FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen istdasprimärezielderverpackungsverordnung.dabeistellendiebeimprivatenendverbraucheranfallendenverkaufsverpackungenmitca.45prozent einenbedeutendenanteil.bereits1998wareinesderwesentlichenanliegen dernovellierungderverpackungsverordnungdiesicherungderhaushaltsnahenerfassungsowiedieverbesserungdereffizienzdererfassungdurchdie FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender WettbewerbbeiderVerpackungsentsorgungeinedeutlicheKostensenkungbei derentsorgungvonverkaufsverpackungenbewirkt.aufderanderenseiteist einezunahmesogenanntertrittbrettfahrerzubeobachten,diesichandenkostenfürdieentsorgungihrerverpackungennichtbeteiligenunddiesesomitden haushaltsnahenerfassungssystemenoderdenöffentlich-rechtlichenentsorgungsträgern aufbürden. ZielderÄnderungsverordnungist,diehaushaltsnaheEntsorgungvonVerkaufsverpackungendauerhaftsicherzustellenundfaireWettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen. B. Lösung Änderung der Verpackungsverordnung: KlareTrennungderEntsorgungvonprivatenEndverbrauchern (HaushaltungenundvergleichbarenAnfallstellen)sowiegewerblichen/industriellen Endverbrauchern, ErhöhungderTransparenzbeiderEntsorgungvonVerkaufsverpackungen und VorgabeverbesserterRahmenbedingungenfürdenWettbewerbzwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme. C. Alternativen Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Länder und Gemeinden Bund,LändernundKommunenentstehengegenüberdergeltendenVerpackungsverordnung keine zusätzlichen Kosten. 2.Vollzugsaufwand 2.1Bund Keine 2.2Länder MitderEinführungderVollständigkeitserklärungsolldieSelbstkontrolleder Wirtschaftgestärktwerden.DamitwirdsichderVollzugs-undKontrollaufwand derzuständigenlandesbehördenerheblichverringernunddieselbstexekutierbarkeitderverordnungverbessern.eineexaktequantifizierungist nichtmöglich.begrenzterzusätzlicherverwaltungsaufwandentstehtdenländerndurchdieeinführungeinergenehmigungspflichtfürbranchenbezogene SelbstentsorgersystemeimBereichderdenprivatenHaushaltungengleichgestelltenAnfallstellen.DerGenehmigungsvorbehaltfürsolcheSystemeist notwendig,ummissbrauchsmöglichkeitenauszuschließenundeffektivesystemezugewährleisten.eineexaktequantifizierungdesaufwandesistnicht möglich. 2.3Kommunen Keine E. Sonstige Kosten DiebetroffenenUnternehmenderWirtschaftwerdennichtodernurmitgeringfügigen,nichtquantifizierbarenKostenbelastet.KostensteigerungensindallenfallsbeiUnternehmendenkbar,diebislangalssog.Selbstentsorgerdavon profitieren,dassbeiverkaufsverpackungen,diebeiprivatenhaushaltenanfallen,dieselbstentsorgung,diedierücknahmeamortderübergabe voraussetzt,vomverbrauchernichtangenommenwird,oderbeisolchenunternehmen,diesichrechtsmissbräuchlichihrerproduktverantwortungalstrittbrettfahrerentziehen.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdieÄnderungsverordnungwerdeninsgesamtfürUnternehmensechsInformationspflichteneingeführt,vondenendreijedochlediglichbereitsbestehendeInformationspflichtenersetzen.DreiInformationspflichtenwerdenabgeschafftbzw.erheblichreduziert.JenachRegelungsindunterschiedliche UnternehmenmitunterschiedlicherHäufigkeit/Periodizitätbetroffen.DieSaldierungerwarteterMehrkostenunderwarteterKostenreduzierungenführtvor diesemhintergrundzueinerkosteneinsparunginhöhevon199mio.euro. BeiBerücksichtigungzusätzlichentstehenderKostenfürInformationsflüsseinnerhalbdesprivatenSektors (höchstens16,5mio.eurofürregelmäßigemeldungenandualesysteme)reduziertsichdieeinsparungauf182,5mio.euro. FürBürgerinnenundBürgersowiedieVerwaltungwerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführtundkeinebestehendenInformationspflichtenvereinfachtoderabgeschafft.EinzelheitenergebensichausderDarstellungimallgemeinen Teil der Begründung zu der Änderungsverordnung.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6400

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6400 Anlage 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung 1 Vom AufGrunddes 6Abs.1Satz4,des 23Nr.1,2und6, des 24Abs.1Nr.2,3und4undAbs.2Nr.1unddes 57,jeweilsinVerbindungmit 59desKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzesvom27.September1994 (BGBl.IS.2705)undaufGrunddes 7Abs.1Nr.3, Abs.3Satz1Nr.1undAbs.5sowiedes 12Abs.1des Kreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzes,vondenen 7 Abs.3und5durchArtikel1Nr.2Buchstabebund 12 Abs.1durchArtikel1Nr.4desGesetzesvom15.Juli2006 (BGBl.IS.1619)geändertwordensind,verordnetdieBundesregierungnachAnhörungderbeteiligtenKreiseund unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 DieVerpackungsverordnungvom21.August1998 (BGBl.IS.2379),zuletztgeändertdurchArtikel6desGesetzesvom19.Juli2007 (BGBl.IS.1462),wirdwiefolgt geändert: 1.In 1Abs.2Satz3wirddieAngabe der 8und9 durch die Angabe des 9 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)GetränkeverpackungenimSinnedieserVerordnungsindgeschlosseneoderüberwiegendgeschlosseneVerpackungenfürflüssigeLebensmittel imsinnedes 2Abs.2desLebensmittel-undFuttermittelgesetzbuches,diezumVerzehralsGetränkbestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)ÖkologischvorteilhafteEinweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Getränkekartonverpackungen (Blockpackung,Giebelpackung, Zylinderpackung), 2.Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen, 3.Folien-Standbodenbeutel. (1)HerstellerundVertreiber,diemitWarebefüllte Verkaufsverpackungen,dietypischerweisebeimprivaten Endverbraucheranfallen,erstmalsindenVerkehrbringen,habensichzurGewährleistungderflächendeckendenRücknahmedieserVerkaufsverpackungenaneinem odermehrerensystemennachabsatz3zubeteiligen. AbweichendeVereinbarungenüberdieBeteiligungan einemsystemkönnendieinsatz1genanntenhersteller odervertreibermitanderenherstellernundvertreibern treffen.abweichendvondensätzen1und2könnenvertreiber,diemitwarebefüllteserviceverkaufsverpackungenimsinnevon 3Abs.1Nr.2Satz2,dietypischerweisebeimprivatenEndverbraucheranfallen,erstmalsin denverkehrbringen,vondenherstellernodervertreibernodervorvertreiberndieserserviceverpackungen verlangen,dasssichletzterehinsichtlichdervonihnen geliefertenserviceverpackungenaneinemodermehrerensystemennachabsatz3beteiligen.verkaufsverpackungennachsatz1dürfenanprivateendverbraucher nurabgegebenwerden,wennsichdieherstellerundvertreibermitdiesenverpackungenaneinemsystemnach Absatz3beteiligen.ZumSchutzgleicherWettbewerbs- 1MitdieserVerordnungwirddieRichtlinie94/62/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Dezember1994überVerpackungenundVerpackungsabfälle (ABl.EGNr.L365S.10), zuletztgeändertdurchdierichtlinie2005/20/egdeseuropäischen ParlamentsunddesRatesvom9.März2005überVerpackungenund Verpackungsabfälle (ABl.EUNr.L70S.17)umgesetzt.Die VerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenaufdemGebietderNormenundtechnischenVorschriften unddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L204S.37),geändertdurchdieRichtlinie98/48/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom20.juli1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)RestentleerteVerpackungenimSinnedieser VerordnungsindVerpackungen,derenInhaltbestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist. d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: (11)EndverbraucherimSinnedieserVerordnung istderjenige,derdiewareninderanihngelieferten Formnichtmehrweiterveräußert.PrivateEndverbraucherimSinnedieserVerordnungsindHaushaltungenundvergleichbareAnfallstellenvonVerpackungen,insbesondereGaststätten,Hotels,Kantinen, Verwaltungen,Kasernen,Krankenhäuser,Bildungseinrichtungen,karitativeEinrichtungen,Freiberufler undtypischeanfallstellendesfreizeitbereichswieferienanlagen,freizeitparks,sportstadien,raststätten sowielandwirtschaftlichebetriebeundhandwerksbetriebemitausnahmevondruckereienundsonstigen papierverarbeitendenbetrieben,dieüberhaushaltsüblichesammelgefäßefürpapier,pappe,kartonagen undleichtverpackungenmitnichtmehralsmaximal jestoffgruppeeinem1100-liter-umleerbehälterim haushaltsüblichenabfuhrrhythmusentsorgtwerden können. e) Absatz 12 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bedingungenfürdienachsatz1verpflichtetenundzum ErsatzihrerKostenkönnendieSystemenachAbsatz3 auchdenjenigenherstellernundvertreibern,diesichan keinemsystembeteiligen,diekostenfürdiesammlung, Sortierung,VerwertungoderBeseitigungdervondiesen PersoneninVerkehrgebrachtenundvomSystementsorgtenVerpackungeninRechnungstellen.SoweitVertreibernachweislichVerkaufsverpackungen,fürdiesie einebeteiligungnachsatz1vorgenommenhaben,sowie VerkaufsverpackungengleicherMaterialartundGröße fürwaren,diedervertreiberinseinemsortimentführt, diebeihaushaltungenangefallensind,amortderabgabezurückgenommenundaufeigenekosteneinerverwertungentsprechenddenanforderungennachanhangi Nr.1zugeführthaben,könnensiedieaufGrundderBeteiligungnachSatz1vonihnenentrichtetenEntgeltezurückverlangen.DerNachweisnachSatz6hatentsprechenddenAnforderungennachAnhangINr.4Satz1 bis4und8zuerfolgen.dervertreiberhatdieauswahl desnachanhanginr.2abs.4inverbindungmitnr.4 Satz8zubeauftragendenSachverständigenmitdemSystemnachAbsatz3abzustimmen.DieserSachverständige mussdieamortderabgabepraktizierterücknahmeder VerkaufsverpackungennachSatz6regelmäßigüberprüfenundbestätigen,dassderVertreibersichergestellthat, dassdieerfassungundverwertungsowiedieermittlung derrücknahmemengegetrenntistvonderrücknahme und Verwertung von Um- oder Transportverpackungen. (2)DiePflichtnachAbsatz1entfällt,soweitHersteller undvertreiberbeianfallstellen,dienach 3Abs.11 Satz2denprivatenHaushaltungengleichgestelltsind, nachgenehmigungdurchdiezuständigebehördeselbst dievonihnenbeidiesenanfallstellenindenverkehrgebrachtenverpackungenentsprechend 6Abs.8Satz1 zurücknehmenundeinerverwertungzuführen.anhangi Nr.1und4giltfürdieVerwertungentsprechend.Eine GenehmigungnachSatz1kannHerstellernundVertreibernoderdemvonihnenhierfürbeauftragtenDrittenvon derzuständigenbehördeerteiltwerden,wenndieherstellerodervertreiberoderdervonihnenhierfürbeauftragte Dritte glaubhaft machen, dass sie 1.imjeweiligenLandgeeignete,branchenbezogeneErfassungsstruktureneingerichtethaben,diedieregelmäßigekostenloseRückgabeentsprechend 6Abs.8 Satz1beiallenvondenHerstellernundVertreibern mitverpackungenbeliefertenanfallstellennach 3 Abs.11Satz2unterBerücksichtigungbestehender entsprechenderbranchenbezogenererfassungsstrukturenfürverkaufsverpackungennach 7Abs.1gewährleisten, 2.dieVerwertungderVerkaufsverpackungenentsprechenddenAnforderungendesAnhangsINr.1und4 gewährleisten,ohnedabeiverkaufsverpackungenandereralsderinnerhalbderjeweiligenbranchevon