Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/12205 Besteuerung der Kindertagespflege Vorbemerkung der Fragesteller MitderEinkommensteuererklärungfürdasJahr2009müssenauchTagesmütterundTagesväter,dievomJugendamtodervonderGemeindebezahlt werden,dieeinkünfteausihrertagespflegetätigkeitversteuern.bisherwaren nurdietagespflegepersonensteuerpflichtig,diedasgeldfürdiekinderbetreuungdirektvondenfamilienerhielten.desweiterenwurdeabdemjahr 2009dieBetriebsausgabenpauschaleerhöht:Sieliegtnunbei300Europro vollzeitbetreutemkindundpromonat.bisherkonntenimwegederpauschalierungnurmaximal246euroalsbetriebsausgabenabgezogenwerden.die PauschalebeziehtsichaufeineBetreuungszeitvonachtStundenundmehrpro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig. EskönnenalternativauchdietatsächlichenBetriebskostennachgewiesenwerden.IndiesemFallsollenalleEinzelbelegegesammeltundineinerEinzelaufstellungdemFinanzamtvorgelegtwerden.AlsAusgabenkommennachInformationendesBundesministeriumsderFinanzenbeispielsweiseinBetracht: Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund Internet.AuchdieMieteundBetriebskostenfürdiezurKinderbetreuunggenutztenRäumlichkeitenzählendazu.KostenfürdieFreizeitgestaltungmitden KindernsowieFahrtkostenkönnenebenfallsberücksichtigtwerden.BeiEinzelnachweisderBetriebsausgabenistderzusätzlicheAbzugderBetriebsausgabenpauschale nicht zulässig. BegründetwurdediesteuerlicheGleichbehandlungallerTagespflegepersonen unteranderemmitdemzielderbundesregierung,dasberufsbildaufzuwerten unddiealtersvorsorgederindiesemberuftätigenzuverbessern.angesichts ihrer tatsächlichen Auswirkungen erscheint dies jedoch fraglich. DiesteuerlicheGleichbehandlungallerTagespflegepersonenhatbeidenBetroffenenzueinererneutenundverschärftenDiskussionüberdieHöheihrer Entlohnunggeführt.InzahlreichenLandkreisenundKommunenführtedas gleichzeitigzurerneutenintensivierungderdebatteüberqualitätundpreis deröffentlichenkindertagespflegeunddiegroßenunterschiedeindenrahmenbedingungenzwischendenbundesländernundzwischendeneinzelnen Kommunen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürFamilie,Senioren,Frauenund Jugend vom 24. März 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.WiehatsichdieGesamtzahlderfreienunddurchdasJugendamtvermitteltenTagespflegepersonengetrenntnachBundeslandwährenddervergangenen fünf Jahre verändert? ImRahmenderamtlichenKinder-undJugendhilfestatistikwerdenjährlicham 15.MärzdieöffentlichgefördertenTagespflegepersonenimSinnedes 23 AchtesBuchSozialgesetzbuch (SGBVIII)unddiedurchdiesebetreutenKindererhoben.DieStatistikwurdeimMärz2006eingeführt,sodassnureine Zeitreihevon2006bis2008möglichist;für2009liegennochkeineZahlen vor. Öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen gemäß 23 SGB VIII 15.März März März 2008 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Deutschland DieAnzahlderreinprivattätigenTagespflegepersonenwirdstatistischnicht erfasst. Hierzu sind der Bundesregierung keine Angaben möglich. Quelle:StatistischesBundesamt:KinderundtätigePersoneninderTagespflege,Wiesbaden,verschiedeneJahrgänge;zusammengestelltundberechnetvonderDortmunderArbeitsstelleKinder-undJugendhilfestatistik. 2.WievieleKinderwerdeninderRegeldurcheineTagespflegepersonbetreut,undwiehatsichdieseZahlindenvergangenenfünfJahrenverändert (bitte Angaben nach Bundesländern aufschlüsseln)? AusdeninderAntwortzuFrage1genanntenGründensindderBundesregierungnurAngabenzurdurchschnittlichenAnzahlderproöffentlichgeförderterTagespflegepersoni.S.d. 23SGBVIIIbetreutenKinderindenJahren 2006 bis 2008 möglich:

