Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache 16/109 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/219 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ( Arbeitszeitänderungsgesetz ArbZÄG) A. Problem Zu Buchstabe a) SeitdemJahr2001wurdenmehrerearbeitsmarktpolitischeInstrumenteindas DritteSozialgesetzbuch (SGBIII)aufgenommenundbisEndedesJahres2005 befristet.diearbeitsmarktlageerfordertaberweiterhineinbreitesbündelvon MaßnahmenzurIntegrationvonMenschenmitWettbewerbsnachteileninden Arbeitsmarkt.InsbesonderemussdieBeschäftigungssituationältererArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert werden. DieÜbergangsfristbeimArbeitszeitgesetzimHinblickaufBereitschaftsdienst läuftam31.dezember2005aus.nochsindnichtinallenbereichentarifabschlüsse auf Basis des neuen Rechts erfolgt. Zu Buchstabe b) FürdieBereiche,dieab1.Januar2006nichtunterdenAnwendungsbereich einesneuentarifvertragsfallen,geltenalleindiegrenzendesarbeitszeitgesetzes.dieswürdedieeinführungvonschichtmodellenerfordernmitderfolge eines erheblichen Personalsbedarfs. B. Lösung Zu Buchstabe a) DieGeltungsdauerderarbeitsmarktpolitischenInstrumenteimDrittenSozialgesetzbuch,diebisEndedesJahres2005befristetsind,wirdmitAusnahmedes

2 Drucksache 16/245 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ExistenzgründungszuschussesundderFörderungderWeiterbildungbeschäftigterArbeitnehmerbiszum31.Dezember2007verlängert.Existenzgründungszuschüssekönnennochbiszum30.Juni2006beantragtwerden;die MöglichkeitderFörderungderWeiterbildungbeschäftigterArbeitnehmerwird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. ImArbeitszeitgesetzwirddieÜbergangsregelungfürbiszum1.Januar2004 bestehendeodernachwirkendetarifverträgebiszum31.dezember2006verlängert. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte Zu Buchstabe a) Zu Buchstabe b) ImArbeitszeitgesetzwirddieÜbergangsregelungfürbiszum1.Januar2004 bestehendeodernachwirkendetarifverträgebiszum31.dezember2006verlängert. Der Gesetzentwurf wird für erledigt erklärt. DieVerlängerungderGeltungsdauerderEntgeltsicherungfürältereArbeitnehmerbiszum31.Dezember2007unddesExistenzgründungszuschussesbis zum 30. Juni 2006 hat folgende finanzielle Auswirkungen: EntgeltsicherungExistenzgründungszuschuss Mio. Euro 270 Mio. Euro Mio. Euro 180 Mio. Euro Mio. Euro 90 Mio. Euro Mio. Euro 15 Mio. Euro 2010 DurchdieVerlängerungderweiterenInstrumenteentstehenkeineMehrkosten imhaushaltderbundesagenturfürarbeit,dadiemaßnahmenausdemeingliederungstitel finanziert werden. DurchdieVerlängerungdesExistenzgründungszuschussesentstehenimJahr 2006geschätzteMinderausgabenbeimArbeitslosengeldinHöhevonrd.180 Mio.Euro.DenMehrkosten,diedurchdieVerlängerungderweiterenRegelungendesDrittenBuchesSozialgesetzbuchanfallen,stehenEinsparungenbeim Arbeitslosengeldgegenüber,dieallerdingsnichtnäherbeziffertwerdenkönnen. AufGrundderVerlängerungderGeltungsdauerdes 428SGBIIIunddes 65 Abs.4Satz2SGBIIwerdendiefolgendenMehrkostenbeimArbeitslosengeld II erwartet: Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ Mio. Euro Mio. Euro Zu Buchstabe b) EssindkeinezusätzlichenKostenfürdenHaushaltzuerwarten,daMehraufwendungenderbetroffenenEinrichtungen (z.b.universitätsklinika)vermieden werden. E. Sonstige Kosten Keine

4 Drucksache 16/245 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurf Drucksache16/109 mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: I. In Artikel 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:,1a.in 2Abs.2Satz2Nr.3werdendieWörter unverzüglichermeldung durch die Wörter zur Meldung nach 37b ersetzt. II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a und 2b eingefügt:,artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In 9Abs.1Satz1Nr.1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurch (BGBl.I S. )geändertwordenist,werdennachderangabe 189 diewörter undzeiten,indeneneineversicherungalleindeshalbbestandenhat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, eingefügt. Artikel 2b Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) In 6Abs.1Satz1Nr.1desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477, 2557),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,werden nachderangabe 23 diewörter undzeiten,indeneneineversicherungalleindeshalbbestandenhat,weilarbeitslosengeldiizuunrecht bezogen wurde, eingefügt. III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:,artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom19.februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ), wird wie folgt geändert: 1.In 237Abs.2Satz3werdendieAngabe 1.Januar2006 jeweils durchdieangabe 1.Januar2008 unddieangabe 2.Januar1948 durch die Angabe 2. Januar 1950 ersetzt. 