denjeweilsteilnehmendenherstellernundvertreibernvertriebenenverpackungenodertransport-und UmverpackungenindenMengenstromnachweiseinzubeziehen. (3)EinSystemhatflächendeckendimEinzugsgebiet desverpflichtetenvertreibersunentgeltlichdieregelmäßigeabholunggebrauchter,restentleerterverkaufs- verpackungenbeimprivatenendverbraucheroderindes- sennäheinausreichenderweisezugewährleistenund dieinanhangigenanntenanforderungenzuerfüllen. EinSystem (Systembetreiber,Antragsteller)nachSatz1 hatdieinseinemsammelsystemerfasstenverpackungen einerverwertungentsprechenddenanforderungennach AnhangINr.1zuzuführenunddieAnforderungennach AnhangINr.2und3zuerfüllen.MehrereSystemekönnenbeiderEinrichtungunddemBetriebihrerSysteme zusammenwirken. (4)EinSystemnachAbsatz3istabzustimmenaufvorhandeneSammelsystemederöffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger,inderenBereicheseingerichtetwird.Die AbstimmungistVoraussetzungfürdieFeststellungnach Absatz5Satz1.DieAbstimmunghatschriftlichzuerfolgen.DieBelangederöffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgersinddabeibesonderszuberücksichtigen.Die öffentlich-rechtlichenentsorgungsträgerkönnendie ÜbernahmeoderMitbenutzungderEinrichtungen,die fürdiesammlungvonmaterialienderimanhangigenanntenarterforderlichsind,gegeneinangemessenes Entgeltverlangen.Systembetreiberkönnenvondenöffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgernverlangen,ihnen diemitbenutzungdiesereinrichtungengegeneinangemessenesentgeltzugestatten.dieöffentlich-rechtlichen EntsorgungsträgerkönnenimRahmenderAbstimmung verlangen,dassstoffgleichenichtverpackungsabfällegegeneinangemessenesentgelterfasstwerden.systembetreibersindverpflichtet,sichanteiligandenkostender öffentlich-rechtlichenentsorgungsträgerzubeteiligen, diedurchabfallberatungfürihrjeweiligessystemund durchdieerrichtung,bereitstellung,unterhaltungsowie SauberhaltungvonFlächenentstehen,aufdenenSammelgroßbehältnisseaufgestelltwerden.DieAbstimmung darfdervergabevonentsorgungsdienstleistungenim Wettbewerb (AnhangINr.2Abs.2Nr.2)nichtentgegenstehen.EinSystemkannsichderAbstimmung unterwerfen,dieimgebieteinesöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgersbereitsgilt,ohnedassderEntsorgungsträgereineneueAbstimmungverlangenkann.Bei jederwesentlichenänderungderrahmenbedingungen fürdenbetriebdessystemsimgebietdesöffentlich-rechtlichenentsorgungsträgerskanndiesereineangemesseneanpassungderabstimmungnachsatz1verlangen. (5)DiefürdieAbfallwirtschaftzuständigeoberste LandesbehördeoderdievonihrbestimmteBehördestellt aufantragdessystembetreibersfest,dasseinsystem nachabsatz3flächendeckendeingerichtetist.diefeststellungnachsatz1kannnachträglichmitnebenbestimmungenversehenwerden,dieerforderlichsind,umdie beimerlassderfeststellungvorliegendenvoraussetzungenauchwährenddesbetriebsdessystemsdauerhaft sicherzustellen.diefürdieabfallwirtschaftzuständige oberstelandesbehördeoderdievonihrbestimmtebehördekannbeiderfeststellungnachsatz1odernachträglichverlangen,dassdersystembetreibereineangemessenesicherheitfürdenfallleistet,dasseroderdie vonihmbeauftragtendiepflichtennachdieserverordnungganzoderteilweisenichterfüllenunddie öffentlich-rechtlichenentsorgungsträgeroderdiezuständigenbehördenkostenerstattungwegenersatzvor-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6400 nahmeverlangenkönnen.diefeststellungistöffentlich bekanntzugebenundvomzeitpunktderöffentlichen Bekanntgabe an wirksam. (6)DiezuständigeBehördekannihreFeststellung nachabsatz5satz1ganzoderteilweisewiderrufen, wennsiefeststellt,dassdieinabsatz3genanntenanforderungennichteingehaltenwerden.siegibtdenwiderruföffentlichbekannt.derwiderrufistaufverpackungenbestimmtermaterialienzubeschränken,wennnur diesedieverwertungsquotennachanhanginichterreichen.diezuständigebehördekannihrefeststellung nachabsatz5satz1fernerwiderrufen,wennsiefeststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt ist. (7)DieSystemehabensichaneinerGemeinsamen Stellezubeteiligen.DieGemeinsameStellehatinsbesondere die folgenden Aufgaben: 1.ErmittlungderanteiligzuzuordnendenVerpackungsmengenmehrererSystemeimGebieteinesöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, 2. Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte, 3.wettbewerbsneutraleKoordinationderAusschreibungen. DieFeststellungnachAbsatz5wirdunwirksam,wenn einsystemsichnichtinnerhalbvondreimonatennach derfeststellungandergemeinsamenstellebeteiligt.die GemeinsameStellemussgewährleisten,dasssiefüralle SystemezugleichenBedingungenzugänglichistunddie VorschriftenzumSchutzpersonenbezogenerDatensowievonBetriebs-undGeschäftsgeheimnisseneingehaltenwerden.BeiEntscheidungen,diedieöffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgerbetreffen,hörtdieGemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenverbände an. (8)FallskeinSystemnachAbsatz3eingerichtetist, sindalleletztvertreiberverpflichtet,vomprivatenendverbrauchergebrauchte,restentleerteverkaufsverpackungenamortdertatsächlichenübergabeoderindessenunmittelbarernäheunentgeltlichzurückzunehmen undeinerverwertungentsprechenddenanforderungen nachanhanginr.1zuzuführensowiedieanforderungennachanhanginr.4zuerfüllen.dieanforderungen andieverwertungkönnenauchdurcheineerneuteverwendungoderweitergabeanvorvertreiberoderherstellererfülltwerden.derletztvertreibermussdenprivaten Endverbraucherdurchdeutlicherkennbareundlesbare SchrifttafelnaufdieRückgabemöglichkeitnachSatz1 hinweisen.dieverpflichtungnachsatz1beschränktsich aufverpackungenderart,formundgrößesowiesolcherwaren,diedervertreiberinseinemsortimentführt. FürVertreibermiteinerVerkaufsflächevonwenigerals 200QuadratmeternbeschränktsichdieRücknahmeverpflichtungaufdieVerpackungenderMarken,dieder VertreiberinVerkehrbringt.HerstellerundVorvertreiber vonverpackungennachabsatz1satz1sindimfalldes Satzes2verpflichtet,dienachSatz1zurückgenommenen VerpackungenamOrtdertatsächlichenÜbergabeunentgeltlichzurückzunehmenundeinerVerwertungentsprechenddenAnforderungennachAnhangINr.1zuzufüh- rensowiedieanforderungennachanhanginr.4zu erfüllen.eskönnenabweichendevereinbarungenüber denortderrückgabeunddiekostenregelunggetroffen werden.dieanforderungenandieverwertungkönnen auchdurcheineerneuteverwendungerfülltwerden.die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (9)DieAbsätze1bis8geltennichtfürVerkaufsverpackungenschadstoffhaltigerFüllgüterimSinnevon 8 undpfandpflichtigeeinweggetränkeverpackungenim Sinne von 9. Anhang I Nr. 3 Abs. 1 bleibt unberührt. (10)DieAbsätze1bis7geltennichtfürMehrwegverpackungen.FürMehrwegverpackungengiltAbsatz8 entsprechend. Anhang I Nr. 4 findet keine Anwendung wird wie folgt gefasst: 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen (1)LetztvertreibervonVerkaufsverpackungen,die nichtbeimprivatenendverbraucheranfallen,sindverpflichtet,vomendverbrauchergebrauchte,restentleerte VerkaufsverpackungenamOrtdertatsächlichenÜbergabeoderindessenunmittelbarerNäheunentgeltlichzurückzunehmenundeinerVerwertungzuzuführen. 4 Abs.2giltentsprechend.DieVerpflichtungnachSatz1 beschränktsichaufverpackungenderart,formund GrößesowiesolcherWaren,diederVertreiberinseinem Sortimentführt.EskönnenabweichendeVereinbarungen überdenortderrückgabeunddiekostenregelunggetroffen werden. (2)HerstellerundVorvertreibervonVerpackungen nachabsatz1satz1sindverpflichtet,dienachabsatz1 zurückgenommenenverpackungenamortdertatsächlichenübergabeunentgeltlichzurückzunehmenund einerverwertungzuzuführen.absatz1satz2bis4gilt entsprechend. (3)HerstellerundVertreibernachdenAbsätzen1und 2könnenbeiderErfüllungihrerPflichtennachdieser Verordnung zusammenwirken wird wie folgt gefasst: 8 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (1)HerstellerundVertreibervonVerkaufsverpackungenschadstoffhaltigerFüllgütersindverpflichtet,durch geeignetemaßnahmendafürzusorgen,dassgebrauchte, restentleerteverpackungenvomendverbraucherinzumutbarerentfernungunentgeltlichzurückgegebenwerdenkönnen.siemüssendenendverbraucherdurch deutlicherkennbareundlesbareschrifttafelninderverkaufsstelleundimversandhandeldurchanderegeeignete MaßnahmenaufdieRückgabemöglichkeithinweisen. SoweitVerkaufsverpackungennichtbeiprivatenEndverbrauchernanfallen,könnenabweichendeVereinbarungenüberdenOrtderRückgabeunddieKostenregelung getroffen werden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DiezurückgenommenenVerpackungensindeiner erneutenverwendungodereinerverwertung,verpackungengemäß 3Abs.7Nr.3einerstofflichenVerwertung,zuzuführen,soweitdiestechnischmöglichund wirtschaftlich zumutbar ist. (3)HerstellerundVertreibervonVerkaufsverpackungenschadstoffhaltigerFüllgütersindverpflichtet,dieAnforderungennachAnhangINr.4Satz1bis5entsprechendzuerfüllen.DieDokumentationistderfürden VollzugdesAbfallrechtszuständigenBehörde,aufderen GebietderHerstelleroderVertreiberansässigist,aufVerlangenvorzulegen.AnhangINr.4Satz13und14gilt entsprechend wird wie folgt gefasst: 9 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen (1)Vertreiber,dieGetränkeinEinweggetränkeverpackungenmiteinemFüllvolumenvon0,1Literbis3Liter inverkehrbringen,sindverpflichtet,vonihremabnehmereinpfandinhöhevonmindestens0,25euroeinschließlichumsatzsteuerjeverpackungzuerheben. Satz1giltnichtfürVerpackungen,dienichtimGeltungsbereichderVerordnunganEndverbraucherabgegeben werden.daspfandistvonjedemweiterenvertreiberauf allenhandelsstufenbiszurabgabeandenendverbraucherzuerheben.vertreiberhabengetränkeineinweggetränkeverpackungen,dienachsatz1derpfandpflicht unterliegen,vordeminverkehrbringendeutlichlesbar undangutsichtbarerstellealspfandpflichtigzukennzeichnenundsichaneinembundesweittätigenpfandsystemzubeteiligen,dassystemteilnehmerndieabwicklungvonpfanderstattungsansprüchenuntereinander ermöglicht.daspfandistbeirücknahmederverpackungenzuerstatten.ohneeinerücknahmederverpackungendarfdaspfandnichterstattetwerden.hinsichtlich derrücknahmegilt 6Abs.8entsprechend.BeiVerpackungen,dienachSatz1derPfandpflichtunterliegen, giltanstelledes 6Abs.8Satz4,dasssichdieRücknahmepflichtnach 6Abs.8Satz1aufVerpackungen derjeweiligenmaterialartenglas,metalle,papier/ Pappe/KartonoderKunststoffeinschließlichsämtlicher VerbundverpackungenmitdiesenHauptmaterialienbeschränkt,diederVertreiberinVerkehrbringt.BeimVerkaufausAutomatenhatderVertreiberdieRücknahme undpfanderstattungdurchgeeigneterückgabemöglichkeiteninzumutbarerentfernungzudenverkaufsautomatenzugewährleisten.diezurückgenommeneneinweggetränkeverpackungenimsinnevonsatz1sind vorrangigeinerstofflichenverwertungzuzuführen.hierüberisteingesondertermengenstromnachweisentsprechendanhanginr.4satz1bis5sowiesatz8bis12zu