Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
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- Stefanie Kuntz
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1 Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 496), des 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 666), der 22, 22a, 24, 24a und 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII vom , zuletzt geändert am (BGBI.I S. 1802), sowie der 3 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom (GV NRW S. 462), zuletzt geändert am (GV. NRW S. 336), hat der Rat der Stadt Remscheid in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Angebotsformen (1) Die Kindertagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird insbesondere für Kinder unter drei Jahren angeboten. Sie wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern/Erziehungsberechtigten oder in anderen, für diesen Zweck geeigneten Räumen geleistet. (2) Ergänzende Kindertagespflege im Sinne dieser Satzung ist ein zusätzliches Angebot zur Abdeckung außergewöhnlicher Betreuungszeiten. (3) Kindertagespflege kann auch bei erhöhtem Betreuungs- und Förderbedarf in Anspruch genommen werden. Dieser liegt vor, wenn ein Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes und/oder seiner körperlichen Verfassung einer besonders intensiven personellen Betreuung bedarf. 2 Beitragspflicht (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege oder ergänzender Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts der Stadt Remscheid wird ein öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des jeweiligen Beitrages ergibt sich aus den Beitragstabellen gem. 5 dieser Satzung. (2) Ein erhöhter Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes führt nicht zu einer Erhöhung der Beiträge. 3 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder die Personen, mit denen das Kind zusammen lebt und die eine Förderung beantragen. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Veröffentlicht im Amtsblatt am in Kraft getreten am
2 (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. 4 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Betreuungsvertrages und dem Ablauf des Monats, in dem eine ordnungsgemäße Kündigung wirksam wird. Der Beitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch die tatsächlichen Zeiten der Förderung des Kindes nicht berührt. (2) Der Beitrag ist zum 1. eines jeden Monats fällig. Die Fälligkeit von Beitragsnachzahlungen wird im Beitragsbescheid festgelegt. 5 Höhe des Beitrages Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den folgenden Beitragstabellen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern: (1) Beitragstabelle für die Nutzung von Plätzen in Kindertagespflege nach 1 Abs. 1 und 3 der Satzung (ab ) Beitrag pro Monat Jahreseinkommen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , über , (2) Zuschlag für zusätzliche Betreuungsstunden als ergänzende Kindertagespflege bis zu 10 Stunden wöchentlich nach 1 Abs. 2 der Satzung (ab ) Jahreseinkommen Beitrag pro Monat bis ,00 - bis ,00 10 bis ,00 18 bis ,00 28 bis ,00 44 bis ,00 57 bis ,00 65 bis ,00 76 über ,
3 (3) Die in den Tabellen gemäß Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Beiträge erhöhen sich (kaufmännisch gerundet auf volle Euro) jährlich zum eines jeden Jahres um 1,5 Prozentpunkte, erstmalig zum (4) Für die Beitragszeiträume bis bleibt es bei den bisherigen Beitragstabellen (Beitragssatzung mit Stand ). 6 Einkommensermittlung (1) Jahreseinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Bruttoeinnahmen). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld und evtl. Zuschläge nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages ist das Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (4) Bei aktuellen Einkommensveränderungen ist das im laufenden Jahr zu erwartende Jahreseinkommen bei der Festsetzung des Beitrages zugrunde zu legen. 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Erhebung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege, teilt die Tagespflegeperson dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahmeund Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. (2) Bei Beginn des jeweiligen Betreuungsvertrages und danach auf Verlangen hat der Personenkreis nach 3 dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß 5 dieser Satzung ihren Beiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen sämtliche, für die Ermittlung des Beitrags relevanten und angeforderten Belege einreichen. In der höchsten Beitragsstufe kann auf die Einreichung von Einkommensunterlagen verzichtet werden. (3) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Beitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. 3
4 (4) Das Jugendamt ist jederzeit berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen. (5) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so behält sich das Jugendamt vor, die Zahlungspflicht nach der höchsten Beitragsstufe festzusetzen. 8 Beitragsbefreiung/Beitragsermäßigung (1) Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen vom Beitrag befreit. Die Erfüllung des Befreiungstatbestandes muss durch den jeweils aktuellen Leistungsbescheid der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden. 7 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Sofern nach bereits erfolgter Beitragsfestsetzung der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG eintritt, greift die Beitragsbefreiung zum 1. des Monats, in dem Leistungen bezogen werden. (3) Bei Einstellung der Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG entsteht die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, der auf die Einstellung der Leistungen folgt. Für die Ermittlung des Beitrages ist das Einkommen gemäß 6 Abs. 1 dieser Satzung maßgeblich, das im laufenden Kalenderjahr ausgenommen des Zeitraumes des Sozialleistungsbezuges erwirtschaftet wird. (4) Im Fall des 3 Absatz 2 ist ein Beitrag zu zahlen, der sich nach der Beitragsstaffelung für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (5) Auf Antrag werden die Beiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (6) Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, gemäß 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (7) Nutzen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach 2 an die Stelle der Eltern treten, im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Remscheid gleichzeitig Angebotsformen der Kindertageseinrichtungen, der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich oder der Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge aus dieser Satzung und der Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Nutzung von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder und der Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten Offener Ganztagsgrundschulen im Primarbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (8) Ist die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gemäß 23 Abs. 3 KiBiz bei mindestens einem Kind beitragsfrei, so gilt die Regelung des 8 Abs. 7 Satz 1 dieser Satzung für den Zeitraum der Befreiung entsprechend. 4