2.In 252Abs.8Satz3werdendieAngabe 31.Dezember2005 durch dieangabe 31.Dezember2007,dieAngabe 1.Januar2006 durch dieangabe 1.Januar2008 unddieangabe 2.Januar1948 durch die Angabe 2. Januar 1950 ersetzt. b) den Gesetzentwurf Drucksache 16/219 für erledigt zu erklären. Berlin, den 14. Dezember 2005 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Gerald Weiß (Groß-Gerau) Vorsitzender Dr. Ralf Brauksiepe Berichterstatter

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/245 Bericht des Abgeordneten Dr. Ralf Brauksiepe A.Allgemeiner Teil I. Überweisungen und Voten der mitberatenden Ausschüsse DerGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundSPD aufdrucksache16/109istinder6.sitzungdesdeutschen Bundestagesam2.Dezember2005andenAusschussfürArbeitundSozialeszurfederführendenBeratungundanden AusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschuss fürfamilie,senioren,frauenundjugend,denausschussfür Gesundheit,denAusschussfürdieAngelegenheitender EuropäischenUnionzurMitberatungsowieandenHaushaltsausschuss gemäß 96 GO überwiesen worden. DerGesetzentwurfdesBundesratesaufDrucksache16/219 istinder7.sitzungdesdeutschenbundestagesam14.dezember2005andenausschussfürarbeitundsozialeszur federführendenberatungundandeninnenausschuss,den AusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschuss fürfamilie,senioren,frauenundjugend,denausschuss fürgesundheitsowieandenausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungzurmitberatung überwiesen worden. a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/109 DerAusschussfürWirtschaftundTechnologie,derAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend,der AusschussfürGesundheitundderAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghaben dengesetzentwurfinihrensitzungenam14.dezember 2005beratenundmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,denGesetzentwurfinderFassungdervorgelegten Änderungsanträge anzunehmen. b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/219 DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfinseinerSitzung am14.dezember2005beratenundmitdenstimmender FraktionenCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. DerAusschussfürGesundheithatdenGesetzentwurfin seiner Sitzung am 14. Dezember 2005 für erledigt erklärt. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologie,derAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendundder AusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzung haben auf die Abgabe eines Votums verzichtet. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/109 MitdemFünftenGesetzzurÄnderungdesDrittenBuches SozialgesetzbuchundandererGesetzewollendieKoalitionsfraktionendenmitdenStrukturreformenamArbeitsmarkteingeschlagenenWegzurSteigerungderEffektivität undeffizienzderarbeitsförderungfortsetzen.dergesetzentwurfaufdrucksache16/109stellesicher,dasseine ReihevonarbeitsmarktpolitischenInstrumentenbzw.RegelungenfüreinenlängerenZeitraumalsursprünglichvorgesehennutzbargemachtwerdenkönnen.DieseInstrumente fördertennebenderintegrationinbeschäftigungundder AufnahmeeinerselbständigenErwerbstätigkeitauchgezielt diebeschäftigungältererarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer.imhinblickaufderenbesondersschwierigelage aufdemarbeitsmarktseienbesonderemaßnahmenzurverbesserungderbeschäftigungschancenundzurerhöhung derbeschäftigungsfähigkeiterforderlich.diewirksamkeit allermaßnahmenwerdeevaluiert,umaufdiesergrundlage dieinstrumentederarbeitsmarktpolitikimjahr2007zusammenführen und vereinfachen zu können. Zum1.Januar2004habederGesetzgeberdasArbeitszeitgesetzandieRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofeszumBereitschaftsdienstangepasst.SowohlBereitschaftsdienstalsauchArbeitsbereitschaftwürdennunmehr