führen. (2)Absatz1findetnurAnwendungaufnichtökologischvorteilhafteEinweggetränkeverpackungenim Sinne von 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten: 1.Bier (einschließlichalkoholfreiesbier)undbiermischgetränke, 2.Mineral-,Quell-,Tafel-undHeilwässerundalleübrigen trinkbaren Wässer, 3.ErfrischungsgetränkemitoderohneKohlensäure (insbesonderelimonadeneinschließlichcola-getränke,brausen,bittergetränkeundeistee).keineerfrischungsgetränkeimsinnevonsatz1sindfruchtsäfte,fruchtnektare,gemüsesäfte,gemüsenektare, GetränkemiteinemMindestanteilvon50Prozentan MilchoderanErzeugnissen,dieausMilchgewonnen werden,diätetischegetränkeimsinnedes 1Abs.1 derdiätverordnung,ausgenommensolchefürintensivemuskelanstrengungen,vorallemfürsportler,im SinnevonAnlage8Nr.7derDiätverordnung,und Mischungen dieser Getränke, 4.alkoholhaltige Mischgetränke, die a) hergestellt wurden unter Verwendung von aa)erzeugnissen,dienach 130Abs.1desGesetzesüberdasBranntweinmonopolder Branntweinsteuer unterliegen, oder bb)fermentationsalkoholausbier,weinoder weinähnlichenerzeugnissen,auchinweiterverarbeiteterform,dereinertechnischenbehandlungunterzogenwurde,dienichtmehr dergutenherstellungspraxisentspricht,und einenalkoholgehaltvonwenigerals15volumenprozent aufweisen, oder b)wenigerals50prozentweinoderweinähnliche Erzeugnisse,auchinweiterverarbeiteterForm, enthalten. (3)HerstellerundVertreibervonökologischvorteilhaftenEinweg-GetränkeverpackungensowievonEinweg-Getränkeverpackungen,dienachAbsatz2keiner Pfandpflichtunterliegen,sindverpflichtet,sichaneinem Systemnach 6Abs.3zubeteiligen,soweitessichum Verpackungenhandelt,diebeimprivatenEndverbraucher anfallen wird wie folgt gefasst: 10 Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden (1)WerVerkaufsverpackungennach 6inVerkehr bringt,istverpflichtet,jährlichbiszum1.maieines KalenderjahresfürsämtlichevonihmmitWarebefüllten Verkaufsverpackungen,dieerimvorangegangenenKalenderjahrerstmalsindenVerkehrgebrachthat,eine Vollständigkeitserklärung,dievoneinemWirtschaftsprüfer,einemSteuerberater,einemvereidigtenBuchprüfer odereinemunabhängigensachverständigennachanhanginr.2abs.4geprüftwurde,abzugebenundnach Absatz 5 zu hinterlegen. (2)DieVollständigkeitserklärunghatAngabenzuenthalten 1.zuMaterialartundMassederimvorangegangenen KalenderjahrinVerkehrgebrachtenVerkaufsverpackungennachden 6und7,jeweilsgesondertzu deninanhanginr.1abs.2genanntenmaterialarten,

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ zurBeteiligunganSystemennach 6Abs.3fürdie Verkaufsverpackungen,diedazubestimmtwaren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen, 3.zurErfüllungderVerwertungsanforderungennach 7. HerstellerundVertreibernachAbsatz4Satz2haben abweichendvonsatz1nr.1hinsichtlichderimvorangegangenenkalenderjahrinverkehrgebrachtenverkaufsverpackungennach 7nurAngabenzuderen Masse zu treffen. (3)DieVerpflichtungnachAbsatz1Satz1gehtinsoweitüber,alssichderHerstelleroderVertreiber,der erstmalsmitwarebefüllteverkaufsverpackungenin denverkehrbringt,mitdemherstellerodervertreiber derverpackungsmaterialieneinigt,dassdiesereine Vollständigkeitserklärungfürdievonihminden VerkehrgebrachtenVerpackungsmaterialienabgibt. KommteineVereinbarungnachSatz1zustande,so sinddemherstellerodervertreiberderverpackungsmaterialiendiezurerstellungdervollständigkeitserklärungnotwendigeninformationeninnachprüfbarer WeisezurVerfügungzustellen.Abweichendvonden Sätzen1und2könnenVertreiber,diemitWarebefüllte ServiceverkaufsverpackungenimSinnevon 3Abs.1 Nr.2Satz2,dietypischerweisebeimprivatenEndverbraucheranfallen,erstmalsindenVerkehrbringen,von denherstellerndieserserviceverpackungenverlangen, dassletzteredieverpflichtungnachabsatz1satz1 übernehmen,soweitsichdieherstellerhinsichtlichder vonihnengeliefertenserviceverpackungenaneinem oder mehreren Systemen nach 6 Abs. 3 beteiligen. (4)HerstellerundVertreiber,dieVerkaufsverpackungennach 6derMaterialartenGlasvonmehrals 80000KilogrammoderPapier,Pappe,Kartonvon mehrals50000kilogrammoderderübrigeninanhanginr.1abs.2genanntenmaterialartenvonmehr als30000kilogrammimkalenderjahrinverkehrbringen,habenjährlicheinevollständigkeitserklärungnach Absatz1abzugeben.HerstellerundVertreiber,die VerpackungeningeringererMengealsinSatz1genannt,jedochbeidenMaterialartenGlasvonmehrals 3000KilogrammoderPapier,Pappe,Kartonvonmehr als2500kilogrammoderderübrigeninsatz1genanntenmaterialartenvonmehrals1500kilogrammim KalenderjahrinVerkehrbringen,habendieVollständigkeitserklärungnachAbgabedererstenVollständigkeitserklärungnuralledreiJahreabzugeben.ImFall dessatzes2bedarfeskeinerprüfungnachabsatz1. UnterhalbderMengenschwellennachSatz2sindVollständigkeitserklärungennuraufVerlangenderBehördenabzugeben,diefürdieÜberwachungderAbfallwirtschaft zuständig sind. (5)HerstellerundVertreiberhabendieVollständigkeitserklärungenbeiderörtlichzuständigenIndustrieundHandelskammerinelektronischerFormfürdrei JahregemäßdenAnforderungenvonAnhangVIzu hinterlegen.dieprüfbescheinigungnachabsatz1 Satz1derWirtschaftsprüfer,Steuerberater,vereidigten BuchprüferoderunabhängigenSachverständigennach AnhangINr.2Abs.4istmitqualifizierterelektronischerSignaturgemäß 2desSignaturgesetzeszuversehen.DieIndustrie-undHandelskammernbetreiben diehinterlegungsstelleninselbstverwaltung.sieinformierendieöffentlichkeitlaufendiminternetdarüber, wereinevollständigkeitserklärungabgegebenhat.sie habenjederbehörde,diefürdieüberwachungderabfallwirtschaftlichenvorschriftenzuständigist,einsicht indiehinterlegtenvollständigkeitserklärungenzugewähren.siebedienensichzurerfüllungihrerpflichten nachdiesemabsatzderstelle,dienach 32Abs.2des Umweltauditgesetzesvom4.September2002 (BGBl.I S.3490),zuletztgeändertdurchArtikel8Abs.1des Gesetzesvom4.Dezember2004 (BGBl.IS.3166)benannt ist. (6)DieSysteme (Systembetreiber,Antragsteller) nach 6Abs.3sindverpflichtet,dieInformationen nachabsatz2nr.2übereinebeteiligunganihremsystemfürdasvorangegangenekalenderjahrbeiderin Absatz5Satz6genanntenStellejährlichbiszum 1.MaieinesKalenderjahreszuhinterlegen.Absatz5 Satz 5 gilt entsprechend. (7)DieSystemenach 6Abs.3erstattenderStelle nachabsatz5satz6dieerforderlichenkostenund AuslagenfürdieHinterlegungennachdenAbsätzen5 und6sowiedieeinrichtungunddenbetriebderhinterlegungsstelle.diestellenachabsatz5satz6ermitteltdiekostenanteilefürdieeinzelnensystemenach 6Abs.3entsprechenddemVerhältnisderAnzahlder vonihnennachabsatz6jeweilsübermitteltensystembeteiligungen.diesystemenach 6Abs.3hafteninsoweit gesamtschuldnerisch wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: HerstellerundVertreiberkönnensichzurErfüllungihrerPflichtenausdieserVerordnungDritter bedienen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 16Abs.1Satz2und3desKreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe ppm durchdieangabe Milligramm je Kilogramm ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)AbweichendvonAbsatz1giltfürVerpackungenaussonstigemGlas,diedieBedingungendesAnhangsIIIerfüllen,einGrenzwertvon 250 Milligramm je Kilogramm wird wie folgt gefasst: 15 Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 61Abs.1Nr.5des Kreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzeshandelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 4Abs.1Satz1oderAbs.2Satz1eine VerpackungnichtodernichtrechtzeitigzurücknimmtodereinererneutenVerwendungodereiner stofflichen Verwertung nicht zuführt,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.entgegen 5Abs.1Satz1eineUmverpackung nichtodernichtrechtzeitigentferntunddemendverbrauchergelegenheitzumentfernenoderzur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt, 3.entgegen 5Abs.2, 6Abs.8Satz3oder 8 Abs.1Satz2einenHinweisnicht,nichtrichtig oder nicht vollständig gibt, 4.entgegen 5Abs.3Satz1Sammelgefäßenicht odernichtindervorgeschriebenenweisebereitstellt, 5.entgegen 5Abs.3Satz3eineUmverpackung einererneutenverwendungodereinerstofflichen Verwertung nicht zuführt, 6.entgegen 6Abs.1Satz1sichaneinemdortgenannten System nicht beteiligt, 7.entgegen 6Abs.1Satz4eineVerkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8.entgegen 6Abs.2Satz2inVerbindungmitAnhangINr.4Satz2oder3eineDokumentation nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig erstellt, 9.entgegen 6Abs.2Satz2inVerbindungmitAnhangINr.4Satz9eineBescheinigungnicht,nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitighinterlegt, 10.entgegen 6Abs.2Satz2inVerbindungmitAnhangINr.4Satz11eineDokumentationnichtoder nicht rechtzeitig vorlegt, 11.entgegen 6Abs.3Satz2eineVerpackungeiner Verwertung nicht zuführt, 12.entgegen 6Abs.3Satz2inVerbindungmitAnhangINr.2Abs.1Satz1nichtsicherstellt,dass Verpackungen erfasst werden, 13.entgegen 6Abs.3Satz2inVerbindungmitAnhangINr.2Abs.3Satz3einenNachweisnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig erbringt, 14.entgegen 6Abs.3Satz2inVerbindungmitAnhangINr.2Abs.3Satz5eineBescheinigung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig hinterlegt, 15.entgegen 6Abs.3Satz2inVerbindungmitAnhangINr.2Abs.3Satz7einenNachweisnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16.entgegen 6Abs.3Satz2inVerbindungmitAnhangINr.3Abs.3Satz1einenNachweisnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig führt, 17.entgegen 6Abs.8Satz1oder6eineVerkaufsverpackungnichtzurücknimmtodereinerVerwertung nicht zuführt, 18.entgegen 6Abs.8Satz1oder6,jeweilsinVerbindungmitAnhangINr.4Satz2oder3,eineDokumentationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 19.entgegen 6Abs.8Satz1oder6,jeweilsinVerbindungmitAnhangINr.4Satz9,eineBescheinigungnicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig hinterlegt, 20.entgegen 6Abs.8Satz1oder6,jeweilsinVerbindungmitAnhangINr.4Satz11,eineDokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 21.entgegen 7Abs.1Satz1oderAbs.2Satz1eine Verkaufsverpackungnichtzurücknimmtodereiner Verwertung nicht zuführt, 22.entgegen 8Abs.1Satz1nichtdafürsorgt,dass Verpackungen zurückgegeben werden können, 23.entgegen 8Abs.2zurückgenommeneVerpackungeneinererneutenVerwendungodereiner Verwertung nicht zuführt, 24.entgegen 8Abs.3Satz1inVerbindungmitAnhangINr.4Satz2oder3eineDokumentation nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig erstellt, 25.entgegen 8Abs.3Satz2eineDokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26.entgegen 9Abs.1Satz1,3oder5einPfandnicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 27.entgegen 9Abs.1Satz4eineEinweggetränkeverpackungnicht,nichtrichtigodernichtrechtzeitigkennzeichnetodersichaneinembundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 28.entgegen 9Abs.1Satz6einPfandohneRücknahme der Verpackung erstattet, 29.entgegen 