Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und Ziel DasRechtdesZugewinnausgleichshatsichinderPraxisbewährt.Esstellt sicher,dassbeideehegattenandemwährenddereheerworbenenjezurhälfte beteiligtwerden.dieberechnungistimeinzelnenstarkschematisiert,dennein Güterstandmusseinfach,klarundinderPraxisleichtzuhandhabensein.AllerdingsverhindertdasgeltendeRechtunredlicheVermögensverschiebungendes ausgleichspflichtigenehegattenzulastendesbegünstigtenehegattennurunzureichend.auchbestehenbedenken,dietilgungvonschuldenwährendderehe unberücksichtigtzulassen,wenneinehegattemitschuldenindieehegegangen ist. VormünderundinsbesondereBetreuerhabenProblemebeiderVerwaltungdes GirokontosihresMündelsoderBetreuten,dasiebeieinigenKreditinstituten vonderteilnahmeamautomatisiertenzahlungsverkehrausgeschlossenwerden.diekreditinstitutesehensichzudiesemvorgehenveranlasst,dafürdie WirksamkeitderKontoverfügungeinevormundschaftsgerichtlicheGenehmigungerforderlichist,wenndasGuthaben3000Euroüberschreitet ( 1813 Abs.1Nr.2desBürgerlichenGesetzbuchs).MitdemEntwurfsollendievormundschaftsrechtlichenGenehmigungspflichtenandenmodernenZahlungsverkehr angepasst werden. B. Lösung a) Zugewinnausgleichsrecht Der Entwurf sieht vor: BerücksichtigungeinesnegativenAnfangsvermögensin 1374desBürgerlichen Gesetzbuchs; StärkungderAuskunftsrechtedurchAnspruchaufVorlagevonBelegen ( 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); VorverlegungdesBerechnungszeitpunktesfürdenZugewinnausgleich ( 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); VerbesserungdesvorläufigenRechtsschutzesgegenunredlicheVermögensverschiebungen; AufhebungderHausratsverordnungundÜberführungdernotwendigenRegelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b) Änderung von 1813 des Bürgerlichen Gesetzbuchs DerEntwurfstelltin 1813Abs.1Nr.3desBürgerlichenGesetzbuchsklar, dassverfügungendesvormunds,pflegersoderbetreuersübereingiro-oder Kontokorrentkontogrundsätzlichgenehmigungsfreisind.DieBetragsgrenze von3000euroin 1813Abs.1Nr.2desBürgerlichenGesetzbuchsistfürdieseVerfügungennichtanwendbar.ZumSchutzdesMündelvermögensistdas nichtfürdiebestreitungvonausgabenerforderlichegiralgeldverzinslichanzulegen ( 1806des Bürgerlichen Gesetzbuchs). C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleinereundmittlereUnternehmen,entstehendurchdieÄnderungenimZugewinnausgleichsrechtkeineKosten.Die Vereinfachungin 1813desBürgerlichenGesetzbuchskannzugeringfügigen KostensenkungenbeiderKreditwirtschaftundeinerEntlastungderVormundschaftsgerichteführen.AuswirkungendesGesetzesaufEinzelpreise,aufdas PreisniveauundinsbesonderedasVerbraucherpreisniveausindnichtzuerwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaftunddieVerwaltung eingeführt,geändertoderaufgehoben.fürbürgerwirdeinebestehendeinformationspflicht erweitert. Es können geringfügige Bürokratiekosten entstehen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10798

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10798 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S. 738), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezumBuch4 Abschnitt1Titel7Untertitel1folgendeAngabeeingefügt: Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung. 2.In 1318Abs.4werdendieWörter DieVorschriften derhausratsverordnung durchdiewörter Die 1568a und 1568b ersetzt. 3. Die Überschrift des 1361a wird wie folgt gefasst: 1361a VerteilungderHaushaltsgegenständebeiGetrenntleben wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter ;dieverbindlichkeitenkönnennurbiszurhöhedesvermögensabgezogen werden gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)VerbindlichkeitensindüberdieHöhedesVermögens hinaus abzuziehen Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: VerbindlichkeitensindüberdieHöhedesVermögens hinaus abzuziehen Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieHöhederAusgleichsforderungwirddurch denhälftigenwertdesvermögensdesausgleichspflichtigenehegattenbegrenzt,dasnachabzugderverbindlichkeitenbeibeendigungdesgüterstandesvorhanden ist.diesichnachsatz1ergebendebegrenzungderausgleichsforderungerhöhtsichindenfällendes 1375 Abs.2umdieHälftedesdemEndvermögenhinzuzurechnenden Betrages wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: NachderBeendigungdesGüterstandeskannjeder EhegattevondemanderenEhegattenAuskunftüber dessenvermögenverlangen,soweitesfürdieberechnungdesanfangs-undendvermögensmaßgeblich ist; auf Anforderung sind Belege vorzulegen. b)inabsatz2werdendiewörter oderdieaufhebung derehe durchdiewörter,dieaufhebungderehe, denvorzeitigenausgleichdeszugewinnsbeivorzeitigeraufhebungderzugewinngemeinschaftoderdie vorzeitigeaufhebungderzugewinngemeinschaft ersetzt. 9. Die 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst: 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung WirddieEhegeschieden,sotrittfürdieBerechnung deszugewinnsundfürdiehöhederausgleichsforderungandiestellederbeendigungdesgüterstandesder Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft DerausgleichsberechtigteEhegattekannvorzeitigen AusgleichdesZugewinnsbeivorzeitigerAufhebungder Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1.dieEhegattenseitmindestensdreiJahrengetrennt leben, 2.Handlungenderin 1365oder 1375Abs.2bezeichnetenArtzubefürchtensindunddadurcheine erheblichegefährdungdererfüllungderausgleichsforderung zu besorgen ist, 3.derandereEhegattelängereZeithindurchdiewirtschaftlichenVerpflichtungen,diesichausdemehelichenVerhältnisergeben,schuldhaftnichterfüllthat undanzunehmenist,dassersieauchinzukunftnicht erfüllen wird, oder 4.derandereEhegattesichohneausreichendenGrund beharrlichweigertodersichohneausreichenden GrundbiszurErhebungderKlageaufAuskunftbeharrlichgeweigerthat,ihnüberdenBestandseines Vermögens zu unterrichten Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft JederEhegattekannunterentsprechenderAnwendung des 1385dievorzeitigeAufhebungderZugewinngemeinschaft verlangen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung IndenFällender 1385und1386trittfürdie BerechnungdesZugewinnsundfürdieHöheder AusgleichsforderungandieStellederBeendigungdes GüterstandsderZeitpunkt,indemdieentsprechenden Klagen erhoben sind Eintritt der Gütertrennung MitderRechtskraftderEntscheidung,diedieZugewinngemeinschaftvorzeitigaufhebt,trittGütertrennung ein wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerausgleichsberechtigteEhegattekannvon einemdrittenersatzdeswerteseinerunentgeltlichenzuwendungdesausgleichspflichtigenehegatten an den Dritten verlangen, wenn 1.derausgleichspflichtigeEhegattedieunentgeltlicheZuwendungandenDritteninderAbsicht gemachthat,denausgleichsberechtigtenehegatten zu benachteiligen und 2.dieHöhederAusgleichsforderungdenWertdes nachabzugderverbindlichkeitenbeibeendigungdesgüterstandsvorhandenenvermögens desausgleichspflichtigenehegattenübersteigt. DerErsatzdesWertesdesErlangtenerfolgtnach denvorschriftenüberdieherausgabeeinerungerechtfertigtenbereicherung.derdrittekanndie ZahlungdurchHerausgabedesErlangtenabwenden.DerausgleichspflichtigeEhegatteundderDritte haften als Gesamtschuldner. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 12. Nach 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt: Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung 1568a Ehewohnung (1)EinEhegattekannverlangen,dassihmderandere EhegatteanlässlichderScheidungdieEhewohnung überlässt,wenneraufderennutzungunterberücksichtigungdeswohlsderimhaushaltlebendenkinderund derlebensverhältnissederehegatteninstärkerem MaßeangewiesenistalsderandereEhegatteoderdie ÜberlassungausanderenGründenderBilligkeitentspricht. (2)IsteinerderEhegattenalleinodergemeinsammit einemdritteneigentümerdesgrundstücks,aufdem sichdieehewohnungbefindet,oderstehteinemehegattenalleinodergemeinsammiteinemdrittenein Nießbrauch,dasErbbaurechtodereindingliches WohnrechtandemGrundstückzu,sokannderandere EhegattedieÜberlassungnurverlangen,wenndiesnotwendigist,umeineunbilligeHärtezuvermeiden.EntsprechendesgiltfürdasWohnungseigentumunddas Dauerwohnrecht. (3)DerEhegatte,demdieWohnungüberlassenwird, tritt 1.zumZeitpunktdesZugangsderMitteilungderEhegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2.mitRechtskraftderEndentscheidungimWohnungszuweisungsverfahren anstelledeszurüberlassungverpflichtetenehegatten ineinvondiesemeingegangenesmietverhältnisein odersetzteinvonbeideneingegangenesmietverhältnis allein fort. 563 Abs. 4 gilt entsprechend. (4)EinEhegattekanndieBegründungeinesMietverhältnissesübereineWohnung,diedieEhegattenauf GrundeinesDienst-oderArbeitsverhältnissesinnehaben,daszwischeneinemvonihnenundeinemDritten besteht,nurverlangen,wennderdritteeinverstanden oderdiesnotwendigist,umeineschwerehärtezuvermeiden. (5)BestehtkeinMietverhältnisüberdieEhewohnung,sokannderEhegatte,derAnspruchaufderen