imvollenumfangalsarbeitszeitgewertet.gleichzeitig habedergesetzgebereinezweijährigeübergangsfrist eingeführt,umdenbeteiligtenausreichendzeiteinzuräumen,sichaufdasneuerechteinzustellenunddienotwendigenumstellungenvorzunehmen.dasarbeitszeitgesetzräumedentarifvertragsparteienbeiarbeitszeitenmit ArbeitsbereitschaftundBereitschaftsdiensteinenerheblichenGestaltungs-undFlexibilisierungsspielraumein.Die VerlängerungderÜbergangsregelungdienedazu,denTarifvertragsparteienmehrZeitzugeben,umbeiInkrafttreten derzum1.januar2004erfolgtengesetzesänderungbestehendeodernachwirkendetarifverträgeandasgeänderte RechtanzupassenundinsbesonderedieFlexibilisierungsmöglichkeiten nutzen zu können. WegenderEinzelheitenwirdaufdieentsprechendeDrucksache verwiesen. b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/219 MitseinemGesetzentwurfwillderBundesratdieÜbergangsvorschriftdes 25desArbeitszeitgesetzes (ArbZG) fürdieineinemam1.januar2004bestehendenodernachwirkendentarifvertragenthaltenenabweichendenregelungennach 7Abs.1oder2ArbZGsowie 12Satz1 ArbZGumeinJahrbiszum31.Dezember2006verlängern. DamitbliebendiebisherigentariflichenVereinbarungenzunächstüber2005hinausanwendbar.SokönntendieProblemederBeschäftigungsbereiche,dieam1.Januar2006 (noch)nichtunterdenanwendungsbereicheinesneuentarifvertragsfielen,zumindestingrenzengehaltenundeine gewisserechtssicherheitfürdiebetroffenengeschaffen werden.derzusätzlichezeitraumkönnegenutztwerden, umdielaufendentarifverhandlungenzueinemabschluss zu bringen und die Ergebnisse in die Praxis umzusetzen. WegenderEinzelheitenwirdaufdieentsprechendeDrucksache verwiesen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratung desgesetzentwurfsaufdrucksache16/109inseiner2.sit-

6 Drucksache 16/245 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zungam2.dezember2005aufgenommenundbeschlossen, eineöffentlicheanhörungzudervorlagedurchzuführen. Sieerfolgteinder3.SitzungdesAusschussesam12.Dezember DieAnhörungsteilnehmerhabenschriftlicheStellungnahmenabgegeben,dieinderAusschussdrucksache16(11)13 zusammengefasst wurden. Themenkatalog der Anhörung: Meldefristen bei Arbeitslosigkeit Personal-Service-Agentur Verlängerung befristeter Regelungen FörderungderberuflichenWeiterbildungältererund vonarbeitslosigkeitbedrohterarbeitnehmer ( 417 SGBIII) BeauftragungvonTrägernmitEingliederungsmaßnahmen ( 421i SGBIII) EntgeltsicherungfürältereArbeitnehmer ( 421j SGBIII) RegelungenzurTragungderBeiträgezurArbeitsförderungbeiBeschäftigungältererArbeitnehmer ( 421k SGBIII) Existenzgründungszuschuss ( 421l SGBIII) BezugvonArbeitslosengelduntervereinfachtenBedingungen ( 428 SGBIII) Arbeitszeitgesetz FolgendeVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: 1.Verbände und Institutionen Bundesagentur für Arbeit Bundesärztekammer BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA) Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Institut der Deutschen Wirtschaft Köln (IW) InstitutfürArbeitsmarkt-undBerufsforschung (IAB) Marburger Bund 2.Einzelsachverständige Dr.HartmutSeifert,AbteilungsleiterWSIderHans- Böckler-Stiftung,Düsseldorf Mirjam Alex, ver.di-bundeszentrale,berlin Dr.AndreasCrusius,PräsidentderÄrztekammer Mecklenburg-Vorpommern,Rostock NachstehendwerdendiewesentlichenAussagenderVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständigenkomprimiert dargestellt: DieBundesagenturfürArbeit (BA)befürwortetdieNeufassungdesParagraphenzurMeldefristbeiArbeitslosigkeit, dadiesunsicherheitenbeseitige.siebegrüßtüberdiesden WegfallderVerpflichtungzumflächendeckendenEinsatz vonpersonal-service-agenturen.dieagenturenvorort könntensomitdiesesinstrumentnurbeientsprechendenintegrationserfolgeneinsetzen.diebabefürwortetfernerdie VerlängerungderbefristetenRegelungenbeiderFörderung derberuflichenweiterbildungältererundvonarbeitslosigkeitbedrohterarbeitnehmer,derbeauftragungvonträgern miteingliederungsmaßnahmenundderregelungzurtragungderbeiträgezurarbeitsförderungbeibeschäftigung ältererarbeitnehmer.sieweistdaraufhin,dassdieregelungzurentgeltsicherungfürälterearbeitnehmermitzahlreicheninstrumentenundprogrammenzurintegrationältererkonkurriereunddahernichtzahlreicherinanspruch