Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz (BDSG)inseinerderzeitigenFassungträgtder gestiegenenundweitersteigendenbedeutungvonauskunfteienineinerimmer anonymerwerdendengeschäftsweltundihrernutzungdurchimmerweitere BranchennichtmehrausreichendRechnung.Problematischistinsbesondere, dassaufgrundbestehenderintransparenterverfahrensweisenderauskunfteien BetroffenehäufigdiesiebetreffendenEntscheidungenihrer (potentiellen)geschäftspartner,derauskunfteikunden,nichtodernurschwernachvollziehen können.diesgiltinsbesonderebeimeinsatzsogenannterscoringverfahren (mathematisch-statistischeverfahrenzurberechnungderwahrscheinlichkeit, mitdereinebestimmtepersoneinbestimmtesverhaltenzeigenwird),dievor allemzurbewertungderkreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeitund-willigkeit) derbetroffenenverwendetwerden.zudemisthinsichtlichbestimmterdatenverarbeitungendurchauskunfteieninderpraxiseinegewisserechtsunsicherheitzuerkennen.aufgrunddermituntersehrweitenauslegungs-undbewertungsspielräumedergeltendendatenschutzrechtlichenregelungenwirddie ZulässigkeitbestimmterDatenverarbeitungen,mitunterauchvondenDatenschutzaufsichtsbehördenderLänder,unterschiedlichbeurteilt.DerGesetzentwurfverfolgtdasZiel,dieTransparenzderVerfahrenzuverbessernundgleichzeitigmehrRechtssicherheitunddamitbesserePlanungsmöglichkeitenfürdie Unternehmen zu schaffen. B. Lösung DieRegelungenfürdieTätigkeitvonAuskunfteienundihrenVertragspartnern imbdsgsinddahingehendzuändern,dassdierechtederbetroffeneninsbesonderedurchweitereinformations-undauskunftsrechtegestärktwerden. MehrRechtssicherheitwirddurchdieEinführungspezifischerErlaubnistatbeständefürbestimmteDatenverarbeitungen (z.b.fürbestimmteübermittlungen vonforderungenodervonangabenüberdieordnungsgemäßedurchführung vonkreditverträgenanauskunfteien)erreicht.insbesonderewerdenausdrücklicheregelungenfürdiedurchführungvonscoringverfahren,sofernderenergebnissefürentscheidungenüberdie,durchführungoderbeendigungeinesvertragsverhältnissesmitdembetroffenenverwendetwerden, eingeführt.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltesindaufGrundder Gesetzesänderung nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten GeringfügigezusätzlicheVerwaltungskostenfüreinzelneUnternehmenkönnen nichtausgeschlossenwerden (siehebürokratiekosten).anderekostenfolgenfür diewirtschaftsindnichtzuerwarten.auswirkungenaufdieeinzelpreise,das allgemeinepreisniveauunddasverbraucherpreisniveausindebenfallsnichtzu erwarten. F. Bürokratiekosten FürUnternehmenwerdenzweiInformationspflichtengeändertundvierneue eingeführt (imeinzelnensiehedenallgemeinenteilder).die SummezuerwartenderMehrkostenfürallebetroffenenUnternehmeninsgesamt beträgt rund Euro pro Jahr. FürBürgerinnenundBürgerwirdeineneueInformationspflichteingeführt.Es werdenkeineinformationspflichtenfürdieverwaltungneueingeführt,geändert oder aufgehoben.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10529

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10529 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasBundesdatenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Januar2003 (BGBl.IS.66),zuletzt geändertdurchartikel1desgesetzesvom22.august2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderangabezu 6wirddasWort Unabdingbare gestrichen. b)nachderangabezu 28werdenfolgendeAngaben eingefügt: 28a Datenübermittlung an Auskunfteien 28b Scoring. 2.In 4dAbs.3werdennachdemWort hierbei diewörter inderregel undnachdemwort Personen das Wort ständig eingefügt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Unabdingbare gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)PersonenbezogeneDatenüberdieAusübung einesrechtsdesbetroffenen,dassichausdiesemgesetzoderauseineranderenvorschriftüberdendatenschutzergibt,dürfennurzurerfüllungdersichaus derausübungdesrechtsergebendenpflichtender verantwortlichen Stelle verwendet werden. 4. 6a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: EineausschließlichaufeineautomatisierteVerarbeitunggestützteEntscheidungliegtinsbesonderedann vor,wennkeineinhaltlichebewertungunddaraufgestützteentscheidungdurcheinenatürlicheperson stattgefunden hat. b)inabsatz2satz1nr.2werdendiewörter mitgeteilt wird durchdiewörter sowieaufverlangendiewesentlichengründedieserentscheidungmitgeteilt werden ersetzt. 5.In 26Abs.4Satz2werdendieWörter Satz3und4 durch die Wörter Satz 4 und 5 ersetzt. 6. Nach 28 werden folgende 28a und 28b eingefügt: 28a Datenübermittlung an Auskunfteien (1)DieÜbermittlungvonAngabenübereineForderunganAuskunfteienistnurzulässig,soweitdiegeschul- deteleistungtrotzfälligkeitnichterbrachtwordenist, dieübermittlungzurwahrungberechtigterinteressen derverantwortlichenstelleodereinesdrittenerforderlich ist und 1.dieForderungdurcheinrechtskräftigesoderfürvorläufigvollstreckbarerklärtesUrteilfestgestelltwordenistodereinSchuldtitelnach 794derZivilprozessordnung vorliegt, 2.dieForderungnach 178derInsolvenzordnungfestgestelltundnichtvomSchuldnerimPrüfungstermin bestritten worden ist, 3.derBetroffenedieForderungausdrücklichanerkannt hat, 4.a)derBetroffenenachEintrittderFälligkeitderForderungmindestenszweimalschriftlichgemahnt worden ist, b)zwischendererstenmahnungundderübermittlung mindestens vier Wochen liegen, c)dieverantwortlichestelledenbetroffenenrechtzeitigvorderübermittlungderangaben,jedoch frühestensbeidererstenmahnungüberdiebevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d)derbetroffenedieforderungnichtbestrittenhat oder 5.dasderForderungzugrundeliegendeVertragsverhältnisaufgrundvonZahlungsrückständenfristlosgekündigtwerdenkannunddieverantwortlicheStelleden BetroffenenüberdiebevorstehendeÜbermittlungunterrichtet hat. (2)ZurzukünftigenÜbermittlungnach 29Abs.2 dürfenkreditinstitutepersonenbezogenedatenüberdie,ordnungsgemäßedurchführungundbeendigungeinesvertragsverhältnissesbetreffendeinbankgeschäftnach 1Abs.1Satz2Nr.2,8oderNr.9des KreditwesengesetzesanAuskunfteienübermitteln,essei denn,dassdasschutzwürdigeinteressedesbetroffenen andemausschlussderübermittlunggegenüberdeminteressederauskunfteianderkenntnisderdatenoffensichtlichüberwiegt.derbetroffeneistvorabschlussdes Vertrageshierüberzuunterrichten.Satz1giltnichtfür Giroverträge,diedieEinrichtungeinesKontosohne ÜberziehungsmöglichkeitzumGegenstandhaben.Zur zukünftigenübermittlungnach 29Abs.2istdieÜbermittlungvonDatenüberVerhaltensweisendesBetroffenen,dieimRahmeneinesvorvertraglichenVertrauensverhältnissesderHerstellungvonMarkttransparenz dienen,anauskunfteienauchmiteinwilligungdesbetroffenen unzulässig.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 28b Scoring ZumZweckederEntscheidungüberdie, DurchführungoderBeendigungeinesVertragsverhältnissesmitdemBetroffenendarfeinWahrscheinlichkeitswertfüreinbestimmteszukünftigesVerhaltendesBetroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn 1.diezurBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsgenutztenDatenunterZugrundelegungeineswissenschaftlichanerkanntenmathematisch-statistischen VerfahrensnachweisbarfürdieBerechnungder WahrscheinlichkeitdesbestimmtenVerhaltenserheblich sind; 2.imFallederBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsdurcheineAuskunfteidieVoraussetzungenfür eineübermittlungdergenutztendatennach 29und inallenanderenfällendievoraussetzungeneinerzulässigen Nutzung der Daten nach 28 vorliegen; 3.imFallederNutzungvonAnschriftendatenderBetroffenevorBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsüberdievorgeseheneNutzungdieserDatenunterrichtetwordenist;dieUnterrichtungistzu dokumentieren wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdendiewörter oder Verändern durchdiewörter,verändernoder Nutzen ersetzt. bb)innummer1wirdnachdemwort hat, das Wort oder gestrichen. cc)innummer2wirdderpunktdurcheinkomma ersetzt und das Wort oder angefügt. dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.dieVoraussetzungendes 28aAbs.1oder Abs.2erfülltsind;DatenimSinnevon 28a Abs.2Satz3dürfennichterhobenodergespeichert werden. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nr.1buchstabebwirdnachderangabe 28 Abs. 3 die Angabe Satz 1 eingefügt. bb)insatz3wirddaswort Nummer durchdieangabe Satz 1 Nr. ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: DieübermittelndeStellehatStichprobenverfahrennach 10Abs.4Satz3durchzuführenund dabeiauchdasvorliegeneinesberechtigteninteresseseinzelfallbezogenfestzustellenundzu überprüfen wird wie folgt gefasst: 34 Auskunft an den Betroffenen (1)DieverantwortlicheStellehatdemBetroffenenauf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1.diezuseinerPersongespeichertenDaten,auchsoweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2.dieEmpfängeroderdieKategorienvonEmpfängern, an die Daten weitergegeben werden und 3. den Zweck der Speicherung. DerBetroffenesolldieArtderpersonenbezogenenDaten,überdieAuskunfterteiltwerdensoll,näherbezeichnen.WerdendiepersonenbezogenenDatengeschäftsmäßigzumZweckderÜbermittlunggespeichert,ist AuskunftüberdieHerkunftunddieEmpfängerauch dannzuerteilen,wenndieseangabennichtgespeichert sind.dieauskunftüberdieherkunftunddieempfänger kannverweigertwerden,soweitdasinteresseander WahrungdesGeschäftsgeheimnissesgegenüberdemInformationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (2)ImFalldes 28bhatdiefürdieEntscheidungverantwortlicheStelledemBetroffenenaufVerlangenAuskunft zu erteilen über 1.dieinnerhalbderletztensechsMonatevordemZugangdesAuskunftsverlangenserhobenenodererstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte, 2.diezurBerechnungderWahrscheinlichkeitswertegenutzten Datenarten und 3.dasZustandekommenderWahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogenundnachvollziehbarinallgemein verständlicher Form. Satz1giltentsprechend,wenndiefürdieEntscheidung verantwortliche Stelle 1.diezurBerechnungderWahrscheinlichkeitswertegenutztenDatenohnePersonenbezugspeichert,den PersonenbezugaberbeiderBerechnungherstelltoder 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt. HateineanderealsdiefürdieEntscheidungverantwortliche Stelle 1.den Wahrscheinlichkeitswert oder 2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts berechnet,hatsiedieinsoweitzurerfüllungderauskunftsansprüchenachdensätzen1und2erforderlichen AngabenaufVerlangenderfürdieEntscheidungverantwortlichenStelleandiesezuübermitteln.ImFalledes Satzes3Nr.1hatdiefürdieEntscheidungverantwortlicheStelledenBetroffenenzurGeltendmachungseiner AuskunftsansprücheunterAngabedesNamensundder AnschriftderanderenStellesowiederzurBezeichnung deseinzelfallsnotwendigenangabenunverzüglichan diesezuverweisen,soweitsiedieauskunftnichtselbst erteilt.indiesemfallhatdieanderestelle,diedenwahrscheinlichkeitswertberechnethat,dieauskunftsansprüchenachdensätzen1und2gegenüberdembetroffenen unentgeltlichzuerfüllen.diepflichtderfürdieberechnungdeswahrscheinlichkeitswertsverantwortlichen StellenachSatz3entfällt,soweitdiefürdieEntscheidungverantwortlicheStellevonihremRechtnachSatz4 Gebrauch macht. (3)EineStelle,diegeschäftsmäßigpersonenbezogene DatenzumZweckederÜbermittlungspeichert,hatdem BetroffenenaufVerlangenAuskunftüberdiezuseiner PersongespeichertenDatenzuerteilen,auchwennsie wederautomatisiertverarbeitetwerdennochineiner