Überlassunghat,vonderzurVermietungberechtigten PersondieBegründungeinesMietverhältnisseszuortsüblichenBedingungenverlangen.UnterdenVoraussetzungendes 575Abs.1oderwenndieBegründung einesunbefristetenmietverhältnissesunterwürdigung derberechtigteninteressendesvermietersunbilligist, kanndervermietereineangemessenebefristungdes Mietverhältnissesverlangen.KommteineEinigung überdiehöhedermietenichtzustande,kanndervermietereineangemessenemiete,imzweifeldieortsübliche Vergleichsmiete, verlangen. (6)IndenFällenderAbsätze3und5erlischtderAnspruchaufEintrittineinMietverhältnisoderaufseine BegründungeinJahrnachRechtskraftderEndentscheidunginderScheidungssache,wennernichtvorher rechtshängig gemacht worden ist. 1568b Haushaltsgegenstände (1)JederEhegattekannverlangen,dassihmder andereehegatteanlässlichderscheidungdieimgemeinsameneigentumstehendenhaushaltsgegenstände überlässtundübereignet,wenneraufderennutzung unterberücksichtigungdeswohlsderimhaushalt lebendenkinderundderlebensverhältnissederehegatteninstärkeremmaßeangewiesenistalsderandere EhegatteoderdiesausanderenGründenderBilligkeit entspricht. (2)Haushaltsgegenstände,diewährendderEhefür dengemeinsamenhaushaltangeschafftwurden,gelten fürdieverteilungalsgemeinsameseigentumderehegatten,esseidenn,dasalleineigentumeinesehegatten steht fest. (3)DerEhegatte,derseinEigentumnachAbsatz1 überträgt,kanneineangemesseneausgleichszahlung verlangen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.wennderAnspruchdasGuthabenaufeinemGirooderKontokorrentkontozumGegenstandhatoder Geldzurückgezahltwird,dasderVormundangelegt hat,. Artikel 2 Aufhebung der Hausratsverordnung DieVerordnungüberdieBehandlungderEhewohnung unddeshausratsinderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer404-3,veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch [Artikel62desGesetzesvom zurreformdesverfahrensinfamiliensachenundinden AngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit],wirdaufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 2008 (BGBl.IS. ),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 96 wird wie folgt gefasst: 96VollstreckunginVerfahrennachdemGewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen. b)inbuch2wirddieangabezuabschnitt6wiefolgt gefasst: Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen. c) Die Angabe zu 200 wird wie folgt gefasst: 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen. d)dieangabenzu 205und206werdenwiefolgtgefasst: 205AnhörungdesJugendamtsinEhewohnungssachen 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen. 2.In 57Nr.5wirddasWort Wohnungszuweisungssache durch das Wort Ehewohnungssache ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt. b)inabsatz2satz1wirdjeweilsdaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und. 6.InBuch2wirddieÜberschriftzuAbschnitt6wiefolgt gefasst: Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird wie folgt gefasst: 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen (1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8.In 202Satz1werdendieWörter WohnungszuweisungssacheoderHausratssache durchdiewörter Ehewohnungs- oder Haushaltssache ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Hausratssachen durch das Wort Haushaltssachen ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Hausratssachen durch daswort Haushaltssachen unddaswort Hausratsgegenstände durchdaswort Haushaltsgegenstände ersetzt. b)inabsatz3wirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen unddiewörter 4derVerordnungüber diebehandlungderehewohnungunddeshausrats durchdiewörter 1568aAbsatz4desBürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. b)inabsatz2wirdjeweilsdaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt. b)inabsatz1satz1wirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Hausratssachen durch das Wort Haushaltssachen ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddaswort Hausratssachen durchdaswort Haushaltssachen ersetzt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)indennummern1und2wirdjeweilsdaswort Hausratsgegenstände durchdaswort Haushaltsgegenstände ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter Wohnungszuweisungs-undHausratssachen durchdiewörter Ehewohnungs- und Haushaltssachen ersetzt. b)insatz2wirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer5wirddaswort Wohnungszuweisungssachen durchdaswort Ehewohnungssachen unddieangabe 18 durchdieangabe 17 ersetzt. b)innummer6wirddaswort Hausratssachen durchdaswort Haushaltssachen unddieangabe 19 durch die Angabe 17 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen DasGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachenvom 2008 (BGBl.IS. ),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 48 wird wie folgt gefasst: 48Ehewohnungs- und Haushaltssachen. b)nachderangabezu 63werdendiefolgendenAngaben eingefügt: Anlage 1 (zu 3 Abs. 2) Anlage 2 (zu 28 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen (1)InEhewohnungssachennach 200Abs.1Nr.1 desgesetzesüberdasverfahreninfamiliensachenund indenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit beträgtderverfahrenswert3000euro,inehewohnungssachennach 200Abs.1Nr.2desGesetzesüberdas VerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Euro. (2)InHaushaltssachennach 200Abs.2Nr.1des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitbeträgtderwert2000euro,inhaushaltssachennach 200 Abs.2Nr.2desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit Euro. (3)IstdernachdenAbsätzen1und2bestimmteWert nachdenbesonderenumständendeseinzelfallsunbillig, kanndasgerichteinenhöherenodereinenniedrigeren Wert festsetzen. 3.InderAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirddieVorbemerkung Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,. Artikel5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes In 48Abs.3Satz1desRechtsanwaltsvergütungsgesetzesvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletzt durch geändertwordenist,werdendiewörter demhausrat durch die Wörter den Haushaltsgegenständen ersetzt. Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494,1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender [18] angefügt: [18] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom [einsetzen: Datum des Tages der Ausfertigung] (1)BeiderBehandlungvonHaushaltsgegenständenaus AnlassderScheidungist 1370desBürgerlichenGesetzbuchsaufHaushaltsgegenständeanzuwenden,diebiszum 1. September 2009 angeschafft worden sind. (2)FürVerfahrenüberdenAusgleichdesZugewinns,die am1.september2009anhängigsind,istfürdenzugewinnausgleich 1374desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (3) 1813Abs.1Nr.3desBürgerlichenGesetzbuchsin derfassungvom1.september2009giltauchfürvordem 1.September2009anhängigeVormundschaften ( 1773des BürgerlichenGesetzbuchs),Pflegschaften ( 1915Abs.1 desbürgerlichengesetzbuchs)undbetreuungen ( 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Artikel 7 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes DasLebenspartnerschaftsgesetzvom16.Februar2001 (BGBl.IS.266),zuletztgeändertdurch [Artikel62des Gesetzesvom zurreformdesverfahrensinfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit], wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft FürdieBehandlungdergemeinsamenWohnungund derhaushaltsgegenständeanlässlichderaufhebungder Lebenspartnerschaftgeltendie 1568aund1568bdes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Die 18 und 19 werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 60desWohnungseigentumsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung 78aAbs.1derBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1)DieBundesnotarkammerführteinautomatisiertes RegisterüberVorsorgevollmachtenundBetreuungsverfügungen (ZentralesVorsorgeregister).IndiesesRegisterdürfenAngabenüberVollmachtgeber,Bevollmächtigte,die Vollmacht,derenInhaltsowieüberVorschlägezurAuswahl einesbetreuers,wünschezurwahrnehmungderbetreuung unddenvorschlagendenaufgenommenwerden.dasbundesministeriumderjustizführtdierechtsaufsichtüberdie Registerbehörde. Artikel 10 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung 10derVorsorgeregister-Verordnungvom21.Februar 2005 (BGBl.IS.318),diezuletztdurchArtikel7desGesetzesvom22.Dezember2006 (BGBl.IS.3416)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 10 Betreuungsverfügungen ImZentralenVorsorgeregisterkönnenauchBetreuungsverfügungenunabhängigvonderEintragungeinerVollmachtregistriertwerden.Die 1bis9geltenentsprechend. