Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3595. der Bundesregierung
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- Simon Sommer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/3387 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Vorbemerkung der Fragesteller GegenwärtigherrschterheblicheUnsicherheitbeiderGestaltungdesWiderrufsrechtsimFernabsatz.DasLandgerichtHallehältdieMusterwiderrufsbelehrungimAnhangderVerordnungüberInformations-undNachweispflichtennachbürgerlichemRecht (BGB-InfoV)fürunwirksam (Urteilvom 13.Mai2005,Az.1S28/05).AufGrundvonAbweichungenzumWortlaut dergesetzlichenvorgabenin 355desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) werdederverbraucherimunklarengelassen,wanndiewiderrufsfristtatsächlichzulaufenbeginne.derunternehmerkönnesichdahernichtwirksamauf dasmusterberufen.zurverunsicherunggewerblicheranbietervonwarenauf Internet-VersteigerungsplattformenhabenzweiEntscheidungendesBerliner Kammergerichts (KG,Beschlussvom18.Juli2006,Az.5W156/06)unddes HanseatischenOberlandesgerichts (OLGHamburg,Urteilvom24.August 2006,Az.3U103/06)geführt.DieGerichtehabeninwettbewerbsrechtlichen StreitigkeitendieAuffassungvertreten,dasseineWiderrufsbelehrung,nach derbeieinerauktionübereineinternet-versteigerungsplattformeinzweiwöchigeswiderrufsrechteingeräumtwird,inhaltlichunrichtigsei,daderverbraucherallenfallsnachvertragsschlussüberseinwiderrufsrechtordnungsgemäßbelehrtwerde.diewiderrufsfristverlängeresichdaherregelmäßigauf einenmonat.diezitiertenentscheidungensorgenfürerheblicheverwirrung. SiestellenfürdiebetroffenenUnternehmereinhohesRisikodar,weilAbmahnungendrohenund,solltensichdieEntscheidungenalsrichtigerweisen,die WiderrufsfristnichtinGanggesetztwirdmitderFolge,dasseinWiderruf auchnochnachmonatenoderjahrenmöglichwäre,wenndieentsprechende Belehrungnichtnachgeholtwird.InAnbetrachtdieserUmständeerscheint eineklärungderfrage,inwelcherformunternehmenihrekundenvombestehendenwiderrufsrechtunterrichtenmüssenundwelchekonsequenzeneine verspätete oder unterlassene Widerrufsbelehrung nach sich zieht, geboten. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom24.November2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.WiebeurteiltdieBundesregierungdiewirtschaftlichenAuswirkungender zitiertenentscheidungenaufdenfernabsatz,insbesonderedengewerblichen Handel über Internet-Versteigerungsplattformen? ErkenntnisseüberetwaigewirtschaftlicheAuswirkungenderzitiertenEntscheidungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 2.IstderBundesregierungbekannt,obesaufGrundderzitiertenEntscheidung zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist? Der Bundesregierung liegen verlässliche Erkenntnisse hierzu nicht vor. 3.TeiltdieBundesregierungdieAnsichtdesLandgerichtsHalle,dassdie MusterwiderrufsbelehrungimAnhangderBGB-InfoVunwirksamistmit derfolge,dasssichunternehmernichtwirksamaufdieseberufenkönnen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? DieErmächtigunginArtikel245Nr.1EGBGBdientdazu,dieAnforderungen des 355Abs.2Satz1BGBaneineBelehrung,diedemVerbraucheru.a. durcheinenhinweisaufdenfristbeginn seinerechtedeutlichmacht,imverordnungswegezukonkretisieren.nachauffassungderbundesregierungwird diemusterwiderrufsbelehrungdieseranforderunggerecht.diemusterwiderrufsbelehrungbelehrtzwarnichtumfassendüberjedesdetailbeijederdenkbarenfallgestaltung,verdeutlichtgleichwohlabergrundsätzlichdemverbraucher seine Rechte. 