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10529 nichtautomatisiertendateigespeichertsind.dembetroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die 1.gegenwärtignochkeinenPersonenbezugaufweisen, beideneneinsolcheraberimzusammenhangmitder AuskunftserteilungvonderverantwortlichenStelle hergestellt werden soll, 2.dieverantwortlicheStellenichtspeichert,aberzum Zweck der Auskunftserteilung nutzt. DieAuskunftüberdieHerkunftunddieEmpfängerkann verweigertwerden,soweitdasinteresseanderwahrung desgeschäftsgeheimnissesgegenüberdeminformationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (4)EineStelle,diegeschäftsmäßigpersonenbezogene DatenzumZweckderÜbermittlungerhebt,speichert oderverändert,hatdembetroffenenaufverlangenauskunft zu erteilen über 1.dieinnerhalbderletztenzwölfMonatevordemZugangdesAuskunftsverlangensübermitteltenWahrscheinlichkeitswertefüreinbestimmteszukünftiges VerhaltendesBetroffenensowiedieNamenundletztbekanntenAnschriftenderDritten,andiedieWerte übermittelt worden sind, 2.dieWahrscheinlichkeitswerte,diesichzumZeitpunkt desauskunftsverlangensnachdenvonderstellezur Berechnung angewandten Verfahren ergeben, 3.diezurBerechnungderWahrscheinlichkeitswerte nachdennummern1und2genutztendatenartensowie 4.dasZustandekommenderWahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogenundnachvollziehbarinallgemein verständlicher Form. Satz1giltentsprechend,wenndieverantwortlicheStelle 1.diezurBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsgenutztenDatenohnePersonenbezugspeichert,den PersonenbezugaberbeiderBerechnungherstelltoder 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt. (5)DienachdenAbsätzen2bis4zumZweckderAuskunftserteilungandenBetroffenengespeichertenDaten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. (6)DieAuskunftistaufVerlangeninTextformzuerteilen,soweitnichtwegenderbesonderenUmständeeine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. (7)EinePflichtzurAuskunftserteilungbestehtnicht, wennderbetroffenenach 33Abs.2Satz1Nr.2,3und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (8)DieAuskunftistunentgeltlich.WerdendiepersonenbezogenenDatengeschäftsmäßigzumZweckder Übermittlunggespeichert,kannderBetroffeneeinmalje KalenderjahreineunentgeltlicheAuskunftinTextform verlangen.fürjedeweitereauskunftkanneinentgelt verlangtwerden,wennderbetroffenedieauskunftgegenüberdrittenzuwirtschaftlichenzweckennutzen kann.dasentgeltdarfüberdiedurchdieauskunftserteilungentstandenenunmittelbarzurechenbarenkosten nichthinausgehen.einentgeltkannnichtverlangtwerden, wenn 1.besondereUmständedieAnnahmerechtfertigen, dassdatenunrichtigoderunzulässiggespeichert werden, oder 2.dieAuskunftergibt,dassdieDatennach 35Abs.1 zuberichtigenodernach 35Abs.2Satz2Nr.1zu löschen sind. (9)IstdieAuskunftserteilungnichtunentgeltlich,ist dembetroffenendiemöglichkeitzugeben,sichim RahmenseinesAuskunftsanspruchspersönlichKenntnisüberdieihnbetreffendenDatenzuverschaffen.Er ist hierauf hinzuweisen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: GeschätzteDatensindalssolchedeutlichzukennzeichnen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2werdendiewörter oderdie Gewerkschaftszugehörigkeit,überGesundheitoderdas durchdiewörter,gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, ersetzt. bbb)innummer4werdennachdemwort vierten diewörter,soweitessichumdaten übererledigtesachverhaltehandeltundder BetroffenederLöschungnichtwiderspricht,amEndedesdritten eingefügtsowiediewörter ihrererstmaligenspeicherung ersetztdurchdiewörter dem Kalenderjahr,dasdererstmaligenSpeicherung folgt,. bb) Folgender Satz wird angefügt: PersonenbezogeneDaten,dieaufderGrundlagevon 28aAbs.2Satz1oder 29Abs.1 Satz1Nr.3gespeichertwerden,sindnachBeendigungdesVertragesauchzulöschen,wenn der Betroffene dies verlangt. c)inabsatz3nr.1wirddieangabe Absatzes2 Nr.3 durchdieangabe Absatzes2Satz2Nr.3 ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)DieTatsachederSperrungdarfnichtübermittelt werden. 10.In 43Abs.1werdennachNummer8folgendeNummern 8a bis 8c eingefügt: 8a.entgegen 34Abs.1Satz1,auchinVerbindung mitsatz3,entgegen 34Abs.2Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,oderentgegen 34 Abs.2Satz5,Abs.3Satz1oderSatz2oder Abs.4Satz1,auchinVerbindungmitSatz2, eineauskunftnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 8b.entgegen 34Abs.2Satz3Angabennicht,nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig übermittelt,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8c.entgegen 34Abs.2Satz4denBetroffenen nichtodernichtrechtzeitigandieanderestelle verweist,. Artikel 2 DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten Tagesdes13.aufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10529 I. Ziel des Entwurfs A. Allgemeiner Teil DerEntwurfverfolgtdasZiel,dieRegelungendesBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)fürdieTätigkeitinsbesondere vonauskunfteiendergestiegenenundweitersteigendenbedeutungvonauskunfteienunddemvermehrteneinsatzvon Scoringverfahrenanzupassen.DurchihnsollenzurStärkung derrechtederbetroffenendietransparenzderverfahren verbessertundmehrrechtssicherheitsowohlfürdiebetroffenenalsauchfürdieunternehmenunddamitauchbessere PlanungsmöglichkeitenfürdieUnternehmengeschaffen werden. UntereinerAuskunfteiistgrundsätzlicheinUnternehmenzu verstehen,dasunabhängigvomvorliegeneinerkonkreten AnfragegeschäftsmäßigbonitätsrelevanteDatenüberUnternehmenoderPrivatpersonensammelt,umsiebeiBedarf seinengeschäftspartnernfürdiebeurteilungderkreditwürdigkeitderbetroffenengegenentgeltzugänglichzumachen (Ehmann,in:Simitis,Bundesdatenschutzgesetz,6.Auflage, 29Rn.73).AufgrundderimmeranonymerwerdendenGeschäftswelterlangtdieTätigkeitvonAuskunfteienfürden SchutzpotentiellerKreditgebervorderVergabevonKreditenanzahlungsunfähigeoder-unwilligeSchuldnerimmer größerebedeutung.zumbeispielsind begünstigtdurch dievergleichsmöglichkeiten,diedasinternetbietet immer mehrprivateverbrauchernichtmehrlangjährigestammkundenbeieinembestimmtenunternehmen,sondernwechselnihregeschäftspartnerhäufigundunterhaltenvielfach auchzumehrerenkreditinstitutengleichzeitiggeschäftsbeziehungen.dieshatzurfolge,dasskeinesderkreditinstituteaufgrundseineseigenendatenbestandsdenvollständigen ÜberblicküberdiefinanziellenVerhältnissedesVerbrauchershat.TypischeGeschäftspartnervonAuskunfteiensind z.b.kreditinstitute,telekommunikationsdiensteanbieter undversandhandelsunternehmen.zunehmendschließen sichaberauchweiterebranchenwiediewohnungs-oder Versicherungswirtschaft an das Auskunfteiensystem an. ObwohlauchdieBetroffenenvoneinerAuskunfteiAuskunftüberdiezuihrerPersongespeichertenDatenverlangen können (sog.selbstauskunft),hatsichinderpraxisgezeigt, dassbetroffenedievoneinerauskunftei ihnenoderihren potentiellenvertragspartnern erteilteauskunftoftmals nichtnachvollziehenkönnen.diesliegtandenbestehenden intransparentenverfahrensweisenderauskunfteien.mangelndetransparenzbestehtinsbesonderehinsichtlichder sog.scoringverfahren.scoringisteinmathematisch-statistischesverfahren,mitdemdiewahrscheinlichkeit,mitder einebestimmtepersoneinbestimmtesverhaltenzeigen wird,berechnetwerdenkann.diesewahrscheinlichkeit wirdangegebendurchdensogenanntenscorewert.vorwiegendwerdenscoringverfahrenzurberechnungderwahrscheinlichkeitdeszahlungsverhaltensunddamitzurermittlungderkreditwürdigkeiteinerpersonbenutzt.nicht ausreichendtransparentfürdenbetroffenenistdieeinem GeschäftspartnerderAuskunfteierteilteAuskunftinsbesondereauchdann,wennAuskunfteienbestimmteDatennicht mehrselbstinihremdatenbestandvorhalten,sondernbei BedarfautomatisiertausfremdenDatenbeständenabrufen undnachübermittlungandengeschäftspartnerwieder löschen.istdembetroffenenabernichtersichtlich,aufgrund bzw.mithilfewelcherdatendieihnbetreffendeentscheidungzustandegekommenist,kannerwederfehlerhaftedatenkorrigierenodermissverständnisseaufklärennochseine InteressensachgerechtgegenüberdemSachbearbeitervertreten.AuchderSachbearbeiterkannohneKenntnisderEinzelheitenkeinesachgerechtePrüfungdurchführen,sondern muss sich auf den berechneten Scorewert verlassen. DurcheineErweiterungderInformations-undAuskunftsrechtederBetroffeneninbestimmtenFällenwirddieTransparenzdervondenAuskunfteienpraktiziertenVerfahren verbessertunddenbetroffenenermöglicht,ihrerechteeffektiver wahrzunehmen. GleichzeitigwirddurchdieEinführungspezifischerRegelungenfürbestimmteDatenverarbeitungendemAnliegen derwirtschaftrechnunggetragen,mehrrechtssicherheit unddadurchverbesserteplanungsmöglichkeitenzuerhalten. DerzeitführeninderPraxisdiemituntersehrweitenAuslegungs-undWertungsspielräumeimBDSGzudivergierendenRechtsauffassungenhinsichtlichderZulässigkeitvon bestimmtendatenverarbeitungendurchauskunfteienund