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Die Ausgangslage im Zugewinnausgleichsrecht DasEhegüterrechtregeltdierechtlichenAuswirkungen einereheschließungaufdasvermögenderehegattenund dievermögensrechtlichenbeziehungenderehegattenzueinander. DieZugewinngemeinschaftalsgesetzlicherGüterstandtritt mitdereheschließungein,wenndieehegattennichtdurch Ehevertragetwasanderesvereinbarthaben.ZugewinngemeinschaftbedeutetGütertrennungwährenddesBestehens desgüterstandesmiteinemausgleichdeszugewinnsnach BeendigungdesGüterstandes, 1363Abs.2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB).DerGüterstandführtdamitnicht kraftgesetzeszugemeinschaftlichemeigentumderehegatten.vielmehrbehältjederehegatteseinvorundwährend dereheerworbenesvermögenalsseineigentumundhaftet abgesehenvondengeschäftenzurangemessenendeckungdeslebensbedarfsderfamilie auchnurfürseine SchuldenmitseinemVermögen.JederEhegattekannsein Vermögengrundsätzlichselbstverwaltenundfreidarüber verfügen. DieseFreiheitjedesEhegattenmussmitseinerehelichen VerantwortunginEinklanggebrachtwerden.DerSinndes Zugewinnausgleichsbestehtdarin,demausgleichsberechtigtenEhegattenseinenAnteilandeninderEheerarbeiteten wirtschaftlichenwertenzukommenzulassen;denndieauf LebenszeitangelegteEheverbindetdieEhegattenineiner vongleichberechtigunggeprägtenpartnerschaftlichengemeinschaft,diegegenseitigeverpflichtungenauchinvermögensrechtlicherhinsichtschafft.dieseverpflichtungen werdennachderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichts (BVerfG)durchTrennungundScheidungnurverändert,abernichtbeendetundrechtfertigengrundsätzlich dieaufteilungdeswährenddergesamtenehezeiterworbenenvermögens (BVerfGE53,S.257,297undBVerfGE80, S.170, 180). AusdergleichberechtigtenLebens-undWirtschaftsgemeinschaftderEhegattenleitetsichderGedankeab,dassbeide EhegattenwährendderEheihreFähigkeitenundMöglichkeitengemeinsameinsetzenunddamitdaswährendderEhe erwirtschaftetevermögengrundsätzlichgemeinsamerarbeiten.dieseransatzistauchknapp50jahrenachdeminkrafttretendesgeltendengüterrechtsam1.juli1958unverändert tragfähig.erorientiertsichanderehemitunterschiedlicher Aufgabenverteilung,inderderEhegatte,derselbstnicht oderineingeschränktemmaßeberuflichtätigwar,demanderenjedochdievolleteilhabeamberufslebenermöglichte, andemgewinndesanderenbeteiligtwird (vgl.diebegründungzumgesetzentwurfderbundesregierungvom23.oktober1952;bundestagsdrucksachei/3802).diearbeitsteiligelebensführungdereheleuteoderzumindestdieabsicht dazuistunveränderteinegewichtigegesellschaftlicherealität.geradeweilesheutejederpartnerschaftnichtnurjuristisch,sonderninallerregelauchgesellschaftlichunbenommenist,sichfürodergegeneineehezuentscheidenbzw. durchvertragvomgesetzlichengüterstandabzuweichen, sprichtvieldafür,dassdierechtlicheabsicherungeinerarbeitsteiligenlebensführungeinwichtigergrundfüreine Heiratist.Diesgiltumsomehr,alsdieZugewinngemeinschaftalsgesetzlicherRegelfalldesehelichenGüterrechts jedenfallsmitdemprinzipderhälftigenteilungdeserwirtschaftetenvermögensimallgemeinenrechtsbewusstsein verankertist.dieserrahmenistkeineswegsaufdasleitbild der Hausfrauenehe beschränkt:vordemhintergrund,dass heutefrauenimallgemeinengenausogutausgebildetindie EhegehenwieMänner,istdieAusgestaltungderarbeitsteiligenLebensführungnichtnurrechtlich,sondernzunehmendauchtatsächlichnichtmehrandieklassischenGeschlechterrollengeknüpft.DemträgtauchdasneueRecht derfamilienförderung,etwaingestaltder Vätermonate beim Elterngeld, Rechnung. BewährthatsichauchdiehälftigeTeilungdesZugewinns. SiebasiertaufderVermutung,dassbeideEhegatteneinen gleichenbeitragzudemindereheerwirtschaftetenzugewinnbeigetragenhaben.diesevermutungentsprichtdem CharakterderEhealseinervonGleichberechtigunggeprägtenGemeinschaft (BVerfGa.a.O.).Sieträgtdabeiauch demumstandrechnung,dassdievermögensmehrunginder EhenebenderAufgabenteilungbeiErwerbundHaushalt vonzahlreichenweiterenfaktorenabhängenkannwieder WirtschaftlichkeitvonAnschaffungen,derBereitschaftzum KonsumverzichtoderderGeschicklichkeitbeiGeldanlagen. AusdiesemGrundistdieHalbteilungauchbeiDoppelverdiener-undZuverdienerehengrundsätzlichsachgerecht (Gernhuber/Coester-Waltjen,Familienrecht,5.Auflage 2006,Rn.7zu 34).DementsprichtauchdasRechtsverständnisvielerEhegatten,wieetwadieüblichgewordene Praxiszeigt,beimErwerbeines Familiengrundstücks beideehegattenalseigentümereinzutragen,auchwenndie direktenfinanziellenressourcenüberwiegendvoneinem Ehegattenaufgebrachtwerden (Gernhuber/Coester-Waltjen a.a.o.). Esistdementsprechendauchsachgerecht,dassderGesetzgebermitdemGrundsatzderhälftigenTeilungfürden AusgleichdesZugewinnseinentypisierendenundpraxistauglichenAnsatzgewählthat,derauchbeianderenGemeinschaftenzufindenist (vgl.imrahmenderbruchteilsgemeinschaft 742 BGB). DieStatistiklegtnahe,dassmehralsjededritteEhefrüher oderspäterdurchdiegerichtegeschiedenwird (Statistisches Bundesamt,WirtschaftundStatistik2/2007).DasRechtdes ZugewinnausgleichsgehörtdeshalbzudenGebieten,die sichinbesonderemmaßeinderrechtswirklichkeitbewährenmüssen.dergesetzgeberhatdieregelungenzur BerechnungdieserwirtschaftlichenTeilhabeinGestaltdes ZugewinnausgleichsdeshalbauchimInteressederRechtssicherheitstarkschematisiert,umAbgrenzungs-,Darlegungs-undBeweisschwierigkeitennachMöglichkeitzuvermeiden.EinGüterstandmusseinfach,klarundinderPraxis leichtzuhandhabensein.dergesetzgeberhatdamiteiner typisiertenausgestaltungdesgesetzlichengüterstandesden VorzugvorRegelungengegeben,diedentatsächlichenAnteilenderEhegattenbeiderErwirtschaftungdesEndvermögens stärker Rechnung tragen könnten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10798 DemBedürfnisderEhegattennacheigenerGestaltungihrer vermögensrechtlichenverhältnissealskorrektivzumtypisierendenansatzdesgesetzlichengüterstandeshatdergesetzgeberrechnunggetragen,indemerauchimgüterrecht dievertragsfreiheitgeltenlässt ( 1408Abs.1BGB).Es erscheintauchunverändertsachgerecht,geradedievielfältigenfallkonstellationeninderdoppelverdienerehedurch einenehevertragzuregeln,derdenindividuellenbedürfnissenderbetroffenenehegattenrechnungträgt.eineehevertraglicheregelungistbesondersangezeigt,wennsichfragenderbewertungeinesunternehmensstellenoderbeide EhegatteninunterschiedlichstenKonstellationengemeinsam unternehmerisch tätig sind. AlsAusgangspunktwirdalsodasgegenwärtigeGrundkonzeptdesZugewinnausgleichsaufrechterhalten,weilesbei dergebotenentypisierendenbetrachtungsweisedievorstellungendermehrzahlderbetroffenenhinsichtlichdergüterrechtlichenverhältnissewiderspiegeltundsichauchinder Praxisbewährthat.BeiderReformsollimInteressederPraxisdiederzeitigeStruktureinermöglichsteinfachenBerechnungdesZugewinnausgleichssoweitwiemöglichbeibehalten werden. 2.ProblemeundLösungenimZugewinnausgleichsrecht DasGüterrechtvon1957hatsichalsMusterbeispielfürein klaresundstraffesregelungswerkinderpraxisbewährt.es vermeideteinerseitsunübersichtlichevermögensmassen,indemesnichtdiezweivermögenderehegattenmiteinem Gemeinschaftsvermögenkombiniert.AndererseitsüberzeugtderAnsatz,dassdaswährendderEheerworbeneVermögenbeidenEhegattenzusteht.Ingut50Jahrensindaber auchgerechtigkeitsdefizitezutagegetreten.inderpraxis habensichmissbrauchsmöglichkeitenzulastendeswirtschaftlichschwächerenehegattengezeigt.manchebestimmunglässtsichvereinfachenoderdenbedürfnissenderpraxisanpassen.einepraxisbefragungdesbundesministeriums derjustiz,andersichseit2003dielandesjustizverwaltungen,derbundesgerichtshof,diebundesnotarkammerund diebundesrechtsanwaltskammerbeteiligthaben,hatinsbesonderefolgendekritikpunkteamgeltendenrechtergeben: fehlendeberücksichtigungeinesnegativenanfangsvermögens in 1374 BGB, unzureichenderschutzvorvermögensmanipulationen beitrennungundscheidungwegendesauseinanderfallens der Stichtage in 1378 Abs. 2 und 1384 BGB, fehlende Belegpflicht in 1379 BGB, KonzeptundAusgestaltungderHausratsverordnung außerhalb des BGB. DerGesetzentwurfnimmtdieseKritikpunkteauf,damitdas GüterrechtauchweiterhineinebelastbareundvondenEhegatten akzeptierte Grundlage bleibt. a)berücksichtigungvonschuldenbeidereheschließung (negatives Anfangsvermögen) ZudenRegelungenmitGerechtigkeitsdefizitenzählt 1374 BGB,demzufolgedasAnfangsvermögenniemalsnegativ seinkann.beieheschließungvorhandeneschuldenbleiben alsobisherbeiderermittlungdeszugewinnsunberücksichtigt.derehegatte,derseinvermögenimlaufedereheum denbetragmehrt,derderschuldentilgungdesanderen Ehegattenentspricht,übernimmtdeshalbüberdenZugewinnausgleichpraktischdieHälftederVerbindlichkeiten (Gernhuber/Coester-Waltjena.a.O.,Rn.23zu 36).Noch ungerechterwirddasergebnis,wenndereineehegattedie Verbindlichkeitendesanderentilgtundzusätzlicheigenes Vermögenerwirbt:HierbleibtnichtnurderBeitragzur Schuldentilgungunberücksichtigt,ermussauchdaseigene VermögenbeiBeendigungdesGüterstandesteilen,wenn nicht die Härteklausel des 1381 BGB hilft. DeshalbsolldasnegativeAnfangsvermögeninZukunftberücksichtigtwerden.DieBeschränkungdesAbzugsderVerbindlichkeitenaufdieHöhedesVermögensin 1374BGB sollgestrichenwerden.derentwurfgehtnichtsoweit,auch dieerwirtschaftungvonverlustenwährenddereheals negativenzugewinn