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12483 Bundesländer Schleswig-Holstein2,12,72,7 Hamburg2,42,62,8 Niedersachsen1,71,92,0 Bremen1,71,82,2 Nordrhein-Westfalen1,81,92,1 Hessen1,92,32,4 Rheinland-Pfalz1,71,71,9 Baden-Württemberg1,82,12,2 Bayern1,82,22,4 Saarland1,61,71,7 Berlin3,23,23,4 Brandenburg3,33,53,7 Mecklenburg-Vorpommern3,03,13,3 Sachsen3,13,33,5 Sachsen-Anhalt2,73,23,5 Thüringen2,12,32,4 Deutschland2,12,32,4 Westdeutschland1,92,12,2 Ostdeutschland3,03,23,4 3.WievieleKinderwerdeninsgesamtvonTagespflegepersonenbetreut,und wiehatsichdiesezahlindenvergangenenfünfjahrenverändert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Quelle:StatistischesBundesamt:KinderundtätigePersoneninderTagespflege,Wiesbaden,verschiedeneJahrgänge;zusammengestelltundberechnetvonderDortmunderArbeitsstelleKinder-undJugendhilfestatistik. AusdeninderAntwortzuFrage1genanntenGründensindderBundesregierungnurAngabenzurAnzahldervonöffentlichgefördertenTagespflegepersoneni.S.d. 23SGBVIIIbetreutenKinderindenJahren2006bis2008möglich: Bundesländer Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Sachsen-Anhalt Thüringen Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Quelle:StatistischesBundesamt:KinderundtätigePersoneninderTagespflege,Wiesbaden,verschiedeneJahrgänge;zusammengestelltundberechnetvonderDortmunderArbeitsstelleKinder-undJugendhilfestatistik. 4.WiehochsinddiedurchschnittlichenEinnahmeneineröffentlichvermittelten Tagespflegeperson in den einzelnen Bundesländern? DiedurchschnittlichenEinnahmeneineröffentlichvermitteltenTagespflegepersonwerdenstatistischnichterfasst.Gemäß 24Abs.5SGBVIIIbesteht beiöffentlichervermittlungnichtinjedemfalleinanspruchaufeine laufendegeldleistung i.s.d. 23Abs.1,2und2aSGBVIII.Auchwennman diefragestellungalleinaufdie FörderunginKindertagespflege gemäß 23 SGBVIIIbezieht,sindkeineallgemeingültigenAussagenmöglich.DieZusammensetzungundHöhederdenTagespflegepersonengewährtenGeldleistungvariierenvonLandzuLandundvonJugendamtzuJugendamt.DieHöhe dererstattungsleistungengemäß 23Abs.2Nr.3und4SGBVIIIistdarüber hinausvomsteuerlichengewinnabhängig.auchüberetwaigezusätzlicheeinnahmen sind keine empirischen Erkenntnisse vorhanden. 5.WelcheBundesländerhabenvonihrerRegelungskompetenznach 23 Absatz2Satz2desAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)Gebrauchgemacht,undwiehochsinddiejeweiligenBeträgefürTagespflegepersonen? EineAbfragebeidenLändernhatergeben,dasslandesweiteRegelungenzur ZusammensetzungundHöhederlaufendenGeldleistung,sofernvorhanden,in derregelnichtlandesrechtlichi.s.d. 23Abs.2aSatz1SGBVIIIgetroffen werden,sonderninformvonempfehlungenderlandesjugendämter,deslandesjugendhilfeausschussesoderderkommunalenspitzenverbände.landesrechtlicheregelungenfindensich,soweitersichtlich,nurindenstadtstaaten Berlin,BremenundHamburg.PauschaleAussagenzurHöhederlaufenden GeldleistungsindauchhierwegenderstarkvariierendenAusgestaltungvon ZusammensetzungundHöhederlaufendenGeldleistungnichtmöglich.Für BerlinwirdverwiesenaufdieAusführungsvorschriftenzurFinanzierungder Kindertagespflege (AV-FinKTP)vom1.Januar2009,fürBremenaufdieVerwaltungsvorschriftenderSfAFGJuSgemäß 13BremAGKJHGundfürHamburgaufdieKindertagespflegeverordnung (KTagPflVO)vom13.Juni2006 (wird derzeit überarbeitet). 