derengeschäftspartner.sowirdz.b.diefrage,unterwelchenvoraussetzungendiegeschäftspartnerderauskunfteienangabenüberforderungenindendatenbestandderauskunfteien einmelden dürfen, unterschiedlich beantwortet. Zudemerscheintproblematisch,dassinderPraxiseinenatürlichePersoneinenBankkreditregelmäßignichtmehr ohneeinevonderbankangefordertebonitätsauskunfteiner Auskunfteierhält,wobeiinvielenFällenderBetroffene gleichzeitigeineeinwilligungserklärungfürbestimmtedatenübermittlungenandieseauskunfteiabzugebenhat.diese EinwilligungumfasstdieÜbermittlungenpersonenbezogenerDatenüberdengewünschtenKreditvertragzurzukünftigenAuskunftserteilunganDritte,dieaufkeinegesetzliche Rechtsgrundlagegestütztwerdenkönnen (z.b.vondaten überbetragundlaufzeitdeskredits).einesolchedatenschutzrechtlicheeinwilligungistallerdingsnurwirksam, wennderbetroffenesiefreiwilligerteilt.mangelszumutbarenalternativverhaltenskanneszweifelhaftsein,obeine solche Einwilligung noch als freiwillig anzusehen ist. II. Lösung DiebestehendenInformations-undAuskunftsansprücheder BetroffenengegenüberdendatenverarbeitendenStellenwerdenerweitert.EswirdeinAuskunftsanspruchdesBetroffenenhinsichtlichdervoneinerAuskunfteinichtdauerhaft gespeichertenaberzeitweisegenutztenoderandritteübermitteltendatensowiederinscoringverfahrengenutztendatenartenunddermitdiesenverfahrenerrechnetenscorewerteeingeführt.indenfällen,indenenfüreineentscheidung überdie,durchführungoderbeendigungeines VertragsverhältnissesmitdemBetroffeneneinScorewert verwendetwird,erhältderbetroffeneeinenentsprechenden AuskunftsanspruchgrundsätzlichauchgegenüberderentscheidendenStelle.VerstärktwerdendieAuskunftsansprü-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode chederbetroffenendurcheinenneuenbußgeldtatbestand fürdasnichterfüllenderauskunftsansprüche.diebetroffenenerhaltenzusätzlichgegenüberstellen,diepersonenbezogenedatengeschäftsmäßigzumzweckderübermittlung speichern,einenanspruchaufeineeinmaljährlichekostenfreieselbstauskunftintextform.entscheidungen,die ausschließlichmithilfeautomatisierterverarbeitungpersonenbezogenerdatenergangensind,müsseninzukunftbegründet werden, sofern der Betroffene dies verlangt. EswerdenallgemeineVoraussetzungenfürdieDurchführung vonscoringverfahren,derenergebnissefürentscheidungen überdie,durchführungoderbeendigungeines VertragsverhältnissesmitdemBetroffenenverwendetwerden,eingeführt.ZudemwerdenspezielleErlaubnistatbeständefürÜbermittlungenbestimmterDatenanAuskunfteiengeschaffen.GeregeltwirdetwadieÜbermittlungvonDaten überforderungensowievondatenüberdie, ordnungsgemäßedurchführungoderbeendigungvonbestimmtenbankgeschäftsverträgen (vgl. 1Abs.1Satz2 Nr.2,8oderNr.9desKreditwesengesetzes KWG)zum ZweckderzukünftigenÜbermittlung.DieÜbermittlungvon Merkmalen,dieimRahmeneinesvorvertraglichenVertrauensverhältnissesdesBetroffenenmitseinemGeschäftspartnerderHerstellungvonMarkttransparenzdienen,zum ZweckderzukünftigenÜbermittlungwirdverboten.EserfolgtfernereineKlarstellunghinsichtlichderRegelnfürdie bestehendenstichprobenverfahrenzumvorliegeneinesberechtigteninteressesdesauskunfteikundenbeimautomatisiertenabrufvondatenausdemdatenbestandeinerauskunftei.danebenwerdendieregelungenüberdiesperrung vondatenpräzisiertundwirdfürdiebestimmtedatenartder erledigtenforderungendiegesetzlichvorgeseheneprüffrist, nachderenablauffestgestelltwerdenmuss,obeingespeichertesdatumzulöschenist,vonvieraufdreijahreverkürzt. III. Gesetzgebungskompetenz AusAnlassdergenanntenÄnderungendesBDSGwerden redaktionelleänderungeneinzelnervorschriftenvorgeschlagen. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürRegelungendesDatenschutzesalsAnnexausderKompetenzfür diegeregeltesachmaterie.dieregelungenfürdietätigkeit fürauskunfteienunddieneueingeführtenregelungenfür ScoringverfahrenbetreffennichtöffentlicheStellen,d.h. grundsätzlichalleprivatrechtlichenorganisationsformen (z.b.privateunternehmen).betroffenesachmateriensind dahervorwiegenddasbürgerlicherecht (Artikel74Abs.1 Nr.1desGrundgesetzes GG),dasRechtderWirtschaft (Artikel74Abs.1Nr.11GG)unddasArbeitsrecht (Artikel74Abs.1Nr.12GG).DieBerechtigungdesBundeszur InanspruchnahmederGesetzgebungskompetenzergibtsich ausartikel72abs.2gg.einebundeseinheitlicheregelung fürdietätigkeitvonauskunfteienunddiedurchführung vonscoringverfahrendurchbundesweitagierendeunternehmenistzurwahrungderwirtschaftseinheitimbundesgebietimgesamtstaatlicheninteresseerforderlich.eineregelungdiesermateriedurchdenlandesgesetzgeberwürde zuerheblichennachteilenfürdiegesamtwirtschaftführen, diesowohliminteressedesbundesalsauchderländer nichthingenommenwerdenkönnen.insbesonderewärezu befürchten,dassunterschiedlichelandesrechtlichebehand- lungengleicherlebenssachverhalteerheblichewettbe- werbsverzerrungenundstörendeschrankenfürdieländer- übergreifendewirtschaftstätigkeitzurfolgehätten.es bestündediegefahr,dassdievoraussetzungenfürdiezulässigkeitbestimmterdatenverarbeitungendurchdieverschiedenenlandesgesetzgeberunterschiedlichfestgelegtwürden, mitderfolge,dassbundesweitagierendeunternehmenihre DatenverarbeitungssystemeaufverschiedensteVorgaben einrichtenmüssten.somüsstez.b.einebundesweitagierendeauskunfteiihrdatenverarbeitungssystemsoausrichten,dassjenachsitzdesanfragendenodermeldenden UnternehmensdiedatenschutzrechtlichenVorgabengewährleistetbleiben.Wirtschaftlichrentabelkanndiesbei MillionenvonKundenanfragenimJahrabernichtmehrsein. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DievorgeschlagenenÄnderungenbetreffenVorschriften, durchdievorgabenderrichtlinie95/46/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom24.oktober1995zum SchutznatürlicherPersonenbeiderVerarbeitungpersonenbezogenerDatenundzumfreienDatenverkehr (sog.eg-datenschutzrichtlinie)umgesetztwurden.siesindmitdenvorschriftendereg-datenschutzrichtlinievereinbar,dasiedie allgemeinenvorgabenderrichtlinie (insbesonderederartikel6,7,12,15und24)konkretisieren,ohneüberdendurch dierichtliniefestgesetztenrechtsrahmenhinauszugehen. ImEinzelnenzuden nichtnurredaktionellen Änderungen: Zu Nummer 3 Buchstabe b ( 6 Abs.3) 6Abs.3enthälteineZweckbegrenzungfürdieVerwendungvonpersonenbezogenenDatenüberdieAusübungvon DatenschutzrechtendurchdenBetroffenen.DieseRegelung hältsichimrahmendervorgabenderartikel5und6der EG-Datenschutzrichtlinie. Zu Nummer 4 ( 6a) DurchdieRegelungenin 6awerdendieVorgabendesArtikels15derRichtlinieumgesetzt.Nachgeltendem 6asind Entscheidungen,diefürdenBetroffeneneinerechtlicheFolgenachsichziehenoderihnerheblichbeeinträchtigenund diesichausschließlichaufeineautomatisierteverarbeitung personenbezogenerdatenstützen,verboten,solangenicht einederausnahmendesabsatzes2vorliegt.grundlagedieserregelungistartikel15derrichtlinie,wonachdiemitgliedstaatenjederpersondasrechteinräumen,keinerfürsie rechtlichefolgennachsichziehendenundkeinersieerheblichbeeinträchtigendenentscheidungunterworfenzuwerden,dieausschließlichaufgrundeinerautomatisiertenverarbeitungvondatenzumzweckederbewertungeinzelner AspekteihrerPersonergeht,solangenichteinederAusnahmendesAbsatzes2vorliegt.DurchdenvorliegendenGesetzentwurfsoll 6aAbs.1nunmehrergänztwerdenum einenneuensatz2,indemderbegriffderausschließlichauf eineautomatisierteverarbeitunggestütztenentscheidung konkretisiertwird.danachliegteinesolcheentscheidung insbesonderedannvor,wennkeineinhaltlichebewertung unddaraufgestützteentscheidungdurcheinenatürlichepersonstattgefundenhat.hierdurchwirdklargestellt,dassdie Vorgabendes 6anichtdadurchumgangenwerdenkönnen, indemdemautomatisiertendatenverarbeitungsverfahren

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10529 nocheinemehroderminderformalebearbeitungdurcheinenmenschennachgeschaltetwird,diesermenschabergar keinebefugnisoderausreichendedatengrundlagebesitzt, umvonderautomatisiertenentscheidungabweichenzu können.dieseergänzungentsprichtsinnundzweckderregelunginartikel15derrichtlinieundhältsichdemnachim vorgegebenen europarechtlichen Rahmen. ZulässigsindEntscheidungennach 6aAbs.1gemäß Absatz2Satz1Nr.2dann,wenndieWahrungderberechtigtenInteressendesBetroffenendurchgeeigneteMaßnahmengewährleistetunddemBetroffenenvonderverantwortlichenStelledieTatsachedesVorliegenseinerEntscheidung imsinnedesabsatzes1mitgeteiltwird.entsprechendder VorgabenderRichtlinie (vgl.artikel15abs.2buchstabea) giltinsofernalsgeeignetemaßnahmeinsbesonderedie MöglichkeitdesBetroffenen,seinenStandpunktgeltendzu machen.dadiesnurmöglichist,soferndembetroffenenzumindestdiewesentlichengründederentscheidungbekannt sind,wirddiepflichtzurmitteilungüberdasvorliegeneiner Entscheidungin 6aAbs.2Satz1Nr.2ergänztumdie Pflicht,demBetroffenenaufVerlangendiewesentlichen GründederEntscheidungmitzuteilen.AuchdieseErgänzunghältsichdemnachindemdurchdieRegelungender Richtlinie vorgegebenen Rahmen. Zu den Nummern 6 und 7 ( 28a, 28b und 29) DieRegelungenindenneuen 28aund28bsowiedie geändertenregelungenin 29legenZulässigkeitsvoraussetzungenfürbestimmteDatenverarbeitungenfestund konkretisierendamitdenvondenartikeln5und7der EG-DatenschutzrichtlinievorgegebenenRahmen.NachArtikel5bestimmendieMitgliedstaatennachMaßgabedesfolgendenKapitelsdieVoraussetzungennäher,unterdenendie VerarbeitungpersonenbezogenerDatenrechtmäßigist.Nach Artikel7diesesKapitelssehendieMitgliedstaatenvor,dass dieverarbeitungpersonenbezogenerdatenlediglicherfolgendarf,wenneinerdertatbeständedesartikels7erfüllt ist.soistz.b.nachartikel7buchstabefvoraussetzung, dassdieverarbeitungerforderlichistzurverwirklichungdes berechtigteninteresses,dasvondemfürdieverarbeitung Verantwortlichenodervondembzw.denDrittenwahrgenommenwird,denendieDatenübermitteltwerden,sofern nichtdasinteresseoderdiegrundrechteundgrundfreiheitenderbetroffenenpersonüberwiegen. 28adesGesetzentwurfslegtVoraussetzungenfest,unterdenennichtöffentlicheStellenbestimmteDatenanAuskunfteienübermitteln dürfen.hinsichtlichdergegebenenfallsübermitteltendaten wird 29Abs.1ergänztumeineentsprechendeSpeichererlaubnisfürdieAuskunfteien. 