4.InwelchemVerhältnissiehtdieBundesregierungdieEntscheidungdes LandgerichtsHallezuderAbsichtdesGesetzgebers,Rechtssicherheitzu schaffenundunklarheitenfürdenunternehmerdurchdasbereitstellen eines Musters zu verhindern? EineunterschiedlicheBeurteilungrechtlicherSachverhaltedurchInstanzgerichteistgeradebeiderAnwendungneuererGesetzedurchdieGerichtenichts Ungewöhnliches, wenn es höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht gibt. 5.TeiltdieBundesregierungdieinderKommentarliteraturvertreteneAnsicht,dassdieMusterwiderrufsbelehrungtrotzevtl.Mängelalswirksam anzusehensei (Palandt-Heinrichs, 14BGB-InfoV,Rn.6),undwiebegründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? DieBundesregierungsiehtdieMusterwiderrufsbelehrungalswirksaman.Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6.TeiltdieBundesregierungdieAnsicht,dassdieNeufassungderAnlage2 durchartikel3abs.2desgesetzeszuränderungdervorschriftenüber FernabsatzverträgebeiFinanzdienstleistungenvom2.Dezember2004 (BGBl.IS.3103)dazugeführthabe,dassdemMusterGesetzesrang zukomme, (vgl.masuch,bb2005,344,347f.;müko/habersack, Artikel245EGBGB,4.Aufl.2006,Rn.1),welcheRechtsfolgenhättedas, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? DasBundesverfassungsgerichthatindenEntscheidungen2BvF2/03und 2BvL11/02u.a.vom13.und27.September2005dierechtsstaatlichenVoraussetzungenfürdieÄnderungvonRechtsverordnungendurchdenGesetzgeberin
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3595 allerdeutlichkeitbestimmt.danachistdasdurchänderungenvonbestehenden RechtsverordnungendurchdasParlamententstehendeNormgebildeausGründenderNormklarheitweiterhinalsRechtsverordnungzuqualifizieren.GleichwohlistnachAuffassungderBundesregierungbeiderAuslegungdereinschlägigenVorschriftenzuberücksichtigen,dassoffensichtlichauchderGesetzgeber beiderneufassungderanlage2durchartikel3abs.2desgesetzeszuränderungdervorschriftenüberfernabsatzverträgebeifinanzdienstleistungender Auffassungwar,dassdieMusterwiderrufsbelehrungdemVerbraucherseine Rechteineinerdem 355BGBentsprechendenWeiseverdeutlichtundÄnderungen insoweit nicht erforderlich sind. 7.UnterwelchenMängelnleidetnachAnsichtderBundesregierungdie Musterwiderrufsbelehrung? WiezuFrage3ausgeführtistdieBundesregierungderAuffassung,dassdie MusterwiderrufsbelehrungdenansiegestelltenAnforderungengerechtwird. DassinderMusterwiderrufsbelehrungnichtüberjedesDetailbeijederdenkbarenFallgestaltungbelehrtwird,istnachAuffassungderBundesregierungkein Mangel,dademVerbraucherseineRechteinsgesamtverdeutlichtwerden.Ein indendetailsweiterdifferenzierendesmusterliefegefahr,nichtmehrverstanden zu werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8.SeitwannbestehendieseMängelbzw.sindsiederBundesregierung bekannt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9.WelcheweiterenMängelsehenLiteraturundRechtsprechung,undwieist die Haltung der Bundesregierung hierzu? ZuRechtsprechungundLiteraturwirdaufdieallgemeinzugänglichenQuellen, im Übrigen auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10.WasbeabsichtigtdieBundesregierungzutun,umdieggf.seitlängerem bekannten Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen? DieBundesregierungsetztsichaufeuropäischerEbenedafürein,dieWiderrufsrechteindeneinzelnenderdeutschenRechtslagezugrundeliegendenRichtlinien kohärenterauszugestalten,waszueinerwenigerdifferenziertennationalen RechtslageunddamitzueinemeinfacherenMusterführenkönnte.ImÜbrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11.TeiltdieBundesregierungdieAnsichtdesKammergerichtsBerlinunddes HanseatischenOberlandesgerichtsindenzitiertenEntscheidungen,dass sichdiewiderrufsfristbeivertragsabschlüssenaufinternet-versteigerungsplattformenregelmäßigaufeinenmonatverlängere,daderverbraucherallenfallsnachvertragsschlussüberseinwiderrufsrechtordnungsgemäßbelehrtwerde,undwiebegründetdiebundesregierungihre diesbezügliche Auffassung? DieWiderrufsfristbeiVertragsabschlüssenaufInternet-VersteigerungsplattformenbeträgtzweiWochen,wenndemVerbrauchereinedeutlichgestaltete BelehrungüberseinWiderrufsrechtinTextformmitgeteiltwordenist ( 355