genommenwerde.obdieinanspruchnahmedurchweitere Rahmenbedingungennegativbeeinflusstwerde,könneerst nachderveröffentlichungeinerevaluationgesagtwerden. DieBundesagenturbefürwortetaußerdemdieVerlängerung desexistenzgründungszuschussesundverweistdarauf,dass sievorschlägefüreineweiterentwicklungderprodukte vorgelegthabe.auchdieverlängerungdesbezugesvon ArbeitslosengelduntervereinfachtenBedingungenwirdbegrüßt.Eswirddargelegt,dassesausSichtderBAkeinen ZusammenhangzwischenderEntlassungsentscheidungder UnternehmerunddieserRegelunggebe.DieRegelungtrage derangespanntenlageaufdemarbeitsmarktfürälterearbeitnehmer Rechnung. DieBundesärztekammerfordertdieStreichungderweiteren VerlängerungderÜbergangsfristimArbZG,dadieBemühungenderKrankenhäuserbeiderEinführungneueralternativerArbeitszeitmodelledamitkonterkariertunddie SicherungundVerbesserungderlangfristigenWettbewerbsfähigkeitderKrankenhäusergefährdetwürden.Zudem unterliefemandiederzeitigentarifverhandlungen,daeine erneuteübergangsfristdendruckaufeinezügigeeinigung herausnähme.patientenwolltenmehrzeitfürdasgespräch mitihremarzthaben;patientenerwartetenzurechtvonihremarztkompetenz,zuwendungundauchleistungsfähigkeit.diesseiaberbeidauereinsätzenvonüber24stunden nichtmöglich.gesundheitsschutzmüssedeshalbauchund geradefürärztinnenundärztegelten unddamitauchder erforderliche Patientenschutz gewährleistet werden. DieBundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA)hältdieBegrenzungdesArbeitslosengeldanspruchsauf18Monatefürdringendgeboten,eineweitere EinschränkungaufzwölfMonatewäreallerdingssachgerechter.DieVerlängerungder 58er-Regelung hältsie dagegenfürfalsch.siesteheimwiderspruchzuderanstrebtenverlängerungderlebensarbeitszeit,außerdem nehmesiedendruckvonarbeitsagenturen,älterearbeitslosezuvermitteln.diebegründungdesgesetzentwurfs suggeriereaußerdem,dassarbeitnehmerausaltersgründen entlassenwürden.tatsächlichwürdenälterebeipersonalabbauüberdurchschnittlichhäufigentlassen,dadiebestehendenregelungendenbetriebsparteiendieselösung aufkostenderarbeitslosenversicherungöffne.dieverlängerungeinigerbefristeterförderinstrumentedessgbiii, diediebeschäftigungältererarbeitnehmerfördernsollen, wirdbefürwortet.trotzdesbisherüberwiegendsehrbegrenzteneinsatzesdieserförderinstrumenteinderpraxis seiendiesegrundsätzlichgeeignet,denumsteuerungsprozesszuunterstützenunddasnotwendigeumdenkenzufördern.soseizumbeispieldiebefreiungdesarbeitgebers vondenbeiträgenzurarbeitslosenversicherungfürältere, zuvorarbeitslosearbeitnehmereinesinnvollemaßnahme,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/245 dasiediebeschäftigungältererrentablergestalte.zubegrüßenseidieabschaffungderverpflichtungfürjede AgenturfürArbeit,zwingendeinePersonal-Service-Agenturzubeauftragen.GeradezueineEinladungfürweitere MitnahmenseidagegendieVerlängerungder Ich-AG (Existenzgründungszuschuss)umweiteresechsMonatebis Juni2006,ohneSicherungsvorkehrungenzutreffen,wie diesinderletztenlegislaturperiodeimgesetzentwurfzum 5.SGBIII-Änderungsgesetzvorgesehengewesensei.ExistenzgründungszuschussundÜberbrückungsgeldmüssten zurverhinderungweiterermitnahmeeffektezulastender ArbeitslosenversicherungmöglichstumgehendvonPflichtinErmessensleistungenumgewandeltwerden.Wichtigund erfreulichseidasbekenntnisinderbegründungdesgesetzentwurfszurvereinfachungdesarbeitsförderungsinstrumentariumsbiszumjahr2007sowiezudessenneuausrichtung,umbeitrags-undsteuermittelkünftigsoeffektivund effizientwiemöglicheinzusetzen.zubegrüßenseiaus GründenderRechtssicherheitdieVerlängerungderÜbergangsvorschriftimArbeitszeitgesetz.DiesseiimHinblick aufdiebevorstehendenänderungderrichtlinieauchgeboten. DieDeutscheKrankenhausgesellschaft (DKG)hältdieVerlängerungderÜbergangsfristbeiderÄnderungdesArbeitszeitgesetzesumeinJahrfürunverzichtbar,dainweitenBereichendieerforderlichenUmstellungenderTarifverträge oderarbeitsvertragsrichtliniennochnichtrealisiertseien. Sieweistdaraufhin,dassderMarburgerBunddieGeltung destvödnegiereundesdaherzurechtlichenkonflikten mitdenärzteninkommunalenkrankenhäusernkommen könne.diedkgweistdenvorwurfdesmarburgerbundes zurück,krankenhäuserhättendieübergangsfristuntätig