28bbestimmteinheitliche VoraussetzungenfürbestimmteDatenverwendungenimZusammenhangmitderDurchführungvonScoringverfahren. DieRegelungeninsgesamtkonkretisierendamitdenvon Artikel7BuchstabefderRichtlinievorgegebenenAbwägungsrahmenzwischendenberechtigtenInteressenderverantwortlichenStellebzw.einesDrittenunddenschutzwürdigen Interessen des Betroffenen. ZudenNummern8und10 ( 34und43Abs.1) Diein 34neueingeführtenAuskunftsansprüchekonkretisiereninsbesondereArtikel12BuchstabeaderRichtlinie, wonachdiemitgliedstaatenjederbetroffenenpersonu.a. dasrechtgarantieren,vomfürdieverarbeitungverantwortlichenfreiundungehindertinangemessenenabständenohneunzumutbareverzögerungoderübermäßigekostendie Bestätigung,dassesVerarbeitungensiebetreffenderDaten gibt,diekategorienderdaten,diegegenstandderverarbeitungsind,unddieempfängeroderkategorienderempfänger,andiediedatenübermitteltwerden,zuerhalten,sowie einemitteilunginverständlicherformüberdiedaten,die GegenstandderVerarbeitungsind,unddieverfügbarenInformationenüberdieHerkunftderDatensowieAuskunft überdenlogischenaufbauderautomatisiertenverarbeitung der sie betreffenden Daten. DieEinführungeinesBußgeldtatbestands (vgl. 43),um VerstößegegendieseAuskunftsrechtesanktionierenzukönnen, sieht Artikel 24 der Richtlinie ausdrücklich vor. Zu Nummer 9 ( 35) DieÄnderungendes 35,dieAussagenüberdieRichtigkeit vondatensowiedielöschungs-undsperrpflichtenderverantwortlichenstellebetreffen,haltensichimrahmender VorgabendesArtikels12BuchstabebderRichtlinie,wonachdieMitgliedstaatenjederbetroffenenPersondasRecht garantieren,vomfürdieverarbeitungverantwortlichenje nachfalldieberichtigung,löschungodersperrungvon Daten,derenVerarbeitungnichtdenBestimmungender Richtlinieentspricht,insbesonderewenndieseDatenunvollständig oder unrichtig sind, zu erhalten. V.Bürokratiekosten 1. Informationspflichten für Unternehmen DieErweiterungbestehenderInformations-undAuskunftsrechtederBetroffenengegenüberdendatenverarbeitenden StellenkönnenzusätzlicheKostenfürdieeinzelnenUnternehmenzurFolgehaben.DiedarausresultierendenBürokratiekostenbetragenfürallebetroffenenUnternehmenrund Euro pro Jahr. Im Einzelnen: EswerdenzweibestehendeInformationspflichtengeändert und vier neue eingeführt. a) Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten Dienach 6aAbs.2Satz1Nr.2bestehendePflicht,denBetroffenenüberdieTatsachedesVorliegenseinerEntscheidungnach 6aAbs.1zuinformieren,wirddadurcherweitert,dassnebenderTatsachedesVorliegenseiner Entscheidungnach 6aAbs.1auchdiewesentlichenGründederEntscheidungmitzuteilensind,sofernderBetroffene diesverlangt.diesistnotwendig,dasichinderpraxisherausgestellthat,dassbetroffeneentscheidungenihrerpotentiellenvertragspartner,diewesentlichaufautomatisierte VorentscheidungsprozessewiedieScorewertberechnunggestütztwerden,nichtodernurschwernachvollziehenkönnen. DenBetroffenenwirddurchdieerweiterteMitteilungspflichterleichtert,dieEntscheidungnachzuvollziehenund ihreinteressenzuvertreten.derex-ante-schätzungderbürokratiekostenwurdeeinehäufigkeitvon100fällenpro Jahrzugrundegelegt.DerZeitaufwandfürdieInformation beträgtinsgesamt1/6stundemitarbeitskosteninhöhevon 30,20Euro/Stunde.DarausresultierenKosteninHöhevon insgesamt ca. 500 Euro pro Jahr.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZudemwirdderUmfangderbereitsbestehendenPflichtzur Auskunftserteilungnach 34Abs.1bis4erweitert.Diesist notwendig,dasichinderpraxisgezeigthat,dassbetroffene dievoneinerauskunftei ihnenoderihrenpotentiellenvertragspartnern erteilteauskunftüberdiezuihrerpersongespeichertendatenoftmalsnichtnachvollziehenkönnen. DiesliegtandenbestehendenintransparentenVerfahrensweisenderUnternehmen.DurcheineErweiterungderAuskunftsrechtewirddieTransparenzderVerfahrenerhöhtund esdenbetroffenenerleichtert,diesiebetreffendenentscheidungennachzuvollziehenunddasergebnisvonscoringverfahrenzuinterpretieren.derbetroffenesolldiemöglichkeit erhalten,seinerechtesachgerechtauszuübenundmögliche Fehleraufzudecken.DaherwirdderAuskunftsanspruchgegenüberStellen,diefürEntscheidungenüberdie,DurchführungoderBeendigungeineskonkretenVertragsverhältnissesmitdemBetroffeneneinenScorewert verwenden,grundsätzlicherweitertaufdieangabedes ScorewertsunddiegenutztenDatenarten.VonStellen,die geschäftsmäßigpersonenbezogenedatenzumzweckder Übermittlungspeichern,kannderBetroffenedarüberhinaus Auskunftverlangenüberdieinnerhalbderletztenzwölf MonateanDritteübermitteltenScorewerte,Namenund letztbekannteanschriftdieserdritten,dentagesaktuellen ScorewertsowiediezurBerechnungdieserScorewertegenutztenDatenarten.FernerwerdendieAuskunftsansprüche erstrecktaufdaten,dievonderverantwortlichenstelle selbstnichtgespeichertwerdenundanihremursprünglichen SpeicherortnochkeinenPersonenbezugaufweisen,deren PersonenbezugabervonderverantwortlichenStellezur ÜbermittlunganDritteoderimRahmendesScoringverfahrenshergestelltwird.GegenüberdergegenwärtigenRegelungergibtsicheinezusätzlicheBelastunginHöhevon Euro.DerEx-ante-SchätzungderBürokratiekosten wurdeeinehäufigkeitvon60000auskunftsersuchenpro Jahrzugrundegelegt.DerZeitaufwandzurBefolgungder zusätzlichenpflichtenbeträgtinsgesamt0,36stundenmit ArbeitskosteninHöhevon28,50bzw.19,30Euro/Stunde. Daraus resultieren Kosten in Höhe von 9,98 Euro pro Fall. b) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten NeueingeführtwerdenzweiInformationspflichtenin 28a Abs.1Nr.4Buchstabeaundc. 28aAbs.1schaffteinheitlicheVoraussetzungenfürdieÜbermittlungvonDatenüber trotzfälligkeitnichtbeglicheneforderungenanauskunfteien.dieregelungsollderrechtssicherheitdienen,dadie AnforderungenandieZulässigkeitdieserDatenverarbeitungenderzeitinderPraxisunterschiedlichbeurteiltwerden. Nach 28aAbs.1setzteinezulässigeÜbermittlungu.a.voraus,dasseinerderTatbeständederNummern1bis5erfüllt ist.zurerfüllungdernummer4werdenunternehmenu.a. verpflichtet,denbetroffenennacheintrittderfälligkeitder Forderungmindestenszweimalschriftlichzumahnen (Buchstabea)unddenBetroffenenrechtzeitigvorderÜbermittlungderAngaben,jedochfrühestensbeidererstenMahnungüberdiebevorstehendeÜbermittlungzuunterrichten (Buchstabec).DiezweimaligeMahnungdesBetroffenen beinichterfüllungdergeschuldetenleistungentsprichtder ohnehinschonbestehendenpraxisdervertragspartnerder Auskunfteien (z.b.derbankenbeinichtzahlungvonkreditraten).insofernistderdurchdieneueingeführteinformationspflichtin 28aAbs.1Nr.4Buchstabeaggf.entstehendeMehraufwandfürdieUnternehmenzu vernachlässigen.gleichesgiltfürdieneueingeführteinformationspflichtin 28aAbs.1Nr.4Buchstabec.Dernach BuchstabecerforderlicheHinweisaufdiebevorstehende ÜbermittlungkannundwirdinderRegelauchmitderersten Mahnungverbundenwerden,sodassallenfallsvernachlässigbare zusätzliche Verwaltungskosten entstehen. EineweitereInformationspflichtfürUnternehmenwirdin 28aAbs.2Satz2eingeführt. 28aAbs.2schaffteinen speziellenerlaubnistatbestandfürübermittlungenpersonenbezogenerdatenüberdie,ordnungsgemäße DurchführungundBeendigungbestimmterVertragsverhältnissedurchKreditinstituteanAuskunfteien,diebisherauf eineeinwilligungdesbetroffenennach 4Abs.1gestützt wurden.dieregelungsollmehrrechtssicherheitschaffen, daesinderderzeitigenpraxissehrzweifelhaftist,obdievon denbetroffenenerteilteneinwilligungennochalsfreiwillig anzusehensind.nach 28aAbs.2Satz2sinddieUnternehmenverpflichtet,denBetroffenenvorAbschlussdesVertragesvondergeschaffenenMöglichkeitderDatenübermittlungzuunterrichten.DaaberderneueErlaubnistatbestand andiestelledereinwilligungserklärungtrittundeinewirksameeinwilligungeinenderunterrichtungentsprechenden Hinweisnach 4aAbs.1Satz2voraussetzt,entstehenfür dieunternehmendurchdieneueinformationspflichtkeine zusätzlichenverwaltungskosten.imergebnisverringertsich dieanzahlderfälle,indeneneinehinweispflichtnach 4a Abs.1Satz2begründetwird.DieHinweispflichtergibtsich nunmehrdirektausdemneuen 28aAbs.2Satz2.Anden bestehenden Verwaltungskosten ändert sich daher nichts. AufgrundderinderÖffentlichkeitdiskutiertenBedeutung vonanschriftendatenhinsichtlichderbewertungderbonitätderbetroffenenwirdeineunterrichtungspflichtderverantwortlichenstellegegenüberdembetroffenenbeinutzungdieserdateninscoringverfahreneingeführt,sofernder durchdiesesverfahrenberechnetescorewertfüreineentscheidungüberdie,durchführungoderbeendigungeinesvertragsverhältnissesmitdembetroffenen verwendetwird ( 28bNr.3).Dadurchsollzusätzliche Transparenzgeschaffenwerden.DerEx-ante-Schätzungder BürokratiekostenwurdeeineHäufigkeitvon30000proJahr zugrundegelegt.derzeitaufwandzurbefolgungderinformationspflichtbeträgtinsgesamt0,06stundenmitarbeitskosteninhöhevon28,50bzw.19,30euro/stunde.daraus resultierenkosteninhöhevon1,58europrofallundinsgesamt in Höhe von Euro pro Jahr. 2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerwirdeineneueInformationspflichteingeführt. 6aAbs.2Satz1Nr.2begründet diepflichtderverantwortlichenstelle,dembetroffenenauf VerlangendiewesentlichenGründeeinerEntscheidungnach 6aAbs.1mitzuteilen.Damitenthält 6aAbs.2Satz1 Nr.2denAntragdesBetroffenen,vonderverantwortlichen Stelle Auskunft über die wesentlichen Gründe der Entscheidung zu erhalten. VI. Sonstige Kosten ZusätzlicheKostenfürBürgerinnenundBürgersindnichtzu erwarten.zusätzlichekostenfürdieverwaltungentstehen nicht.auswirkungenaufeinzelpreiseunddasallgemeine