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs.1Satz2,Abs.2Satz1BGB).DieFristbeträgteinenMonat,wennderUnternehmerdemVerbraucherdieBelehrungerstnachVertragsschlussmitteilt ( 355Abs.2Satz2BGB).DieBundesregierunggehtnichtdavonaus,dassbei VertragsabschlüssenaufInternet-VersteigerungsplattformendieBelehrungstets erstnachvertragsschlusserfolgenkann.vielmehrwerdenindereinschlägigen FachliteraturMöglichkeitendiskutiert,wieauchindiesenFällenvorVertragsschlussbelehrtwerdenkann.AndernfallskanndasMuster (wieingestaltungshinweis1vorgesehen)soverwandtwerden,dassüberdiewiderrufsfristvon einem Monat belehrt wird. 12.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBerlinerKammergerichts, wonachinderbelehrungüberdaswiderrufsrechtaufderwebseiteangeführtwerdenmüsse,dassdiefristfrühestensmiterhalteinernochgesondertmitzuteilendenwiderrufsbelehrungzulaufenbeginne,wieverhält sichdieseanforderungzumwortlautdermusternachanlage2und3der BGBInfoV,undwiebegründetdieBundesregierungihrediesbezügliche Auffassung? DieAuffassungdesKammergerichtszumFristbeginnstehtnichtimWiderspruchzudenBelehrungsmusternAnlage2und3.Diesesehenvor,dassdie Frist, frühestensmiterhaltdieserbelehrung (Anlage2)bzw. frühestensmit Erhalt der Ware und dieser Belehrung (Anlage 3) beginnt. 13.IstdieBundesregierungderAuffassung,dasseseinemUnternehmerbei FernabsatzgeschäftenüberInternet-Versteigerungsplattformenreintatsächlichüberhauptmöglichist,denVerbrauchersorechtzeitigundvollständigüberdasWiderrufsrechtzuinformieren,dasseszurAnwendung der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Widerrufsfrist kommt? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 14.SiehtdieBundesregierungeinenWertungswiderspruchzwischen 355 Abs.2Satz2BGBund 312cAbs.2Satz1Nr.2BGB,wenneinerseits diebelehrungintextformbiszurwarenlieferungalsausreichendangesehenwird,andererseitshinsichtlichderwirkungenabervoneinerverspäteten Belehrung ausgegangen wird? EinWertungswiderspruchzwischendengesetzlichenRegelungendes 312c Abs.2Satz1Nr.2BGBunddes 355Abs.2Satz2BGBistnichtersichtlich. WiezuFrage11ausgeführtunterscheidetdasGesetzbezüglichderLängeder FristzwischeneinerBelehrungvorundeinersolchennachVertragsschluss.Dies istiminteressedesverbraucherschutzessachgerecht.dazustehtnichtimwiderspruch,dass 312cBGBdemUnternehmerinbestimmtenFällengestattet,die Informationen in Textform erst nach Vertragsschluss mitzuteilen. 15.SiehtdieBundesregierungeinensachlichenGrunddafür,dassnachden zitiertenentscheidungenderfernabsatzüberversteigerungsplattformen hinsichtlichderwiderrufsfristmiteinemmonatschlechtergestelltwird alsdersonstigeinternet-handel,fürdeneinewiderrufsfristvonzwei Wochen gilt? Auf die Antworten zu Frage 11 und 14 wird verwiesen.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ SiehtdieBundesregierunginsoweitgesetzgeberischenHandlungsbedarf dahin,dassbeieinerbelehrungalsbaldnachvertragsschlusseinewiderrufsfristvonnurzweiwochenbestehe,undwiebegründetsieihrediesbezügliche Auffassung? AufdieAntwortzuFrage14wirdverwiesen.FüreineneueKategoriederBelehrung alsbald nachvertragsschlusssiehtdiebundesregierungkeinbedürfnis. Dies würde letztlich neue Auslegungsprobleme mit sich bringen. 17.WelchensonstigengesetzgeberischenHandlungsbedarfsiehtdieBundesregierung? 18.WelchesonstigenMaßnahmenwirddieBundesregierungtreffen,umder durchdieentscheidungeneingetretenenverwirrungundverunsicherung entgegenzutreten? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. DieBundesregierungverfolgtdieEntwicklunginRechtsprechungundLiteratur aufmerksam.siesetztsichwieerwähntdafürein,aufeuropäischerebenedie RegelungenzumWiderrufsrechtsachgerechtzuharmonisierenundzuvereinfachen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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