verstreichenlassen.eshabeeineerarbeitungvonverschiedenentarifmodellengegeben,allerdingsseiderendurchführunganeinentarifrechtlichenrahmengebunden,deran dasneuearbzgangepasstsei.diedkgwarnteindringlich davor,dassdieumsetzungdesarbeitszeitgesetzeszu erheblichenfinanziellenundpersonellenmehraufwandfür diekrankenhäuserführenwerde.siehältohnehineineverlängerungderübergangsfristumzweijahrefürsinnvoll,da sieeineerneuteveränderungderrichtliniendurchdieeu erwarte.fernerseidieorganisationderarbeitsabläufein denkrankenhäusernsokomplex,dassfürderenumstellung ein längerer Zeitraum nötig sei. DerDeutscheGewerkschaftsbund (DGB)bedauert,dass sichdiekoalitionfürdiekürzungdesanspruchsaufarbeitslosengeldfürältereentschiedenhabe.dieverlängerungderübergangszeitwärederunverändertenlageauf demarbeitsmarktangemessenergewesen,meintderdgb. IndiesemZusammenhangseiauchzukritisieren,dassdie geplanteerstattungspflichtderarbeitgeberandiearbeitslosenversicherungbeiderentlassungältererebenfallsentfallensolle.dieverlängerungder58er-regelungseidann vertretbar,wenngleichzeitigintensivereanstrengungenunternommenwürden,umälterebesservorentlassungenzu schützenundsiebeiarbeitslosigkeitwiederbesserinden Arbeitsmarktzuintegrieren.DerDGBbegrüßt,dassdie MeldepflichtvorBeginnderArbeitslosigkeitaufgenerell dreimonatebegrenztwerdensoll.erschlägtallerdingsvor, dassdiefristzurmeldungsiebenstattdreitagebetragen solle,wenndemarbeitnehmerwenigeralsdreimonatevor EndederBeschäftigunggekündigtwerde.DesWeiteren sollegesetzlichabgesichertwerden,dassderarbeitsuchendezurmeldungbeideragenturfürarbeitvomarbeitgeberfreigestelltwerde.dieregelungenüberdiesperrzeit voneinerwochebeinicht-meldungsolltengeändertund fürzweijahreaufsanktionenverzichtetwerden.derdgb weistdaraufhin,dasseinefristgerechtemeldunghäufigan ungenauenkündigungsangabenderarbeitgeberscheitere unddahereineeinseitigebestrafungderarbeitnehmerunangebrachtsei.dieverlängerungderintegrationsmaßnahmenfürälterearbeitsuchendewerdebegrüßt,allerdings solledieverlängerungfüralleinstrumenteeinheitlichum zweijahreerfolgen wennschonbefristungenvorgesehen seien.fürdiezukunftsollemanvonbefristungenmöglichstabsehen,dasiehemmendaufdiedurchsetzungdes Instrumentswirkten.BeimArbeitszeitgesetzwirddieVerlängerungderÜbergangsfristabgelehnt,dasiezueiner erheblichenrechtsunsicherheitführenwürde:inmehreren VerfahrenhabederEuGHseineRechtsprechungzurFrage des Bereitschaftsdienstes bestätigt. DasInstitutderDeutschenWirtschaftKöln (IW)stelltfest, dassdieumstrukturierungeninderagenturfürarbeitzu EinsparungengeführthättenundesdaherinAussichtgestelltwerdenkönne,dieBeiträgezurArbeitslosenversicherungzusenken.DasIWkritisiertallerdings,dassesbisher keinesystematischeuntersuchungdereffektivitätderarbeitsmarktsinstrumentegegebenhabe,dievoraussetzung fürdieschaffungvoneffizientenmaßnahmensei.dieaufhebungderverpflichtungeinereinführungvonpersonal ServiceAgentureninjederAgenturfürArbeitbegrüßtdas KölnerInstitut.Esführtaus,dassesverschiedeneGründe gebenkönne,warumdiesenichtdenerhofftenerfolgzeigten.manmüsseauchhierdievonderbundesregierungin AuftraggegebenewissenschaftlicheEvaluationabwarten, umdasvorläufigescheiterndespsa-konzeptesbewerten zukönnen.dasiwbetont,dassmaßnahmenaktiverarbeitsmarktpolitikimmererstnacheinerwissenschaftlichbelastbarenevaluationimplementiertwerdensolltenunddass diesesfürkeinegegenwärtigemaßnahmezutreffe.dieveröffentlichungsolcherstudienseifürende2006zuerwarten,daherseieineverlängerungdermaßnahmenbis2006 sinnvoll.eineverlängerungbisende2007seihingegenabzulehnen.dasinstitutzeigtauf,dassdiegeringeerwerbstätigkeitvonälterenkeinkennzeichenvonindustrienationen sei,sondernfolgedernationalenpolitik.esschlägtvor, AnreizeeinesgleitendenÜbergangsvonderArbeitslosigkeitindieAltersrenteabzuschaffen.DieAbschaffungdes erleichtertenzugangszumarbeitslosengeldfürüber 58JährigeführezueinerErhöhungderKonzessionsbereitschaftÄltererhinsichtlichderArbeitsbedingungen,des LohnsunddesArbeitsortes.DasIWweistdesWeiterendaraufhin,dassdieEntlassungvonÄlterenmeistnichtzu einerneueinstellungjüngererführe.stattdessenführtendie KostenderFrühverrentungzueinemAnstiegderArbeitskosten,zueinerSubstitutionvonArbeitdurchKapitalund zu einer Verlagerung von Aktivitäten ins Ausland. DasInstitutfürArbeitsmarkt-undBerufsforschung (IAB) istdavonüberzeugt,dasseinevereinheitlichungderregelungenzurmeldepflichtbeiarbeitslosigkeitzueinererhöhungdertransparenzführeunddazubeitragenkönne,die IntentionderRegelungbesserzuerfüllen.Gleichwohlseien Implementationsproblemezuberücksichtigen,undessei nichtaprioriklar,obdieaggregierteneffekteeinerjob-to-

