Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
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- Hella Frei
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) A. Problem und Ziel DieLeistung,dieElternnachdemBetreuungsgeldgesetzerhalten,kannauchfür denaufbaueinerprivatenaltersvorsorgeodereinbildungsspareneingesetzt werden. Hierzu soll eine besondere Anreizwirkung geschaffen werden. B. Lösung MitdemGesetzzurErgänzungdesBetreuungsgeldgesetzeserhaltenBetreuungsgeldberechtigte,diesichdafürentscheiden,dasBetreuungsgeldfüreinezusätzlicheprivateAltersvorsorgeoderfüreinBildungsspareneinzusetzen,einen Bonus von 15 Euro pro Monat. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürdieUmsetzungderErgänzungdesBetreuungsgeldessindfolgendeHaushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand zu erwarten: MaßnahmeGebietskörperschaft Zuschuss bei Nutzung des Betreuungsgeldes für die private Altersvorsorge/Bildungssparen Nicht-Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Haushaltsbelastung (+)bzw.-entlastung ( ) in Mio. Euro Bund Bund und Kommunen GesamthaushaltBund und Länder
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Erfüllungsaufwand DurchdieNeuregelungenzurNutzungdesBetreuungsgeldesfürZweckeder privatenaltersvorsorgebzw.zumbildungssparenerhöhtsichdererfüllungsaufwandvonbund,ländernundkommunen.eventuelleaufdenbundentfallendemehrausgabenundeventuellaufdenbundentfallenderpersonalbedarf sindinnerhalbderbetroffeneneinzelplänefinanziellundstellenmäßiggegenzu finanzieren. 3. Sonstige Kosten EineKostenbelastungderUnternehmenundBetriebekanndurchdieNeuregelungenzurNutzungdesBetreuungsgeldesfürZweckederprivatenAltersvorsorgebzw.zumBildungssparennichtfestgestelltwerden.Auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Bürokratiekosten EinemessbareBelastungdurchBürokratiekostenfürdieWirtschaftistnicht feststellbar.fürbürgerinnenundbürger,diedasbetreuungsgeldfürzwecke derprivatenaltersvorsorgebzw.zumbildungssparennutzen,entstehtzusätzlicher Bürokratieaufwand.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11315 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes DasBundeselterngeld-undElternzeitgesetzvom5.Dezember2006 (BGBl.IS.2748),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 4b wird wie folgt gefasst: 4b Höhe des Betreuungsgeldes, Erhöhungsbetrag bei Leistung in einen Vertrag zur Altersvorsorge oder in einen Vertrag zum Bildungssparen (1)DasBetreuungsgeldbeträgtfürjedesKind150 Euro je Monat. (2)DerBetragnachAbsatz1erhöhtsichum15Euro fürjedenmonat (Erhöhungsbetrag),fürdendieberechtigtePersondienach 12zuständigeBehördebeauftragt, dasihrfürdiesenmonatfürdaskindinsgesamtzustehendebetreuungsgeldzugunsteneinesaufihrennamen lautenden, 1.nach 5desAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzeszertifiziertenVertrages (Altersvorsorgevertrag) oder 2.nach 5adesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrages (Basisrentenvertrag) unmittelbar an den Anbieter zu leisten. (3)SolldaserhöhteBetreuungsgeldnachAbsatz2 Nummer1zugunsteneinesAltersvorsorgevertragesgeleistetwerden,hatdieberechtigtePersonbeiBeantragungdesErhöhungsbetragesnachzuweisen,dassderAnbieterseinesAltersvorsorgevertragesunwiderruflich beauftragtwurde,dienach 12zuständigeBehördeunverzüglichübereinevollständigeoderteilweiseVertragskündigungzuinformieren.WirdderAltersvorsorgevertragnacherstmaligerZahlungdesErhöhungsbetrages vollständigoderteilweisegekündigt,hatdieberechtigte PersondieaufdenAltersvorsorgevertraggeleistetenErhöhungsbeträgeandienach 12zuständigeBehördezu- rückzuzahlen.satz2giltnichtbeieinemanbieterwech- sel,wennderneueanbieterdesaltersvorsorgevertrages diedembisherigenanbieterobliegendemitteilungspflichtübernimmt. 93desEinkommensteuergesetzes bleibt unberührt. (4)NachInkrafttreteneinergesetzlichenRegelung zumbildungssparensolleinedemabsatz2entsprechenderegelungeingeführtwerden,dieauchbeileistungineinenvertragzumbildungsspareneineerhöhung des Betrags nach Absatz 1 um 15 Euro vorsieht Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer2wirdfolgendenummer3eingefügt: 3. Beauftragung nach 4b Absatz 2,. bb)diebisherigennummern3und4werdendie Nummern 4 und 5. b)insatz2wirddieangabe Nummer2 durchdie Wörter den Nummern 2 und 3 ersetzt. 