1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
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- Christian Morgenstern
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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen und für die Teilnahme am Offenen Ganztagsangebot der Grundschulen in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom Seite 1 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) wird durch die Stadt Bad Oeynhausen ein öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gem. 23 Abs. 1 und Abs. 4 KiBiz erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. (2) Diese Satzung gilt auch für die Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Durchführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich an Bad Oeynhausener Grundschulen nach dem Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalens vom (Abl. NRW 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85). Die Elternbeiträge werden von der Stadt Bad Oeynhausen erhoben und verwaltet. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
2 Seite 2 (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beim Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder zahlt dieser Personenkreis einen Elternbeitrag, der sich nach der Elternbeitragsstaffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach der Anlage dieser Satzung ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (3) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Absatz 1 und 2; mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Beitragszeitraum / An- und Abmeldung (1) Beitragszeitraum ist das Kindergarten- / Schuljahr ( ). Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung, durch Ferien oder aufgrund von Schutzmaßnahmen sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes grundsätzlich nicht berührt. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet in der Regel mit Ablauf des Kindergarten-/Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt bzw. von der Teilnahme abgemeldet wird. Weitergehende Regelungen, insbesondere zur Kündigung, werden durch die einzelnen Betreuungsverträge getroffen. (3) Die Teilnahme von Schülern/innen an den Angeboten der OGS ist von den Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten vor Schuljahresbeginn an den jeweiligen Offenen Ganztagsschulen schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet für die Dauer eines Schuljahres. Über die Aufnahme in die Angebote entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Schule nach Anzahl der vorhandenen Plätze.
3 Seite 3 (4) Die Abmeldung von Schülern/innen von den Angeboten der OGS hat durch die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten zum Schuljahresende schriftlich jeweils zwei Monate vor Beginn der Sommerferien an der jeweiligen Schule zu erfolgen. Ein Schulwechsel beendet die Bindung. (5) Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung des Betreuungsvertrages für den Zeitraum der Ferien ist grundsätzlich nicht möglich. 4 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung bzw. für das Angebot der OGS zu entrichten. Die Beiträge richten sich darüber hinaus grundsätzlich nach dem Alter des Kindes, der Betreuungsform (Tageseinrichtung für Kinder / Offene Ganztagsgrund- bzw. Förderschule) und der Betreuungsart. (2) Für die Festlegung der Betreuungsart gilt das Alter des Kindes am Stichtag eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kindergartenjahr drei Jahre alt werden, wird der Beitrag bis zum Monat vor dem dritten Geburtstag als Kind unter drei Jahre erhoben und danach als Kind über drei Jahre. (3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (4) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
4 Seite 4 (5) Bei einer Betreuung von Kindern über Mittag bzw. bei der Teilnahme am Angebot der OGS kann der Träger einer Einrichtung bzw. der Kooperationspartner der Offenen Ganztagsschule von den Eltern ein Entgelt für ein dem Kind gereichtes Mittagessen verlangen. 5 Buchungszeiten (1) Der für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages maßgebliche Betreuungsumfang wird bestimmt durch die von den Beitragspflichtigen mit der Tageseinrichtung für das Kindergartenjahr vereinbarten Buchungszeiten i.h.v. 25 / 35 / 45 Wochenstunden. (2) Die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Angebotsstruktur und die -zeiten ergeben sich aus den schulspezifischen Konzepten der einzelnen Offenen Ganztagsschulen. Die Angebote sind schulische Veranstaltungen i.s. der schulrechtlichen Vorschriften. 6 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens nach Satz 1 sind beim Abzug der Werbungskosten Kinderbetreuungskosten (Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung) außer acht zu lassen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit sie den Monatsbetrag von 300,00 nicht übersteigen, sind nicht hinzuzurechnen. Bei Mehrlingsgeburten bleiben 300,00 monatlich pro Kind anrechnungsfrei.
5 Seite 5 Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Folgemonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Steht nach Ablauf des Kalenderjahres das tatsächliche Jahreseinkommen fest, ist die Beitragsfestsetzung zu überprüfen und ggf. anzupassen. 7 Beitragsermäßigung (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder von Personen, die nach 2 beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung und/oder ein Angebot der offenen Ganztagsschule, so gelten folgende Regelungen: a) Besuchen zwei oder mehr Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind kein Beitrag erhoben.
6 Seite 6 Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. Sofern bei zwei oder mehr Kindern ein Kind nach 4 Abs. 3 vom Elternbeitrag befreit ist, gilt dieses Kind als Erstkind, d. h. für jedes weitere Kind in einer Tageseinrichtung werden keine Elternbeiträge erhoben. b) Besuchen zwei oder mehr Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung und ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, so gilt das Kind in der Offenen Ganztagsschule als Zweitkind, für das ein Beitrag in Höhe von 50 v. H. des Beitrages der Offenen Ganztagsschule festgelegt wird. Alle weiteren Kinder in der Offenen Ganztagsschule gelten ebenfalls als Zweitkinder im Sinne der Beitragstabelle der Offenen Ganztagsschule. c) Besuchen zwei oder mehr Kinder gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, so wird auf den Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.h. gewährt. (2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge für die Kinder in Tageseinrichtungen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung bzw. die Schule der Stadt Bad Oeynhausen unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, Betreuungsumfang, Buchungszeit sowie die Namen und Anschrift der Eltern mit. Die Beitragspflichtigen haben der Stadt Bad Oeynhausen bei der Aufnahme und danach auf Verlangen sämtliche für die Beitragsermittlung bzw. Beitragsüberprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
7 Seite 7 (2) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige - oder Vorlagepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 9 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid der Stadt Bad Oeynhausen. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach 8 Abs. 2 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Anwendung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.v.m. 169 Abs. 2 Satz 1 und 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). 10 Fälligkeit Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des betreffenden Monats fällig. Für die Beiträge der Offenen Ganztagsschule ist der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 11 Beitreibung Die Beiträge können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
8 12 Bußgeldvorschriften Seite 8 Ordnungswidrig handelt, wer die in 7 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. 13 Gespeicherte Daten Für die Erhebung der Elternbeiträge werden folgende personenbezogenen Daten in autorisierten Dateien gespeichert: Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten (z.b. Bankverbindung etc.) Die Löschung der Daten erfolgt nach Ausscheiden des Kindes aus dem Ganztagsbetrieb und der vollständigen Begleichung der Elternbeiträge. 14 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft.
9 Seite 9 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen und für die Teilnahme am Offenen Ganztagsangebot der Grundschulen in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuungsangebote gem. 1 der Elternbeitragssatzung Jahreseinkommen Kindergarten Offene Ganztagsgrund- Unter 3 Jahre 3-6 Jahre und Förderschule 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. Erstkind Zweitkind bis bis bis bis bis bis bis über
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