Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1105 Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller SeitBeginndesJahres2010erhebeneinigeKrankenkassenvonihrenVersichertennebendemregulärenKrankenversicherungsbeitragZusatzbeiträge. DiesistlautdemFünftenBuchSozialgesetzbuchnotwendig,wenndie KrankenkassenmitdenZuweisungenausdemGesundheitsfondsnichtmehr auskommen. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch Sozialgesetzbuch SGBII (sog.arbeitslosengeld-ii-bezieher)sindvonden durchdiezusatzbeiträgeentstehendenbelastungenbesondersbetroffen.im GegensatzzumallgemeinenKrankenkassenbeitrag,dendieBundesagentur fürarbeitübernimmt,müssendiebetroffenendiezusatzbeiträgeselbsttragen.ohneeinegesetzlicheänderungistimkommendenjahrdamitzurechnen,dassallekrankenkassenzusatzbeiträgeerheben.diejetztvonderbundesregierungvorgegebenepraxis,denbetroffenenfürdenfallvonzusatzbeiträgen einen Kassenwechsel zu empfehlen, läuft spätestens dann ins Leere. AnstatteinenGesetzentwurfvorzulegen,derdieÜbernahmederZusatzbeiträgefüralleBezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdem SGBIIdurchdenBundvorsieht,übernimmtdieBundesagenturfürArbeitdie ZusatzbeiträgeeinigerBezieherinnenundBeziehervonArbeitslosengeldII. LautBundesagenturfürArbeit (Pressemitteilungvom10.März2010)wurden dafürinabstimmungmitdembundesministeriumfürarbeitundsoziales Härtefällebeschrieben,dieeinenKrankenkassenwechselimFallvonZusatzbeiträgen nicht zwingend erfordern. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 31.März 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WokönnensichEmpfängerinnenundEmpfängervonGrundsicherung nachdemsgbiiübermöglichkeitenderinanspruchnahmeder Härtefallregelung informieren? Gibtes überdasformblatt SozialversicherungderBeziehervonArbeitslosengeldII (AnlageSV) hinaus weitereöffentlichzugängliche Hinweise,wiezumBeispielimInternetoderinVeröffentlichungender Bundesagentur für Arbeit? GrundsätzlichistesAufgabederTrägerderGrundsicherung,Hilfebedürftige überdiehärtefallregelungzuberaten.diebundesagenturfürarbeit (BA)hat zurfrageder besonderenhärte diegeschäftsanweisungnr.10/10vom 9.März2010imInternetunterwww.arbeitsagentur.deunterVeröffentlichungen >Weisungen >ArbeitslosengeldIIveröffentlicht.Dortwerdenauchdie fachlichenhinweisederbaeingestellt.diehärtefallregelungwirdunterabschnitt5derfachlichenhinweisezu 26SGBIIdargestellt.DiesesInformationsangebotstehtallenHilfebedürftigenzurVerfügung,auchwennsievon einemzugelassenenkommunalenträgerbetreutwerden.danebenerfolgteeine InformationandenSpitzenverbandBundderKrankenkassen (GKV-Spitzenverband).DieserhatseinerseitsmitRundschreibenvom19.März2010die KrankenkassenüberdasVerfahrenderBAunddieRegelungenzurAnerkennung einer besonderen Härte in Kenntnis gesetzt. 2.PlantdieBundesregierung,diegenanntenHinweisemitdenentsprechenden Fallkonstellationen vollständig zu veröffentlichen? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht? DieInformationenwurden wieinderantwortzufrage1dargestellt mit GeschäftsanweisungNr.10aus2010vom9.März2010gegenüberdenGrundsicherungsstellen und auf den Internetseiten der BA veröffentlicht. 