3.In 23Absatz2Satz2wirddieAngabe Nummer4 durch die Angabe Nummer 5 ersetzt. 4.In 27Absatz3Satz2wirdnachderAngabe 4b die Angabe Absatz 1 eingefügt. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendkanndenwortlautdesbundeselterngeld-und ElternzeitgesetzesindervomInkrafttretendiesesGesetzes angeltendenfassungimbundesgesetzblattbekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Berlin, den 6. November 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil MitdemGesetzzurErgänzungdesBetreuungsgeldgesetzes wirddiebarauszahlungdesbetreuungsgeldesdurchweitere VerwendungsoptionenfürFamilienergänzt.BetreuungsgeldberechtigtekönnendasBetreuungsgeld alsalternative zurbarauszahlung auchzurprivatenaltersvorsorgeeinsetzenunderhaltenindiesemfalleinenzusätzlichenbonus von15euroimmonat.zudemwirdalsweiterealternative einmodelldesbildungssparensvorgesehen,dasebenfalls anstellederauszahlungdesbetreuungsgeldesvonden Familiengenutztwerdenkannundmiteinemzusätzlichen Bonus von 15 Euro im Monat verbunden ist. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdasBetreuungsgeldergänzungsgesetzergibtsichentsprechendderGesetzgebungskompetenzfürdasElterngeldundBetreuungsgeldausArtikel74Absatz1Nummer7inVerbindungmit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürdieUmsetzungderErgänzungdesBetreuungsgeldes sindfolgendehaushaltsausgabenohnevollzugsaufwandzu erwarten: Maßnahme Zuschuss bei Nutzung des Betreuungsgeldes für die private Altersvorsorge/Bildungssparen Nicht-Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Gesamthaushalt Zu Absatz 2 NebenderunmittelbarenAuszahlungdesBetreuungsgeldes andieberechtigtepersonkanndiesesfürdenaufbaueiner Altersvorsorgeeingesetztwerden.IndiesemFallwirddas Betreuungsgeldum15Euroangehoben.DamitwirdeinzusätzlicherAnreizgeschaffen,dasBetreuungsgeldfüreine zusätzlichekapitalgedeckteprivatealtersvorsorgeeinzusetzenunddiebesonderebedeutungdesaufbauseiner zusätzlichenaltersvorsorgeunterstrichen.diesgiltbeispielsweiseauchfürempfängervonleistungennachdem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. DieberechtigtePersonkannzwischenzweiverschiedenen FormenderstaatlichgefördertenprivatenAltersvorsorge wählen.dasbetreuungsgeldkanninsgesamtaufeinenaltersvorsorgevertragoderaufeinenbasisrentenvertrageingezahltwerden.eshandeltsichinbeidenfällenumeine steuerlichgeförderteartderaltersvorsorge.beidenbegünstigtenanlageproduktenistsichergestellt,dassdieseder AltersvorsorgedienenundsichausdeneingezahltenBeiträgenlebenslangeAltersleistungenergeben.Aufgrundder bestehendenrahmenbedingungenimaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetzkanngrundsätzlichjederanbietersolcheverträgeanbieten,wennerdieentsprechenden Zertifizierungsvoraussetzungeneinhält.DurchAbstellenauf dasfürsteuerlichezweckebereitsbestehendezertifizierungsverfahrenkanndieregelungzudemeinfachumgesetzt werden.eineeigenständigeprüfungderzuständigenbehörde,obessichinsoweitumeinezuraltersvorsorgegeeignetealtersvorsorgeformhandelt,entfällt.diezertifizierung hatfürdiezuständigenstellendiewirkungeinesgrundlagenbescheides.zurverwendungdesbetreuungsgeldesfür denaufbaueinerzusätzlichenprivatenaltersvorsorgehat dieberechtigtepersondienach 12zuständigeBehördezu beauftragen,dasinsgesamtfürdenmonatfürdaskindzustehendebetreuungsgeldeinschließlichdeserhöhungsbetragsunmittelbaraufdenbetreffendenvorsorgevertrag einzuzahlen.dasbetreuungsgeldeinschließlichdeserhö- Gebietskörperschaft Haushaltsbelastung (+) bzw. -entlastung ( ) in Mio. Euro Bund Bund und Kommunen Bund und Länder Erfüllungsaufwand DurchdieNeuregelungenzurNutzungdesBetreuungsgeldesfürZweckederprivatenAltersvorsorgebzw.zumBildungssparenerhöhtsichderErfüllungsaufwandvonBund, LändernundKommunen.EventuelleaufdenBundentfallendeMehrausgabenundeventuellaufdenBundentfallenderPersonalbedarfsindinnerhalbderbetroffenenEinzelpläne finanziell und stellenmäßig gegen zu finanzieren. 3. Sonstige Kosten EineKostenbelastungderUnternehmenundBetriebekann durchdieneuregelungenzurnutzungdesbetreuungsgeldes fürzweckederprivatenaltersvorsorgebzw.zumbildungssparennichtfestgestelltwerden.