9Abs.1Satz11inVerbindungmitAnhangINr.4Satz2oder3eineDokumentation nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig erstellt, 30.entgegen 9Abs.1Satz11inVerbindungmitAnhangINr.4Satz9eineBescheinigungnicht,nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitighinterlegt, 31.entgegen 9Abs.1Satz11inVerbindungmitAnhangINr.4Satz11eineDokumentationnichtoder nicht rechtzeitig vorlegt, 32.entgegen 10Abs.1Satz1eineVollständigkeitserklärungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig odernichtrechtzeitigabgibtodernicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 33.entgegen 10Abs.6Satz1eineInformationnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig hinterlegt, 34.entgegen 13Abs.1VerpackungenoderVerpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 35.entgegen 14Satz2andereNummernoderAbkürzungen verwendet wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter 6findet durch die Wörter Die 6 und 7 finden ersetzt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/6400 bb)demabsatz2werdenfolgendesätze3bis5 angefügt: 9findetfürEinweggetränkeverpackungen auskunststoff,dieausbiologischabbaubaren Werkstoffenundzumindestens75Prozentaus nachwachsendenrohstoffenhergestelltsind, biszum1.januar2010keineanwendung,soweitsichherstellerundvertreiberhierfüran einemodermehrerensystemennach 6 Abs.3beteiligen.ImÜbrigenbleibt 9unberührt.ImFalldesSatzes3undsoweitEinweggetränkeverpackungenausbiologischabbaubarenKunststoffennachSatz1nach 9Abs.2 keinerpfandpflichtunterliegen,habensich HerstellerundVertreiberabweichendvon Satz1hierfüraneinemSystemnach 6Abs.3 zubeteiligen,soweitessichumverpackungen handelt,diebeimprivatenendverbraucheranfallen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) 10giltmitderMaßgabe,dassdieErklärungnach 10Abs.1erstmalszum1.Mai2009 für das Jahr 2008 zu hinterlegen ist. 12. Anhang I wird wie folgt gefasst: Anhang I (zu 6) 1.AnforderungenandieVerwertungvonVerkaufsverpackungen,diebeimprivatenEndverbraucheranfallen (1)Systemenach 6Abs.3habenhinsichtlichder Verpackungen,fürdiesichHerstelleroderVertreiberan ihremsystembeteiligen,dieverwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. (2)ImJahresmittelmüssenmindestensfolgende MengenanVerpackungeninMasseprozenteinerstofflichen Verwertung zugeführt werden: Material Glas75 Prozent Weißblech70 Prozent Aluminium60 Prozent Papier, Pappe, Karton 70 Prozent Verbunde60 Prozent SoweitVerbundeeinemeigenenVerwertungswegzugeführtwerden,isteineigenständigerNachweisder QuotenachSatz1zulässig.FürVerbunde,dieineinem StromeinesdervorgenanntenHauptmaterialienerfasst undeinerverwertungzugeführtwerden,istdiequote nachsatz1durchgeeignetestichprobenerhebungen nachzuweisen.esistsicherzustellen,dassverbundemit derhauptmaterialkomponentestofflichverwertetwerden,soweitnichtdiestofflicheverwertungeineranderenmaterialkomponentedenzielenderkreislaufwirtschaftnäherkommt,undimübrigendieanderen Komponentenverwertetwerden.Kunststoffverpackungensindzumindestens60ProzenteinerVerwertung zuzuführen,wobeiwiederum60prozentdieserverwertungsquotedurchverfahrensicherzustellensind,bei denenstoffgleichesneumaterialersetztwirdoderder KunststofffüreineweiterestofflicheNutzungverfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren). (3)VerpackungenausMaterialien,fürdiekeineVerwertungsquotenvorgegebensind,sindeinerstofflichen Verwertungzuzuführen,soweitdiestechnischmöglich undwirtschaftlichzumutbarist.beiverpackungen,die unmittelbarausnachwachsendenrohstoffenhergestelltsind,istdieenergetischeverwertungderstofflichen Verwertung gleichgestellt. (4)DietatsächlicherfassteMengeanVerpackungen istunbeschadetdesabsatzes2einerverwertungzuzuführen,soweitdiestechnischmöglichundwirtschaftlichzumutbarist.diesgiltauchimfalldermitbenutzungvoneinrichtungenderöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgergemäß 6Abs.4.Ansonstensind sienachdengrundsätzendergemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigunggemäßden 10und11desKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzeszubeseitigen;dabeisindsiedenöffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgernzuüberlassen,soweitsienichtineigenenAnlagen beseitigtwerdenodersoweitüberwiegendeöffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach 6 Abs.3 (1)DieBetreiberderSystemenach 6Abs.3haben sicherzustellen,dassverpackungenbeimprivatenendverbraucher (Holsysteme)oderindessenNähedurch geeignetesammelsysteme (Bringsysteme)oderdurch einekombinationbeidersystemeerfasstwerden.die Sammelsystememüssengeeignetsein,alleamSystem beteiligtenverpackungenregelmäßigzuerfassen.die ErfassungistaufprivateEndverbraucherzubeschränken. (2)DieBetreiberderSystemenach 6Abs.3haben sicherzustellen, dass 1.fürdieindasSystemaufgenommenenVerpackungentatsächlichVerwertungskapazitätenvorhanden sind, 2.Entsorgungsleistungen (Erfassung,Sortierung,Verwertung)ineinemVerfahrenausgeschriebenwerden,daseineVergabeimWettbewerbsichert,wobei denöffentlich-rechtlichenentsorgungsträgern,für derenentsorgungsgebietausgeschriebenwird,vor dervergabegelegenheitzugebenist,ihrebelange im Vergabeverfahren geltend zu machen, 3.diezurVerwertungbestimmtenVerpackungenunter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden, 4.dienachNummer1diesesAnhangsfestgelegten AnforderungenandieWertstoffverwertungnachgewiesen werden und 5.fallsderSystembetriebeingestelltwird,dieinden SammeleinrichtungendesSystemstatsächlicherfassten Verpackungen entsorgt werden. (3)JederBetreibervonSystemennach 6Abs.3hat inüberprüfbarerformnachweiseüberdieerfassten undüberdieeinerstofflichenundeinerenergetischen VerwertungzugeführtenMengenzuerbringen.Dabei istinnachprüfbarerweisedarzustellen,welchemengenindeneinzelnenländernerfasstwurden.der Nachweisistjeweilszum1.Maidesdarauffolgenden

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4)UnabhängigerSachverständigernachAbsatz3ist JahresaufderGrundlagedervomAntragstellernachgewiesenenMengeanVerpackungen,dieindasSystem eingebrachtsind,aufgeschlüsseltnachverpackungsmaterialienzuerbringen.dieerfüllungdererfassungsundverwertungsanforderungenistdurcheinenunabhängigensachverständigennachabsatz4aufder GrundlagederNachweisezubescheinigen.DieBescheinigungistvomSystembetreiberbeidernach 32 Abs.2desUmweltauditgesetzesbenanntenStellejeweilszum1.Junizuhinterlegen.DieBescheinigungist vondieserstellederfürdieabfallwirtschaftzuständigenoberstenlandesbehördeoderdervonihrbestimmtenbehördevorzulegen.diedazugehörigennachweise gemäßsatz1sindderbehördeaufverlangenvorzulegen. 1.wessenBefähigungdurcheinMitglieddesDeutschenAkkreditierungsratesineinemallgemeinanerkannten Verfahren festgestellt ist, 2.einunabhängigerUmweltgutachtergemäß 9oder eineumweltgutachterorganisationgemäß 10des Umweltauditgesetzes oder 3.wernach 36derGewerbeordnungöffentlichbestellt ist. 3. Beteiligung an Systemen nach 6 Abs. 3 (1)VerpackungenvonFüllgüternimSinnedes 8 dürfeninsystemenach 6Abs.3grundsätzlichnicht aufgenommenwerden.derantragstellerkannsolche VerpackungeninseinSystemaufnehmen,wennHerstelleroderVertreiberdurchGutachteneinesunabhängigenSachverständigenunterBerücksichtigungdes gewöhnlichenverbraucherverhaltensdiesystemverträglichkeit glaubhaft machen. (2)DerTrägerdesSystemshatdenbeteiligtenHerstellernundVertreiberndieBeteiligungamSystemzu bestätigen.herstellerundvertreiberhabendiebeteiligungdurchkennzeichnungderverpackungoderandere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. (3)DerAntragstellerhatjeweilszum1.Maieines JahresgegenüberderAntragsbehördeNachweiszuführen,inwelchemUmfangHerstelleroderVertreiberim VorjahrimGeltungsbereichderVerordnungVerkaufsverpackungeninseinSystemeingebrachthaben.Der NachweisistaufgeschlüsseltnachVerpackungsmaterialiendurchTestateinesWirtschaftsprüferszubestätigen.AlseingebrachtgeltensämtlicheVerpackungen, fürdiesichherstellerodervertreiberandemsystem beteiligen. (4)DieAntragsbehördekannaufKostendesAntragstellersselbstoderdurcheinegeeigneteEinrichtungdie Nachweiseüberprüfen.SoweitdurchdieAufnahme vonverpackungenindassystemzubefürchtenist,dass daswohlderallgemeinheit,insbesonderediegesundheitunddaswohlbefindendermenschenbeeinträchtigt wird,kanndieantragsbehördeverlangen,dassderantragstellerdiesystemverträglichkeitderentsprechendenverpackungglaubhaftmacht.dieantragsbehörde kanndieaufnahmederverpackungimeinzelfalluntersagen,wenndiesystemverträglichkeitnichtglaubhaft gemacht wird. 4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach 6 Abs.8 HerstellerundVertreiber,diezurRücknahmevon Verpackungengemäß 6Abs.8verpflichtetsind,habenüberdieErfüllungderRücknahme-undVerwertungsanforderungenNachweiszuführen.Hierzusind biszum1.maieinesjahresdieimvorangegangenen KalenderjahrinVerkehrgebrachtensowiezurückgenommenenundverwertetenVerkaufsverpackungenin nachprüfbarerweisezudokumentieren.diedokumentationistinmassezuerstellen,aufgeschlüsseltnach deneinzelnenverpackungsmaterialien.mehrwegverpackungensindindiedokumentationnichtaufzunehmen.einzusammenwirkenmehrererherstellerund Vertreiberistzulässig.JederdieserHerstellerundVertreibermussdieErfüllungderRücknahme-undVerwertungsanforderungengemäß 6Abs.8durchdie EinrichtunggeeigneterErfassungs-undVerwertungsstrukturensicherstellen.IndiesemFalleistesausreichend,wenndiezusammenwirkendenHerstellerund VertreiberdieVerwertungsanforderungenalsGemeinschaftinsgesamterfüllen.DieErfüllungderRücknahme-undVerwertungsanforderungenistdurcheinen unabhängigensachverständigennachnummer2 Abs.4aufderGrundlagederDokumentationzubescheinigen.DieBescheinigungistvondenverpflichtetenHerstellernundVertreibernbeidernach 32Abs.2 desumweltauditgesetzesbenanntenstellejeweilsbis zum1.junizuhinterlegen.diebescheinigungistvon derinsatz9genanntenstellederfürdieabfallwirtschaftzuständigenoberstenlandesbehördeoderder vonihrbestimmtenbehördevorzulegen.diedazugehörigedokumentationgemäßdensätzen2und3istder zuständigenbehördeaufverlangenvorzulegen.imfall deszusammenwirkensmehrererherstellerundvertreibernachsatz5hatdiebescheinigungsämtlichezusammenwirkendeherstellerundvertreibermitnamenund Sitzauszuweisen.VertreibermiteinerVerkaufsfläche vonwenigerals200quadratmetern,diezurrücknahmevonverpackungengemäß 6Abs.8verpflichtetsind,könnenaufdieBescheinigungdervorgelagertenVertreiberstufeverweisen.AlsVerkaufsflächezählt beiherstellernundvertreibernmitmehrerenfilialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe. 13. Anhang II wird wie folgt geändert: a)dieüberschriftnachanhangii (zu 13Abs.2) wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen der in 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt. b)innummer1werdendiewörter Diein 13 Abs.1festgelegtenSchwermetallgrenzwertegelten durchdiewörter Derin 13Abs.1festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt ersetzt.