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10529 Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. VII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtistandienachfolgendbegründetenGesetzesänderungen anzupassen. Zu Nummer 2 ( 4d Abs. 3) DieÄnderungisteineKlarstellung.Durchsiewird 4d Abs. 3 sprachlich an 4f Abs. 1 Satz 4 angeglichen. Zu Nummer 3 Buchstabe b ( 6 Abs.3) Absatz3bestimmt,dasspersonenbezogeneDatenüberdie AusübungeinesRechtsnachdenDatenschutzvorschriften durchdenbetroffenennurzurerfüllungdersichausderausübungdesrechtsergebendenpflichtenderverantwortlichen Stelleverwendetwerdendürfen.EinZieldesGesetzentwurfs istes,dietransparenzdervondenauskunfteiendurchgeführtenverfahrendurcheineerweiterungderauskunftsrechtederbetroffenenzuerhöhen.hierfüristnotwendig,dassder BetroffenedurchdieAusübungseinerDatenschutzrechte (z.b.auskunfts-undinformationsrechte)keinennachteil erleidetundauchnichtbefürchtenmuss,einennachteilzuerleiden.siehtderbetroffenenämlichdiegefahr,dassdieausübungseinerauskunftsrechtesichnachteiligz.b.aufdiebewertungseinerbonitätauswirkenkönnte,könntediesden Betroffenenabhalten,vonseinendieTransparenzfördernden Auskunftsrechten Gebrauch zu machen. Zu Nummer 4 ( 6a) Nach 6aAbs.1sindbestimmteEntscheidungen,diesich ausschließlichaufeineautomatisierteverarbeitungpersonenbezogenerdatenstützen,verboten,solangenichteine derausnahmendesabsatzes2vorliegt.derneueabsatz1 Satz2konkretisiertnundenBegriffderausschließlichautomatisiertenVerarbeitungindemSinne,dasseineausschließlichaufeineautomatisierteVerarbeitunggestützteEntscheidunginsbesonderedannvorliegt,wennkeineinhaltliche BewertungunddaraufgestützteEntscheidungdurcheinenatürlichePersonstattgefundenhat.Hierdurchwirdklargestellt,dassdieVorgabendes 6anichtdadurchumgangen werdenkönnen,indemdemautomatisiertendatenverarbeitungsverfahren,aufdassichdieentscheidungimsinnedes 6aAbs.1stützt,nocheinemehroderminderformaleBearbeitungdurcheinenMenschennachgeschaltetwird,dieser MenschabergarkeineBefugnisoderausreichendeDatengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichenzukönnen.dieergänzungsollverdeutlichen, dass 6aalleEntscheidungenerfasst,derenbestimmende MotivedurchautomatisierteVorgängevorgegebenwerden. DieVorschriftgreiftnichtnurdannein,wenndieautomatisiertenVorgängedieEntscheidungunumstößlichvorgeben, sieerfasstauchallefälle,indenendasautomatisierteverfahrendieentscheidungwesentlichvorbereitetunddamit mitbestimmthat,ohnedasseinenatürlichepersondieentscheidungüberprüfthat.sinnundzweckderregelungist derschutzdesbetroffenenvorcomputergestütztenentscheidungen,denenderbetroffeneausgeliefertzusein scheint,daihmkeinemöglichkeitgegebenwird,seinen StandpunktgegenübereinemMenschendarzulegenunddie computergestützteentscheidungdurchdiesenmenschen überprüfenzulassen.ausdiesemgrundsinddieerfassten Entscheidungenauchnichtgenerellverboten.Vielmehrsind siezulässig,sofernbestimmteinformationspflichtengegenüberdembetroffenenerfülltunddembetroffenenbestimmte Überprüfungsmöglichkeiten eingeräumt werden. ZulässigsindsolcheEntscheidungennachAbsatz2Satz1 Nr.2aktuellerFassungdann,wennbestimmteInformationspflichtengegenüberdemBetroffenenerfülltwerden.ZusätzlichzudiesenInformationspflichtenwirdeinePflichtzur derkonkretenentscheidungaufnachfragedes Betroffeneneingeführt.DemBetroffenensindaufVerlangen diewesentlichengründederentscheidung,insbesondere auchdiewesentlichenpersonenbezogenendaten,ausdenen sichdieentscheidungableitet,mitzuteilen.beruhtdieentscheidungaufeinemscorewert,kanndieim EinzelfallderAuskunftnach 34Abs.2oderAbs.4über diefürdenerrechnetenwahrscheinlichkeitswertimkonkretenfallgenutztendatenartenentsprechen.entscheidendist hierbeinicht,dassdembetroffenendiefunktionsweisedes automatisiertenverfahrensodergarmathematischeformeln offengelegtwerden,entscheidendistvielmehr,dassdembetroffenenverdeutlichtwird,wasinseinemfallausschlaggebendfürdieihnbetreffendeentscheidungwar.diesgilt auchfürdenfall,dassdieentscheidungaufanderengründenberuht,etwagesetzlichenregelungen (z.b.mangelnder Geschäftsfähigkeit)odergeschäftspolitischenEntscheidungen (z.b.kreditenuranverbraucherzuvergeben).dem BetroffenensollbeieinerfürihnungünstigenEntscheidung erklärtwerden,wasletztlichzudieserablehnunggeführt hat, woranesgelegenhat.dadurchwirdesihmerleichtert, eineentscheidungseinespotentiellenvertragspartners,die wesentlichaufautomatisiertevorentscheidungsprozessewie diescorewertberechnunggestütztwird,nachzuvollziehen. DemBetroffenenwirddadurchermöglicht,ggf.miteinem zuständigensachbearbeiterinkontaktzutretenundseine Interessenzuvertreten.DieVertragsfreiheitderVertragspartnerbleibtwiebishervonderRegelungunberührt.Die verantwortlichestelleistnach 6aAbs.2Satz3weiterhin nurverpflichtet,ihreentscheidungerneutzuprüfen.ein Kontrahierungszwang wird nicht begründet. Zu Nummer 5 ( 26 Abs.4 Satz 2) 26Abs.4Satz2wirdredaktionellgeändert.Aufgrundder Einführungeinesneuen 38Abs.1Satz2imJahr2006geht diedamalsversehentlichnichtangepassteverweisungin 26 Abs. 4 auf 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 fehl. Zu Nummer 6 ( 28a neu, 28b neu ) Zu 28a In 28awerdenspezielleErlaubnistatbeständefürdieÜbermittlungbestimmterDatenanAuskunfteienzumZweckder Auskunftserteilung an Dritte eingeführt.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 1 DievorgeschlageneRegelunginAbsatz1schaffteinheitlicheVoraussetzungenfürdieÜbermittlungvonDatenüber ForderungenanAuskunfteien,soweitdiegeschuldeteLeistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Die AnforderungenandieZulässigkeitdieserDatenverarbeitungenwerdenderzeitinderPraxisunterschiedlichbeurteilt.Dieneue RegelungsollinsofernRechtssicherheitschaffen.GrundlegendeVoraussetzungeinerzulässigenÜbermittlungistzunächst,dassdieÜbermittlungderDatenerforderlichist,um berechtigteinteressenderverantwortlichenstelleodereines Drittenzuwahren.DienachgeltenderRechtslagezusätzlich vorzunehmendeabwägungdieserinteressenmitdenschutzwürdigeninteressendesbetroffenenandemausschlussder ÜbermittlungwirddurchdiePrüfungderVoraussetzungen der Nummern 1 bis 5 ersetzt. ZusätzlicheVoraussetzungfürdieÜbermittlungvonAngabenübereineForderungistnachNummer1oderNummer2, dassdieforderungdurcheinrechtskräftigesoderfürvorläufigvollstreckbarerklärtesurteilfestgestelltwordenistoder einschuldtitelnach 794derZivilprozessordnungvorliegt (Nummer1)bzw.dieForderungnach 178derInsolvenzordnungfestgestelltundnichtvomSchuldnerimPrüfungsterminbestrittenwordenist (Nummer2).IndiesenFällen tretendieschutzwürdigeninteressendesbetroffenenandem AusschlussderÜbermittlungzurück,sofernderBetroffene dieforderungtrotzwissensumihrbestehenundberechtigtesgeltendmachendurchdengläubigernichtbegleicht.ist derbetroffeneaufgrundvonzahlungsunfähigkeitgarnicht inderlage,dieforderungauszugleichen,wärenzweimahnungen,wiesieindenfällendernummer4gefordertwerden, an den Betroffenen zudem nicht zielführend. GleichesgiltauchfürdieFälle,indenenderBetroffenedie Forderungausdrücklichanerkannthat (Nummer3),sieaber trotzdem ohnerechtlichegründe nichtbegleicht.hierunterfallenallerdingsnichtdiefälle,indenenderschuldner dieforderungzwaranerkannthat,sieabernichtbegleicht, weilerz.b.gegensieaufrechnenkann.indenfällen,indenenderschuldnereinwändeodereinredengegendieforderunggeltendmachenkann,istdasnach 28aAbs.1zweiter HalbsatzerforderlicheberechtigteInteressedesGläubigers anderübermittlungderangabenüberdieforderungnicht gegeben. AndersdagegendieSituationbeiVorliegeneinernichtrechtskräftigfestgestelltenundnichtausdrücklichdurchdenBetroffenenanerkanntenForderung.IndiesenFällensollendie unternummer4vorgesehenenvoraussetzungensicherstellen,dassderbetroffenevordermeldungderforderungan eineauskunfteiausreichendegelegenheiterhält,dieforderungzubegleichenoderdasbestehenderforderungzubestreiten.indiesenfällenmussderbetroffenenacheintrittder FälligkeitderForderungmindestenszweimalschriftlichgemahntwordenseinundesmüssenzwischendererstenMahnungundderMeldungmindestensvierWochenliegen.Dadurchsollvermiedenwerden,dassindenDatenbestandeiner Auskunfteiinsofern falsche Dateneingemeldetwerden,als dassdieeingemeldeteforderungwederaufgrundderzahlungsunfähigkeitnochderzahlungsunwilligkeitdesbetroffenennichtbeglichenwurde,sondernz.b.lediglichaufgrund vonunachtsamkeitoderunkenntnisderforderunginfolge mehrwöchigerabwesenheitdesbetroffenen.insofernstehen dievorgeschlagenenregelungenauchnichtimwiderspruch zudenverzugsregelungenin 286desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB).ZieldieserVerzugsregelnist,dassdemGläubigerkeinfinanziellerNachteildadurchentstehensoll,dass derschuldnereineoffeneforderungnichtfristgerechtbeglichenhat.unabhängigvondemgrunddesverzugs (z.b. urlaubsbedingteabwesenheitdesschuldners)mussder SchuldnereineGeldschuldgrundsätzlichverzinsenund etwaigedurchdenverzugeingetreteneschädendesgläubigersausgleichen.derverzugistaberkeinindizfürdie Zahlungsunfähigkeitoder-unwilligkeitdesSchuldners,die ausdatenschutzrechtlichersichtvoraussetzungfürdiezulässigkeitdermeldungderoffenenforderunganeineauskunfteiist.weiterevoraussetzungfürdiemeldungeiner nichtrechtskräftigfestgestelltenforderungindendatenbestandeinerauskunfteiistnachdervorgeschlagenenregelung,dassdieverantwortlichestelledenbetroffenen rechtzeitigvorderübermittlungderangabenüberdiebevorstehendeübermittlungunterrichtethat.rechtzeitigistdie Unterrichtungnur,wenndemBetroffenennochdieMöglichkeitverbleibt,inzumutbarerWeisedieForderungzubegleichenoderihrBestehenzubestreiten.Entscheidendistdies insbesondereindenfällen,indenenderbetroffeneeine Forderungbewusstnichterfüllt,daerdiesefürunbegründet hält,oderderbetroffenenichterreichbaristundkeinekenntnisvonderoffenenforderungerlangt.diesepflicht,denbetroffenenaufdie rechtlichzulässigen FolgenseinesVerhaltenshinzuweisen,erhältinsbesondereindenFällen Bedeutung,indenenderBetroffenebishernichtaufdieerhobeneForderungreagiertundsichverschwiegenhat,weil erdieforderungfürunbegründethält. 4Abs.3,derbestimmteUnterrichtungspflichtenderverantwortlichenStelle gegenüberdembetroffenenfestlegt,bleibtvonderregelung unberührt.schließlichsetzteinezulässigeübermittlungnach Nummer4voraus,dassdieForderungnichtvomBetroffenen bestrittenwird.durchdieneueregelungsollnichtvonder bisherigen,sichinderpraxisherausgebildetenrechtlichen Beurteilung,dasseintreuwidrigesBestreiteneinerForderung durchdenbetroffeneneinerübermittlunganeineauskunftei nicht entgegensteht, abgewichen werden. IndenFällenderNummer5solldieÜbermittlungauchohne dasvorliegenderinnummer4genanntenvoraussetzungen zulässigsein,daderbetroffeneinsofernnichtschutzwürdig istunddieerfüllungallervoraussetzungendernummer4 durchdieverantwortlichestelleeinenungerechtfertigtenbürokratischenaufwanderzeugenwürde.nummer5erfasst diefälle,indenenobjektivdievoraussetzungenvorliegen, nachdenendasderforderungzugrundeliegendevertragsverhältnisvomvertragspartnerdesbetroffenenaufgrund vonzahlungsrückständenfristlosgekündigtwerdenkann. DaindiesenFällenbereitseineerheblicheVertragsstörung imverantwortungsbereichdesbetroffenenvorliegt,trittsein schutzwürdigesinteresseandemausschlussderübermittlungderangabenüberdieentsprechendeforderunghinter dasberechtigteinteressederunternehmenanderübermittlungderangabenaneineauskunfteizurück.voraussetzung istallerdings,dassdieverantwortlichestelledenbetroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Zu Absatz 2 28aAbs.2Satz1isteinspeziellerErlaubnistatbestandfür bestimmteübermittlungenpersonenbezogenerdatenüber

