Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch
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- Hartmut Winkler
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1105 Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller SeitBeginndesJahres2010erhebeneinigeKrankenkassenvonihrenVersichertennebendemregulärenKrankenversicherungsbeitragZusatzbeiträge. DiesistlautdemFünftenBuchSozialgesetzbuchnotwendig,wenndie KrankenkassenmitdenZuweisungenausdemGesundheitsfondsnichtmehr auskommen. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch Sozialgesetzbuch SGBII (sog.arbeitslosengeld-ii-bezieher)sindvonden durchdiezusatzbeiträgeentstehendenbelastungenbesondersbetroffen.im GegensatzzumallgemeinenKrankenkassenbeitrag,dendieBundesagentur fürarbeitübernimmt,müssendiebetroffenendiezusatzbeiträgeselbsttragen.ohneeinegesetzlicheänderungistimkommendenjahrdamitzurechnen,dassallekrankenkassenzusatzbeiträgeerheben.diejetztvonderbundesregierungvorgegebenepraxis,denbetroffenenfürdenfallvonzusatzbeiträgen einen Kassenwechsel zu empfehlen, läuft spätestens dann ins Leere. AnstatteinenGesetzentwurfvorzulegen,derdieÜbernahmederZusatzbeiträgefüralleBezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdem SGBIIdurchdenBundvorsieht,übernimmtdieBundesagenturfürArbeitdie ZusatzbeiträgeeinigerBezieherinnenundBeziehervonArbeitslosengeldII. LautBundesagenturfürArbeit (Pressemitteilungvom10.März2010)wurden dafürinabstimmungmitdembundesministeriumfürarbeitundsoziales Härtefällebeschrieben,dieeinenKrankenkassenwechselimFallvonZusatzbeiträgen nicht zwingend erfordern. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 31.März 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WokönnensichEmpfängerinnenundEmpfängervonGrundsicherung nachdemsgbiiübermöglichkeitenderinanspruchnahmeder Härtefallregelung informieren? Gibtes überdasformblatt SozialversicherungderBeziehervonArbeitslosengeldII (AnlageSV) hinaus weitereöffentlichzugängliche Hinweise,wiezumBeispielimInternetoderinVeröffentlichungender Bundesagentur für Arbeit? GrundsätzlichistesAufgabederTrägerderGrundsicherung,Hilfebedürftige überdiehärtefallregelungzuberaten.diebundesagenturfürarbeit (BA)hat zurfrageder besonderenhärte diegeschäftsanweisungnr.10/10vom 9.März2010imInternetunterwww.arbeitsagentur.deunterVeröffentlichungen >Weisungen >ArbeitslosengeldIIveröffentlicht.Dortwerdenauchdie fachlichenhinweisederbaeingestellt.diehärtefallregelungwirdunterabschnitt5derfachlichenhinweisezu 26SGBIIdargestellt.DiesesInformationsangebotstehtallenHilfebedürftigenzurVerfügung,auchwennsievon einemzugelassenenkommunalenträgerbetreutwerden.danebenerfolgteeine InformationandenSpitzenverbandBundderKrankenkassen (GKV-Spitzenverband).DieserhatseinerseitsmitRundschreibenvom19.März2010die KrankenkassenüberdasVerfahrenderBAunddieRegelungenzurAnerkennung einer besonderen Härte in Kenntnis gesetzt. 2.PlantdieBundesregierung,diegenanntenHinweisemitdenentsprechenden Fallkonstellationen vollständig zu veröffentlichen? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht? DieInformationenwurden wieinderantwortzufrage1dargestellt mit GeschäftsanweisungNr.10aus2010vom9.März2010gegenüberdenGrundsicherungsstellen und auf den Internetseiten der BA veröffentlicht. 3.AnwelchenKriterienorientierensichdieRegelungen,undwiedefiniert die Bundesregierung besondere Härte? DasVorliegeneinerbesonderenHärteimSinnevon 26Absatz4Satz1 SGBIIwirddannanerkannt,wenndemBeziehervonArbeitslosengeldIIoder seinenfamilienversichertenangehörigeneinwechselvonderkrankenkasse, dieeinenzusatzbeitragerhebt,zueinerkrankenkasse,diekeinenzusatzbeitragerhebt,nichtzumutbarist.derträgerdergrundsicherungkanndannden ZusatzbeitragzurgesetzlichenKrankenversicherungnach 242desFünften BuchesSozialgesetzbuchfürBeziehervonArbeitslosengeldIIoderSozialgeld übernehmen. DerBegriff besonderehärte isteinunbestimmterrechtsbegriff,dervonden TrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendeauszulegenist.ObderZusatzbeitragübernommenwerdenkann,istimjeweiligenEinzelfallnachpflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeshatdenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendezurUnterstützungbeiderBearbeitungderanfallendenEinzelfälleundumzueinereinheitlichenRechtsanwendungbeizutragen,HinweisezurAuslegungderbesonderenHärtein 26Absatz4SGBII zurverfügunggestellt.dieseenthaltenregelbeispiele,diejedochnichtabschließendsind,sodassimeinzelfallauchdarüberhinausgehendehärtefallkonstellationen denkbar sind.