6.GibtesseitensderBundesregierungÜberlegungen,einenbundeseinheitlichen Mindestbetrag festzulegen (bitte begründen)? Nein.In 23Abs.2aSatz2und3SGBVIIIinderFassungdurchdasKiföG heißteszurbemessungderlaufendengeldleistung: DerBetragzurAnerkennungderFörderungsleistungderTagespflegepersonistleistungsgerechtauszugestalten.DabeisindderzeitlicheUmfangderLeistungunddieAnzahlsowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12483 EinedarüberhinausgehendeRegelungwärerechtlichproblematischundim Kreis der Länder nicht durchsetzbar. 7.InwelchenLändernundKommunengibtesnachKenntnisderBundesregierungÜberlegungen,dieBeträgefürTagespflegepersonenanzuheben? DerzeitgibtesnochkeinesystematischeÜbersichtüberbereitserfolgteoder geplanteerhöhungenderlaufendengeldleistungen.erstehinweisedarauf, dassgegenwärtigaufebenederländerundkommunenbewegungeninrichtungeinererhöhungzuverzeichnensind,ergebensichauseineraktuellam DeutschenJugendinstitut (DJI)laufendenSondierungsrechercheinzufällig ausgewähltenjugendamtsbezirken.zudenergebnissenkönnenderzeitnoch keine systematischen Aussagen gemacht werden. 8.WievieleTagespflegepersonenbeziehenzusätzlichLeistungenwie ArbeitslosengeldIoderIIoderaufstockendeLeistungen (bittenachbundesländern aufschlüsseln)? EsistderBundesregierungnichtbekannt,wievieleTagespflegepersonenneben ihrertätigkeitindertagespflegenocharbeitslosengeldioderarbeitslosengeldiibeziehen.dieleistungsstatistikenderstatistikderbundesagenturfür ArbeitzuLeistungennachdemSGBIII (ArbeitslosengeldI)undSGBII (ArbeitslosengeldII)erfasseninBezugaufBeschäftigungsverhältnisseoder EinkommenausSelbständigkeitkeineInformationenüberInhalteundStruktur der ausgeübten Tätigkeiten. 9.WiehochistdiesteuerlicheMehrbelastungvonöffentlichbezahlten Tagespflegepersonen ab 2009 im Vergleich zum Vorjahr? ZursteuerlichenMehrbelastungkönnenkeineAussagengemachtwerden,da diesesowohlvonderzahlderbetreutenkinder,derhöhedesjeweilsgezahlten BetreuungsgeldsalsauchvomFamilienstandderTagespflegepersonundnicht zuletztauchdemübrigeneinkommendertagespflegepersonundgegebenenfalls ihres Ehepartners abhängt. 10.WiebegründetdieBundesregierungdeninihremRechenbeispielgenutztenBeitragvonca.dreiEuroproStundeundKind,undhältsiediesenfür existenzsichernd und der Arbeitsleistung angemessen? DieBundesregierungkannhierzukeineStellungnehmen,daihrdasgenannte Rechenbeispiel nicht bekannt ist. 11.WiewirdderleichterhöhtePauschalbetragvon300EurofürBetriebskosten hergeleitet? HältdieBundesregierungdiesenBetragfürausreichend (bittebegründen)? AlsBerechnungsgrundlagefürdieAnhebungderPauschaledientenvorallem dieerfahrungswertederpraxis.artundumfangderbetrieblichenaufwendungen,diemitderbetriebsausgabenpauschaleabgegoltenwerden,habensich demgrundenachnichtgeändert,sodassaussichtderbundesregierungmitder moderatenerhöhungaucheinhinreichenderausgleichfürgestiegenepreise

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode geschaffenwurde.einerweitergehendenanhebungderpauschalebedarfes zudemaufgrunddermöglichkeitdesabzugsdertatsächlichenbetriebsausgaben nicht. 12.WiekannbeihöherenBetriebsausgaben,diedanndurchEinzelbelege nachzuweisensind,derverwaltungsaufwandfürdietagespflegepersonen möglichst gering gehalten werden? WieschätztdieBundesregierungdiesenVerwaltungsaufwandein (Stunden pro Monat)? EinegenaueEinschätzungdesVerwaltungsaufwandeskannaufgrundderverschiedenenSachverhaltsausgestaltungenbeiderTagespflegenichtvorgenommenwerden.Esistjedochdavonauszugehen,dasssichderVerwaltungsaufwand einer Tagesmutter in diesem Fall nur geringfügig ändern wird. 13.WiekönnenTagespflegepersonenAusgabenz.B.fürNahrungsmittel (z.b.obstundgemüse)ausdemeigenanbaubzw.ausdemregionalen Kleinhandel,fürdieesinderRegelkeineQuittunggibt,nachweisenund diese geltend machen? AusgabenfürNahrungsmittelausdemEigenanbauundausdemregionalen Kleinhandelkönnennurabgezogenwerden,soweithierfürBelegevorgelegt werdenkönnen.diesentsprichtdemimdeutschensteuerrechtangewendeten Verifikationsprinzip,dassauchinanderenBereichendiesteuerlicheBerücksichtigungvonAufwendungenvondemNachweisdurchentsprechendeBelege abhängig macht. 