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10529 die,ordnungsgemäßedurchführungundbeendigungeinesvertragesimrahmeneinesbankgeschäftsim Sinnedes 1Abs.1Satz2Nr.2 (Kreditgeschäft),Nr.8 (Garantiegeschäft)oderNr.9 (Girogeschäft)KWG.Diese DatenübermittlungenwerdenmangelsspeziellerRechtsgrundlagederzeitaufeineEinwilligungdesBetroffenen nach 4BDSGgestützt.Diesistinsofernproblematisch,als inderpraxiseinenatürlichepersoneinenbankkreditregelmäßignichtmehrohneeinevonderbankangefordertebonitätsauskunfteinerauskunfteierhält,wobeidiesemiteiner EinwilligungserklärungdesBetroffenenindieÜbermittlung bestimmterpersonenbezogenerdatenandieseauskunftei verbundenwird.mangelszumutbarenalternativverhaltens kannesdaherzweifelhaftsein,obdievombetroffenenerteilteeinwilligungnochalsfreiwilliganzusehenist.andie StellederEinwilligungserklärungtrittderneueErlaubnistatbestandinAbsatz2.DanachdürfenKreditinstitutedieangegebenenDatenzurzukünftigenÜbermittlunganAuskunfteienübermitteln,sofernnichtdasschutzwürdigeInteressedes BetroffenenandemAusschlussderÜbermittlunggegenüber deminteressederauskunfteianderkenntnisderdatenim Einzelfalloffensichtlichüberwiegt.Letztereskannz.B.der Fallsein,wenneineoffensichtlichbedrohtePersonvermeidenmöchte,dassimRahmeneinerKontoeröffnungihreaktuellenAdressdatenindenDatenbestandeinerAuskunftei eingemeldetundvondortwiederumdritten,z.b.derihr drohendenperson,beauskunftetwerdenkönnen.übermittelt werdendürfennachsatz1grundsätzlichalledasvertragsverhältnisbeschreibendedaten (Angabenüber, ordnungsgemäßedurchführungundbeendigungdesvertrags),nichtjedochinhaltlichedatenausdemvertrag (z.b. EinkommensangabendesBetroffenen).Naturgemäßdürfen auchnurdatenübermitteltwerden,diezumzeitpunktder ÜbermittlungvonderverantwortlichenStellenochgespeichertwerdendürfen.DergesetzlicheErlaubnistatbestandin 28aAbs.2Satz1betrifftnurdieÜbermittlungderdort ausdrücklichbenanntendatendurchkreditinstitute.die MöglichkeiteinerEinwilligungdesBetroffenengemäß 4 Abs.1, 4aindieÜbermittlungdarüberhinausgehender DatendurchKreditinstitutebleibtvondervorgeschlagenen Regelungunberührt.UnberührtbleibtauchdieMöglichkeit andererverantwortlicherstellenalskreditinstitute,miteiner EinwilligungdesBetroffenengemäß 4Abs.1, 4adas VertragsverhältnisbeschreibendeDaten (Angabenüber,ordnungsgemäßeDurchführungundBeendigung desvertrages)zuübermitteln.derbetroffeneistvorabschlussdesvertragesdurchdieverantwortlichestellevon dergeschaffenenmöglichkeitderdatenübermittlungzuunterrichten (Satz2),sodassdemBetroffenendieMöglichkeit verbleibt,vomabschlussdesvertragesabzusehen. 4 Abs.3,derbestimmteUnterrichtungspflichtenderverantwortlichenStellegegenüberdemBetroffenenfestlegt,bleibt vonderregelungunberührt.gemäßsatz3werdendaten übergiroverträge,diedieeinrichtungeineskontosohne ÜberziehungsmöglichkeitzumGegenstandhaben,ausdem TatbestanddesneuenErlaubnistatbestandsausgenommen. IndiesenFällen,indenenderBetroffenenureinGuthabenkontounterhält,überwiegtdasschutzwürdigeInteressedes BetroffenenandemAusschlussderÜbermittlunggrundsätzlichdasberechtigteInteressederverantwortlichenStelle odereinesdrittenanderkenntnisdieserdaten.insgesamt werdendurchdieregelungdievoraussetzungenfürübermittlungenvondenkreditinstitutenandieauskunfteienkla- rerumgrenztunddamitdiekontrolledurchdiezuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert. Danebenwirdklargestellt,dassDatenüberVerhaltensweisendesBetroffenen,diederHerstellungvonMarkttransparenzdienen, (auchmiteinwilligungdesbetroffenen)nicht zurzukünftigenübermittlunganauskunfteienübermittelt werdendürfen (Satz4).InderVergangenheitwurdennämlichz.B.AnfragenvonBetroffenennachKreditkonditionen beiverschiedenenbankenzurinformationsgewinnung gleichgesetztmitmehrmaligen,aufeinenkonkretenvertragsabschlussgerichtetenkreditanfragen,beiauskunfteien eingemeldetundvondiesennegativbeidersog.scorewertberechnungberücksichtigt.diesewertungwidersprichtder ForderungnachMarkttransparenzunddemLeitbildeines verantwortungsbewusstenkunden,dersichaufdergrundlagemehrerervergleichbarerangebotefürodergegeneinen Vertragentscheidet.NachdervorgeschlagenenNeuregelung istdieübermittlungvondatenüberanfragennachkreditkonditionenzurinformationsgewinnungindendatenbestandeinerauskunfteiunzulässig.zulässigbleibtdieübermittlungderanfragedatenandieauskunftei,umaufdie KreditkonditionenanfragedesKundeneineindividuelle Auskunfterteilenzukönnen,dasienichtzurzukünftigen Übermittlungübermitteltwerden.DieÜbermittlungvonAngaben,diegezieltaufdenAbschlusseineskonkretenKreditvertragesgemachtwurden,istnachdenVoraussetzungendes neuensatzes1dagegenzulässig,soferndieangabennicht nurzur aufanderemwegenichtmöglichen Konditionenanfragegemachtwordensind.SoweitKreditinstituteKonditionennurnachStellungeinesvollständigenKreditantrags mitteilen,derkundealsodiefürihngeltendenkonditionen nurerfahrenkann,wennereinenkreditantragstellt,dürfen auchdieimrahmeneinessolchenkreditantragserhobenen AngabenerstdannindenAuskunftsbestandeinerAuskunfteieingemeldetwerden,wennderKundedieihmgenannten KonditionenakzeptiertundeinKreditvertragzustande kommt.dievorgeschlageneregelungbetrifftalleindie ZulässigkeitderÜbermittlungvonAngabeninden AuskunftsbestandeinerAuskunftei;dieZulässigkeitvon ÜbermittlungenvonAngabenzurGlaubhaftmachungeines berechtigteninteressesamabrufvondatenausdemauskunftsbestandeinerauskunfteibleibtvonderregelungunberührt. Zu 28b 28blegtallgemeineVoraussetzungenfürdieDurchführungvonScoringverfahrenfest,sofernderberechneteScorewertfürEntscheidungenüberdie,DurchführungoderBeendigungeineskonkretenVertragsverhältnisses mitdembetroffenenverwendetwird.eswerdeninsofern ArtundUmfangderzulässigenDatengrundlagebestimmt. MangelsausdrücklicherRechtsgrundlagefürdieDurchführungvonScoringverfahrenimBDSGwerdendieausden allgemeinenregelungenin 28bzw. 29abzuleitenden VoraussetzungenfürdiezulässigeDurchführungvon Scoringverfahren,insbesonderehinsichtlichderzulässigen Datengrundlage,inderPraxisderzeitsehrunterschiedlich bewertet.diegesetzlichefestlegungdervoraussetzungen fürdiedurchführungvonscoringverfahren,derenergebnissefürentscheidungenübervertragsverhältnisseverwendet werden,führtdaherzumehrrechtssicherheitundzumehr Transparenz der Verfahren.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entscheidendistzunächst,dasseinzurPersondesBetroffenenerrechneterScorewertfürdieEntscheidungüberdie,DurchführungoderBeendigungeinesVertragsverhältnissesmitdemBetroffenenverwendetwird, d.h.derscorewerteingangfindetineineentscheidung,die fürdenbetroffeneneinerechtlichefolgeimzusammenhangmiteinem (potentiellen)vertragsverhältnisnachsich zieht. DieBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsmusssich ferneraufeinzukünftigesverhaltendesbetroffenenbeziehen.diessetzteinselbstbestimmteshandelnvoraus,sodass Ereignisse,dieaufhöhereGewaltoderFremdeinwirkung zurückgehen,ausscheiden (z.b.blitzschlag,diebstahloder Erkrankung).DieVerfahrenzurTarifierungetwavonLebens-oderKrankenversicherungenoderVersicherungengegenKfz-DiebstahlstellendaherkeinScoringimSinnedes 28b dar. ZulässigkeitsvoraussetzungfürdieDurchführungdererfasstenScoringverfahrenistnachderRegelungimneuen 28b zunächst,dassdiezurberechnungdesscorewertsgenutzten DatenunterZugrundelegungeineswissenschaftlichanerkanntenmathematischen-statistischenVerfahrensnachweisbarfürdieBerechnungderWahrscheinlichkeitdesbestimmtenVerhaltenserheblichsind (Nummer1).Diese VoraussetzungführtzueinerDokumentationspflichtderverantwortlichenStelle.DieverantwortlicheStellemussnämlichggf.derAufsichtsbehördenach 38dennachgewiesenenZusammenhangdarlegenkönnen.Erfasstwerdenvon derregelungallebeiderdurchführungdesscoringverfahrensverwendetendaten.eswirddavonausgegangen,dass jedeverwendungpersonenbezogenerdatenimrahmender DurchführungvonScoringverfahreneine Nutzung und keine Verarbeitung darstellt. WeitereZulässigkeitsvoraussetzungist,dassimFallderBerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsdurcheineAuskunfteidieVoraussetzungenfüreinezulässigeÜbermittlungder genutztendatennach 29,inallenanderenFällendieVoraussetzungeneinerzulässigenNutzungnach 28vorliegen (Nummer2).DanachdarfeineAuskunfteinurdieDatenfür dieberechnungeinesscorewertsfüreinenbestimmtenkundennutzen,diesieauchnach 29andiesenKundenübermittelndürfte.FüralleanderenStellenistVoraussetzung, dass die Daten nach 28 genutzt werden dürfen. WegenderinderÖffentlichkeitdiskutiertenBedeutungder NutzungvonAnschriftendatenwirdzudemeinePflicht,den BetroffenenvordergeplantenNutzungvonAnschriftendatenhierüberzuinformieren,eingeführt,umzusätzliche Transparenzzuschaffen (Nummer3).DieUnterrichtung kanninderpraxisüberallgemeinegeschäftsbedingungen erfolgen.dieregelungträgtderbesonderensensibilitätder ÖffentlichkeithinsichtlichderVerwendungvonAnschriftendatenimRahmenvonScoringverfahrenzurBewertung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen Rechnung. DieRegelungendesKreditwesengesetzes,insbesonderedie überdieausgestaltungderinternenrisikomessverfahren, unddieregelungendesversicherungsaufsichtsgesetzes bleibendurchdievorgeschlagenenregelungenimbdsg unberührt. Zu Nummer 7 ( 29) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) DievorgeschlagenenÄnderungenderNummern1und2des 29Abs.1Satz1sowiedessenErgänzungumeineneue Nummer3stehenimZusammenhangmitdenRegelungen imvorgeschlagenenneuen 28a.SieschaffeneineRechtsgrundlagefürAuskunfteienzurVerarbeitungundNutzung vondaten,dieihregeschäftskundennachdenneuenregelungenin 