3.AnwelchenKriterienorientierensichdieRegelungen,undwiedefiniert die Bundesregierung besondere Härte? DasVorliegeneinerbesonderenHärteimSinnevon 26Absatz4Satz1 SGBIIwirddannanerkannt,wenndemBeziehervonArbeitslosengeldIIoder seinenfamilienversichertenangehörigeneinwechselvonderkrankenkasse, dieeinenzusatzbeitragerhebt,zueinerkrankenkasse,diekeinenzusatzbeitragerhebt,nichtzumutbarist.derträgerdergrundsicherungkanndannden ZusatzbeitragzurgesetzlichenKrankenversicherungnach 242desFünften BuchesSozialgesetzbuchfürBeziehervonArbeitslosengeldIIoderSozialgeld übernehmen. DerBegriff besonderehärte isteinunbestimmterrechtsbegriff,dervonden TrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendeauszulegenist.ObderZusatzbeitragübernommenwerdenkann,istimjeweiligenEinzelfallnachpflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeshatdenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendezurUnterstützungbeiderBearbeitungderanfallendenEinzelfälleundumzueinereinheitlichenRechtsanwendungbeizutragen,HinweisezurAuslegungderbesonderenHärtein 26Absatz4SGBII zurverfügunggestellt.dieseenthaltenregelbeispiele,diejedochnichtabschließendsind,sodassimeinzelfallauchdarüberhinausgehendehärtefallkonstellationen denkbar sind.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1310 DasVorliegeneinerbesonderenHärtekannsichergebenausgewichtigeneinzelnen Gründen oder aus dem Zusammenfallen mehrerer Gründe. 4.EnthältdieHinweislisteüberdieinderPressemitteilungderBundesagenturfürArbeitvom10.März2010genanntenfolgendenHärtefälleweitere Härtefallkonstellationen, wenn a)diebisherigekrankenkassespezielleerforderlichebehandlungsformen anbietet,anwartschaftszeitenfürprämienzahlungenverlorengehen oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird, b)diebisherigekrankenkassebereitsbestimmteleistungenbewilligthat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur, c)bestimmtesachleistungenoderhilfsmittelfürschwerbehindertezurückgegeben werden müssten oder d)diesdenabbrucheinerbegonnenendauerbehandlungbedeuten würde? Ja,dieHinweisefürdieÜbernahmedesZusatzbeitragesenthaltenalleinder AnfrageaufgeführtenHärtefallkonstellationen,mitAusnahmederFallkonstellation,dassAnwartschaftszeitenfürPrämienzahlungenverlorengehen.Grund fürdienichtaufnahmedieserfallkonstellationist,dasswahltarife,dieprämienzahlungenandieversichertenaufgrundvonselbstbehaltenoderdernichtinanspruchnahmevonleistungenvorsehen ( 53Absatz1und2SGBV)von dembetroffenenpersonenkreisregelmäßignichtinanspruchgenommenwerden können ( 53 Absatz 8 Satz 6 SGB V). DieHinweisefürdieÜbernahmedesZusatzbeitragesseheneinebesondere Härte insbesondere dann als vorliegend an, wenn: 1.durchdenKrankenkassenwechselerheblicheEinbußenbeiderLeistungsgewährungdurchdieKrankenkassefürdasMitgliedoderdiefamilienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen: BeiderbisherigenKrankenkassebestehendemedizinischeBesonderheitenwerdenvonanderenKrankenkassenallerVoraussichtnachnichtoder nichtindembestehendenumfanggewährt.zumbeispielteilnahmean speziellenversorgungsprogrammenoder-formen (z.b.hausarztmodelle,besondereambulanteärztlicheversorgungsformen,strukturierte BehandlungsprogrammebeichronischenKrankheiten,integrierteVersorgung). DiebisherigeKrankenkassehatbereitsumfassendePrüfungenfürbestimmteLeistungendurchgeführt/bestimmteLeistungenbereitsbewilligt (z.b.fortsetzung/antritteinervonderkrankenkassebewilligtenreha- Maßnahme/Kur;FortsetzungeineraufgrundeinesHeil-undKostenplans bewilligten Behandlung). DerBeziehervonArbeitslosengeldIIhateineDauerbehandlung/bestimmteBehandlungsformgegenüberseinerKrankenkasseineinem Rechtsstreit erstritten. 