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/6400 c)innummer3abs.3werdendiewörter Die Grenzwertedürfen durchdiewörter DerGrenzwert darf ersetzt. 14. Anhang III wird wie folgt geändert: a)dieüberschriftnachanhangiii (zu 13Abs.3) wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen der in 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt. b)innummer2abs.2werdendiewörter Die Grenzwertedürfen durchdiewörter DerGrenzwert nach 13 Abs. 1 darf ersetzt. c)innummer3abs.1wirddieangabe ppm durch mg/kg ersetzt. 15. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt: Anhang VI (zu 10 Abs. 5) 1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung DieHinterlegungderDatennach 10Abs.5und6bei denindustrie-undhandelskammernbzw.beidernach 32Abs.2desUmweltauditgesetzeserrichtetenStelle erfolgtausschließlichelektronischineinerinternet-basiertendatenbank,dievonderhinterlegungsstelleeingerichtetundzurverfügunggestelltwird.dieprüfbescheinigungnach 10Abs.1istmitqualifizierter elektronischersignaturgemäß 2desSignaturgesetzes zu versehen. 2. Daten der verpflichteten Unternehmen DieUnternehmen,dieeineVollständigkeitserklärung nach 10Abs.5Satz1hinterlegen,müssendafürfolgende Daten angeben: a)firmabzw.vollständigeunternehmensbezeichnung b)anschriftundkommunikationsdatendesunternehmens (Telefon, Fax und ) c)nameundkommunikationsdateneinerverantwortlichen Person d)umsatzsteuer-identifikationsnummer (soweiteine solchenichtvorhandenist,hilfsweisediefürdie UmsatzsteuererklärungmaßgeblicheSteuernummer). DieSystembetreiber,dienach 10Abs.6Satz1InformationenüberdieBeteiligunganihrenSystemenhinterlegen,sindverpflichtet,sichnachErhaltihrerersten FreistellungineinemLandgemäß 6Abs.3unverzüglichbeiderzuständigenStellenach 10Abs.5Satz6 anzumeldenunddieinnummer2buchstabeabiscgenannten Daten anzugeben. 3.Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung DieinNummer2genanntenAngabensindvondenverpflichtetenUnternehmenindievondenIndustrie-und HandelskammerneingerichteteDatenbankeinzustellen.ImFallvon 10Abs.4Satz1istdasnachderEingabeausderDatenbankgenerierteDokumentdurch einegemäß 10Abs.1berechtigtePersonzubestätigen. Artikel 2 9Abs.2Nr.3derVerpackungsverordnungvom 21.August1998 (BGBl.IS.2379),zuletztgeändertdurch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt gefasst: 3.ErfrischungsgetränkemitoderohneKohlensäure (insbesonderelimonadeneinschließlichcola-getränke,brausen,bittergetränkeundeistee).keineerfrischungsgetränkeimsinnevonsatz1sindfruchtsäfte,fruchtnektare,gemüsesäfte,gemüsenektare, GetränkemiteinemMindestanteilvon50Prozentan MilchoderanErzeugnissen,dieausMilchgewonnen werden,undmischungendiesergetränkesowiediätetischegetränkeimsinnedes 1Abs.2Buchstabec derdiätverordnung,dieausschließlichfürsäuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,. Artikel 3 DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautderVerpackungsverordnungindervom [einsetzen:datumdesinkrafttretens vonartikel2dieserverordnung]angeltendenfassungim Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 DieseVerordnungtrittmitAusnahmevonArtikel2am [einsetzen:datumdeserstentagesdessechstenaufdie VerkündungfolgendenKalendermonats]inKraft.Artikel2 trittam [einsetzen:datumdeserstentagesdeszwölftenauf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung 1.Ausgangslage I. Allgemeiner Teil a)dieverpackungsverordnungvom21.august1998,die dieverordnungvom12.juni1991ablöste,hateinen wesentlichenbeitragzurabfallvermeidungund-verwertungindeutschlandgeleistet.dieverpflichtungder HerstellerundVertreiber,gebrauchteVerpackungenzurückzunehmenundeinerVerwertungzuzuführen,hat eineentkoppelungvonverpackungsverbrauchundallgemeinerwirtschaftlicherentwicklungbewirktundzum Auf-undAusbauvonVerwertungskapazitätenfürVerpackungsabfälle geführt. IndenvergangenenJahrenwurdedieVerordnungdurch vieränderungsverordnungenanänderungendeseuroparechtlichenrahmensangepasstund insbesondereim HinblickaufdiePfandpflichtfürökologischnichtvorteilhafteEinweg-Getränkeverpackungen modernisiert und vereinfacht. b)dieverpackungsverordnunghatdenaufbaueinereffizientenerfassungsinfrastrukturundeineverwertungauf hohemökologischenniveaubewirkt.insbesonderemit dereinrichtungeinesflächendeckendensystemsder haushaltsnahenerfassung,sortierungundverwertung vonverkaufsverpackungenhatdiedeutschewirtschaft ihre Produktverantwortung angenommen. DiesehaushaltsnaheSammlungvongebrauchtenVerkaufsverpackungenisteinewesentlicheVoraussetzung fürdieerreichtequalitativundquantitativanspruchsvolleverwertung.diebürgerinnenundbürgerbetrachtensiealseinwichtigeselementeinesverantwortungsbewusstenumgangsmitnatürlichenressourcenundder Umwelt. c)einwesentlichesanliegenderneuregelungimjahr 1998wardieSicherungderhaushaltsnahenErfassung sowiedieverbesserungdereffizienzdererfassung durchdieförderungeinesfairenwettbewerbs.dieerfahrungenzeigen,dassdieseszielbishernurteilweise erreichtist.aufdereinenseitehateinzunehmender WettbewerbbeiderVerpackungsentsorgungeinedeutlicheKostensenkungbeiderEntsorgungvonVerkaufsverpackungenbewirkt.AufderanderenSeiteisteine Zunahmedersog.Trittbrettfahrerzubeobachten,diedie KostenderEntsorgungihrerVerpackungendenhaushaltsnahenErfassungssystemenoderdenöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürden. DiebisherigeRegelungsahfürVerkaufsverpackungen grundsätzlicheinerücknahmepflichtamortderübergabeoderindessenunmittelbarernähevor.dieverpflichtetenherstellerundvertreiberkonntenimbereich derverkaufsverpackungen,diebeiprivatenendverbrauchernanfallen,vondieserindividuellenrücknahmepflichtfreigestelltwerden,soweitsiesichaneinemflächendeckendenendverbrauchernahenerfassungssystem beteiligten.durchdiesemöglichkeit,imbereichder Verkaufsverpackungen,diebeimprivatenEndverbraucheranfallen,zwischendersog.Selbstentsorgungund derbeteiligunganeinemrücknahmesystemnachdem bisherigen 6Abs.3zuwählen,wurdeeinkonsequenterVollzugerschwert.Offensichtlichentschiedsicheine zunehmendezahlvonvertreibernangesichtsderwahlmöglichkeitzwischenselbstentsorgungundsystembeteiligunggegendielizenzierungbeieinemrücknahmesystem,ohnejedochdieerforderlichenanstrengungen zuunternehmen,dieinverkehrgebrachtenverpackungenineigenerverantwortungzurückzunehmenundzu verwerten.herstellerundvertreiber,diesichaufdiese WeiseihrerProduktverantwortungentzogen,warennach AuffassungderVollzugsbehördenaufderGrundlagedes bishergeltendenrechtsnicht beziehungsweisenurmit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln. DarüberhinaussindSelbstentsorgergemeinschaftenentstanden,diedieVerwertungsanforderungenfürVerkaufsverpackungengemeinsamerfüllen.DieVerwertungsquotenwerdendabeidurchdieVerwertungvon Mengenerfüllt,dieangrößerenAnfallstellenerfasst werden,welchenachgeltendemrechtalsdenprivaten HaushaltenvergleichbareEndverbrauchergelten.Diese MöglichkeitderMengenverrechnungwirdoffenbarteilweisevonUnternehmengenutzt,dieihreProdukteüber diehaushaltsüblichendistributionswegevertreibenund sichtatsächlichnichtoderallenfallsinmarginalemumfang um die Rücknahme am Ort der Übergabe bemühen. d)sowohldieumweltministerinnenund-ministerderländeralsauchvertreterderbeteiligtenkreise,insbesondereunternehmendeshandelsundderindustrie,der Entsorgungswirtschaft,derVerbraucher-undUmweltverbändesowiederKommunenhabensichineinem breitenkonsenszurproduktverantwortungundzursicherungderhaushaltsnahenerfassungvonverkaufsverpackungenbekanntundeineänderungdesrechtlichen Rahmensgefordert.DieserForderungwirdmitderNeuregelungentsprochen.SiesollWettbewerbsverzerrungen möglichstweitgehendverhindernundwirtschaftsbeteiligten,verbrauchernundvollzugsbehördeneinentransparenten und praktikablen Handlungsrahmen vorgeben. 2.Eckpunkte der Novellierung a)einewesentlichevoraussetzungfüreinenfairenwettbewerbbeidererfassungvonverkaufsverpackungenist dieklaretrennungderentsorgungsbereicheprivate Endverbraucherundvergleichbare (klein-)gewerbliche Anfallstelleneinerseitssowie (groß-)gewerbliche/industrielle Endverbraucher andererseits. Eshatsichgezeigt,dassbeiVerpackungsabfällen,diein privatenhaushaltenanfallen,diesog.selbstentsorgung, diedierücknahmeamortderübergabevoraussetzt,in allerregelnichtpraktikabelist.einedeutlichetrennungdertätigkeitsfelderistsomitlogischekonsequenz derpraktischenentwicklungundbegegnetdenbeobachtetenmarktverwerfungen.zielistes,einenfairenwettbewerbbeidererfassungvonverkaufsverpackungensowohlimbereichderprivatenendverbraucheralsauch

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/6400 imbereichdergewerblichen/industriellenendverbraucher zu erreichen. Verpackungen,diebeiprivatenEndverbrauchernanfallen,sollenzukünftiggrundsätzlichdurchhaushaltsnahe Erfassungssystemegesammeltwerden.Herstellerund Vertreiber,dieVerpackungeninVerkehrbringen,diebei privatenendverbrauchernanfallen,werdengemäß 6 Abs.1zukünftigverpflichtet,sichanflächendeckenden haushaltsnahenrücknahmesystemenzubeteiligen.verkaufsverpackungen,diebeiprivatenendverbrauchern anfallen,dürfennurandieseabgegebenwerden,wenn sie bei einem dualen System lizenziert sind. InderPraxisändertsichhierdurchbeiprivatenEndverbrauchernnichtsanderbestehendenErfassungsinfrastruktur.DiekonkurrierendenSystembetreiberkönnen nachwievoreinegemeinsameerfassungslogistikbetreiben.essollenlediglichalleherstellerundvertreiberan derfinanzierungdieserinfrastrukturbeteiligtwerden. DurchdieseMaßnahmewerdenbestehendeWettbewerbsverzerrungeneingedämmtunddiehaushaltsnahe ErfassungvonVerkaufsverpackungenwirdlangfristig gesichert. DieSelbstentsorgungsollauchzukünftigdort im Wettbewerb realisiertwerden,woselbstentsorgung tatsächlichinderpraxisstattfindet,d.h.inbereichen,in deneneinerücknahmeamortderübergabesinnvoll undpraktikabelist.dierücknahmevonverkaufsverpackungenamortderübergabeistdeshalbgemäß 7 nurnochfürverpackungenvorgesehen,dieimgewerblichenbereichanfallen,sowiefürverpackungen,diebei nach 3Abs.11Satz2gleichgestelltenAnfallstellen anfallen,soferndieseselbstentsorgerlösungnach 6 Abs. 2 als Branchenlösung zuvor genehmigt worden ist DanebenkönnenVertreiberdieaufgrundderBeteiligung nach 6Abs.1Satz1vonihnenaneindualesSystem entrichtetenentgeltenach 6Abs.1Satz6zurückverlangen,soweitsieamOrtderAbgabeVerkaufsverpackungenvomVerbraucherzurückgenommenhabenund anschließendeinerverwertunggemäßanhanginr.1 zugeführt haben. b)zukünftigwerdenhersteller/vertreibergemäß 10verpflichtet,eineVollständigkeitserklärungübersämtliche vonihneninverkehrgebrachtenverkaufsverpackungen abzugeben.ausdiesenvollständigkeitserklärungensoll