Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen
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- Willi Kaiser
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1 Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: in Kraft ab: BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Vom 23.September 1997 Zuletzt geändert durch ÄndOG vom (Brem.GBl. S.197) (Brem.GBl. S.7, ber S.93) Sa BremR 2160-d-5 Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. 1 ÄndOG Brem.GBl. S. 1 1, Anlage 1 2. Art. 1 ÄndOG Brem.GBl. S Art. 1 ÄndOG Brem.GBl. S. 3 1, Anlagen Art. 1 ÄndG Brem.GBl. S , Anlagen ÄndOG Brem.GBl. S , Anlagen 1 8 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 9 -b-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 81) geändert worden ist, beschlossenes Ortsgesetz: Inhaltsübersicht Betreuung 4 Stunden ohne Mittagessen Betreuung 5 Stunden ohne Mittagessen Betreuung 5 Stunden mit Mittagessen Betreuung 6 Stunden mit Mittagessen Betreuung 7 Stunden mit Mittagessen Betreuung 8 Stunden mit Mittagessen Hort und Betreuungsprojekte Hort und Betreuungsprojekte, Übergangsregelung Verpflegungsanteil
2 1 (1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zu den jährlichen Kosten für Betreuung und Verpflegung des Kindes in einer Tageseinrichtung nach 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Befindet sich ein Kind, das die Tageseinrichtung besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Pflegeeltern oder in einer vergleichbaren Lebenssituation bei Großeltern oder Verwandten, so treten diese an die Stelle der Eltern. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres). Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (3) [2] Der Beitrag zu den Angeboten gemäß Anlagen 1 bis 7 wird zur Deckung der Kosten der Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsleistungen sowie zur Deckung der sonstigen notwendigen Personal- und Sachkosten erhoben. Für die Teilnahme am Mittagessen kann ein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben werden, dessen Höhe sich aus Anlage 8 ergibt. [5] (4) Besuchen zwei Kinder von Eltern oder von Personen, die nach Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, werden Beiträge in Höhe von vom Hundert der Beiträge der Anlage nach Absatz 3, mindestens jedoch ein Beitrag in Höhe der ersten sstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben. Für das dritte Kind und weitere Kinder sowie für Kinder von Personen, die nach Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, wird nur ein Beitrag in Höhe der ersten sstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben. (5) [2] Auf Antrag kann in Ausnahmefällen der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Eltern selbst herbeigeführt wurde sowie nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung geleistet werden kann. (6) Für die Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 wird das der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern und ihrer leiblichen Kinder herangezogen (sgemeinschaft). [2] im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des ssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten sind nicht zulässig. Dem im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zum zählt desweiteren das Kindergeld nach dem ssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften. Nicht zum zählt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. [2] (7) Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, wird ein Beitrag in Höhe der letzten sstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben. (8) Die Beiträge sind entsprechend 94 Abs. 5 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch alle zwei Jahre, erstmals am 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen. [2] Ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist abzurunden. [2] [4] Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales [3] berechnet die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 und gibt sie bekannt. (9) Zur Ausführung dieses Ortsgesetzes kann das Amt für Soziale Dienste Verwaltungsanweisungen erlassen. [2]
3 2 Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig. 3 Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom. Juni 19 (Brem.GBl. S d-5) zuletzt geändert durch das Ortsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. ) außer Kraft. [2] 1 Abs. 3, Abs. 5 neu gefasst, Abs. 6 Satz 1 eingefügt, bisherige Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5, Satz 6 angefügt, Abs. 8 Satz 1 neu gefasst, Satz 2 geändert, Abs. 9 Satz 1 neu gefasst, Sätze 2 und 3 aufgehoben, Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Art. 1 d. OrtsG v S. 159 [3] 1 Abs. 8 Satz 2 geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v , vgl. Bek. v S. 237 [4] geändert durch OrtsG v S. 5 [5] 1 Abs. 3 Satz 2 geändert, Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch OG v S. 197
4 Anlage 1 Betreuung 4 Stunden ohne Mittagessen Betreuungsart: 4 Stunden ohne Mittagessen >
5 Anlage 2 Betreuung 5 Stunden ohne Mittagessen Betreuungsart: 5 Stunden ohne Mittagessen >
6 Anlage 3 Betreuung 5 Stunden mit Mittagessen Betreuungsart: 5 Stunden mit Mittagessen [*] > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten. Für Eltern, die aufgrund des s und der Personenanzahl im Haushalt nur den Mindestbeitrag (8, ) zu entrichten haben, wird kein Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen erhoben; siehe auch Anlage 8.
7 Anlage 4 Betreuung 6 Stunden mit Mittagessen Betreuungsart: 6 Stunden mit Mittagessen [*] > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten. Für Eltern, die aufgrund des s und der Personenanzahl im Haushalt nur den Mindestbeitrag (, ) zu entrichten haben, wird kein Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen erhoben; siehe auch Anlage 8.
8 Anlage 5 Betreuung 7 Stunden mit Mittagessen Betreuungsart: 7 Stunden mit Mittagessen [*] > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten. Für Eltern, die aufgrund des s und der Personenanzahl im Haushalt nur den Mindestbeitrag (, ) zu entrichten haben, wird kein Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen erhoben; siehe auch Anlage 8.
9 Anlage 6 Betreuung 8 Stunden mit Mittagessen Betreuungsart: 8 Stunden mit Mittagessen [*] > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten. Für Eltern, die aufgrund des s und der Personenanzahl im Haushalt nur den Mindestbeitrag (, ) zu entrichten haben, wird kein Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen erhoben; siehe auch Anlage 8.
10 Anlage 7a Hort und Betreuungsprojekte Betreuungsart: Hort und Betreuungsprojekte [*] (gültig bis zum ) > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten.
11 Anlage 7b Hort und Betreuungsprojekte, Übergangsregelung Betreuungsart: Hort und Betreuungsprojekte [*] (gültig ab dem ) > [*] Ein Verpflegungsanteil in Höhe von 22, ist im Monatsbeitrag enthalten. Für Eltern, die aufgrund des s und der Personenanzahl im Haushalt nur den Mindestbeitrag (6, ) zu entrichten haben, wird kein Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen erhoben; siehe auch Anlage 8.
12 Anlage 8 Verpflegungsanteil Verpflegungsanteil Folgende Betreuungsarten beinhalten die regelmäßige Teilnahme am Mittagessen: a) 5 Stunden mit Mittagessen b) 6 Stunden mit Mittagessen c) 7 Stunden mit Mittagessen d) 8 Stunden mit Mittagessen e) Hort und Betreuungsprojekte Der Beitragsanteil für die Teilnahme am Mittagessen beträgt 22, monatlich und ist in den Beitragstabellen zu den o.g. Betreuungsarten bereits ausgewiesen (siehe Anlagen 3 bis 7 zu 1 Abs. 3 der Beitragsordnung). Als Ausnahme von dieser Regelung ist für Kinder aus Familien, für die sich aufgrund des s nach 1 Abs. 6 Beitragsordnung und der Haushaltsgröße (Personenanzahl) lediglich die Pflicht zur Entrichtung des niedrigsten Monatsbeitrages ergibt, die Teilnahme am Mittagessen für die Betreuungsarten a bis d kostenlos. Ab dem 1. Januar 2009 gilt diese Regelung auch für die Betreuungsart e.
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