2.durchdenWechselderKrankenkasseBelastungenandererArtfürdenVersichertenoderdiefamilienversichertenAngehörigenzuerwartensind.Zum Beispiel in folgenden Fällen: Esmüsstengrößere,alsSachleistungzurVerfügunggestellteHilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden (z. B. Rollstuhl).

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WennderletztedurchdieErhebungoderErhöhungeinesZusatzbeitrages bedingte Wechsel erst vor kurzer Zeit (6 Monate) erfolgt ist. Wenn für den Kunden ein Betreuer eingesetzt ist; 5.derAbbrucheinerbegonnenenDauerbehandlungdemVersichertenoder einemfamilienversichertenangehörigennichtzugemutetwerdenkann (z. B. chronisch Kranke, Schwangere). DieErreichbarkeiteineranderenKrankenkasseistfürdenVersicherten nichtingleicherweisegegeben,wiebeiderbisherigenkrankenkasse, diedenzusatzbeitragerhebt (z.b.persönlicherberatungsbedarfbei Schwerbehinderten, alten Menschen, chronisch Kranken); 3.dasEndederHilfebedürftigkeitdesVersicherteninnerhalbvonsechsMonatenabzusehenist (z.b.wegenarbeitsaufnahme,renteneintritt,altersgrenze); 4.demVersichertenoderdenfamilienversichertenAngehörigenein (erneuter) WechselderKrankenkassenichtzumutbarist.ZumBeispielinfolgenden Fällen: 5.Triffteszu,dasseineHärtefallregelungexistiert,nachdereinZusatzbeitragnichtgezahltwerdenmuss,wennderletztedurchdieErhebungoder ErhöhungdesZusatzbeitragesbedingteWechselerstvorkurzerZeit (6Monate) erfolgt ist? Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Härtefallregelung? DieseFallkonstellationistindenHinweisenunterNummer4ersterPunktenthalten. Ein (erneuter)wechselderkrankenkasseinnerhalbvonkurzerzeit (sechs Monate)kanndenVersichertenoderdenfamilienversichertenAngehörigen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zugemutet werden. 6.KanndieBundesregierungabschätzen,wievielePersonenvondenvonder BundesagenturfürArbeit (Pressemitteilungvom10.März2010)genanntenHärtefällen (z.b.kur,sachleistungen,hilfsmittel,abbruchdauerbehandlung) betroffen sind bzw. betroffen sein könnten? Falls ja, wie viele Personen sind betroffen? Falls nein, warum nicht? DiepersönlichenUmständedererwerbsfähigenHilfebedürftigen,dieeinen WechselderKrankenkasseunzumutbarmachen,werdenstatistischnichterfasst undsindderbundesregierungnichtbekannt.derzusatzbeitragwirdüberdas LeistungsverfahrenA2LLzahlbargemacht.DorterfolgtjedochkeineErfassungderKriterien,diefürdieAnerkennungderbesonderenHärtemaßgebend waren.dieprüfungdervoraussetzungenhatimrahmenderantragsbearbeitungdurchdiegrundsicherungsstellenzuerfolgen.inwievielenfällenanträgeaufübernahmedeszusatzbeitragesdurchversichertebzw.arbeitslosengeld-ii-undsozialgeldbezieherbishergestelltwurdenundkünftiggestelltwerden,kannstatistischnichtausgewertetwerden.diebundesagenturfürarbeit hatangekündigt,einesonderauswertungvorzunehmen.ergebnissesindfrühestens ab Mai 2010 zu erwarten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ KanndieBundesregierungabschätzen,wievielePersonenvonderin Frage5genanntenHärtefallregelungbetroffensindbzw.betroffensein könnten (falls diese Regelung existiert)? Falls ja, wie viele Personen sind betroffen? Falls nein, warum nicht? Nein. Siehe Antwort zu Frage 6. 