8 Drucksache 16/245 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Job-Vermittlungpositivseien.DieAufgabedesZwangszur EinrichtungeinerPersonal-Service-Agentur (PSA)injeder Agenturerscheinesinnvoll,dadanneineflexiblereAnpassungdesarbeitsmarktpolitischenInstrumentariumsandie regionalengegebenheitenmöglichsei.dieständigenänderungenderrahmenbedingungenverringertendieakzeptanzderpsaunderschwertenaucheinewirkungsanalyse.hinsichtlichderverlängerungbefristeterregelungen kommeesdaraufan,dierahmenbedingungenfürdiebeschäftigungältererzuverbessernundeinenmentalitätswandelzuerreichen.beidergegenwärtigenarbeitsmarktlageerscheineeineverlängerungderinstrumentezur AktivierungältererArbeitsloserkonsequent.DagegensolltenalleAnreizezurFrühverrentungschnellstmöglichabgebautwerden.EineVerlängerungderRegelungdes 421i SGBIIIerscheineausmehrerenGründenangebracht:Zum einenhättendiehäufigenänderungenderrahmenbedingungendazugeführt,dassnochkeineklarenaussagenüber diewirkungendesinstrumentsmöglichseien.dahersolle derbeobachtungszeitraumfürdielaufendenevaluationen ausgedehntwerden.zumanderenzeigteninternationale Beispiele,dassdasInstrumenterstdannseinevolleWirkungentfaltenkönne,wenneingewissesErfahrungswissen aufgebautwerdenkonnte.auchdasinstrumentdesexistenzgründungszuschussessolleverlängertwerden,umdie ErgebnissederlaufendenEvaluationenbeieinerNovellierungberücksichtigenzukönnen.DieFörderzahlenzeigten, dassderexistenzgründungszuschussfüreinenzusätzlichen PersonenkreiseinenAuswegausderArbeitslosigkeiteröffnet habe. DerMarburgerBundvertrittdieAuffassung,dassdiebeabsichtigteVerlängerungderÜbergangsfristin 25ArbZG füreinweiteresjahrnichtimsinnedereuropäischenarbeitszeitrichtlinieundrechtlichnichtzulässigsei.siekonterkarierediebemühungenderkrankenhäuser,diebereits untergroßenmühenarbeitszeitgesetzkonformedienstplanmodelleentwickelthätten.miteinerweiterenübergangsfristwerdederdruckvondervereinigungderkommunalen Arbeitgeberverbändegenommen,fürdenBereichderKrankenhäuserinkommunalerTrägerschaftmitdemMarburger Bundverhandelnzumüssen.DennohneFristverlängerung müssteab1.januar2006fürärztinnenundärztedas Arbeitszeitgesetz ohnediefürkrankenhäusernotwendigen,spezifischenregelungenwieetwadenbereitschaftsdienst angewendetwerden.mehralszwölfjahrenach InkrafttretenderEuropäischenArbeitszeitrichtliniesolledie SchutzvorschriftArbeitszeitgesetzaufgrundeinerweiteren ÜbergangsfristindeutschenKrankenhäusernaußerKraft bleiben.damitwerdediegesundheitderärzteschaftund der Patienten fahrlässig gefährdet. LautDr.HartmutSeifert (Hans-Böckler-Stiftung,Düsseldorf)istdieBegründungfürdieVerlängerungderÜbergangsfristzurÄnderungdesArbeitszeitgesetzesschwernachvollziehbar.Esseinichtschlüssig,warumeinemTeilder TarifpartnermehrZeitzugewährensei,wennandereentsprechendeVereinbarungenschongeschlossenhätten.KlareAussagenüberKostenunddenzuerwartendenMehrbedarfan Ärztenseiennichtmöglich,dadieZeiterfassungindiesem Bereicheherlückenhaftsei.AberveränderteArbeitszeitarrangementsmitkurzenArbeitszeitenließeneinennicht genauquantifizierbarenmehrbedarfanärztenerwarten. Flexible,amArbeitsbedarforientierteArbeitszeitmodelle ließenaberauchspürbarerationalisierungseffekteerwarten. DerSachverständigeweisteindringlichaufdiesehrbelastendenArbeitszeitenderBeschäftigteninKrankenhäuserhin (überlangetägliche/wöchentlichearbeitszeiten,nacht-und Wochenendarbeit),diedasFehlerrisikobeiderBehandlung derpatientenerhöhten.folglichbesteheauchauspatientensichteininteresseanmöglichstbelastungsarmenarbeitszeitenderbeschäftigtenimgesundheitsbereich.dr.hartmut SeifertplädiertdaherfürflexibleArbeitszeitgestaltungim Krankenhausbereich,zumalerheblicheRationalisierungseffektezuerwartenseien.VersetzteArbeitzeiten,Zeitkonten, flexibleteilzeiterlaubten,denarbeitseinsatzzuoptimieren, LeerzeitenzuverringernundauchÜberstundenzuvermeiden. MirjamAlexvonderver.di-BundeszentralevertrittdieAuffassung,dassspätestensseitdemUrteildesEuropäischen