28aansieübermittelndürfen.Eswirdferner klargestellt,dassdatenimsinnevon 28aAbs.2Satz3, d.h.datenüberverhaltensweisendesbetroffenen,dieim RahmeneinesvorvertraglichenVertrauensverhältnissesder HerstellungvonMarkttransparenzdienen (z.b.sog.konditionenanfragen),vonauskunfteiennichtzumzweckder ÜbermittlunganihreKundenerhobenodergespeichertwerdendürfen.DieAufnahmederDatenindenAuskunftsdatenbestandistdanachunzulässig.Davonunberührtbleibtdie FragederZulässigkeitderErhebungundSpeicherungdieser DatenzumZweckdesmöglichenNachweiseseinesberechtigten Interesses des abrufenden Kunden. AusAnlassdieserÄnderungwirdzurKlarstellungdasWort Nutzen indenkatalogderdatenverwendungenimeinleitendensatzteildes 29Abs.1Satz1aufgenommen.Bisher wirdin 29Abs.1Satz1nurdas Verändern,andersalsin derparallelregelungin 28Abs.1Satz1,abernichtdas Nutzen ausdrücklichgenannt.inderpraxiswirdaberauch dasnutzenpersonenbezogenerdatenalsgeringerereingriff indasrechtaufinformationelleselbstbestimmungdesbetroffenenalsdereingriffdurcheinverändernderdatenauf 29Abs.1gestützt.EineAbgrenzungzwischenverändern undnutzenvondatenistimhinblickaufdenschutzzweck des 29Abs.1entbehrlich,zumaldienach 29Abs.2an DritteübermitteltenDatenregelmäßigvondiesenDritten nach 28 genutzt werden könnten. Zu Buchstabe b (Absatz 2) InAbsatz2Satz1und3werdenredaktionelleÄnderungen vorgenommen. DerneueSatz5trittklarstellendnebendieweiterhingeltendenRegelungenin 10Abs.4undbenenntkonkreteVorgabenzurSicherstellungderStichprobenkontrollenimautomatisiertenAbrufverfahren:DieübermittelndeStelle,d.h. dieauskunftei,hatstichprobenverfahrendurchzuführen unddabeidasvorliegendesfürdiedatenübermittlungerforderlichenberechtigteninteressesdesabrufendeneinzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen. Zu Nummer 8 ( 34) ImHinblickaufdievorgeseheneEinführungeinesBußgeldtatbestandsin 43fürnichtrichtig,nichtvollständigoder nichtrechtzeitigerteilteauskünftenach 34werdendiezu bewehrendenvorschriftendes 34alsHandlungsgebote formuliert,diesowohlhinsichtlichdervorzunehmenden HandlungenalsauchhinsichtlichderNormadressatensobestimmtgefasstsind,dasssiedemstrafrechtlichenBestimmtheitserfordernisentsprechen.DieAbsätze2,4und5werden neueingeführt.dieabsätze3 (bisherabsatz2)und6 (bisher Absatz3)werdeninhaltlichergänztbzw.geändert.ImEinzelnen:

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/10529 Zu Absatz 1 Sprachliche Änderung aufgrund des Bestimmtheitsgebots. Zu Absatz 2 (neu) MitdemvorgeschlagenenneuenAbsatz2solleinAuskunftsanspruchdesBetroffenenindenFällendes 28b,d.h. wenneinscorewertfüreineentscheidungüberdie,durchführungoderbeendigungeinesvertragsverhältnissesmitdembetroffenenverwendetwird,eingeführt werden.nachsatz1wirddiefürdieentscheidungverantwortlichestellezuroffenlegungdesverwendetenscorewerts (vgl.nummer1)undderimkonkretenverfahrengenutztendatenarten (vgl.nummer2)gegenüberdem Betroffenenverpflichtet.MangelsOffenlegungderDatengrundlagederScoringverfahrenistesfürdenBetroffenen derzeitnichtodernurschwernachzuvollziehen,wiesein konkreterscorewertunddamitdiedaraufberuhendeentscheidungzustandegekommenist.umdembetroffenendie Möglichkeitzugebenbzw.zuerleichtern,falscheDatenzu korrigierenoderdenfürihnerrechnetenwahrscheinlichkeitswertimkonkretenfallzuwiderlegen,sollenihmdie genutztendatenartenoffenbartwerden.zurerfüllungder Auskunftsansprücheerscheintesmöglich,dasseinzelne DatenfeldereinesDatensatzeszusammengefasstwerden.So kannetwadieauskunft Adressdaten alseineoffenbarte DatenartdieEinzeldaten Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort ersetzen.entscheidendistaber,dassder Betroffenenachvollziehenkann,welcheMerkmaleindas konkreteberechnungsergebniseingeflossensind.nach Nummer3istdemBetroffenenaußerdemdasZustandekommendesWahrscheinlichkeitswertseinzelfallbezogenund nachvollziehbarinallgemeinverständlicherformdarzulegen.dadurchwirdsichergestellt,dasseinerseitsdieunternehmennichtdiescoreformel,anderengeheimhaltungdie UnternehmeneinüberwiegendesschutzwürdigesInteresse haben,offenbarenmüssen,andererseitsaberdembetroffenenaufwunschdiederwahrscheinlichkeitsberechnungzugrundeliegendensachverhalteineinerfürdenlaienverständlichenformdargelegtwerdenmüssen.komplexe mathematischeformelnsinddanachnichtzuoffenbaren,zumalsieauchnichtallgemeinverständlich,d.h.aussichherausfürdenbetroffenenverständlichsind.vielmehrmuss dembetroffenenermöglichtwerden,denderberechnung zugrundeliegendenlebenssachverhaltbzw.dieeinschlägigenlebenssachverhaltenachzuvollziehen.dasergebnis mussfürdenbetroffenenstetsinsoweitnachvollziehbar sein,dasserseinerechtesachgerechtausüben,mögliche FehlerinderBerechnungsgrundlageaufdeckenundAbweichungenvondenautomatisiertgewonnenentypischenBewertungendeszugrundeliegendenLebenssachverhaltsdarlegenkann.DemBetroffenensollermöglichtwerden, gegenüberderfürdieihnbetreffendeentscheidungverantwortlichenstelleseinenstandpunktgeltendzumachenund somiteinesachgerechteüberprüfungderentscheidungzu erreichen.gewährleistetwerdenmuss,dasseinsinnvolles GesprächzwischenderfürdieEntscheidungverantwortlichenStelleunddemBetroffenenstattfindenkann.Dabeiist nichterforderlich,dassdiesesgesprächunmittelbarzwischenderperson,diedieursprünglicheentscheidunggetroffenhat,unddembetroffenenstattfindet.ausreichendist, dasseinepersoninnerhalbderfürdieentscheidungverantwortlichenstellezurauskunftserteilungzurverfügung steht.dasheißt,dasauskunftsverlangendesbetroffenen mussnichtstetsdurchdenursprünglichensachbearbeiter beantwortetwerden,sofernderbetroffenesichz.b.aneine spezielle Auskunftsperson wenden kann. NachSatz2kanndieAuskunftauchdannverlangtwerden, wenndiezurscorewertberechnunggenutztendatenvonder verantwortlichenstelleodereinemdrittenohnepersonenbezuggespeichertwerden,derpersonenbezugaberbeider DurchführungderScoreverfahrenvonderverantwortlichen Stellehergestelltwird.DienachaktuellerRechtslagebestehenden,aufdenBestandpersonenbezogenerDatenderverantwortlichenStellegerichtetenAuskunftsrechtedesBetroffenengehennämlichregelmäßighinsichtlichderDatenins Leere,dievonderverantwortlichenStelleohnePersonenbezuggespeichertodergarnichtmehrselbstvorgehalten,sondernnurnochbeiBedarfautomatisiertvonDrittenbezogen undnachderscorewertberechnungwiedergelöschtwerden. HandeltessichbeidiesenbezogenenDatenumvollständig anonyme (z.b.kleinräumigregionalstatistische)informationen,hatderbetroffenenichteinmaleinauskunftsrecht gegenüberdemdritten,davollständiganonymeinformationennichtvombdsgerfasstwerden.zieldervorgeschlagenenregelungistesindenfällen,indenenentwederdaten ohnepersonenbezugzumzweck,diesenineinemvorprogrammiertenverfahreninzukunftherzustellen,gespeichert werdenoderindenendatennichtselbstvonderverantwortlichenstellegespeichertwerden,abernacheinemfeststehendenverfahrenmitpersonenbezogenendatenverbunden werdensollen,dembetroffenenimrahmendersog. SelbstauskunftdasBildzuvermitteln,dasvonihmgezeichnetwürde,wennindemMomentderSelbstauskunfteinem Dritten Auskunft über den Betroffenen erteilt würde. IstdiefürdieEntscheidungverantwortlicheStellenicht identischmitderstelle,diedenwahrscheinlichkeitswert odereinenbestandteilhiervonberechnethat,mussletztere nachsatz3aufverlangenderfürdieentscheidungverantwortlichenstellediezurerfüllungderauskunftsansprüche erforderlichenangabenandiefürdieentscheidungverantwortlichestelleübermitteln,umeineumgehungderauskunftsansprüchezuvermeiden.indenfällen,indenendie fürdieentscheidungverantwortlichestelledenfürdieentscheidungverwendetenwahrscheinlichkeitswertvoneiner anderenstelleerhobenundohneselbstberechnungen durchzuführenderentscheidungzugrundegelegthat (Satz3 Nr.1),kannsienachSatz4denBetroffenenzurGeltendmachungseinerAuskunftsansprücheauchdirektandieandereStelleverweisen.HierfürmusssiedemBetroffenenunverzüglichdenNamenunddieAnschriftderanderenStelle sowiediezurbezeichnungdeseinzelfallsnotwendigenangabenmitteilen.indiesenfällenhatdieanderestelle,die denwahrscheinlichkeitswertberechnethat,dieauskunftsansprüchenachdensätzen1und2gegenüberdembetroffenenunentgeltlichzuerfüllen (Satz5).NotwendigeAngaben imsinnedessatzes4sinddaheralleangaben,dieesderanderenstelle,z.b.derauskunftei,ermöglichen,diezurerfüllungdesauskunftsanspruchsdesbetroffenenimkonkretenfallerforderlichendateninihremdatenbestandzu identifizierenunddembetroffenenmitzuteilen.soweitdie fürdieentscheidungverantwortlichestellevonihrermöglichkeitgemäßsatz4gebrauchmacht,aufdiefürdieberechnungdeswahrscheinlichkeitswertsverantwortliche Stellezuverweisen,entfälltdieAuskunftspflichtderfürdie