indenzugewinnausgleicheinzubeziehen.einesolcheberücksichtigungwürdezueiner BegünstigungderGläubigerdesverschuldetenEhegatten führen,demdannausdemausgleichmittelzurbefriedigung seinergläubigerzurverfügungstünden.außerdemisteine solcheberücksichtigungimhinblickaufdienurschwach ausgeprägtegesetzlichehandhabegegendaswirtschaftliche Verhalten des anderen Ehegatten nicht angemessen. b)schutzvorvermögensmanipulationenbeitrennungund Scheidung AuseinanderfallenderStichtagein 1378 Abs.2 und 1384 BGB DiederzeitigegesetzlicheRegelungisthierinsoweitunbefriedigend,alsdiegeltendeFassungdes 1378Abs.2BGB demausgleichsberechtigtenehegattenkeinenschutzvor Manipulationenbietet (Palandt/Brudermüller,67.Auflage 2008,Rn.8zu 1378BGB).FürdieBerechnungdesZugewinnskommteszwaraufdenZeitpunktderZustellungdes Scheidungsantragsan (RechtshängigkeitdesScheidungsantrages, 1384BGB).DieHöhederAusgleichsforderung wirdaberdurchdenwertdesvermögensbegrenzt,daszueinemspäterenzeitpunkt,nämlichderrechtskraftderscheidung (BeendigungdesGüterstandes, 1378Abs.2BGB) vorhandenist.inderzwischenzeit,alsobisdiegerichteüber denzugewinnausgleichrechtskräftigentschiedenhaben,bestehterheblichemissbrauchsgefahr,wiedasfolgendebeispiel zeigt: M.hatzumZeitpunktderRechtshängigkeitdesScheidungsantrags (Stichtagnach 1384BGB)einenZugewinnvon 20000Euroerzielt.InderFolgezeitgibter8000Eurofür eineurlaubsreiseausundbehauptetzudem,dierestlichen 12000EurobeimGlücksspielverlorenzuhaben.ZumZeitpunktderBeendigungdesGüterstandesdurchdasrechtskräftigeScheidungsurteil (Stichtagnach 1378Abs.2 BGB)istbeiM.somitkeinVermögennachweisbar.HatF. keinenzugewinnerzielt,beträgtderanspruchvonf.auf Zugewinnausgleichrechnerisch10000Euro,wirdaberwegen 1378Abs.2BGBauf0Euroreduziert.VordiesemErgebnisbietetauch 1375Abs.2BGBkeinenSchutz,nach dembeiderberechnungdeszugewinnsilloyalevermögensminderungendemendvermögenhinzuzurechnensind.das würdef.abernichthelfen,weilm.keinvermögenmehrhat. DieBegrenzungderAusgleichsforderungin 1378Abs.2 BGBdientzwardemSchutzderGläubigerdesausgleichspflichtigenEhegattenvorderKonkurrenzdurcheinenZugewinngläubigerundistauchimHinblickaufdiefiktiveZurechnungvonVermögennach 1375Abs.2BGBformuliert (vgl.olgköln,famrz1988,s.174f.,bgh,famrz 1988,S.925f.).DerSchutzwirdaberdurchdasgeltende

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Rechtüberdehnt,indemesdemvonderilloyalenVermögensminderungbetroffenenEhegattenbereitsdieStellung eines Gläubigers vorenthält. Deshalbsoll 1384BGBdahingehendgeändertwerden, dassderberechnungszeitpunkt Rechtshängigkeitdes Scheidungsantrages nichtnurfürdieberechnungdeszugewinns,sondernauchfürdiehöhederausgleichsforderung gilt. c)schutzvorvermögensmanipulationenbeitrennungund Scheidung VerbesserungdesvorläufigenRechtsschutzes DerSchutzeinesEhegattenvorVermögensminderungendes anderenehegattenistderzeitauchprozessualnurschwach ausgestaltet.lebendieehegattennochnichtseitdreijahren getrennt,bestehtnurdiemöglichkeit,aufvorzeitigenausgleichdeszugewinnsnach 1386BGBzuklagenund Sicherheitsleistungnach 1389BGBzuverlangen.Die VoraussetzungenfürdieKlageaufvorzeitigenAusgleichdes ZugewinnssindsehrengausgestaltetundschützendenEhegattenletztlichnicht.Somussnach 1386Abs.2BGBzunächstabgewartetwerden,bisderandereEhegattetatsächlichvermögensminderndeVerfügungenvorgenommenhat. SindaberVermögensminderungen,wiein 1375Abs.2 BGBbeschrieben,vorgenommenworden,soistdiesesVermögenbeidemEhegattennichtmehrvorhanden.ZwarkönnendieVermögensminderungennach 1375Abs.2BGB demendvermögenhinzugerechnetwerden.daaberdieausgleichsforderungauchbeieinerdurcheineänderungdes 1378Abs.2BGBerleichtertenHinzurechnungschwerrealisierbarist,wennesanVermögenfehlt,würdeohneeine ÄnderungdesvorläufigenRechtsschutzesderausgleichsberechtigteEhegatteauchinZukunftinBezugaufdieseVermögensminderungen leer ausgehen. DerausgleichsberechtigteEhegattesollsichdeshalbkünftig frühzeitigvorvermögensminderungenschützenkönnen. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Diederzeitinden 1385und1386BGBgeregelten GestaltungsklagenaufvorzeitigenZugewinnausgleich werdenumgestaltet.derausgleichsberechtigteehegatte erhältmiteinemneuen 1385BGB-EdasRechtzurErhebungeinerLeistungsklageaufZugewinnausgleich. DamitkannerseinenAnspruchimvorläufigenRechtsschutz durch Arrest direkt sichern. DieengenVoraussetzungendesgeltenden 1386BGB werdenindemneuen 1385BGB-Eergänzendmaßvoll erweitert. ZusätzlichkönnensichbeideEhegattennunmehrnach 1386BGB-EdurcheineGestaltungsklagebeiVorliegen dervoraussetzungendesneuen 1385BGB-EausderZugewinngemeinschaft lösen. d)auskunftspflicht in 1379 BGB EsbestehtweitgehendEinvernehmen,dass,wieimUnterhaltsrecht ( 1605Abs.1Satz2inVerbindungmit 1580 BGB),einePflichtzurVorlagevonBelegeneingeführt werdensoll (u.a.empfehlungdes14.deutschenfamiliengerichtstagsunterb.iii.1b,brühlerschriftenzumfamilienrecht,band12,2001,s.97,102).dieswirdaufgegriffen. DarüberhinaussolleineAuskunftspflichtüberdasAnfangsvermögeneingeführtunddieAuskunftspflichtauchaufdie FällederKlageaufvorzeitigeAufhebungderZugewinngemeinschaftodervorzeitigenAusgleichdesZugewinnserstreckt werden. e)hausratsverordnung DieHausratsverordnung (HausratsV)vom21.Oktober1944 istinformundstandort (1.)sowiederGrundkonzeption (2.), nicht aber in ihrem Kernanliegen (3.), überholt: 1.ObwohlderBundesgesetzgeberdieHausratsVdurch mehrfacheänderungen (zuletztdurchartikel12desgewaltschutzgesetzesvom11.dezember2001 BGBl.I S.3513)inseinenWillenaufgenommenundderehemaligenRegierungsverordnungdamitdenCharaktereines Bundesgesetzesgegebenhat,istderursprünglicheRechtscharakterunddersystematischeStandortaußerhalbdes BGBnurmitdemEntstehungszeitpunktderHausratsV zuerklären.dasreichsjustizministeriumwollteauf diesemwegeaufdiekriegsbedingteverknappungvon WohnraumundHausratreagieren (vgl.dieamtlichen Erläuterungen,abgedrucktinDeutscheJustiz1944, S.278). 2.EbenfallsnurmitderEntstehungsgeschichteistder Grundsatzin 2HausratsVzuerklären,demzufolgeder zuständigerichterdierechtverhältnissenachbilligem Ermessengestaltet.GrundlagedesbürgerlichenRechts sinddemgegenüberanspruchsgrundlagen,ausdenen sichrechteergeben,dieimstreitfallaufdemgerichtsweg durchzusetzen sind. 3.UnverändertaktuellistderUmstand,dassinsbesondere die 752ff.BGBfürdieBehandlungderEhewohnung unzureichendsind (vgl.schubert,zurreformdergemeinschaftsteilungdurchdiehausratsverordnungvon 1944,JZ1983,S.939ff.).BereitsinderWeimarerRepublikstelltendieLandgerichteinBerlinundHamburgfest, dassdurchdiegemeinsameanmietungeinerwohnung einerechts-undbesitzgemeinschaftbegründetwerde, alsderengrundlagedieeheanzusehensei.diesewohngemeinschaftsolledeshalbnichtnachreinschuldrechtlichenmomentenbeurteiltwerden,weshalbeinegesetzeslückeimbgbbestehe (Schuberta.a.O.,S.940mit ausführlichennachweisenzurjuristischendebattezwischen1926und1930).dieseransichtausdemokratischerzeithatsichdergroßesenatdesreichsgerichtsin seinerentscheidungvom30.oktober1943unterallgemeinemrückgriffaufdie 242,1353ff.BGBangeschlossen (DeutscheJustiz1943,S.591).Speziellzum HausrathatdasKammergerichtinseinerStellungnahme zumentwurfderhausratsvdasrechtsverständniswie folgtzusammengefasst:derhausratseiregelmäßignicht fürdenprivatgebrauchdeseinenoderdesanderenehegattenangeschafftworden,sondernzurbegründungdes Hausstandes.DeshalbsollederRichteralleHausratsgegenständeohneRücksichtaufdieEigentumsverhältnisse verteilen dürfen (Schubert a. a. O., S. 942). DerAnsatz,demzufolgedieengeGemeinschaft,inderdie Eheleutegelebthaben,eineAuseinandersetzungvonWohnungundHaushaltsgegenständenineinemeigenenVerfahren erfordert,dassichnichtandenvonderparteiherrschaft bestimmtengrundsätzenderzivilprozessordnungorientiert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10798 sowieschnell,zweckmäßigundeinfachseinsoll,istunverändertrichtig (vgl.palandt/brudermüllera.a.o.,rn.1 vor 1HausratsV Anhangzuden 1361a,1361b;MüKo/ Müller-Gindullis,4.Auflage2000,Band7,Rn.2vor 1 HausratsV). MitBlickaufdieFunktionderWohnungalsLebensmittelpunktderFamiliehatdasBundesverfassungsgerichtdie HausratsValseineimHinblickaufArtikel6Abs.1und2 desgrundgesetzesverfassungsgemäßesozialbindungdes Eigentumseingestuft (BVerfG,Kammerbeschlussvom 9. Oktober 1991, FamRZ 1991, S. 1413). DerEntwurfsiedeltdieKernstrukturenderHausratsV imbgban,wosierechtssystematischauchhingehören (Palandt/Brudermüllera.a.O.,Rn.1vor 1HausratsV Anhangzuden 1361a,1361b;Schuberta.a.O.,S.944; Bosch,NJW1987,S.2617,2628)undgestaltetsieinAnspruchsgrundlagen um. 3.AnpassungdervormundschaftsrechtlichenGenehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr VormündernundBetreuernwirdbeiderVerwaltungdes GirokontosihresMündelsoderBetreutenvonmanchenKreditinstitutendieTeilnahmeamautomatisiertenZahlungsverkehrverwehrt.DieKreditwirtschaftverweistzurBegründung auf 1813Abs.1Nr.2BGB,wonachdieAnnahmeeiner geschuldetenleistung (zumbeispielabhebungvomgirokonto)zuihrerwirksamkeitnurdannnichtdergenehmigung desvormundschaftsgerichtsoder fallsvorhanden des GegenvormundesbeziehungsweisedesGegenbetreuersbedarf,wennderAnspruch (GuthabenaufdemKonto)nicht mehrals3000eurobeträgt.diekreditinstitutekönnenim automatisiertenkontoverkehrnichtausreichendkontrollieren, ob ein Kontoguthaben die Betragsgrenze einhält. MitdemEntwurfsollendievormundschaftsrechtlichenGenehmigungspflichtendaherandenmodernenZahlungsverkehrangepasstwerden.DerVormundsollüberVermögen aufeinemgirokontodesmündelsgenehmigungsfreiverfügendürfen.dadurchsollauchfürvormünderundbetreuer ( 1908iAbs.1Satz1BGB)diezeitaufwändigeAbwicklungderKontogeschäfteamSchaltervermiedenwerden. DasVermögendesMündels/BetreutenwirddurchdieÄnderungnichtohneSchutz:ZunächstgiltdieGenehmigungspflichtohnehinnicht,wennderVormundbefreitist ( 1852 ff.bgb).diebefreiunggiltentsprechendfürdenverein oderdiebehördealsvormundsowiedenbehörden-und VereinsbetreuerundfürnaheFamilienangehörigealsBetreuer ( 1852Abs.2, 1857a,1908iAbs.2Satz2BGB). ZudemistderVormund/Betreuerwiebisherverpflichtet,das nichtfürdiebestreitungderlaufendenausgabenbenötigte Giralgeldgemäß 1806BGBverzinslichanzulegen.Die EinhaltungdieserVerpflichtungwirddurchdiejährliche Rechnungslegung ( 1840Abs.2und3BGB)durchdas Vormundschaftsgericht kontrolliert. 4. Haltung der Landesjustizverwaltungen und der beteiligten Fachkreise und Verbände DieLänderundVerbändewurdenangehört.Siehabendem EntwurfbeiKritikimEinzelnen,dieinweitenTeilenaufgenommen wurde, in seinen Grundlinien zugestimmt. 5.Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten FürdieöffentlichenHaushaltesindkeineMehrkostenzuerwarten.DieVereinfachungin 1813BGBkannzueinergeringfügigen Entlastung der Vormundschaftsgerichte führen. FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleinereundmittlere Unternehmen,entstehenkeineKosten.DieVereinfachungin 1813BGBkannzugeringfügigenKostensenkungenbei derkreditwirtschaftführen.auswirkungendesgesetzesauf Einzelpreise,aufdasallgemeinePreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. DieerweitertenRechtsschutzmöglichkeitengegenVermögensverschiebungeneinesEhegattenkönntenbeientsprechenderInanspruchnahmezueinergeringenMehrbelastung der Gerichte führen. EswerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaft unddieverwaltungeingeführt,geändertoderaufgehoben. FürBürgerinnenundBürgerwirdeinebestehendeInformationspflichterweitert.ImRahmenvon 1379BGBsindauf AnforderungnunmehrauchBelegevorzuweisen.Dadurch können geringfügige Bürokratiekosten entstehen. 6.Gesetzgebungszuständigkeit DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.1desGrundgesetzes (bürgerlichesrecht, gerichtliches Verfahren). 7.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DerVorschlaghatpositivegleichstellungspolitischeAuswirkungen,dennerverbessertdenSchutzvorManipulationen zulastendeswirtschaftlichschwächerenehegatten,beidem essichindermehrzahlderfälleimmernochumdieehefrau handelt:trotzerheblicherzunahmedererwerbstätigkeit vonfrauensindjedenfallsinehenmitkindernnachwievor beträchtlichmehrfrauenalsmännerzumindestinderphase derkindbetreuungnichtodernurinteilzeiterwerbstätig (Lüderitz/Dethloff,Familienrecht,28.Auflage2007,Rn.57 zu 5 und Rn. 4 zu 4). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtwirdumdenneueingefügtenUntertitel1a BehandlungderEhewohnungundderHaushaltsgegenständeanlässlichderScheidung imbuch4 Familienrecht Abschnitt1 BürgerlicheEhe Titel7 Scheidungder Ehe ergänzt.nachderimentwurfeinesgesetzeszuränderungdeserb-undverjährungsrechts (Bundestagsdrucksache16/8954,Artikel1Nr.33)beschlossenenStreichungder einzelnenparagraphenundderdazugehörigenangabensind lediglichneuegliederungsabschnitteindieamtlicheinhaltsübersicht einzufügen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 (Änderung von 1318 BGB) RedaktionelleFolgeänderungzurAufhebungderHausratsverordnungundAufnahmeihrerwesentlichenVorschriften in das BGB. Zu Nummer 3 (Änderung von 1361a BGB) DieÜberschriftwirddemimInhaltverwendetenBegriff Haushaltsgegenstände angepasst,derinzukunftauchim neuen Untertitel 1a Verwendung findet. Zu Nummer 4 (Aufhebung von 1370 BGB) denersetztengegenständenfestgestelltwerdenmuss.die Vorschrift soll deshalb ersatzlos aufgehoben werden. Zu Nummer 5 (Änderung von 1374 BGB) Zu Buchstabe a DurchdievorgeschlageneÄnderungwirddiebisherige NichtberücksichtigungvonVerbindlichkeitenzuBeginnder EhefürdieBerechnungdesZugewinnsaufgegeben,weildas geltenderechtdenineinereheerzieltenwirtschaftlichen Zugewinn rechtlich nicht immer treffend abbildet. Diedurch 1370BGBangeordnetedinglicheSurrogation vonhaushaltsgegenständenistnichtangemessen.dielösungwarvonanfanganrechtspolitischfragwürdig,dabei derimzugewinnausgleichbestehendengütertrennungnicht davonausgegangenwerdenkann,dassbeieinerersatzbeschaffungderjenigeehegattealleineigentümerwerdensoll, dereigentümerderersetztensachewar.diedinglichesurrogationführtbesondersdannzuunbilligenergebnissen, wenndieeheleutegemeinsamwertvollehaushaltsgegenständeerwerben,z.b.ein12-teiligessilber-statteineseinfacherenstahlbestecks:quantitäts-undqualitätsverbesserungenbeiderersatzbeschaffungbereichernohnegrund deneigentümerderersetztengegenstände.auchderhäufig alsprimärzweckdervorschriftangegebenesinn,klarheit überdieeigentumsverhältnissezuschaffen,kannnurinengengrenzenerreichtwerden,dajeweilsdaseigentuman Beispiel: M.hatvorEheschließungseinganzesVermögenineinLadengeschäftinvestiertundistzusätzlichVerbindlichkeitenin Höhevon100000Euroeingegangen.WährendderEhezeit tilgtm.seineschuldenunderzielteinendvermögenvon Euro.F.hatzuBeginnderEhekeineVerbindlichkeitenunderzieltinderEhezeiteinenZugewinnvon Euro. NachgeltendemRecht ( 1373,1374Abs.1, 1375Abs.1 Satz1BGB)beträgtderZugewinnvonM.undF.jeweils Euro (Anfangsvermögen0Euro,Endvermögen Euro).F.hatdeshalbgegenüberM.keinenAusgleichsanspruch.BeiwirtschaftlicherBetrachtungdagegen hatm.einenzugewinnvon200000euro (Anfangsvermögen Euro,Endvermögen100000Euro)erzielt,sodass derausgleichsanspruchvonf.beiersatzloserstreichungvon 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB Euro betrüge. BeispielsrechungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)Zugewinn Ausgleich an F. WirtschaftlichM: F: 0 Geltendes RechtM: 0 F: 0 Berücksichtig. negatives AV M: F: 0 M: F: M: F: M: F: M: F: M: F: M: F: M: F: M: F: M: F: InderartigenFällensolldasnegativeAnfangsvermögenin Zukunft zu berücksichtigen sein. DurchdieNeuregelungkannaberaucheinZugewinnausgleichsanspruch abgewehrt werden. Beispiel: M.hatbeiEheschließung30000EuroSchuldenunderzielt imlaufderehezeiteinenvermögenszuwachsvon50000 Euro.DasEndvermögenvonM.beträgtalso20000Euro. DiebeiEheschließungschuldenfreieF.hateinEndvermögenvon50000Euro.NachgeltendemRechthatM.gegenüberF.einenAusgleichsanspruchinHöhevon15000Euro. Fändendie30000EuroSchuldenimAnfangsvermögendes M.Berücksichtigung,dannhätteerwieF.einenZugewinn von Euro. F. müsste M. nichts zahlen. Zu Buchstabe b DieNeuregelungergänztzumeinenklarstellenddieinAbsatz1vorgeseheneStreichung.Sieführtzumanderendazu, dassdieberücksichtigungeinesnegativenanfangsvermögensauchfürdenprivilegiertenerwerbnachabsatz2gilt. DurchdiesePrivilegierungwerdensolcheVermögensbestandteileeinerAusgleichspflichtentzogen,dieinkeinem ZusammenhangmitderehelichenLebens-undWirtschaftsgemeinschaftstehen.DiesesVermögenwirdinderRegel positivsein,derbetroffeneehegattedarfesalsovollständig behaltenundmussesnichtbeiendedesgüterstandesausgleichen.dieneuregelunginabsatz3sollaucherreichen, dassdererwerbnegativenprivilegiertenvermögensebenfalls der Ausgleichspflicht entzogen bleibt. WenndieVerbindlichkeitendasübernommeneprivilegierte Vermögenübersteigen (z.b.beieinemaufgrundeinerkostenintensivenimmobilieaufeinemhypothekenbelasteten GrundstücküberschuldetenNachlass),findetnachgeltendemRechtzwarnichtdirekteinprivilegierterErwerbstatt. ErkommtaberbeiwirtschaftlicherBetrachtungsweisezustande,weildiedenWertdesErworbenenübersteigenden Verbindlichkeitennach 1375Abs.1vomEndvermögen abgezogenwerdenunddamitdenzugewinnmindern.die AnnahmeeinesüberschuldetenNachlassesausPietätsgründenkannausSichtdesAnnehmendendurchausnachvollziehbarsein.Sierechtfertigtaberkeinesolcheumfassende PrivilegierungdesAnnehmenden,diezugleichdenanderen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10798 Beispiel: M.hateinAnfangsvermögenvon60000EuroundeinEndvermögenvon100000Euro.F.istschuldenfreiundhatkein Vermögen.SiehättealsoeinenAusgleichsanspruchvon 20000Euro (diehälftevon ).M.nimmt abernachdereheschließungdaserbeseinermutteranund verschuldetsichdadurchmit50000euro.nachgeltendem Rechtvermindertsichdadurchgemäß 1375Abs.1BGB dasendvermögenvon100000auf50000euro,während sichdasanfangsvermögennachallgemeineransichtnicht vermindert (vgl.palandt/brudermüller,a.a.o.,rn.9zu 