Gerichtshofsvom9.September2003 (RechtssacheJäger) auchfürdeutschlandfeststehe,dassbereitschaftsdienstarbeitszeitsei.damitseidieeg-arbeitszeitrichtlinieauchin diesempunktendlichvollständiginnationalesrechtumzusetzenundzwarmitsofortigerwirkung.diesachverständigeführtaus,dassesfüreineübergangsvorschriftweder auseg-rechtlichernochausreingesetzestechnischersicht einenanknüpfungspunktgebe.aberabgesehenvonjuristischenproblemenseidieübergangsregelungauchpolitisch verfehlt:überlangearbeitszeiten,dieausderkombination mitbereitschaftsdienstenresultierten,ruiniertennichtnur diegesundheitderer,diesieleisteten,sondernauchdiegesundheitderer,dievonübermüdetempersonalbetreutoder behandelt würden. Dr.AndreasCrusius (PräsidentderÄrztekammerMecklenburg-Vorpommern)votiertinseinerStellungnahmegegen eineverlängerungderübergangsfristenbezüglichderanerkennungderbereitschaftsdiensteindenklinikenalsarbeitszeitimrahmendesgültigenarbeitszeitgesetzes.die Krankenhausträgerund-gesellschaftenhättendielange zweijährigeübergangsfristvielfachungenutztverstreichen lassen.einebloßeweitereverlängerungderübergangsfrist versprechedeshalbkeinenerfolg.siewürdeimgegenteilvor allemzulastenderbetroffenenpatientenundihrerbehandelndenärztegehen;diesseieinefürdiepolitischinverantwortungstehendennichtunproblematischesituation.eineverlängerungderfristenverlängerediepotentiellegefahr,dass dieärzteschaftihrerverpflichtungderschadensvermeidung gegenüberihrenpatientenobjektivnichtgerechtwerden könne.dasbetreffeunmittelbarnichtnurdiefragederübermüdung,sondernmittelbarauchdiezeitzurfortbildung,ausbildungundforschungeinerseitsundandererseitsauchdie drohendegesundheitlicheschädigungderärztinnenund Ärzteselbst.LetztlichseiauchdieBerücksichtigungindividuellerfamilienverträglicherLebensgestaltungderÄrzteschaftin diesemkontextzuverstehen,zumalsieeinprobatespolitischesmittelgegenärztemangeldarstellenwürde.dr.andreascrusiuszeigtbeispielhaftauf,dassinmecklenburg- VorpommerndiedurchBereitschaftsdienstundunbezahlte ÜberstundenzustandekommendenDienstzeitenungefähr 200Vollzeitstellenentsprächen.BerechnungenverschiedenerArbeitszeitmodelleinunterschiedlichenKrankenhäusernhättenergeben,dassimgünstigstenFallenachderUmstellungeinFünftelbiseinViertelmehrPersonalbenötigt würde.dersachverständigeweistdaraufhin,dassdasarbeitszeitgesetzzufinanziellenverlustenbeidenärztenführenunddahervoneinemteilderbetroffenenabgelehnt

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/245 würde.diesesmüssevondentarifparteienbeiverhandlungen berücksichtigt werden. IV. Beratungen und Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss NachderÖffentlichenAnhörungam12.Dezember2005 wurdedieberatungdervorlageninder4.sitzungam 14.Dezember2005fortgesetztundabgeschlossen.Dievon denfraktionendercdu/csuundspdeingebrachten ÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksachen16(11)22und 16(11)32wurdenmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DieFraktionderCDU/CSUhobhervor,dassdervorliegendeGesetzentwurfdieFortdauereinerReihevonarbeitsmarktpolitischenInstrumentensicherstelle,wobeiessich insbesondereumregelungenfürälterearbeitnehmerinnen undarbeitnehmerhandele.diewirksamkeitderinstrumentewerdeevaluiert,umsieaufdiesergrundlageimjahr 2007zusammenführenundvereinfachenzukönnen.Dabei seieinwichtigesziel,siesoeffektivundeffizientwiemöglicheinzusetzen.beiderverlängerungderübergangszeit imarbeitszeitgesetzhabemanletztlichdiewahlzwischen PestundCholeragehabt,aberhiermüsstendieTarifvertragsparteien endlich zu vernünftigen Lösungen kommen. DieVertreterderFraktionderSPDbetonten,dassmitder VorlagedieBemühungenvorangetriebenwürden,dieBeschäftigungschancenÄltererzuverbessern.DieFortführungder58er-RegelungstelleinsofernauchkeinenWiderspruchzudiesemZieldar,sondernbleibealsein sozialverträglichesangebotandiejenigenerhalten,die keinechanceaufvermittlungdurchdiebundesarbeitsagenturhätten.wichtigseivielmehreinmentalitätswechselin denunternehmen,derenjugendkultdurchdiegewollteintegrationauchältererarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer ersetzt