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BerechnungdesWahrscheinlichkeitswertsverantwortlichen StellenachSatz3gegenüberderfürdieEntscheidungverantwortlichenStelle (Satz6).GrundsätzlichwirddieAuskunftserteilungdurchdiefürdieEntscheidungverantwortlicheStellealsderfüralleBeteiligtenunbürokratischsteund billigstewegangesehen.essollaberfürdiestelle,die WahrscheinlichkeitswerteausschließlichvoneinemDritten beziehtohneeigenewahrscheinlichkeitsberechnungen durchzuführen,diemöglichkeiteröffnetwerden,dasssie denbetroffenenandiefürdieberechnungdeswahrscheinlichkeitswertsverantwortlichestelleverweist,sofernsie diesenwegfürkostengünstigeransieht.indiesemfalle mussdembetroffenenallerdingsdieinformationenzurverfügunggestelltwerden,dieerbenötigt,umdiefürdieberechnungdeswahrscheinlichkeitswertsverantwortliche StelleaufzufindenundbeidieserStelledieInformationen für den konkreten Einzelfall zu erhalten. Zu Absatz 3 (bisher Absatz 2) DieÄnderungenindenSätzen1und2sindsprachlicheÄnderungenaufgrunddesBestimmtheitsgebots.DieErgänzung indemneuensatz3istdieparallelregelungzumneuenabsatz2satz2underweitertinsoferndenschonbishergeltendenallgemeinenauskunftsanspruchnach 34Abs.1.Auch hiergehennachaktuellerrechtslagediebestehenden,auf dendatenbestandderverantwortlichenstellegerichteten AuskunftsrechtedesBetroffenenregelmäßighinsichtlich derdateninsleere,diedieverantwortlichestelle,z.b.eine Auskunftei,ohnePersonenbezugspeichertodergarnicht selbstvorhält,sondernnurbeibedarfautomatisiertbeidrittenabruftundnachübermittlungandengeschäftspartner wieder löscht. Zu Absatz 4 (neu) DievorgeschlageneRegelunginAbsatz4erweitertdieAuskunftsansprüchedesBetroffenengegenüberStellen,diegeschäftsmäßigpersonenbezogeneDatenzumZweckder Übermittlungerheben,speichernoderverändern.Siegibt dembetroffenenu.a.einenanspruchaufauskunftüberseinentagesaktuellenscorewertunddieinnerhalbderletzten zwölfmonateggf.drittenübermitteltenscorewertesowie überdiesedritten (NameundletztbekannteAnschrift).Der BetroffenehateinberechtigtesInteressesowohlander KenntnisseinesaktuellenScorewertsalsInformationfürseinezukünftigewirtschaftlichePlanungalsauchanInformationen,dieDritteüberihnerhaltenhaben.Zudemwerdendie genanntenstellen parallelzurneuenregelunginabsatz2 zuroffenlegungderindenkonkretenverfahrenverwandten DatenartengegenüberdemBetroffenenverpflichtet.Insofern wird auf die zu 34 Abs. 2 verwiesen. NachSatz2bestehtderAuskunftsanspruchnachSatz1auch dann,wenndiezurscorewertberechnunggenutztendaten vonderverantwortlichenstelleohnepersonenbezuggespeichertwerdenodervondiesernichtselbstgespeichertwerden undanihremspeicherortkeinenpersonenbezugaufweisen, derpersonenbezugaberbeiderdurchführungderscoreverfahrenhergestelltwird.umdietransparenzfürdiebetroffenenzuverbessern,wirdderauskunftsanspruchinsofern erweitertunddieverantwortlichenstellenverpflichtet,die fürdieauskunftanihregeschäftspartnerhinzugezogenen InformationenfürdenZeitraumvonzwölfMonatenzuspeichern,dasienursoetwaigeAuskunftsansprücheerfüllen kann. Zu Absatz 5 (neu) DerneueAbsatz5enthälteineausdrücklicheZweckbegrenzungdernachdenAbsätzen2bis4fürdieAuskunftserteilung gegenüber dem Betroffenen vorzuhaltenden Daten. Zu Absatz 6 (bisher Absatz 3) Absatz6wirdaufgrunddesBestimmtheitsgebotssprachlich geändert.anlässlichdieseränderungwirdzudemklargestellt,dassdieauskunftnichtingesetzlichvorgeschriebener Schriftformerfolgenmuss,sonderneineAuskunftinTextform ( 126b BGB) ausreichend ist. Zu Absatz 7 (bisher Absatz 4) Keine Änderung. Zu Absatz 8 (bisher Absatz 5) MitdervorgeschlagenenNeufassungdesAbsatzes8erhält derbetroffenegegenüberstellen,diepersonenbezogenedatengeschäftsmäßigzumzweckderübermittlungspeichern, einenanspruch,einmaljährlicheinekostenfreieselbstauskunftintextformzuerhalten,auchwennerdiesezuwirtschaftlichenzweckengegenüberdrittennutzenkann.regelmäßigsindderzeitdievoneinerauskunfteiaufantrag schriftlicherteiltenselbstauskünfteentgeltpflichtig.indiesenfällenbestehtzwarauchdiemöglichkeitderkostenlosenselbstauskunftbeipersönlichemerscheinendesbetroffenenbeiderauskunftei.inderpraxiskönnenaberfürden Betroffenen abhängigvonderentfernungzwischenseinemwohnortunddemsitzeinergeschäftsstellederauskunftei dabei unter Umständen erhebliche Fahrtkosten anfallen.diekostenloseselbstauskunftmussintextform erfolgen.erfasstwirdhiervonauchdieelektronischeauskunft,z.b.per ,sofernderbetroffeneentsprechende Empfangsmöglichkeiten anbietet. Zu Nummer 9 ( 35) InAbsatz1wirdklargestellt,dassSchätzdatenbzw.Erfahrungswertealssolchedeutlichzukennzeichnensind.Dies dientinsbesonderedemschutzdesbetroffenen,dasskeine geschätztendatenalsfaktenüberihnverbreitetwerden. LetztlichdientdiesaberauchdenEmpfängernderDaten. DamitderSchutzzweckderRegelungnichtinsLeereläuft, mussdiekennzeichnungmitdemgespeichertendatuminsoferneineeinheitbilden,alsauchbeiderübermittlungdes DatumsdieKennzeichnungmitübermitteltwird.Einebloße KennzeichnungdesDatumsimDatenbestand,ohnedassdie KennzeichnungandieEmpfängerderDatenübermittelt würde, würde den Schutzzweck umgehen. NebeneinerredaktionellenÄnderunginAbsatz2Satz2 Nr.2wirddurchdievorgeschlageneÄnderungdesAbsatzes2Satz2Nr.4diegesetzlichePrüffrist,nachderenAblauffestgestelltwerdenmuss,obeingespeichertesDatumzu löschenist,fürerledigtesachverhaltegrundsätzlichvonvier aufdreijahreverkürzt.diesefrististregelmäßigausreichend,umdasverhaltendesbetroffeneneinschätzenzu können.danachdreijahrenlediglicheineprüfungerfolgen muss,kanndasdatumauchlängeralsdreijahregespeichert

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/10529 werden,soferndievoraussetzungenderspeichererlaubnis weiterhinvorliegen.zudemkanndasdatumweiterhingespeichertwerden,wennderbetroffenederlöschungwiderspricht.klargestelltwirdferner,dassdiefrist,beginnend mitdemkalenderjahr,dasdererstmaligenspeicherung folgt, berechnet wird. NachdemneuenAbsatz2Satz3müssenpersonenbezogene Daten,dieaufderGrundlagevon 29Abs.1Satz1Nr.3 i.v.m. 28aAbs.2gespeichertwerden,nachBeendigung desvertragsgemäß 1Abs.1Satz2KWGgelöschtwerden, wennderbetroffenediesverlangt.nachaktuellerrechtslagewerdendiesedatenüber,ordnungsgemäße DurchführungundBeendigungdesVertragesgrundsätzlich nurmiteinwilligungdesbetroffenenanauskunfteienübermitteltunddortgespeichert.widerruftderbetroffeneseine Einwilligung,istdieweitereSpeicherungderDatenunzulässig,dieDatensindnach 35Abs.2Satz1Nr.1zulöschen. DamitdieEinführungdesspeziellenErlaubnistatbestands fürbestimmtedatenübermittlungenin 28aAbs.2unddie darausresultierendespeicherbefugnisnach 29Abs.1 Satz1Nr.3insofernnichtzueinerSchlechterstellungdes BetroffenenindiesenFällenführt,indenensichderzugrundeliegendeSachverhalterledigthat,wirddiebesondereLöschungspflichtin 35Abs.2Satz3nebenderallgemeinen Pflichtnach 35Abs.2Satz2Nr.4eingeführt.Durcheinen WiderrufderEinwilligungkannderBetroffeneeineLöschungspflichthinsichtlichderaufGrundlagederEinwilligunggespeichertenDatenerreichen.DieÜbermittlungund SpeicherungvonDatenüberdie,ordnungsgemäßeDurchführungundBeendigungbestimmterVerträge, diebishernuraufgrundeinereinwilligungzulässigwaren, könnennunmehraufdenneuenerlaubnistatbestandgestützt werden.nachbisherigerrechtslageunterlägendiedanach gespeichertendatendenaktuellenlöschungsregelndes 35,nachdenengrundsätzlichkeineLöschungspflichtentsteht, nur weil der Betroffene die Löschung verlangt. Absatz 3 Nr. 1 wird redaktionell geändert. NachAbsatz4adarfdieTatsacheeinerSperrung,dieaufein strittigesdatumhinweist,nichtandritteübermitteltwerden. DieMitteilungeinerSperrekönntenämlichvomempfangendenDrittenleichtdahingehendmissverstandenwerden, dassderbetroffenenichtnurnichtzahlt,sondernauchnoch einschwierigerkundeist.diemitteilungkönntesomiteinen negativeneindrucküberdenbetroffenenhinterlassenund deshalbzueinerfürihnnegativenentscheidungführen.die Vorschriftdarfauchnichtdadurchumgangenwerden,dass eineformulierunggewähltwird,ausderaufdietatsacheder Sperrebzw.dasVorliegeneinerUnregelmäßigkeitgeschlossen werden kann. Zu Nummer 10 ( 43 Abs. 1) DieneuenNummern8abis8cführenzumSchutzderRechte derbetroffenenneuebußgeldtatbeständeeinfürdiefälle,in deneneinerderauskunftsansprüchedesbetroffenennach 34 nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Zu Artikel2 DieVorlaufzeitvoneinemJahrbiszumInkrafttretendesGesetzesisterforderlich,umdenbetroffenenUnternehmen ausreichendgelegenheitzugeben,sichaufdieneuerechtslageeinzustellenundihregeschäftsprozesseandiegeänderte Rechtslage anzupassen.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenfürdieWirtschaftvierInformationspflichteneingeführtundzweiInformationspflichtengeändert.FürBürgerinnenundBürgerwirdeineInformationspflichtbegründet.DasBundesministeriumdesInnern (BMI) schätztdiedurchdenentwurfentstehendenbürokratiekosten für die Wirtschaft auf Euro jährlich. DerNationaleNormenkontrollrathältdieSchätzungderdargelegtenBürokratiekostenfürnichtüberzeugend.InsbesonderedieFallzahlderInformationspflichtenscheintnachPrüfungderAngaben,diediebetroffenenUnternehmeninder Verbändeanhörunggemachthaben,vomBMIalszugering eingeschätztzusein.soschätztdasbmietwadiefallzahl fürdieauskunftspflichtenaus 34Abs.1bis4desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)aufinsgesamt60000jährlich. UnterZugrundelegungeinesAufwandsvon9,98Euroje FallergibtsicheineGesamtbelastungvonca Euro. NachAngabenderSCHUFAHoldingAG,diealsgrößte AuskunfteieinAdressatderAuskunftspflichtenaus 34 Abs.3bis4BDSGist,beliefsichdieAnzahlderAnfragen alleinihrgegenüberimjahr2007aufübereinemillion.bei einemaufwandvon9,98eurojefallerrechnetsichallein fürdiesesunternehmendamiteinebelastunginhöhevon 9,98Mio.Euro.Nach 6aAbs.2Nr.2BDSGmusseinVertragspartner,dereineEntscheidungmiteinerrechtlichen FolgeodererheblichenBeeinträchtigungfürdenBetroffenenausschließlichaufgrundvonineinemautomatisierten VerfahrenermitteltenDatentrifft,aufVerlangendesBetroffenendiewesentlichenGründefürdieseEntscheidungmitteilen.DieseAuskunftspflichttrifftinsbesondereBanken, AnbietervonTelekommunikationsdienstenundUnternehmendesVersandhandels,diebeispielsweiseüberdieVergabeeinesGeld-oderWarenkreditsaufderGrundlageeines automatisiertenverfahrensunterverwendungpersonenbezogenerdatenentscheiden.dasbmigehthiervoneiner Fallzahlvon100AnfragenaufMitteilungderAblehnungsgründeproJahraus.Beiallein5000bis6000KreditanfragenbeieinerdeutschenGroßbankproTagscheintauchdiese Fallzahl deutlich zu niedrig zu sein. DanebendenAuskunftspflichtenaus 6aAbs.2Nr.2und 34BDSGauchdieÄnderungbzw.Neueinführunganderer InformationspflichteneinenAnstiegderBürokratiekosten erwartenlässt,gehtderratdavonaus,dassdiedurchden EntwurfverursachtenBürokratiekostendeutlichüberden vom BMI geschätzten Euro liegen. ZwarbeziehtsichdasBMIbeidenverwendetenFallzahlen auferkenntnisseausderbestandsmessungdesbdsg.in AnbetrachtderHinweisederbetroffenenVerbändebezweifeltderRatjedochdiediesbezüglichenErgebnisseder Bestandsmessungundbittetnachdrücklich,dieBestandsmessungdesBDSGunterBeteiligungderbetroffenenUnternehmen und Verbände zu überprüfen. ImHinblickaufdenvorliegendenGesetzentwurfregtder Ratan,diemitdemEntwurfverbundenenBürokratiekosten unterberücksichtigungdererkenntnisseausderverbändeanhörungunduntereinbeziehungderbetroffenenerneutzu berechnen.aufdergrundlagedieserneuberechnungsoll dasbmidiemitdemgesetzentwurfverbundeneninformationspflichtenerneutaufihreangemessenheitüberprüfen, demratvorlegenunddieentsprechendeninformationen dem Gesetzgeber kurzfristig zur Verfügung stellen.

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