hervorgehen,welcheverpackungsmengendasverpflichteteunternehmeninverkehrgebrachthat,welcheranteildieserverpackungenbeiprivatenendverbrauchern undwelcheranteilbeigewerblichenendverbrauchern angefallenistundbeiwelchenhaushaltsnahensystemen diemengenlizenziertwurden,diezuprivatenendverbraucherngelangten,bzw.wiedieentsorgungimbereichdergewerblichenverkaufsverpackungengelöstist. DerVerordnungsgeberentsprichtmitdieserMaßnahme ForderungenderVollzugsbehördenundwesentlicher TeilederbetroffenenWirtschaftskreisenacheinerVerbesserung der Transparenz in diesem Bereich. c)einwesentlicheraspektdeswettbewerbsbeiderverpackungsentsorgungistdieförderungdeswettbewerbs zwischendualensystemen.dierechtlichegrundlagefür denwettbewerbmehrerersystemenachdembisherigen 6Abs.3bzw.nachdemneuen 6Abs.1sowiefürdie gemeinsamenutzungdererfassungsinfrastrukturdurch mehreresystemewurdebereitsmitderverpackungsverordnungvon1998undmitderentscheidungdereuropäischenkommission (2001/837/EG)vom17.September2001konkretisiert.MitderNeuregelungwirdder RahmenfürdieZusammenarbeitzwischendenSystemenaufderGrundlagederErfahrungenmitdemMarkteintrittundderFeststellungweitererSystemeindenvergangenenJahrennochmalsergänzt.Dabeigiltes,die flächendeckendehaushaltsnaheentsorgungvonverkaufsverpackungenaufhohemökologischemniveauzu gewährleistenunddenwirtschaftsbeteiligtenmöglichst vielspielraumfürdiekonkreteausgestaltungdererfassung im Wettbewerb einzuräumen. AuchzukünftigmussjedesineinemLandfestgestellte Systemu.a.sicherstellen,dassdieregelmäßigeAbholungvonVerkaufsverpackungsabfällenbeimprivaten EndverbraucheroderindessenNäheflächendeckend gewährleistetist,unddieentsorgungsdienstleistungen müssenimwettbewerbausgeschriebenwerden.zukünftigsollendiesystemeverpflichtetsein,sichaneiner neutralengemeinsamenstellezubeteiligen,zuderen AufgabendiewettbewerbsneutraleKoordinierungder AusschreibungvonEntsorgungsdienstleistungendurch die Systeme gehören soll. d)derrahmenfürdienotwendigeabstimmungzwischen KommunenundErfassungssystemenfürVerkaufsverpackungenbeiprivatenEndverbrauchernwirddurchdie Novellekonkretisiert.Zielist,denAbstimmungsaufwandsowohlfürKommunenalsauchfürSystemanbietermöglichstgeringzuhaltenundeineAnpassungan veränderterahmenbedingungenzuerleichtern.klarstellendwirdgeregelt,dassneuhinzukommendesystemekeineneueabstimmungserklärungmitdemöffentlich-rechtlichenentsorgungsträgervereinbarenmüssen, wennsiesichdurcheineeinseitigeerklärungder vorhandenenabstimmungserklärungzwischeneinem bzw.mehrerensystemenunddemöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerunterwerfenunddiedortvereinbarten KostenbeteiligungenihremMarktanteilentsprechend mittragen.darüberhinauskannvondensystembetreiberneinesicherheitsleistungverlangtwerden,fürden Fall,dasssieoderdievonihnenBeauftragtendiePflichten der Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen. MitderNeuregelungwirdausdrücklichdieMöglichkeit eröffnet,aufwunschderkommunenimrahmender AbstimmungserklärungeineErfassungweiterer stoffgleicher WertstoffeindenErfassungssystemenfür Verkaufsverpackungen zu vereinbaren. 3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LändernundKommunenentstehengegenüberder geltendenverpackungsverordnungkeinezusätzlichen Kosten. b)vollzugsaufwand MitderEinführungderVollständigkeitserklärungsoll dieselbstkontrollederwirtschaftgestärktwerden.da-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mitwirdsichdervollzugs-undkontrollaufwandderzuständigenlandesbehördenerheblichverringernunddie SelbstexekutierbarkeitderVerordnungverbessern.Eine exaktequantifizierungistnichtmöglich.begrenzterzusätzlicherverwaltungsaufwandentstehtdenländern durchdieeinführungeinergenehmigungspflichtfür branchenbezogeneselbstentsorgersystemeimbereich derdenprivatenhaushaltungengleichgestelltenanfallstellen.dergenehmigungsvorbehaltfürsolchesysteme istnotwendig,ummissbrauchsmöglichkeitenauszuschließenundeffektivesystemezugewährleisten.eine exaktequantifizierungdesaufwandesistnichtmöglich. 4.Kosten- und Preiswirkungen DiebetroffenenUnternehmenderWirtschaftwerdennicht odernurmitgeringfügigen,nichtquantifizierbarenkosten belastet.kostensteigerungensindallerdingsbeiunternehmenzuerwarten,diesichbislangrechtsmissbräuchlich ihrerproduktverantwortungganzoderteilweiseentzogen haben.diesefolgeistjedochmitdernovellegeradeangestrebt.hinsichtlichderanfallendenkostenfürdieabgabe undhinterlegungdervollständigskeitserklärungenwirdauf dieausführungenzudenbürokratiekostenverwiesen.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 5.Bürokratiekosten DievorliegendeFünfteVerordnungzurÄnderungderVerpackungsverordnungdientderFörderungeinesfairenWettbewerbsundführtdamitzueinerEntlastungderUnternehmen,diesichrechtskonformverhalten.DieNeuregelung bringtdarüberhinauseineentbürokratisierungmitsich.gegenüberdergeltendenrechtslagewirddiewirtschaftinsbesondereauchdurchdieeindeutigezuordnungvonverkaufsverpackungen,diebeiprivatenendverbrauchern anfallen,zurentsorgungdurchdualesysteme,deutlichentlastet.mitdeminstrumentdervollständigkeitserklärung wirdzudemdieselbstkontrollederwirtschaftgestärktund behördlicher Vollzugsaufwand beträchtlich reduziert. DurchdieseÄnderungsverordnungwerdeninsgesamtfür UnternehmensechsInformationspflichteneingeführt,von denendreijedochlediglichbereitsbestehendeinformationspflichtenersetzen.dreiinformationspflichtenwerden abgeschafftbzw.erheblichreduziert.jenachregelungsind unterschiedlicheunternehmenmitunterschiedlicherhäufigkeit/periodizitätbetroffen.einzelheitenergebensichaus dernachfolgendentabellarischendarstellung,dieaufder Grundlagedersog.NullmessungdesStatistischenBundesamtesfürdiebishergeltendeVerpackungsverordnungsowie vonex-ante-schätzungendesstatistischenbundesamtes für die vorgesehene Neuregelung erstellt wurde. EineerheblicheEinsparungvonBürokratiekostenergibt sichausdemweitgehendenwegfallenderinformationspflicht NachweisderErfüllungderRücknahmeundVerwertung nach 6Abs.1Satz1sowie 6Abs.2Satz1in VerbindungmitAnhangINr.2derbishergeltendenVerpackungsverordnung.DanachwarenHerstellerund VertreibervonVerkaufsverpackungen,diebei privaten Endverbrauchern anfallen,bisherverpflichtet,dieseverpackungenamortderübergabezurückzunehmen,einer VerwertungentsprechenddenAnforderungenderVerordnungzuzuführenundhierübersog.Mengenstromnachweise zuführen.allerdingsräumtdasbishergeltenderechtden VerpflichtetendieMöglichkeitein,sichdurchBeteiligung aneinemsystemnach 6Abs.3sowohlvondenmateriellenPflichtendes 6Abs.1und2alsauchvondendamit verbundeneninformationspflichtenzubefreien.vondieser Möglichkeithabenoffenbarrund75ProzentderVerpflichtetenGebrauchgemacht.DasStatistischeBundesamthatin seineriststandsmessunggeschätzt,dassdiebürokratiekostenausdieserinformationspflichtrd.941mio.eurobetragenwürden,wennalleverpflichtetendenwegdersog. SelbstentsorgunggewählthättenundihrendamitverbundenenPflichtennachkämen.Dard.75ProzentderUnternehmenvonderBefreiungdurchSystembeteiligungGebrauch machen,reduziertsichdiebelastungausdieserinformationspflichtaufrd.235mio.euro.diesebürokratiekostenwerdendurchdieänderungsverordnung,dieherstellerund VertreibervonVerkaufsverpackungen,diebeiprivatenEndverbrauchernanfallen,größtenteilszurBeteiligungan einemflächendeckendenhaushaltsnahenerfassungssystem verpflichtet,zukünftigweitgehendvermieden.diebürokratiekostenfürsog.mengenstromnachweisewerdenallerdingsnichtinvollerhöheeingespart,daauchnachder NovellierungVertreiber,diedieMöglichkeitderRückerstattungvonLizenzentgeltennach 6Abs.1Satz6in Anspruchnehmen,dieHerstellerundVertreiberpfandpflichtigerEinweg-GetränkeverpackungensowiebehördlichgenehmigtefreiwilligeBranchen-LösungenzurErstellungdieserNachweiseverpflichtetsind (geschätzte Bürokratiekosten:rd.15,5Mio.Euro).Außerdemfallenbei Verpflichteten,diezukünftigVerkaufsverpackungenbei dualensystemenlizenzieren,kostenfürdiefeststellung undübermittlungderanzumeldendenverpackungsmengen an.diesezusätzlichenkosten,diesichallerdingsnurmittelbarausdermateriellenumsetzungderpflichtennachder Verpackungsverordnungergeben,werdenaufhöchstens 16,5Mio.Eurogeschätzt (Fallzahl:5940,KostenimEinzelfall inanlehnungandiegeschätztenkostenfürdie HinterlegungeinerVollständigkeitserklärung 2779Euro). DiegeschätztenBürokratiekosten,diebeidualenSystemen fürdieführungdermengenstromnachweiseanfallen (rd. 30,14Mio.Euro)werdensichdurchdiezusätzlichangemeldetenMengennichtverändern.Esistdavonauszugehen, dasssichdietatsächlichzurentsorgungbeidualensystemenanfallenden undnachgewiesenen Mengennicht verändern werden. DieSaldierungerwarteterMehrkostenunderwarteterKostenreduzierungenführtvordiesemHintergrundzueiner KosteneinsparunginHöhevon199Mio.Euro.BeiBerücksichtigungderzusätzlichentstehendenKostenfürInformationsflüsseinnerhalbdesprivatenSektors (höchstens16,5 Mio.EurofürregelmäßigeMeldungenandualeSysteme) reduziertsichdieeinsparungauf182,5mio.euro.fürbürgerinnenundbürgersowiedieverwaltungwerdenkeine neueninformationspflichteneingeführtundkeinebestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/6400 Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten Nr.VorschriftInformationspflicht Abs.1 (alt: 6Abs.1Satz1i.V.m.AnhangI Nr.2sowie 6Abs.2i.V.m.AnhangI Nr.2) WeitgehenderWegfalldesNachweisesderErfüllungderRücknahme-undVerwertungsanforderungendurchHerstellerundVertreibervon Verkaufverpackungen,diebeiprivatenEndverbrauchern anfallen 6 Abs.2 Satz 1GenehmigungvonfreiwilligenBranchen-Selbstentsorgerlösungen 6 Abs.2 Satz 2NachweisderErfüllungderRücknahmeundVerwertungsanforderungen durch Selbstentsorger 6 Abs.3 (alt: 6Abs.3Satz2i.V.m.AnhangI Nr.3 Abs.3 Nr.3) 6 Abs.3 (alt: 6 Abs. 3 Satz 3) StreichungderVerpflichtungzurOffenlegungder KostenfürErfassung,SortierungsowieVerwertungoderBeseitigungdereinzelnenVerpackungsmaterialien der Systembetreiber 9 Abs.1 Satz 4 Kennzeichnung pfandpflichtiger Einweg- Getränkeverpackungen Informationspflicht für Fallzahl pro Jahr Bürokratiekosten (in Euro) Wirtschaft Wirtschaft Wirtschaft100 3 Wirtschaft 30 4 WegfalldesNachweisesderBeteiligunganeinem System nach 6 Abs. 3Wirtschaft Abs.1 Satz 11 Dokumentation und Bescheinigung der Mengenströme für pfandpflichtige Einweg- Getränkeverpackungen 10 Abs.1AbgabeundHinterlegungeinerVollständigkeitserklärunghinsichtlichderMengederinVerkehr gebrachten Verpackungen 10 Abs.5ÖffentlicheBekanntmachungderabgegebenen Vollständigkeitserklärungen Wirtschaft Wirtschaft Wirtschaft Wirtschaft EntfälltdurchdieneuvorgesehenePflicht,sichaneinemSystemnach 6Abs.1neuzubeteiligen.DieVerpflichtung,Nachweisezuführen,ist inderneuregelunglediglichim 6Abs.8neufürdenFallderNichteinrichtungeinesSammelsystemsnach 