8.a)Istes,fürdenFall,dassnurwenigeKrankenkassenkeinenZusatzbeitrag mehranbieten,politischerwillederbundesregierung,dassalleempfängerinnenundempfängervongrundsicherungnachdemsgbiiin diese Krankenkassen bzw. Krankenkasse wechseln? DieBundesregierunggehtnachderzeitigemStanddavonaus,dassesnichtzu einer nahezu flächendeckenden Erhebung von Zusatzbeiträgen kommen wird. AnsonstenistesalleindieEntscheidungderMitglieder,obsievonihremSonderkündigungsrechtGebrauchmachen,wennihreKrankenkasseeinenZusatzbeitragerhebt,erhöhtbzw.eineausgezahltePrämieverringert.Zusatzbeiträge sindeinfaktorimwettbewerbderkrankenkassen,abernureinervonvielen, derdieentscheidungdermitgliederzumverbleibinihrerkrankenkasseoder zumwechselineineanderekrankenkassebeeinflusst.dabeibleibtderhinweisaufdassonderkündigungsrecht zudemdiekrankenkassengesetzlich verpflichtetsind wichtig,denndurchwahrnehmungdiesesrechtshatdas MitglieddieMöglichkeit,denZusatzbeitragbzw.seineErhöhungzuvermeiden. b)welcheauswirkungenhätteeinsolcherwechselaufdiesekrankenkassen, die bislang ohne Zusatzbeitrag ausgekommen sind? c)kannalleindieänderungdermitgliederstrukturderjeweiligenkrankenkasse dann zur Erhebung eines Zusatzbeitrages führen? Antwort zu den Fragen 8b und c: DieKrankenkassenerhaltenzurDeckungdesVersorgungsbedarfsihrerVersicherten undsomitauchfürdiezuihnengewechseltenmitglieder ZuweisungenausdemGesundheitsfonds.AufGrundderEinführungdesmorbiditätsorientiertenRisikostrukturausgleichsdeckendieseZuweisungenzielgerichteter alsindervergangenheitdenversorgungsbedarfderversicherteneinerkrankenkasseauchbeisichveränderndermitgliederstruktur.zugleichträgtdas StandardisierungsverfahrendafürSorge,dassdieAnreizezuwirtschaftlichem HandelnfürdieKrankenkassenerhaltenbleiben.DieNutzungdieserSpielräumedurchdieeinzelneKrankenkassehängtvonvielfältigenFaktorenab.Generalisierende Aussagen zu dieser Fragestellung sind daher nicht möglich. d)beabsichtigtdiebundesregierungfürdenfall,dassallekrankenkassen einenzusatzbeitragerheben,empfängerinnenundempfängernvon GrundsicherungnachdemSGBIIzuempfehlen,ineineKrankenkasse miteinemzusatzbeitragvonüber8eurozuwechseln,weildann die 1-Prozent-Überforderungsgrenze wirksam wird? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 8a.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.PlantdieBundesregierungfürdenFall,dassalleKrankenkasseneinen Zusatzbeitragerheben,dieZusatzbeiträgefürdieEmpfängerinnenund EmpfängervonGrundsicherungnachdemSGBIIdurchdenBundzu übernehmen? Wenn nein, warum nicht? DieBundesregierunggehtnachderzeitigemStanddavonaus,dassesnichtzu einer nahezu flächendeckenden Erhebung von Zusatzbeiträgen kommen wird. 10.PlantdieBundesregierungeinegenerelleÄnderungimSinnederBetroffenen,nachderEmpfängerinnenundEmpfängervonGrundsicherung nach dem SGB II keine Zusatzbeiträge zahlen müssen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? DieBundesregierungwirddieEntwicklungenweiterhingenaubeobachten. Derzeit plant die Bundesregierung keine Änderung der geltenden Rechtslage.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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