werden müsse. DieFraktionderFDPbezeichneteinsbesonderedieVerlängerungder 58er-Regelung alsinhaltlichkomplettfalsch, dasieinverbindungmitderabfebruar2006geltendenkürzerenbezugsdauervonarbeitslosengeldizueinerentlassungswelleführenwerde.diesesseieintricksenmitder Arbeitslosenstatistik,diemitderversprochenenEhrlichkeit nichtzutunhabe.dieerneuteverzögerungderumsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie werde ebenso abgelehnt. DieFraktionDIELINKE.machtedeutlich,dasssiederVerlängerungder58er-RegelunginderPraxisnureinegeringe BedeutungfürdieBeschäftigungältererArbeitnehmerbeimesse.VielwichtigerseiindiesemZusammenhangdieVerkürzungderBezugsdauervonArbeitslosengeldI,diesieablehne.BeimArbeitszeitgesetzwerdeauchim13.Jahrnach InkrafttretenderentsprechendenEU-Richtliniederweiteren Blockadehaltung der Krankenhausträger Vorschub geleistet. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbegründetedie AblehnungdesGesetzentwurfsinsbesonderedamit,dass diefortführungder58er-regelungdasvölligfalschesignal sei:dennsieführeebennichtzurangekündigtenintegration ältererarbeitnehmerindenbetrieben,sondernzuihrer Ausgrenzung.BeidererneutenÜbergangsregelungfürBereitschaftsdiensteseiendieKrankenhäuserdieDummen, diearbeitszeitgesetzkonformeregelungengeschaffenhätten bzw. dabei seien, sie zu schaffen. ImErgebnisderBeratungenhatderAusschussmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeschlossen,demDeutschenBundestag dieannahmedesgesetzentwurfsaufdrucksache16/109in derfassungderangenommenenänderungsanträgezuempfehlen. DerAusschusshatzudembeschlossen,demDeutschen Bundestagzuempfehlen,denGesetzentwurfdesBundesrates auf Drucksache 16/219 für erledigt zu erklären. B.Besonderer Teil ZurBegründungdereinzelnenVorschriftenwird soweit sienichtimverlaufderausschussberatungennichtgeändertoderergänztwurden aufdengesetzentwurfdrucksache16/109verwiesen.hinsichtlichdervomausschuss fürarbeitundsozialesgeändertenoderneueingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken: Zu I. EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungdes 37bdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch.DieÄnderung beruhtaufdenergebnissendervomausschussfürarbeit und Soziales durchgeführten Anhörung. Zu II. DieRegelunginArtikel2aschließtdieBerücksichtigung vonzeiteneinerversicherungaufgrunddesrechtswidrigen BezugsvonArbeitslosengeldIIalsVorversicherungszeitfür denzugangzurfreiwilligenmitgliedschaftaus.damitwird insbesondereverhindert,dasseinwegenfehlendererwerbsfähigkeitrechtswidrigerbezugvonarbeitslosengeldii dazuführt,dassnachendedesunrechtmäßigenleistungsbezugseinedauerhaftefreiwilligemitgliedschaftinder gesetzlichenkrankenversicherungbegründetwerdenkann. Da 9Abs.1Satz1Nr.2SGBVaufdiein 9Abs.1 Satz1Nr.1SGBVgenanntenVorversicherungszeitenBezugnimmt,giltdieRegelungauchfürdasBeitrittsrechtvon Familienversicherten. DieRegelungstehtderBegründungeinerfreiwilligenMitgliedschaftvonPersonen,dievordemrechtswidrigenBezugvonArbeitslosengeldIIdieVorversicherungszeitfür denbeitrittzurgesetzlichenkrankenversicherungauf GrundeinesanderenVersicherungstatbestandes,z.B.des BezugsvonArbeitslosengeld,erfüllthatten,nichtentgegen. IndiesenFällenistdavonauszugehen,dasseinefreiwillige MitgliedschaftindergesetzlichenKrankenversicherunginnerhalbvondreiMonatennachEndedesBezugsvonArbeitslosengeldIIauchweiterhinbegründetwerdenkann, wennzubeginndesbezugsvonarbeitslosengeldiiein BeitrittsrechtzurgesetzlichenKrankenversicherungbestandenhat.AndernfallswürdendieBetroffenendurchden rechtswidrigenbezugvonarbeitslosengeldiiinbezugauf dasbeitrittsrechtzurgesetzlichenkrankenversicherung schlechtergestellt,alssieohnediegewährungvonarbeitslosengeld II gestanden hätten.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieRegelunglässtdieSchutzwirkungdes 5Abs.1Nr.2a zweiterhalbsatzsowiedes 10SGBVfürdieDauerdes Leistungsbezugs für die Versicherten unberührt. Artikel 2b enthält eine Folgeänderung zu Artikel 2a. Zu III: EshandeltsichumdieKorrektureinesredaktionellenVersehens. Berlin, den 14. Dezember 2005 Dr. Ralf Brauksiepe Berichterstatter

11

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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