6Abs.3vorgesehen.Derzeitsind bereitsmehreresystemeeingerichtet.praktischistdaherdavonauszugehen,dassdiesekostenzukünftignichtanfallenunddiefürdiebisherige RegelunggeschätztenKosteninHöhevonrd.235Mio.Euro (beiinsgesamt6250unternehmen)somitgrößtenteilsinabzuggebrachtwerden können.esverbleibenlediglichdiekostenfürdieauchinzukunfterforderlichenmengenstromnachweisebeivertreibern,diediein 6Abs.1 Satz6eingeräumteMöglichkeitinAnspruchnehmen,sichLizenzentgeltezurückerstattenzulassen,soweitsiedieinSatz6genanntenAnforderungenerfüllenunddieentsprechendenNachweispflichtenerfüllen.DabeiistvoneinerFallzahlvonhöchstens100unddamitvonBürokratiekosteninHöhevonhöchstens3,8Mio.Euroauszugehen.AußerdemverbleibenKostenfürMengenstromnachweisebeipfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen (11,296Mio.Eurobeiinsgesamt300Unternehmen,vgl.Nr.7)undfürMengenstromnachweisebeigenehmigten freiwilligenselbstentsorgerlösungengemäß 6Abs.2Satz2 (insgesamt0,377mio.eurobeird.10selbstentsorger-lösungen;vgl.nr.3).diese verbleibendenkostenreduzierendaseinsparpotentialbeidieserinformationspflichtvonrd.235mio.euroaufeinegeschätzteeinsparungvon rd. 220 Mio. Euro. 2DiegeschätzteFallzahlergibtsichausderZahlderbestehendenbranchenbezogenenSelbstentsorgerlösungen,ergänztumeinenAufschlag,der ggf.weiterelösungenberücksichtigt.dermitdenvorgesehenengenehmigungenverbundeneaufwandistnochnichtbekannt.erwurdeinabstimmungmitlandesbehördenundmitdemstatistischenbundesamtentsprechenddemaufwandfürdiemengenstromnachweise (vgl. 6Abs.1 und2derbishergeltendenregelung)eingeschätzt,dadieerforderlichenvorabzuerbringendennachweisemitdennachweisenvergleichbarsind, dieimrahmenderex-post-nachweisführungüberdieerfasstenundverwertetenmengenzuerbringensind.jedochentfallenimgenehmigungsverfahrendieentgeltefürexternesachverständige.esergibtsicheinbetragvon45300euroimeinzelfall.diesekostenfallenfürjedenantragsteller nur einmalig im Jahr der Antragstellung an. 3DieInformationspflichtbringtkeineMehrkostenfürdieWirtschaftmitsich,dadieverpflichtetenSelbstentsorgerbereitsnachgeltendemRecht zumführendiesernachweiseverpflichtetsind.diekostenausdieserinformationspflichtsindbeiderberechnungdereinsparungeninnummer1 berücksichtigt. 4DieIststandserhebunggehtbeidieserInformationspflichtdesbishergeltendenRechtsvonvernachlässigbarenKostenaus.Insoweitwirdauchder Einspareffekt durch die Streichung als vernachlässigbar eingeschätzt. 5DieIststandserhebunghatBürokratiekostenvoninsgesamt548Euroergeben.DerWegfalldieserKostenkannbeiderBerechnungderVeränderungen vernachlässigt werden. 6DieInformationspflichtbringtkeineMehrkostenfürdieWirtschaftmitsich,dadieWirtschaftsbeteiligtenbereitsfürdieUmsetzungderbestehenden Regelung eine Kennzeichnung vornehmen. 7DieInformationspflichtführtnichtzueinerzusätzlichenBelastungderWirtschaft:BereitsdiegeltendeVerpackungsverordnungschließteineVerrechnungderpfandpflichtigenEinweg-GetränkeverpackungenmitanderenVerpackungenfürdieMengenstromnachweiseaus.DieNeuregelung hatdamitlediglichklarstellendencharakter.diekostenausdieserinformationspflichtsindbeiderberechnungdereinsparungeninnummer1 berücksichtigt. 8SchätzungaufderGrundlagevonAngabendervorgesehenenHinterlegungsstelle.DieHinterlegungsstelleerklärt,dassKostenindieserHöheeinmaligzumInkrafttretenderNeuregelunganfallenwerden.IndenFolgejahrengehtdievorgeseheneHinterlegungsstellevonKosteninHöhevon insgesamt Euro jährlich für die Erfüllung dieser Informationspflicht aus.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Artikel 1 Zu 1 II. Besonderer Teil DieÄnderungdientderredaktionellenAngleichungandie geänderte Verordnungsstruktur. Zu 3 3Abs.2wurdeandasneueLebens-undFuttermittelgesetzbuch angepasst. 3Abs.4wirdalsnummerierteListegefasst,umdieÜbersichtlichkeitunddieZitierbarkeitzuerleichtern.Unter Nummer1 Getränkekartonverpackungen wirdnunneben Block-undGiebelpackungauchdieZylinderpackungals ökologischvorteilhafteeinweggetränkeverpackungeingestuft.beiderentscheidungüberdieeinstufungdiesesverpackungstypshatderverordnungsgeberökobilanz-untersuchungenberücksichtigt,dieimauftrageinesherstellers solcherverpackungenerarbeitetundvomumweltbundesamtgeprüftwurden.diegewählteformulierungsolldeutlichmachen,dassnichtmitkartonbzw.karton-verbunden ummanteltekunststoffflaschenoderandereverpackungen mitlediglichzylindrischergrundformgemeintsind,sondern ausschließlich tatsächliche Zylinder. DieBundesregierungwirdauchzukünftigdieEntwicklung beiökologischvorteilhafteneinweggetränkeverpackungen beobachtenundggf.produktinnovationen auchbeiderzeit alsökologischvorteilhafteingestufteneinweggetränkeverpackungen unterdemaspektderumweltwirkungenbeurteilen.solltesichdabeiherausstellen,dassinnerhalbderin 3Abs.4aufgelistetenVerpackungstypenKonkretisierungen,EinschränkungenoderErgänzungenerforderlichsind, wirdderverordnungsgeberentsprechendeänderungeninitiieren. DieDefinitionfürrestentleerteVerpackungen,welchebislangim 3Abs.12enthaltenwar,wirdnunnachAbsatz6 übertragen. WiebislangdefiniertAbsatz11denBegriffdesprivaten Endverbrauchers,beidemgemäß 6Abs.1Satz2duale SystemeflächendeckendeineregelmäßigeAbholunggebrauchterVerkaufsverpackungenzugewährleistenhaben. 6siehtnunfürVerkaufsverpackungen,diebeimprivaten Endverbraucheranfallen,grundsätzlichdieErfassungdurch dualesystemevor.diebisherigeregelunginanhangi Nr.3Abs.2,wonacheineErfassungderVerkaufsverpackungenauchantypischenAnfallstellendesFreizeitbereichs (insbesondereferienanlagen,freizeitparks,sportstadien,raststättenundvergleichbareeinrichtungen)zu erfolgen hat, wurde in den Absatz 11 integriert. Einleitung zu den 6 und 7 Durchdenneuen 6Abs.1Satz1werdenHerstellerund VertreibervonVerkaufsverpackungen,diebeiprivatenEndverbrauchernanfallen,nundazuverpflichtet,sichhinsichtlichdieservonihneninVerkehrgebrachtenVerkaufsverpackungenzurGewährleistungderflächendeckenden haushaltsnahenrücknahmeaneinemnach 6Abs.3festgestelltendualenSystemzubeteiligen.Diebisherinder VerpackungsverordnungeingeräumteWahlmöglichkeit, entwedervomverbrauchergebrauchte,restentleerteverkaufsverpackungenamortdertatsächlichenübergabeoder indessenunmittelbarernäheselbstunentgeltlichzurückzunehmenundeinerverwertungzuzuführenodersichzurbefreiungvondiesenpflichtenaneinemfestgestelltendualen System zu beteiligen, entfällt zukünftig. VertreiberkönnenlediglichdieaufgrundderBeteiligung nach 6Abs.1Satz1vonihnenaneindualesSystem entrichtetenentgeltenach 6Abs.1Satz6bis9zurückverlangen,soweitsieamOrtderAbgabeVerkaufsverpackungenvomVerbraucherzurückgenommenhabenund anschließendeinerverwertunggemäßanhanginr.1zugeführt haben. DieSelbstentsorgungbleibtaufdiejenigenVerkaufsverpackungenbeschränkt,dienichtbeimprivatenEndverbrauchergemäß 7anfallen.NursoweitfürbestimmteBranchenlösungeneineGenehmigungdurchdiezuständigen Behördengemäß 6Abs.2erteiltwordenist,könnenbei nach 3Abs.11Satz2vergleichbarenAnfallstellenanfallendeVerkaufsverpackungenselbstentsorgtwerden.Dieses TrennungsmodellderRegelungender 6und7stelltden zentralenkerndernovellierungderverpackungsverordnung dar. DieBeteiligungspflichtderHerstellerundVertreibernach 6Abs.1fürVerkaufsverpackungenfindetihregesetzliche Ermächtigungsgrundlagein 24Abs.1Nr.2KrW-/AbfG. NachdieserVorschriftkönnenHerstellerundVertreiber verpflichtetwerden,bestimmteerzeugnissezurückzunehmenunddierückgabedurchgeeignetemaßnahmenwie Rücknahmesystemesicherzustellen. Rücknahmesysteme imsinnediesergesetzesvorschriftsinddienach 6Abs.3 festgestelltendualensysteme.gemäß 24Abs.1Nr.2 KrW-/AbfGkannderVerordnungsgeberbestimmen,dass HerstellerundVertreiberihrerRücknahmeverpflichtunggemeinsammitHilfevonRücknahmesystemennachkommen. DassessichhierbeilediglichumeinefreiwilligeBeteiligunganRücknahmesystemenhandelndarf,istdemWortlautdes 24Abs.1Nr.2KrW-/AbfGnichtzuentnehmen. NachdemsystematischenZusammenhangvon 24Abs.1 und 22KrW-/AbfGistesAufgabedesVerordnungsgebers festzulegen, inwelcherartundweisedieproduktverantwortungwahrzunehmenist ( 22Abs.3KrW-/AbfG). DanachisteinemittelbareVerhaltenssteuerung,diedem gegenwärtigen 6zugrundeliegt,ebensozulässigwieeine unmittelbareverhaltenssteuerung,wiesiemitderjetzigen Neuregelungbezwecktist.EsistgeradedasZielder 22ff. KrW-/AbfG,diegemeinsameProduktverantwortungder HerstellerundVertreiberzuspezifizieren;derVerordnungsgebersolltemitdieserVorschriftnichtaufdasderzeitigein 6normierteDispensmodellfestgelegtwerden,sondern eineumfassendebefugniserhalten,dierücknahme-und RückgabepflichtenderProduktverantwortlichendurchgeeigneteMaßnahmen,zudenenauchobligatorischeRücknahmesystemegehören,sicherzustellen.DerVerordnungsgeberistdurch 24Abs.1Nr.2KrW-/AbfGzudemnicht daraufbeschränktworden,lediglichobligatorischerücknahmesysteme,nichtaberobligatorischerücknahme-und Verwertungssystemevorzusehen.DennRücknahmesysteme nach 24Abs.1Nr.2KrW-/AbfGschließendieVerwertungderzurückgenommenenVerpackungennachderSystematikderVerpackungsverordnungnotwendigerweisemit

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/6400 ein,vgl. 24Abs.1Nr.4und 22Abs.2Nr.5KrW-/ AbfG.NursokanndieProduktverantwortungimSinnedes Krw-/AbfG schlüssig und umfassend ausgestaltet werden. Diein 6Abs.1vorgeseheneBeteiligungspflichtfürHerstellerundVertreibervonVerkaufsverpackungen,diedazu bestimmtsind,beiprivatenendverbrauchernanzufallen,ist mit dem Grundgesetz vereinbar. ZurEinführungderin 6Abs.1Satz1normiertenBeteiligungspflichtbedarfeskeinesneuenförmlichenParlamentsgesetzes.ZwarsindnachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtesimBereichderGrundrechtsausübung wesentlicheentscheidungenvomparlamentselbstzutreffen (sog.wesentlichkeitstheorie,vgl.bverfge77,170 (230f.));jedocherschöpftsichdieRegelungfürHersteller undvertreiber,dieverpackungeninverkehrbringen,die beiprivatenendverbrauchernanfallenkönnen,imkerndarin,dasssiesichzurgewährleistungeinerflächendeckendenrücknahmeaneinemodermehrerensystemenbeteiligenmüssen.eswirddiebisherbestehendegrundsätzliche unmittelbarerücknahme-undentsorgungspflicht ( 6 Abs.1alteFassung)durcheinebloßeBeteiligungspflichtan einemderbereitsbestehendendualensystemeersetzt.statt derbisherigengrundsätzlichenrücknahme-undentsorgungspflichtwirdeseinebeteiligungspflichtgeben,diefür HerstellerundVertreiberlediglichmitZahlungspflichtenan diesystemvertreiberverbundenist.fürdiesemodifizierung,diebereitsihregrundlageimkrw-/abfgfindet,bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelung. Diein 6Abs.1normierteBeteiligungspflichtistauchmit den Grundrechten vereinbar. Allerdingsstelltsieebensowiediebereitsbestehenden RücknahmepflichtenfürVerkaufsverpackungeneinenEingriffindiedurchArtikel12Abs.1GGgeschützteFreiheit derberufsausübungdar.mittelbarinihrerberufsausübung betroffensinddarüberhinausdieanbieterderselbstentsorgungsmodelle.dieberufsausübungistgemäßartikel12 Abs.1Satz2GGdurchGesetzoderaufgrundeinesGesetzesbeschränkbar.RegelungenderBerufsausübungwerden durchjedevernünftigeerwägungdesgemeinwohlslegitimiert,müssenaberverhältnismäßigseinundggf.