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Bürokratiekosten EinemessbareBelastungdurchBürokratiekostenfürdie Wirtschaftistnichtfeststellbar.FürBürgerinnenundBürger, diedasbetreuungsgeldfürzweckederprivatenaltersvorsorgebzw.zumbildungssparennutzen,entstehtzusätzlicher Bürokratieaufwand. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesBundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes) Zu Nummer 1 ( 4b) Zur Überschrift DieÜberschriftweistzusätzlichdenErhöhungsbetragbei LeistungineinenVertragzurAltersvorsorgeundineinen Vertrag zum Bildungssparen aus. Zu Absatz 1 EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungandie Neufassung des 4b.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11315 hungsbetragsistinsgesamtaufeinenderin 4bAbsatz2genanntenVerträgezuzahlen.ImErgebniswirddamitdasBetreuungsgeldimabgekürztenZahlungswegvondernach 12zuständigenBehördeaufdenAltersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag geleistet. Zu Absatz 3 DaserhöhteBetreuungsgeldkannnurdannzugunsteneines Altersvorsorgevertragesgezahltwerden,wenndieberechtigte PersondenAnbieterdesAltersvorsorgevertragesbeauftragt, diezuständigebehördeübereineteilkündigungoderkündigungzuinformieren.hierdurchwirdsichergestellt,dass daserhöhtebetreuungsgeldauchtatsächlichfürdiealtersvorsorgederberechtigtenpersoneingesetztwird.kündigt dieberechtigtepersondenvertrag,wirddererhöhungsbetragzurückgefordert.dierückforderungrichtetsichgegen dieberechtigteperson.deranbieteristnurzurmitteilung derteilkündigungoderkündigungandiebetreuungsgeldstelleverpflichtet.aufdierückforderungwirdallerdings verzichtet,wenndieberechtigtepersonlediglichdenanbieterdesaltersvorsorgevertrageswechselt.deranbieterdes neuenvertragesmussbeimwechselgegenüberderzuständigenbehördebestätigen,dassaucherderursprünglichen Mitteilungspflicht (imfallederkündigungoderteilkündigungdurchdenanleger)nachkommenwird.wurdeeine steuerlicheförderunginanspruchgenommen,kanndie KündigungaucheineRückforderungdersteuerlichenFörderung nach 93 des Einkommensteuergesetzes auslösen. DasvorgeseheneVerfahrenbelastetdieBeteiligtennurdann mitinformationspflichten,wenneszueinerfehlverwendungdesindenaltersvorsorgevertrageingezahltenbetreuungsgeldeskommt.hatdieberechtigtepersondenvertrag gekündigt, ist der Erhöhungsbetrag zurückzuzahlen. EinevergleichbareRegelungistimFallederEinzahlungdes erhöhtenbetreuungsgeldesaufeinenbasisrentenvertrag (Absatz2Nummer2)nichterforderlich.BeiderBasisrente handeltessichumeinaltersvorsorgeprodukt,beidemder VertragausschließlichdieZahlungeinermonatlichen, gleichbleibendenodersteigendenlebenslangenleibrente vorsieht,dienichtvorvollendungdes62.lebensjahresdes Steuerpflichtigenbeginnt.DerVertragmusssicherstellen, dassdieerworbenenanwartschaftennichtvererblich,nicht übertragbar,nichtbeleihbar,nichtveräußerbarundnicht kapitalisierbarsind.esdarffernerkeinanspruchauf (vorzeitige)auszahlungenbestehen.beidieseranlageformist somit imgegensatzzumaltersvorsorgevertrag produktimmanentsichergestellt,dassdiesichergebendeanwartschaftauchtatsächlichfüreinealtersvorsorgeeingesetzt wird.derberechtigtehatnichtdiemöglichkeit,durcheine VertragskündigungüberdieAnwartschaftaußerhalbder zulässigenauszahlungsformenzuverfügen.einerückforderungsregelung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Zu Absatz 4 DerberechtigtenPersonwirdermöglicht,dasihrinsgesamt fürdenmonatfürdaskindzustehendeerhöhtebetreuungsgeldnachschaffungeinergesetzlichenregelungfürdievermögensanlageformbildungsspareneinzusetzen.dieform desbildungssparenswürdeesauchermöglichen,vermögen zugunstendeskindesfürdiespätereausbildungzubilden. Zu Nummer 2 ( 22 ) RedaktionelleFolgeänderungenderstatistischenRegelungen aufgrund der Änderung des 4b. Zu Nummer 3 ( 23) RedaktionelleFolgeänderungderstatistischenRegelungen aufgrund der Änderung des 4b. Zu Nummer 4 ( 27) RedaktionelleFolgeänderungaufgrundderÄnderungdes 4b. Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis) DieVorschriftenthältdieErmächtigungzurNeubekanntmachung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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