1374).BeiBerücksichtigungderSchuldenalsnegatives AnfangsvermögenvermindertsichzwarauchdasEndvermögenvonM.auf50000Euro.Gleichzeitiggehtabersein fiktivesanfangsvermögenvon60000euroauf10000euro zurück,sodassf.unveränderteinenausgleichsanspruch von Euro hat (als Hälfte von ). BeispielsrechnungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)ZugewinnAusgleich Ohne ErbeM: Mit Erbe; Geltendes Recht Mit Erbe; Berücksichtigtes neg. AV M: M: ( ) M: M: ( ) M: M: M: M: M: M: 0 M: an F an F. FürdenErwerberführtdieBerücksichtigungnegativenprivilegiertenVermögensnichtzuunangemessenenNachteilen: 1378Abs.2BGB-Ebewirkt,dassernichtmehralsdie HälftedesEndvermögensalsZugewinnausgleichzahlen muss,auchdann,wennderwirtschaftlichezugewinndurch dieberücksichtigungnegativenprivilegiertenvermögens beim Anfangsvermögen wesentlich höher ist. Beispiel: M.hateinAnfangsvermögenvon10000Euro,einEndvermögenvon100000EurounddamiteinenZugewinnvon 90000Euro.F.istschuldenfreiundhatkeinVermögen.Ihr AusgleichsanspruchbeträgtnachgeltendemRechtundnach demgesetzentwurf45000euro.nimmtm.nachdereheschließungdaserbeseinermutteranundverschuldetsich dadurchmit50000euro,sovermindertsichnachgeltendem RechtseinEndvermögenauf50000EuroundseinZugewinnauf40000Euro.DerAusgleichsanspruchvonF.beträgtdannnur20000Euro.NachdemGesetzentwurf werdendieererbtenschuldenalsnegativesanfangsvermögenberücksichtigt,dasdamit 40000Eurobeträgt, währenddasendvermögenvonm.wienachgeltendem Recht50000Eurobeträgt.DerwirtschaftlicheZugewinn vonm.von90000euroführtabernichtzueinemausgleichsanspruchvon45000euro,sondernwegen 1378 Abs.2BGB-EzueinemAusgleichsanspruchinHöhevon 25000Euro.M.kannalsodieHälfteseinesEndvermögens behalten. BeispielsrechnungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)ZugewinnAusgleich Ohne ErbeM: Mit Erbe; Geltendes Recht Mit Erbe; Berücksichtigtes neg. AV M: M: ( ) M: M: ( ) M: M: M: M: M: M: M: an F an F an F. (wg Abs.2 BGB-E) Zu Nummer 6 (Änderung von 1375 BGB) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinführungdes negativenanfangsvermögens.auchbeimendvermögen werdendieverbindlichkeiteninvollerhöheabgezogen.dadurchwerdendiefälleerfasst,indeneneinbeieheschließungverschuldeterehegattewirtschaftlicheinenzugewinn erzielt,obwohlernachwievorschuldenhat.dieberechnungdeszugewinnshatauchindiesenfällenbedeutung, weildadurchgegebenenfallseinausgleichsanspruchgegen den anderen Ehegatten entfallen kann. Beispiel: M.hatbeiEheschließung100000EuroSchuldenundvermindertsieinderEhezeitauf50000Euro.SeinwirtschaftlicherZuwachsbeträgtdann50000Euro,seinwirtschaftlichesEndvermögenbleibtaberimMinus ( 50000Euro). F.hatindergleichenZeiteinenZugewinnvon100000Euro erzielt.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeispielsrechnungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)ZugewinnAusgleichanM. WirtschaftlichM: F: 0 Geltendes RechtM: 0 F: 0 Ber. neg. AV und neg. EV M: F: 0 M: F: M: F: M: F: M: F: M:0 F: M: F: M: F: M: 0 F: M: F: DurchdieÄnderungdes 1375BGBkannimBeispielsfall undallenvergleichbarenfällenderwirtschaftlichezugewinnjedesehegattenberücksichtigtwerden.ohnedieänderungmüsstef.demm.einenzugewinnausgleichvon 50000Eurozahlen,weilderwirtschaftlicheZugewinndes M.nichtberücksichtigtwerdenkann.WennaberdieVerminderungderSchuldendesM.von100000auf50000Euroals wirtschaftlicherzugewinnvon50000eurodemzugewinn vonf.von100000eurogegenübergestelltwerdenkann, dannvermindertsichderausgleichsanspruchdesm.von auf Euro. Zu Nummer 7 (Änderung von 1378 BGB) Diederzeitin 1378Abs.2BGBenthalteneKappungsgrenzebedarfaufgrundderEinführungdesnegativenAnfangsvermögensin 1374BGBeinerÄnderung (1.)undmit BlickaufdenSchutzdesausgleichsberechtigtenEhegatten vorilloyalenvermögensminderungeneinerergänzung (2.). 1. Kappungsgrenze 1378Abs.2Satz1BGB-Estelltsicher,dassderausgleichsverpflichteteEhegattenichtmehralsdieHälfteseines beibeendigungdesgüterstandestatsächlichvorhandenen EndvermögensandenanderenEhegattenabgebenmuss.Die EinführungeinerKappungsgrenzeberuhtaufGerechtigkeitserwägungen,dieschon1957inderStellungnahmedes AusschussesfürRechtswesenundVerfassungsrechtdes DeutschenBundestageszurGüterrechtsreformihrenAusdruckgefundenhaben.DerAusschusshieltesbereitsdamals nichtfürangemessen,dassdereineehegattedemanderen imzugewinnausgleichseinganzesendvermögenübertragenmüsse (BerichtdesAbgeordnetenSeidl Auswirkungen dergleichberechtigungaufdengüterstand imschrift- lichenberichtdesausschussesfürrechtswesenundverfas- sungsrecht,abgedrucktzubundestagsdrucksacheii/3409, S.9,2.Wahlperiode1953).UmdiesesalsungerechtempfundeneErgebnisbeiderBerechnungderAusgleichsforderung zuvermeiden,entschiedersichgegendieberücksichtigung desnegativenanfangsvermögens.dasführteallerdingszu deninderbegründungzunummer5 (Änderungvon 1374 BGB) dargestellten Gerechtigkeitsdefiziten. 1378Abs.2Satz1BGB-EstelltmitderKappungsgrenze sicher,dassauchnacheinführungeinesnegativenanfangsundendvermögensderunverändertrichtigeansatzeinergerechtenbelastungdesausgleichsverpflichtetenehegatten beibehaltenwird.grundsätzlichsollenbeideehegattenan dem,wassiewährenddereheerworbenhaben,gerechtje zurhälftebeteiligtwerden.daranorientiertsichauchdie Ausgleichspflicht. EsentsprichtdemWesenderEhe,dass einehegattedenanderennurandemerwerbbeteiligt,dener erzielthat,nachdemerseineschuldenbeglichenhat (EntwurfderBundesregierungfüreinGesetzüberdieGleichberechtigungvonMannundFrauaufdemGebietedesBürgerlichenRechts,BundestagsdrucksacheII/224,S.44, 2.Wahlperiode 1953). Beispiel: M.hatvorEheschließungseinganzesVermögeninein Ladengeschäftinvestiertundistzusätzlich100000Euro Verbindlichkeiteneingegangen (siehedasbeispielinder BegründungzuNummer5Buchstabea).WährendderEhezeittilgtM.seineSchuldenunderzielteinEndvermögenvon Euro.F.hatkeinVermögen.M.müsstedaherohne einekappungderausgleichsforderungf.seingesamtes Vermögen übertragen: BeispielsrechnungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)Zugewinn Ausgleich an F. WirtschaftlichM: F: 0 Geltendes RechtM: 0 F: 0 Berücksichtig. negatives AV Kappung auf 50ProzentdesEV M: F: 0 M: F: 0 M: M: M: M: M: M: M: M: M: M: M: M:

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/10798 F.könntealsoimBeispielsfall wienachgeltendemrecht nur Euro beanspruchen. AberauchwennbeideEhegatteneinenZugewinninbestimmterHöheerzielthabenunddarüberhinausnegatives Anfangs-undEndvermögenzuberücksichtigenist,führtdie Kappungsgrenze zu gerechten Ergebnissen: Beispiel: M.hatvorEheschließungseinganzesVermögenineinLadengeschäftinvestiertundistzusätzlich300000EuroVerbindlichkeiteneingegangen.WährendderEhezeitbautM.seine SchuldenabunderzielteinEndvermögenvon Euro. F.hatzuEhebeginnkeinVermögenunderzielteinEndvermögenvon50000Euro.ObwohlderwirtschaftlicheVermögenszuwachsvonM.mit200000Eurowesentlichhöheristalsder VermögenszuwachsvonF.mit50000EuromüssteF.nach geltendemrechtanm.einenzugewinnausgleichinhöhevon 25000Eurozahlen.M.hatwedereinzuberücksichtigendes negativesanfangs-nochendvermögen.beieinerwirtschaftlichenbetrachtungsweisedurchberücksichtigungeinesnegativenanfangs-undendvermögensohnekappungsgrenze müsstedagegenm.anf.einenzugewinnausgleichinhöhe von75000eurozahlen,obwohlerbeibeendigungderehe noch100000euroschuldenhatundsichalsoverschulden müsste,umdenausgleichsanspruchzahlenzukönnen.diese beidenergebnissemüssenalsungerechtempfundenwerden. Durchdienach 1378Abs.2Satz1BGB-EvorgeseheneKappungsgrenzelässtsichdagegeneingerechtesErgebniserreichen:ObwohlM.denhöherenZugewinnerzielthat,musser anf.keinenausgleichzahlen,weilernichtüberpositivesendvermögenverfügt.ermusssichalsonichtverschulden.f.verfügtzwarübereinpositivesendvermögen,mussaberanm. ebenfallskeinenausgleichleisten,weildieserdenhöherenzugewinn erzielt hat. BeispielsrechnungAnfangsvermögen (AV)ZuwachsEndvermögen (EV)ZugewinnAusgleich WirtschaftlichM: F: 0 M: F: M: F: M: F: an F: Geltendes RechtM: 0 F: 0 M: F: M: 0 F: M:0 F: an M: Berücksichtig. negatives AV und EVohneKappung M: F: 0 M: F: M: F: M: F: an F: Berücksichtig. negatives AV und EV mit Kappung M: F: 0 M: F: M: F: M: F: DieBerücksichtigungeinesnegativenAnfangs-undEndvermögensinVerbindungmitderEinführungeinerKappungsgrenzebeiderBerechnungdesAusgleichsanspruchsermöglichtesdaher,unterschiedlichsteEntwicklungendes VermögensderEhegattenzuberücksichtigenundbeim ZugewinnausgleichgerechteErgebnissezuerzielen.Das entsprichtauchderzunehmendverbreitetenlebenswirklichkeit,wonachbeideehegattenerwerbstätigsindundimverlaufderehebeibeidenehegattenwirtschaftlichegewinne oder Verluste zu verzeichnen sein können. DieEinführungeinerKappungsgrenzeistauchfürdenFall einer erfolgreichen Privatinsolvenz sachgerecht: Beispiel: M.hatbeiEheschließung100000EuroSchuldenundwird durcheineerfolgreicheprivatinsolvenznacheheschließung schuldenfrei.anschließenderwirtschaftetereinenzugewinnvon50000euro.seineehefrauhatkeinenzugewinn. OhnedieerfolgreichePrivatinsolvenzhätteM.zwareinen wirtschaftlichenzuwachsvon50000euro (100000Euro Schuldenvermindertaufnurnoch50000Euro)undmüsste wegen 1378Abs.2Satz1BGB-EanF.keinenAusgleich zahlen.mitinsolvenzhaternachdementwurf25000euro alszugewinnausgleichzuzahlen.esliegtaberindernatur dersache,dassdieerfolgreicheprivatinsolvenzdenfrüherenschuldnerwiederindielageversetzt,verbindlichkeiten zuerfüllen.deranspruchaufzugewinnausgleichisteine solcheverbindlichkeit.außerdemgibteskeinengrund,die SchuldenfreiheitaufgrundeinererfolgreichenPrivatinsolvenzanderszubehandeln,alsdieSchuldenfreiheitaufgrund einer Schuldentilgung. 