übergangsregelungenenthalten,damitsichdiebetroffenenauf dieneuregelungeinstellenkönnen (vgl.bverfge39,210 (225 ff.), BVerfGE 98, 265 (309 ff.)). DievorgeseheneBeteiligungspflichtfürHerstellerund Vertreibernach 6Abs.1Satz1dientdemlangfristigen ErhaltderbewährtenhaushaltsnahenRücknahmesysteme sowiedemschutzdualersystemevorsog.trittbrettfahrern, diesichihrenbeteiligungspflichtenbislangentzogenhaben. SowohleinevonderUmweltministerkonferenzeingesetzte Bund-Länder-ArbeitsgruppederLänderarbeitsgemeinschaft AbfallwieaucheineVielzahlvonVertreternvonHerstellern undvertreibern,diesichbislangmitihrenverkaufsverpackungenandualensystemenbeteiligthaben,sindnachintensiverberatungzudemergebnisgelangt,dasszurgewährleistungeinerflächendeckendenhaushaltsnahenrücknahme vonverkaufsverpackungenmitdualensystemendiebisherigenurmittelbareverhaltenssteuerungnichtmehrausreicht unddahereinezügigeänderungderverpackungsverordnung notwendigist.nachvorliegendenerkenntnissenwerdenderzeitrund25prozentderverkaufsverpackungenwederselbst zurückgenommenundentsorgtnochbeidualensystemen lizenziert.damiterhöhtsichdiekostenlastfürdiesich (noch) korrektverhaltendenherstellerundvertreiberdurchdiesog. Trittbrettfahrer.IndiesemZusammenhangistbesonderszu berücksichtigen,dassgemäßartikel7derverpackungsrichtliniediemitgliedstaateneinegewährleistungsverantwortung fürdenbestandderhaushaltsnahenrücknahmesysteme haben.derverordnungsgeberistdaherbereitseg-rechtlich aufgerufen,diebestehendenregelungenfürrücknahmesystemeiminteresseallerverpflichtetennachzubessern.die vorgesehenebeteiligungspflichtistaucherforderlich,dageeigneteaberwenigereinschneidendemodellenichtersichtlichsindundsichdasbisherigemodellmitseinenwahlmöglichkeitenalsnichtmehrausreichenderwiesenhat.zudiesem ErgebnisistauchdievonBundundLändernbesetzteArbeitsgruppederLänderarbeitsgemeinschaftAbfallgelangt.Allein dasneueinstrumentdervollständigkeitserklärungnach 10 genügtnicht,umdemproblemderumgehungderbeteiligungspflichtenwirksamzubegegnen,daschondierechtliche MöglichkeitderSelbstentsorgungvonden Trittbrettfahrern alsalibifürdienichtbeteiligungandualensystemenmissbrauchtwird.mitdemtrennungsmodellsollendeshalbschon rechtssystematischdieheutegenutztenschlupflöcherfür Trittbrettfahrerbeseitigtwerden.DieVollständigkeitserklärungdientdabeibegleitenddererhöhtenTransparenzimVollzug. DienachgeltenderRechtslagenochangebotenenSelbstentsorgungsmodellefürVerkaufsverpackungen,diebeiprivatenEndverbrauchernanfallen,stellenkeinenschützenswertenWettbewerbzuflächendeckendendualenSystemendar. DieRücknahmequotendieserSelbstentsorgermodellean denrücknahmepflichtigenverkaufsstellenliegenunter 5Prozent.DietatsächlicheErfassungderVerkaufsverpackungenderBeteiligtensolcherModelleüberkommunaleRestmüllbehälteroderBehälterderdualenSysteme widersprichtdersystematikderproduktverantwortungund derfinanzierungsverantwortung.daserreichendererfassungs-undverwertungsquotenalleinübersogenannte GroßanfallstellenimRahmendieserSelbstentsorgermodelle stellteinenunfairenwettbewerbzulastenderdualensysteme ( Rosinenpickerei ) dar. DievorgeseheneBeteiligungspflichtbelastetdieBetroffenen nichtübermäßig.dieangemessenheitdesgrundrechtseingriffsgegenüberherstellernundvertreibernundinsbesondereauchgegenüberdenbisherigenanbieternvon Selbstentsorgermodellenbleibtunteranderemauchdeshalb gewahrt,weilesauchzukünftigeineselbstentsorgunggeben wird.nach 6Abs.2bleibtdieMöglichkeitfürSelbstentsorgungbeidendenprivatenHaushaltungengleichgestellten AnfallstellenmitGenehmigungsvorbehalterhalten.Nach 7 giltfürverpackungen,diebei (groß-)gewerblichen/industriellen Endverbrauchern anfallen, die Selbstentsorgung. DieAngemessenheitdesGrundrechtseingriffsbleibtumso mehrgewahrt,alsvertreiberzudemdieaufgrundderbeteiligungnach 6Abs.1Satz1vonihnenaneindualesSystementrichtetenEntgeltenach 6Abs.1Satz6bis9zurückverlangenkönnen,soweitsieamOrtderAbgabe VerkaufsverpackungenvomVerbraucherzurückgenommen habenundanschließendeinerverwertunggemäßanhangi Nr.1 zugeführt haben. UmdenbetroffenenHerstellernundVertreibern,diesich nachdenneuenregelungennunandualensystemenbetei-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ligenmüssen,unddenselbstentsorgergemeinschafteneine angemesseneübergangsfristeinzuräumen,trittdiegeplante Novellierung erst 6 Monate nach der Verkündung in Kraft. Zu 6 6Abs.1regeltnundieneuenBeteiligungspflichtenfür HerstellerundVertreiber,diemitWarebefüllteVerkaufsverpackungen,dietypischerweisebeimprivatenEndverbraucheranfallen,erstmalsindenVerkehrbringen.Die BeteiligungspflichtfürVerkaufsverpackungenanflächendeckendenRücknahmesystementrifftalsoimRegelfallden Erstinverkehrbringer/Abfüller.VondieserRegelungabweichenderöffnetSatz2dieMöglichkeit,dasssichanstelledes ErstinverkehrbringerseinandererHerstelleroderVertreiber dervertriebskettehinsichtlichdervonihnenindenverkehr gebrachtenverkaufsverpackungenaneinemflächendeckendenrücknahmesystembeteiligt.satz3enthälteinesonderregelungfürserviceverpackungenimsinnevon 3Abs.1 Nr.2Satz2.DanachkönnendieErstinverkehrbringervon Serviceverpackungen (u.a.lebensmittelhandwerkwie BäckerundMetzger)verlangen,dassdiesiebeliefernden Herstellerbzw.VorvertreibervonServiceverpackungenden BeteiligungspflichtenaneinemSystemnach 6Abs.3 hinsichtlichdervonihneninverkehrgebrachtenserviceverpackungennachkommen.diesesonderregelungsollsicherstellen,dassauchdieserviceverpackungenimlebensmittelhandwerkanflächendeckendemrücknahmesystem hinsichtlichihrerentsorgungskostenbeteiligtwerden,ohne dasshierfürdiegroßeanzahlkleinerundmittelständischer BetriebedesLebensmittelhandwerksdieserBeteiligungspflichtselbstnachkommenmuss.InErgänzungzuSatz1 enthältsatz4einverbotdesinverkehrbringensfürverkaufsverpackungennachsatz1,wennsichdiehersteller undvertreiberhinsichtlichdieserverpackungennichtan einemsystemnachabsatz3beteiligthaben.hiernachdarf keinletztvertreiber,selbstwennihndiebeteiligungspflicht nach 6Abs.1nichttrifft,einenichtbeieinemRücknahmesystembeteiligteVerkaufsverpackungindenVerkehr bringen.jedezuwiderhandlungkannnach 15Abs.1Nr.7 alsordnungswidrigkeitverfolgtwerden.mit 6Abs.1 Satz5wirdnuneinKostenerstattungsanspruchfürSystembetreibergegenüberdenjenigenHerstellernundVertreibern, diesichentgegendieserverordnungnichtaneinemsystem beteiligen,indieverordnungaufgenommen.dieseranspruchdientzudemdemschutzgleicherwettbewerbsbindungfürdienachsatz1verpflichtetenherstellerund Vertreiber.Satz6ermöglichtweiterhineineindividuelle WahrnehmungderProduktverantwortung,indemeinVertreiberdievonihminVerkehrgebrachtenVerkaufsverpackungenselbstzurücknimmtundverwertet.SoweitVertreiberamOrtderAbgabeVerkaufsverpackungenvom Verbraucherzurückgenommenhabenundanschließend einerverwertunggemäßanhanginr.1zugeführthaben, könnensiedieaufgrundderbeteiligungnachabsatz1satz1 vonihnenaneindualessystementrichtetenentgeltezurückverlangen.hierbeidürfennurverkaufsverpackungen berücksichtigtwerden.soweitverkaufsverpackungenzurückgenommenundinabzuggebrachtwerden,fürdieein andererherstellerodervertreibereinebeteiligunganeinem dualensystemvorgenommenhat,mussessichumverkaufsverpackungengleichermaterialartundgrößefürwarenhandeln,diedererstattungsanspruchstellendevertreiber selbstinseinemsortimentführt.dervertreiberhatdieauswahldesnachanhanginr.2abs.4inverbindungmit Nr.4Satz8zubeauftragendenSachverständigenmitdem SystemnachAbsatz3abzustimmen,beidemerdenAnspruchgeltendmacht.DerSachverständigehatinsbesonderedieamLadenpraktizierteRücknahmeregelmäßigzu überprüfen,umeinehohegewährdafürsicherzustellen, dassnurvomendverbraucherzurückgegebeneverkaufsverpackungendesjeweiligenvertreibersinabzuggebracht werdenbzw.vonverkaufsverpackungengleichenmaterials undgleichergröße,soweitessichumwarenhandelt,die der Vertreiber auch in seinem Sortiment führt. DerUmfangderBeteiligungspflichtnach 6Abs.1istanhandobjektiverKriterienzubeurteilen.DerUmfangder BeteiligungspflichtdereinzelnenHerstellerundVertreiber bleibtunverändert.soweitwareninverkaufsverpackungen, diedazubestimmtwaren,denprivatenendverbraucher nach 3Abs.11zuerreichen,zumBeispielwegenAblaufs desmindesthaltbarkeitsdatumsnichtandenprivatenendverbraucherabgegebenwurden,könnenabzügevonder BeteiligungspflichtnachSatz1nurgeltendgemachtwerden,soweitderRücklaufdernichtabgesetztenWarenim Einzelnendokumentiertist.EinsolcherAbzugvonderBeteiligungspflichtscheidetfürgestohleneodersonstverloren gegangenewareninverkaufsverpackungenaus,dadavon auszugehenist,dassdieseverkaufsverpackungeninden hierfürvorgesehenenerfassungssystemenderdualensysteme anfallen werden. MitAbsatz2wirddieMöglichkeiteröffnet,fürVerkaufsverpackungen,diebeinach 3Abs.11Satz2denprivaten HaushaltungengleichgestelltenAnfallstellenanfallen,branchenbezogeneSelbstentsorgermodelleweiterzubetreiben oderneuzuerrichten.derverordnungsgeberverfolgthiermitdasziel,funktionierendeselbstentsorgermodelle,diees imbereichderdenprivatenhaushaltungengleichgestellten AnfallstellenundimBereichgewerblicherAnfallstellen, dieendverbraucheri.s.d. 7sind,schonheutegibt,auch zukünftigzuerhaltenunddiemöglichkeitzueröffnen,in diesenbereichenauchzukünftigneueselbstentsorgermodelleerrichtenzukönnen.erforderlichisthierfüreine GenehmigungdurchdiezuständigeLandesbehörde.Fürdie VerwertungderbeiallendiesergenehmigtenSelbstentsorgerlösungenangeschlossenenAnfallstellenerfassten VerkaufsverpackungengiltAnhangINr.1und4entsprechend.DieGenehmigungfüreinebranchenbezogene SelbstentsorgerlösungkannsowohlvondenHerstellernund Vertreibernselbst,aberauchvoneinemAnbietereines branchenbezogenenselbstentsorgermodellsalshierfürbeauftragterdritterbeidenzuständigenbehördenderländer beantragt werden. Nach 6Abs.2Satz3Nr.1istbeiAntragstellungfürdie Genehmigungzumeinenglaubhaftzumachen,dassim jeweiligenlandgeeignetebranchenbezogeneerfassungsstruktureneingerichtetsind,diesämtlicheanfallstellen nach 3Abs.11Satz2einbeziehen,andenenVerkaufsverpackungenderjeweiligenHerstellerundVertreiberanfallen.EinbranchenbezogenesSelbstentsorgermodellwäre z.b.fürdieentsorgungundverwertungsämtlicher Kfz-WerkstättenhinsichtlichderbeiihnenanfallendenVerkaufsverpackungenfürdiedorteingesetztenKfz-Ersatzteile möglich.alsbranchenbezogenesselbstentsorgermodell

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)

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