14.WiewirddieArbeitsleistungindenFällenfinanziellberücksichtigt, wenn von der Tagespflegeperson selbst gekocht wird? DerWertdereigenenArbeitsleistungkannimdeutschenEinkommensteuerrecht alssog.kalkulatorischerkostenbestandteil nichtsteuerwirksamalsaufwand geltendgemachtwerden.allerdingskönnenimrahmendesabzugsdertatsächlichentstandenenbetriebsausgabendie gegebenenfallsanteiligen AufwendungenfüreingekaufteLebensmittelgewinnminderndgeltendgemachtwerden. 15.WieschätztdieBundesregierungdieGefahrein,dassTagespflegepersonendieZahldervonihnenbetreutenKinderreduzierenbzw.dieKindernurnochfürwenigeralsachtStundentäglichbetreuen,umunterder Besteuerungsgrenze zu bleiben? Wie kann dieser Gefahr entgegengewirkt werden? 16.HältdieBundesregierungdiesteuerlichenVeränderungenfürdenrichtigenWeg,umdasBerufsbildderTagespflegepersonaufzuwerten (bitte begründen)? 17.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung,umTagespflegepersonen zuunterstützen,diequalitätderarbeitzuverbessernunddiezahlder hier Tätigen zu erhöhen? DieFragen15,16und17werdenaufgrunddesZusammenhangsgemeinsam beantwortet.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12483 DieSteuer-undSozialversicherungspflichtfürEinkünfteausderKindertagespflegestelltsichalskonsequenteErscheinungimRahmenderHerausbildung des Berufsbildes Kindertagespflege dar. DieBundesregierunghataufdieinderbisherigenUneinheitlichkeitderKindertagespflegebegründetenHärtenimEinzelfallmitdeneinkommensteuerrechtlichenundkrankenversicherungsrechtlichenSonderregelungenzurKindertagespflegeunddenNeuregelungenzurHöheundZusammensetzungder laufendengeldleistung reagiert.inderaugenblicklichenübergangssituation lassensichdiegenanntenkurzfristigenreaktionenmitdemziel,unterhalbder steuer-undsozialversicherungsrechtlichenschwellenwertezubleiben,nicht ausschließen.mittelfristigsinddieimneuen 23Abs.2aSGBVIIIvorgeseheneleistungsgerechteAusgestaltungderVergütunginderöffentlichenKindertagespflegeunddiegleichzeitigeVerankerungeinheitlicherqualitativer MindeststandardsimRahmendesAktionsprogrammsKindertagespflegeder SchlüsselzumAusbauderKindertagespflege.NurdurchvergleichbareRahmenbedingungenundeineleistungsgerechteVergütungwerdenhinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen. NebenderVerankerungeinheitlicherfinanzieller,qualitativerundrechtlicher StandardsinderKindertagespflegeistdieStärkungderlokalenInfrastruktur derkindertagespflegeeinweitererwesentlicherschritt.hiersetztdie1.säule des Aktionsprogramms Kindertagespflege an. 18.WiesindTagespflegepersonenbeiKrankheitundnachAusscheidenaus demarbeitsprozessdurcharbeitslosigkeitundbeieintrittinsrentenalter sozial abgesichert? ErgebensichhierVeränderungenausdenin2009inKraftgetretenen Neuregelungen? TagesmütterundTagesväter,dievomJugendamtoderderGemeindebezahlt werden,sindversicherungspflichtigindergesetzlichenrentenversicherung underhaltendamitnacherreichenderregelaltersgrenzebeierfüllungderallgemeinenwartezeitvon60kalendermonateneinealtersrente.voraussetzung