08.2016) Präambel Aufgrund 5 der
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
Satzung. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den offenen Ganztagsschulen in der Primarstufe der Stadt Bad Lippspringe (Elternbeitragssatzung OGS) vom 07.05.2012 Aufgrund
Stadt Soest Der Bürgermeister
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Soest vom 07.03.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Offene Ganztagsschule
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie die Randstundenbetreuung an der Grundschule Werther-Langenheide vom 13. März 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am
1 Satzung der Stadt Burscheid über die Erhebung Ortsrechtsverzeichnis Nr. 43 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefasst. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen
I GeKita Inhalt: 1 Elternbeiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis. 3 Beitragserhebung. 4 Ermittlung der Beitragshöhe.
Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der in Gelsenkirchen bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
Elternbeiträge Primarstufe (Offene Ganztagsschulen) Neufassung Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe
40 200 40 200 Elternbeiträge Primarstufe (Offene Ganztagsschulen) Neufassung Satzung vom 09.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf (Offene Ganztagsschulen)
(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege Bekanntmachungsanordnung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege 50.02 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung
1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
S a t z u n g des Wetteraukreises über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gemäß 90 SGB VIII bei Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) Auf der Grundlage der 5 und 30 der Hessischen
Satzung der Stadt Radevormwald
Satzung der Stadt Radevormwald über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 24.06.2014 (Elternbeitragssatzung
1 Geltungsbereich. 2 Beitragspflicht, Fälligkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund vom 19.12.2011 Aufgrund
Präambel. 1 Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 08. November 2011 Präambel Der Rat der Stadt Köln hat
1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen und für die Teilnahme am Offenen Ganztagsangebot der Grundschulen in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom 18.12.2008
Ortsrecht Allgemeines
Satzung der Stadt Oer-Erkenschwick über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Oer-Erkenschwick bestehenden offenen Ganztagsschulen im Primarbereich Aufgrund der 7
-1- 1 Offene Ganztagsschule
-1- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Sonnenschule und an den Grundschulverbünden Loxten-Bockhorst und Peckeloh-Oesterweg/Hesselteich vom 20.01.2014
Vom 31. Mai Allgemeines
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagsschule im Primarbereich im Stadtgebiet
hat der Rat der Stadt Borken in seiner Sitzung am , , , folgende Satzung beschlossen 1 Offene Ganztagsschule
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Borken vom 20.12.2007, 22.05.2009, 17.10.2011, 10.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
1 * 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel vom 12.01.2006 Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
IV/24/ 1. 2 4 Fördervoraussetzungen
IV/2/ 1 Satzung der Stadt Rheinbach über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 1.05.2007 1 2 3 3 Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
Satzung der Stadt Minden vom 26.11.2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung ) Aufgrund des 7
Satzung. zur Regelung der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule an der Johannesschule und zur Erhebung von Beiträgen vom
Satzung zur Regelung der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule an der Johannesschule und zur Erhebung von Beiträgen vom 04.07.2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Amtsblatt Nr. 04 der Gemeinde Nordwalde vom Seite 1
Amtsblatt Nr. 04 der Gemeinde Nordwalde vom 17.03.2016 Seite 1 02 Satzung der Gemeinde Nordwalde über die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
1 Elternbeiträge. 2 Beitragspflichtige
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege Aufgrund von 23 des Gesetzes zur frühen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom 21.04.2011 geändert durch die 1. Satzung vom 12.05.2016 zur Änderung
Beitragspflicht, Beitragszeitraum
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Detmold vom 08.12.2011 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2015) öffentlich bekanntgemacht:
Kreistag: Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Förderschulen des Kreises Steinfurt vom 06.07.2016 Kreistag: 04.07.2016
Satzung der Stadt Hückeswagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
III d Satzung der Stadt Hückeswagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 09.06.2015, gültig ab 01.08.2015 Auf
Satzung über Elternbeiträge an der Offenen Ganztagsschule Satzung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 15.12.2004 Aufgrund des
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder,
Elternbeiträge 4/51/5 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
SATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR ÜBER DIE ERHEBUNG VON ELTERNBEITRÄGEN FÜR DIE OFFENE GANZTAGSSCHULE IM PRIMARBEREICH VOM
Satzung der Gemeinde Lindlar über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 14.12.2005 - einschließlich I. Nachtrag vom 28.03.2007 - einschließlich II. Nachtrag
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Art der Beiträge, Zuständigkeit
Satzung der Stadt Troisdorf für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für außerunterrichtliche Angebote der Offenen Ganztagsschulen - OGS (Trogata)
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege
2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule (Elternbeitragssatzung EBS - KiBiz) vom 30.01.2008
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: Inhaltsverzeichnis und Präambel 1
Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule" in der Primarstufe sowie der Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I der Schulen der
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. 1 Art der Beiträge, Zuständigkeit
Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 30.06.2016 Aufgrund der 7 Absatz 1 und 41 Absatz
1 Geltungsbereich. 2 Beitragspflicht, Fälligkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund vom 09.01.2014 Aufgrund
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Der Rat der Gemeinde Nümbrecht hat in seiner Sitzung
2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung
vom (1) Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder i.s. von 1 KiBiz werden in folgendem zeitlichen Betreuungsumfang betreut und gefördert:
Satzung der Stadt Recklinghausen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Recklinghausen bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der