5 9 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Beitrages erfolgt durch Beitragsbescheid. (2) Sofern sich bei Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Änderungen im maßgeblichen Jahreseinkommen ergeben, so ist hier, auch rückwirkend, entweder zu Gunsten oder zu Lasten der Beitragspflichtigen der Beitrag festzusetzen. Auch bei einer Festsetzung nach 7 Abs. 5 (Höchstbeitrag) erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen eine geänderte Beitragsfestsetzung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Remscheid vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Remscheid, den gez. Mast-Weisz Oberbürgermeister 5
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Inhaltsverzeichnis. 1 Art der Beiträge
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(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
22.55.05 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege vom 23. Juni 2015 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08. Juni 2016 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
(2) Diese Satzung gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der geregelten Halbtagsbetreuung
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40/05 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- OGS-Elternbeiträge 40/05 96. Erg. Lief. 1/2018 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------
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1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
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1 Beiträge. Der Hochsauerlandkreis erhebt für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 02.03.2009 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21.12.2015 Der Kreistag
Stadt Dormagen F 51/4.01 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
F 51/4.01 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtung (TfK) in Kindertagespflege im Rahmen der Offenen
Elternbeiträge 51/04
Elternbeiträge Tageseinrichtungen für Kinder 51/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Elternbeiträge 51/04 Tageseinrichtungen für Kinder
(4) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
Satzung über Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen 8.9.
5. Änderung der Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der Fassung vom 20.10.2015 Auf Grund - der 7, 8 i.v.m.
1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und (Elternbeitragssatzung) vom 13.06.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.03.2012 Auf Grund des 5 der Kreisordnung für das Land
Ortsrecht der Stadt Leichlingen Stand:
Ortsrecht der Stadt Leichlingen Stand: 01.08.2011 Elternbeitragssatzung der Stadt Leichlingen für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder für Leistungen
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
Beitragspflicht, Beitragszeitraum
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Detmold vom 08.12.2011 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2015) öffentlich bekanntgemacht:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: 07.12.2016 Bekanntgemacht: Tritt in Kraft am: 01.08.2017 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" und der "Schule
(1a) Für die Betreuung in Spielgruppen und gleichgestellten Einrichtungen gelten analog die Regelungen zur Kindertagespflege.
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 Aufgrund
1 Geltungsbereich. 2 Beitragspflicht, Fälligkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund vom 19.12.2011 Aufgrund
In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
1 Satzung über die Erhebung für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof sowie für die Erhebung des Essensgeldes für das Mittagessen vom 19.08.2011 In der Fassung
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom , , ,
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 20.12.2007, 22.05.2009, 17.10.2011, 10.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1 Gegenstand der Satzung
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES) vom: 02.04.2009 Auf Grund der
1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.03.2010, geändert durch 2. Änderungssatzung vom 14.04.2016
(3) BeitragsschuldnerInnen sind die Personen nach den Absätzen 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als GesamtschuldnerInnen.
Satzung der Stadt Herdecke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Herdecke bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom
Stand 1. Januar 2017 Aufgrund Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom 25.06.2008 1. der 7 Abs. 1 und 41 Abs.
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), 90 Abs. 1 Satz
Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.
Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule (Elternbeitragssatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1 Allgemeines. (3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraumes
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom 04.10.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015
Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer
Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindestagespflege) Ordnungsziffer
Elternbeitragssatzung
Satzung der Stadt Datteln über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der in der Stadt Datteln bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder, für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 Der Rat der Stadt Köln hat in