ist,dassdietätigkeitalstagespflegepersonmehralsgeringfügigausgeübt wird,dasheißt,dassdieeinkünftenachabzugderbetriebsausgabenregelmäßig400euromonatlichüberschreiten;andernfallsliegtversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor. AuchimBereichderArbeitslosenversicherungbleibtdieRechtslagefürTagespflegepersonenunverändert.TagespflegepersonenübenihreTätigkeitüberwiegendimRahmeneinerSelbständigkeitausundsinddaherinderRegelnichtin derarbeitslosenversicherungpflichtversichert.betroffene,dievoraufnahme einerselbständigentätigkeitvonmindestens15stundenwöchentlichinnerhalbvon24monatenmindestenszwölfmonateineinemversicherungspflichtverhältnisgestandenodereineentgeltersatzleistungnachdemsgbiiibezogen haben,könneninnerhalbeinesmonatsnachaufnahmederselbständigentätigkeiteinenantragauffreiwilligeweiterversicherunginderarbeitslosenversicherung stellen. InFällen,indenenehemaligeTagespflegepersonenkeineanderen,vorrangigen staatlichensozialleistungsansprüchegeltendmachenkönnenundhilfebedürftigkeitbesteht,kommenzursicherungdeslebensunterhaltesentwederleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendeoderdersozialhilfenachdem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. TagespflegepersonenhabenentsprechenddenallgemeinenRegelungenZugang zurgesetzlichenkrankenversicherung (GKV).WirddieKindertagespflegeals abhängige,nichtgeringfügigebeschäftigungausgeübt,sinddiepersonenver-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sicherungspflichtigindergesetzlichenkrankenversicherung.erfolgtdieausübungalsselbständigetätigkeit,istentscheidendfürdenzugangzurbeitragsfreienfamilienversicherungsowiefürdiebeitragstragungalsfreiwilliges Mitglied,obdieseTätigkeitalshauptberuflichodernichthauptberuflichselbständiganzusehenist.HierhateineNeuregelungimRahmendesKinderförderungsgesetzessichergestellt,dassdieKrankenkasseninderAusbauphaseder KindertagespflegeihrebisherigePraxisbeibehalten:SelbständigeTagespflegepersonen,diebiszufünfgleichzeitiganwesende,fremdeKinderbetreuen,sind danachnichthauptberuflichselbständigtätigundkönnenwiebisherfamilienversichertsein,wennihrgesamteinkommendiegrenzevoneinemsiebtelder Bezugsgröße (2009:360Euro)nichtübersteigt.HieranknüpftdasBeitragsrechtimRahmenderfreiwilligenVersicherungan,sodassfürdiesePerson nichtdiemindestbemessungsgrundlagefürhauptberuflichselbständigerwerbstätige,sonderndiegeringeremindestbemessungsgrundlagenach 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anwendung findet (2009: 840 Euro). DieRegelungistbiszum31.Dezember2013befristet,danachdemZieldes KinderförderungsgesetzesdieKindertagesbetreuungdurchSelbständigeu.a. durchdiequalitativeverbesserungderkindertagespflegeunddurcheineangemessene,derqualifikationentsprechendehonorierungderselbständigen TagespflegepersonbisMitte2013ausgebautwerdensoll.EinefreiwilligeMitgliedschaftinderGKVkanngrundsätzlichnurimAnschlussandasEndeeiner VersicherungspflichtoderFamilienversicherungundbeiErfüllungbestimmter Vorversicherungszeiten begründet werden. LiegendieseVoraussetzungennichtvor,kommtbeiTagespflegepersonen,die keinenanderweitigenanspruchaufabsicherungimkrankheitsfallhaben,eine Versicherungspflichtnach 5Absatz1Nr.13SGBVinBetracht,wennsiezu dempersonenkreisgehören,derdergkvzuzuordnenist.andernfallssindsie seitdem1.januar2009versicherungspflichtiginderprivatenkrankenversicherung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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