2. Illoyale Vermögensminderung DiederzeitigegesetzlicheRegelungistinsoweitunbefriedigend,alsdieBegrenzungderAusgleichsforderungaufdas tatsächlichvorhandenevermögen ( 1378Abs.2BGB)dem ausgleichsberechtigtenehegattenkeinenschutzvormanipulationenbietet (s.o.teilanr.2buchstabeb).derilloyal verwandtebetragwirdzwardemendvermögenzugerechnet,istaberinderregelbeimausgleichspflichtigenehegattennichtmehrvorhanden.demberechtigtenbleibtindiesemfallnurderanspruchaus 1390BGBgegendenvon derilloyalenvermögensminderungbegünstigtendritten. 1378Abs.2Satz2BGB-Eergänztdeshalbdiein 1375 Abs.2BGBgeregelteHinzurechnungdesBetragsderilloyalenVermögensminderungzumEndvermögenumdieHinzurechnungderHälftediesesBetragszurAusgleichsforderung.DiesentsprichtangesichtsdesGrundsatzesder hälftigenteilungderdifferenzvonend-undanfangsvermögenimergebnisdererhöhungdesendvermögensumdie SummederilloyalenVermögensminderung.DieErgänzung stelltsicher,dassdiegrundregeldeshälftigenausgleichs ( 1378Abs.1BGB)nichtzueinemSchutzilloyalerVermögensminderungführt.DamitwirddieRechtspositiondes voneinerilloyalenvermögensminderungbetroffenenehegattendeutlichgestärkt.durchdierechtsänderungwirdder illoyaleehegattealsoimergebnissobehandelt,alshabeer

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode seinendvermögennichtvermindert.dieskannzurfolge haben,dassderilloyaleehegatteindiesenfällenauchsein ganzesvermögenabführenodersichwegenderhinzurechnungdieseseventuellnichtmehrvorhandenenvermögensteilszurausgleichsforderungverschuldenmuss.beiilloyalemverhaltenistdiesangemessen,weilderschutzdes 1378Abs.1BGBnurdemloyalenEhegattenzugutekommen soll. Zu Nummer 8 (Änderung von 1379 BGB) Zu Buchstabe a NachgeltendemRechtbestehtderAuskunftsanspruchnur fürdasendvermögenundumfasstnichtdievorlagevonbelegen zu den erteilten Auskünften. MitderÄnderungwirdzumeinenderAuskunftsanspruch erweitert.sowirdzunächstalsfolgeänderungzu 1374 BGBeinAuskunftsanspruchauchfürdasAnfangsvermögen eingeführt.diesdientdeninteressendesehegatten,der beimanderenehegatteneinnegativesanfangsvermögen vermutet. Beispiel: M.hatbeiEheschließung30000EuroSchuldenunderzielt imlaufderehezeiteinenvermögenszuwachsvon50000 Euro.DasEndvermögenvonM.beträgtalso20000Euro. DiebeiEheschließungschuldenfreieF.hateinEndvermögenvon50000Euro.UnterBerücksichtigungder30000 EuroSchuldenimAnfangsvermögendesM.habenbeide EhegatteneinenZugewinnvon50000Euro.Nachneuem Recht (BerücksichtigungdesnegativenAnfangsvermögens) mussf.demm.nichtszahlen.siehatdeshalbeininteresse daran,vondenschuldendesm.beieheschließungzuerfahren. DerAuskunftsanspruchbeziehtsichinderNeuformulierung deshalbnichtnuraufinformationenüberpositivesvermögen.erumfasstallefürdieberechnungdesanfangs-oder EndvermögensmaßgeblichenInformationen.ErschließtdamitauchAuskünfteüberVermögensbestandteileein,die nach 1374Abs.2BGBdemAnfangsvermögenodernach 1375Abs.2BGBdemEndvermögenhinzuzurechnen sind. ZumanderenwirddiebereitsimUnterhaltsrechtbestehende PflichtzurVorlagevonBelegen ( 1605Abs.1Satz2in Verbindungmit 1580BGB)aufdasZugewinnausgleichsrechterstrecktunddamiteineForderungausdergerichtlichenPraxisaufgegriffen (u.a.empfehlungdes14.deutschenfamiliengerichtstagsunterb.iii.1b,brühler SchriftenzumFamilienrecht,S.97,102).DieAnnäherung anunterhaltsrechtlicheregelungenentsprichteinemfamilienrechtlichenanspruchbesseralsdiebisherigeorientierungandererbrechtlichennormdes 2314BGB.Mitder EinführungderBelegpflichtkannderberechtigteEhegatte dieangabendesauskunftspflichtigenehegattenbesser überprüfen.dieskanndierechtsverfolgungerleichtern, aberauchbeiüberzeugendenbelegenzurvermeidungvon Rechtsstreitigkeitenbeitragen.DiePflichtzurVorlagevon BelegenbestehtnurindemUmfang,indemsolcheBelege nochvorhandensind.sindz.b.nachdreißigjährigerehe Kaufbelegenichtmehrvorhanden,wäredieErfüllungder BelegpflichtfürdenverpflichtetenEhegattenunmöglichund deshalb nicht zu erfüllen. Zu Buchstabe b DerzeitbestehteineAuskunftspflichterstbeiBeendigung desgüterstandesoderwenndiescheidungoderaufhebung der Ehe beantragt ist. FürdenFalldesvorzeitigenAusgleichsdesZugewinnsnach geltenderrechtslagebedeutetdies,dasszunächstdiegestaltungsklagedes 1385oderdes 1386BGBerhobenwerden mussunderstmitrechtskraftdiesesurteilsundderdamit einhergehendenbeendigungdesgüterstandesaufauskunft geklagt werden kann. KünftigwirddasSystemdesvorzeitigenAusgleichsdesZugewinns umgestaltet: DemausgleichsberechtigtenEhegattenwirdkünftigdie Möglichkeiteingeräumt,seinenAnspruchdirektdurcheine mitdergestaltungsklageaufaufhebungderzugewinngemeinschaftverbundene Leistungsklageaufvorzeitigen AusgleichdesZugewinnsgeltendzumachen, 1385 BGB-E.Umeinesolchezuerheben,mussderBerechtigte seinenanspruchaberauchbeziffernkönnen.daskanner nur,wennerüberdiehöhedeszugewinnsdesanderenehegatteninformiertist.deshalbmussihmdiemöglichkeit einesauskunftsanspruchswiebeidereinklagungseineszugewinnausgleichsimrahmendesscheidungsverfahrens eingeräumt werden. ZusätzlichkannsichjederEhegatteunterdenVoraussetzungendes 1385BGB-EmiteinerreinenGestaltungsklage ausderzugewinngemeinschaftlösen, 1386BGB-E.Auch indiesemfallmussderehegattewissen,oberausgleichsberechtigtist.erkannnurdanneinesinnvolleentscheidung darübertreffen,obereinegestaltungsklageodereineleistungsklageerhebenmöchte,wennerüberdenzugewinndes anderenehegattenbescheidweiß.werdendemklagewilligenehegattendieseinformationenverweigert,somusser diemöglichkeithaben,siedurcheinenauskunftsanspruch einfordern zu können. Zu Nummer 9 (Änderung der 1384 bis 1388 BGB) Zu 1384 BGB (BerechnungszeitpunktdesZugewinns undhöhederausgleichsforderungbei Scheidung) MitderNeuregelungsollerreichtwerden,dasssichdieAusgleichsforderungdesberechtigtenEhegattennichtnachdem beirechtskraftdesscheidungsurteils,sondernnachdembei RechtshängigkeitdesScheidungsantragesvorhandenenVermögensbestandrichtet.VermögensänderungennachZustellungdesScheidungsantrageskönnendaherdieHöhedesAnspruchsnichtmehrbeeinflussen.Auchdadurchwirddie RechtspositiondesvoneinerilloyalenVermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt. EshandeltsichdabeiumdieStichtagslösung,diedasOLG Köln (FamRZ1988,S.174f.)gegendiespätereandereAnsichtdesBGH (FamRZ1988,S.925f.)bereitsnachgeltendemRechtfürmöglichgehaltenhat,umdenlückenhaften Schutzdesgeltenden 1378Abs.2BGBzuergänzen.Der BGHhatausdrücklichoffengelassen,ob 1378Abs.2BGB AusnahmenfürdieFällezulässt,indeneneinEhegatteüber

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/10798 Vermögensgegenständeverfügthat,umdenanderenzubenachteiligenundseineAusgleichspflichtdurchManipulationen zu mindern (a. a. O., S. 926). Zu 1385 BGB (VorzeitigerZugewinnausgleichdesausgleichsberechtigtenEhegattenbeivorzeitigerAufhebungderZugewinngemeinschaft) a) Allgemeines DerSchutzdesausgleichsberechtigtenEhegattenvorVermögensminderungendesanderenEhegattenistvorRechtshängigkeitdesScheidungsantragesderzeitnursehrgering ausgestaltet. ZunächstmussderEhegatte,demeineAusgleichsforderung zusteht,nachden 1385,1386BGBeineKlageaufvorzeitigenAusgleichdesZugewinnserheben.DiesesVerfahren istaberaufwändigundumständlich,vorallemdann,wennes demausgleichsberechtigtenehegatteninersterlinieumseinenzahlungsanspruchgeht.denndieklageaufvorzeitigen AusgleichdesZugewinnsisteineGestaltungsklage.Mit RechtskraftdesUrteilstrittGütertrennungein, 1388BGB. ErstdanachistdieErhebungeinerAuskunfts-unddann einerleistungsklagemöglich,umdiezugewinnausgleichsforderung geltend zu machen. Außerdemsinddiein 1386Abs.2BGBgenanntenVoraussetzungenfürdieGestaltungsklagesehrengausgelegtund schützendenberechtigtenehegattenletztlichnicht.somuss beispielsweisenachdieservorschriftzunächstabgewartet werden,bisderandereehegattebereitsvermögensmindernde Handlungen nach 1375 BGB vorgenommen hat. ZwarkannderberechtigteEhegatteaucheineSicherheitsleistungnach 1389BGBverlangen,wennerdieGestaltungsklageerhobenhatundeineGefährdungdesAusgleichsanspruchsdurchdenanderenEhegattenzubesorgen ist.einenauskunftsanspruchnach 1379BGBhatderEhegattezudiesemZeitpunktabernochnicht.Erweißdeshalb inderregelnicht,inwelcherhöheerseinenanspruchüberhaupt sichern sollte. Zudemistumstritten,obderzukünftigeZugewinnausgleichsanspruchdirektdurchArrestgesichertwerdenkann. DieherrschendeMeinungbejahtdies (siehedazuausführlichhaußleiter/schulz,vermögensauseinandersetzungbei TrennungundScheidung,4.Auflage2004,S.148ff;OLG Karlsruhe5.FamS,FamRZ2007,S.408f.;OLGMünchen, FamRZ2007,S.1101).EineMindermeinungdagegensieht indemsicherungsmitteldes 1389BGBeineLexspecialis, diedieanwendungdesarrestesausschließt (OLGKarlsruhe 18. FamS, FamRZ 2007, S. 410). DerausgleichsberechtigteEhegattesolldeshalbkünftig frühzeitigundeffektivervorvermögensminderungengeschütztwerden,dieimergebnisseineausgleichsforderung beeinträchtigenkönnen.diessolldurchfolgendemaßnahmen erreicht werden: Diederzeitinden 1385und1386BGBgeregeltenAnsprücheaufvorzeitigenZugewinnausgleichwerdenumgestaltet.DerausgleichsberechtigteEhegatteerhältmit demneuen 1385BGB-EeinenAnspruchaufZahlung deszugewinnausgleichs.dieserkannallerdingsnur zusammenmitdemanspruchaufaufhebungderzu- gewinngemeinschaftgeltendgemachtwerden.deran- spruchsinhaberkanndamitgleichzeitigleistungund Rechtsgestaltungverlangen.Zudemwirderreicht,dass derehegatteseinenzahlungsanspruchimvorläufigen Rechtsschutz durch Arrest direkt sichern kann. Imneuen 1385BGB-EwerdendieengenVoraussetzungendesgeltenden 1386Abs.2BGBmaßvollerweitert (s.buchstabebnr.2)und 1386Abs.3BGBandie Änderungdes 1379BGB-Eangepasst (s.buchstabeb Nr.3). b)im Einzelnen 1. Zusammenfassung der 1385, 1386 BGB DerausgleichsberechtigteEhegattesollkünftigseinenZugewinnvorzeitigbeanspruchenkönnen.MitderZusammenfassungderinden 1385,1386BGBgeregeltenAnsprüchewirddiesofortigeErhebungeinerLeistungsklage möglichundgleichzeitigauchdieaufhebungderzugewinngemeinschafteingeleitet.damitwerdendiebedürfnissederpraxisberücksichtigt,eineausgleichsforderungzügig unddamitauchdirektabsicherbargeltendzumachen.dieser wennauchkünftige Zugewinnausgleichsanspruchkann imwegedesvorläufigenrechtschutzesdurcharrestnach 916 ZPO gesichert werden. 2. Erweiterung des Anwendungsbereichs DiederzeitgeltendenVoraussetzungendes 1386Abs.2 BGB werden maßvoll erweitert: DievermögensminderndeVerfügungdesausgleichspflichtigenEhegattenmusskünftignichtmehrabgewartetwerden. InZukunftreichtesaus,wenndieVornahmeeinerderin 1365oder 1375Abs.2BGBbezeichnetenHandlungen zu befürchten ist. DieFrage,wanneinesolcheHandlungzubefürchtenist,hat dasgerichtimkonkreteneinzelfallzuentscheiden.esmüssenanhaltspunktevorliegen,ausdenensichergibt,dassder VermögensverlustdurcheineentsprechendeHandlungbevorsteht.BereitsimGesetz,etwadurchRegelbeispiele,konkreteVorgabenzumachen,istaufgrundderunterschiedlichen Fallgestaltungen nicht sinnvoll. InsbesondereindenfolgendenFällenwärederausgleichsberechtigteEhegatteimGegensatzzurbestehendenRechtslage künftigbessergeschützt,wennseinanspruchdurcheine Leistungsklage geltend gemacht wird: DerEhemannhatseinVermögeninAktienundFestgeldkontenangelegt.MitderTrennungbeginnter,dieAktien zuveräußernunddiefestgeldkontenaufzulösen.das GeldtransferierteraufseinGirokonto.EinenwirtschaftlichenGrunddafürgibtesnicht.DieEhefraubefürchtet deshalb,derehemannhabediesevermögenswertenur jederzeitverfügbargemacht,umsieleichterverschwindenzulassenunddadurchseinvermögenzumnachteil seiner Ehefrau zu vermindern. DieEhefrauistAlleineigentümerineinervermietetenEigentumswohnung.DieseEigentumswohnungstelltals KapitalanlageeinenerheblichenTeilihresVermögens dar.unmittelbarnachdertrennunginseriertdieehefrau diewohnungzumverkauf,obwohldieswirtschaftlich nichtsinnvollist.derehemannbefürchtetnun,dassder

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Verkaufnurdazudienensoll,denErlösbeiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen. DieEhegattenhabenwährendihrerEheineinfachenVermögensverhältnissengelebt.UnmittelbarnachderTrennungbuchtderEhemannfürsichundseineFreundineine Luxuskreuzfahrt.DieausgleichsberechtigteEhefraubefürchtetnun,dassmitderBezahlungdieserKreuzfahrt daserspartekleinevermögendesehemannesaufgebraucht wird. DurcheineentsprechendeHandlungmussdieGefährdung dererfüllungderausgleichsforderungzubesorgensein. DasistderFall,wennderausgleichspflichtigeEhegatteaufgrundderVermögensminderungenseineSchuldeneinschließlichderAusgleichsforderungnichtmehrbegleichen kann.hierbestehtkünftiganspruchaufvorzeitigenausgleich des Zugewinns. 3. Auskunftsanspruch Diebislangin 1386Abs.3BGBgeregeltenundnunmehr in 1385Nr.4BGB-EübernommenenVoraussetzungen werdenandieänderungdes 1379Abs.2BGB-Eangepasst.BislangkonntederEhegattevorErhebungder GestaltungsklageaufvorzeitigenZugewinnausgleichkeine Auskunftsklageerheben.Damitderausgleichsberechtigte EhegatteaberseineLeistungsklageauchbeziffernkann, wird ihm künftig ein Auskunftsrecht zugebilligt. WeigertsichderEhegatteohneausreichendenGrundbeharrlich,denanderenEhegattenüberdenBestandseinesVermögenszuunterrichtenunderteilternurAuskunft,weilerder bevorstehendenverurteilungnacherhebungderauskunftsklageentgehenmöchteoderdazudurcheinentsprechendes Urteilverpflichtetwordenist,sosolldemanderenEhegatten auchhierdieleistungsklagemöglichsein.daswirdin 1385Nr.4BGB-Eausdrücklichklargestellt.Ohnediese RegelunghättederzurAuskunftverpflichteteEhegattedie Möglichkeit,dieVoraussetzungeneinerbereitserhobenen KlageaufvorzeitigenZugewinnausgleichnachträglichentfallenzulassen.WennernachbeharrlicherWeigerungdoch nochauskunfterteilt,wäredievoraussetzung beharrliche Weigerung für die Zahlungsklage entfallen. Zu 1386 BGB (VorzeitigeAufhebungderZugewinngemeinschaft) HauptzielrichtungderÄnderungeninden 1385,1386 BGB-EisteineVerbesserungdesSchutzesdesausgleichsberechtigtenEhegatten.Deshalbwirdin 1385BGB-Eauch der Zahlungsanspruch als Hauptanwendungsfall geregelt. DiebislanggeltendenMöglichkeitenbeiderEhegatten,sich vorzeitigausderzugewinngemeinschaftzulösen,sollen aberdurchdieänderungennichteingeschränktwerden.dahersieht 1386BGB-EfürbeideEhegatteneinenAnspruch aufvorzeitigeauflösungderzugewinngemeinschaftvor. Diein 1385BGB-EgenanntenVoraussetzungensollen entsprechend gelten. DieneueFormulierungin 1386BGB-E, vorzeitigeaufhebungderzugewinngemeinschaft anstellevon vorzeitigerausgleichdeszugewinns bringtbesserzumausdruck, dassesbeidemanspruchaus 1386BGB-EumdieAuflösungderZugewinngemeinschaftundnichtumdenAnspruch auf Zahlung der Ausgleichsforderung geht. DieMöglichkeit,dievorzeitigeAuflösungderZugewinngemeinschaftfürbeideEhegattenvorzusehen,istinteressengerecht.AuchwenninvielenpraktischenFällensicherlich diegeltendmachungdesausgleichsanspruchsdurchleistungsklagefürdenausgleichsberechtigtenehegattensinnvollerseinwird,kannsichfürihneinereinegestaltungsklagedannanbieten,wenndieleistungsklageimeinzelfall aufwändigerundumständlicheristalsdiegestaltungsklage. SosinddurchausFälledenkbar,indeneneinEhegatte,der nichtweiß,oberüberhauptausgleichsberechtigtist,sichnur schnellundunkompliziertausderzugewinngemeinschaft lösen möchte. DerausgleichsberechtigteEhegattehatdamitkünftigzwei Möglichkeiten: Er kann seinenanspruchaufausgleichdeszugewinnszusammenmitderaufhebungderzugewinngemeinschaftdirekt einklagen oder sichalleindurcheinegestaltungsklageausderzugewinngemeinschaft lösen. AusGründender Waffengleichheit beiderehegattenistes interessengerecht,auchdemausgleichsverpflichtetenehegattennunmehrausdrücklichdieerhebungdergestaltungsklageinallenfällendes 1385BGB-Ezuermöglichen.Er kannsichnurdurchdiegestaltungsklageausderzugewinngemeinschaftlösen,daerkeinenleistungsanspruchgeltend machenunddamitkeineleistungsklageerhebenkann.nach geltendemrechtkannergrundsätzlichindeninden 1385,1386BGBvorgesehenenFällenKlageerheben. NachherrschenderMeinungstehendiein 1386Abs.2BGB aufgeführtengründeabernurdemausgleichsberechtigten EhegattezurVerfügung,danurfürihneineGefährdungder AusgleichsforderunginBetrachtkommt (Staudinger/Thiele, Neubearbeitung2007,Rn.14zu 1386BGB).Diessollnun durchdenentwurfimwegeeinererweiterunggeändert werden.zuunlauterenvermögensverschiebungenkannes auchdurchdenausgleichsberechtigtenehegattenkommen, diebeispielsweiseimfalldes 1375Abs.2BGBumso schwerernachzuweisensind,jemehrzeitvergeht.hiersoll derausgleichsverpflichteteehegattenicht sehendenauges biszurmöglichkeitdererhebungderscheidungsklage mit einer Gestaltungsklage warten müssen. Zu 1387 BGB (BerechnungszeitpunktdesZugewinns undhöhederausgleichsforderungbei vorzeitigemausgleichodervorzeitiger Aufhebung) EshandeltsichumnotwendigeFolgeänderungenaufgrund dervorgeschlagenenänderungdes 1384BGBmitder VorverlegungdesStichtagesfürdieHöhederAusgleichsforderungundderUmgestaltungdes 1385BGB-Eineine Leistungsklage. Zu 1388 BGB (Eintritt der Gütertrennung) EshandeltsichumeinezurKlarstellungnotwendigeFolgeänderungaufgrundderAusgestaltungdes 1385BGB-Eals Leistungs-undGestaltungsanspruchunddes 1386BGB-E alsgestaltungsanspruch.inbeidenfällentrittmitdem rechtskräftigen Urteil Gütertrennung ein.

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