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1310 DasVorliegeneinerbesonderenHärtekannsichergebenausgewichtigeneinzelnen Gründen oder aus dem Zusammenfallen mehrerer Gründe. 4.EnthältdieHinweislisteüberdieinderPressemitteilungderBundesagenturfürArbeitvom10.März2010genanntenfolgendenHärtefälleweitere Härtefallkonstellationen, wenn a)diebisherigekrankenkassespezielleerforderlichebehandlungsformen anbietet,anwartschaftszeitenfürprämienzahlungenverlorengehen oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird, b)diebisherigekrankenkassebereitsbestimmteleistungenbewilligthat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur, c)bestimmtesachleistungenoderhilfsmittelfürschwerbehindertezurückgegeben werden müssten oder d)diesdenabbrucheinerbegonnenendauerbehandlungbedeuten würde? Ja,dieHinweisefürdieÜbernahmedesZusatzbeitragesenthaltenalleinder AnfrageaufgeführtenHärtefallkonstellationen,mitAusnahmederFallkonstellation,dassAnwartschaftszeitenfürPrämienzahlungenverlorengehen.Grund fürdienichtaufnahmedieserfallkonstellationist,dasswahltarife,dieprämienzahlungenandieversichertenaufgrundvonselbstbehaltenoderdernichtinanspruchnahmevonleistungenvorsehen ( 53Absatz1und2SGBV)von dembetroffenenpersonenkreisregelmäßignichtinanspruchgenommenwerden können ( 53 Absatz 8 Satz 6 SGB V). DieHinweisefürdieÜbernahmedesZusatzbeitragesseheneinebesondere Härte insbesondere dann als vorliegend an, wenn: 1.durchdenKrankenkassenwechselerheblicheEinbußenbeiderLeistungsgewährungdurchdieKrankenkassefürdasMitgliedoderdiefamilienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen: BeiderbisherigenKrankenkassebestehendemedizinischeBesonderheitenwerdenvonanderenKrankenkassenallerVoraussichtnachnichtoder nichtindembestehendenumfanggewährt.zumbeispielteilnahmean speziellenversorgungsprogrammenoder-formen (z.b.hausarztmodelle,besondereambulanteärztlicheversorgungsformen,strukturierte BehandlungsprogrammebeichronischenKrankheiten,integrierteVersorgung). DiebisherigeKrankenkassehatbereitsumfassendePrüfungenfürbestimmteLeistungendurchgeführt/bestimmteLeistungenbereitsbewilligt (z.b.fortsetzung/antritteinervonderkrankenkassebewilligtenreha- Maßnahme/Kur;FortsetzungeineraufgrundeinesHeil-undKostenplans bewilligten Behandlung). DerBeziehervonArbeitslosengeldIIhateineDauerbehandlung/bestimmteBehandlungsformgegenüberseinerKrankenkasseineinem Rechtsstreit erstritten. 2.durchdenWechselderKrankenkasseBelastungenandererArtfürdenVersichertenoderdiefamilienversichertenAngehörigenzuerwartensind.Zum Beispiel in folgenden Fällen: Esmüsstengrößere,alsSachleistungzurVerfügunggestellteHilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden (z. B. Rollstuhl).
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WennderletztedurchdieErhebungoderErhöhungeinesZusatzbeitrages bedingte Wechsel erst vor kurzer Zeit (6 Monate) erfolgt ist. Wenn für den Kunden ein Betreuer eingesetzt ist; 5.derAbbrucheinerbegonnenenDauerbehandlungdemVersichertenoder einemfamilienversichertenangehörigennichtzugemutetwerdenkann (z. B. chronisch Kranke, Schwangere). DieErreichbarkeiteineranderenKrankenkasseistfürdenVersicherten nichtingleicherweisegegeben,wiebeiderbisherigenkrankenkasse, diedenzusatzbeitragerhebt (z.b.persönlicherberatungsbedarfbei Schwerbehinderten, alten Menschen, chronisch Kranken); 3.dasEndederHilfebedürftigkeitdesVersicherteninnerhalbvonsechsMonatenabzusehenist (z.b.wegenarbeitsaufnahme,renteneintritt,altersgrenze); 4.demVersichertenoderdenfamilienversichertenAngehörigenein (erneuter) WechselderKrankenkassenichtzumutbarist.ZumBeispielinfolgenden Fällen: 5.Triffteszu,dasseineHärtefallregelungexistiert,nachdereinZusatzbeitragnichtgezahltwerdenmuss,wennderletztedurchdieErhebungoder ErhöhungdesZusatzbeitragesbedingteWechselerstvorkurzerZeit (6Monate) erfolgt ist? Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Härtefallregelung? DieseFallkonstellationistindenHinweisenunterNummer4ersterPunktenthalten. Ein (erneuter)wechselderkrankenkasseinnerhalbvonkurzerzeit (sechs Monate)kanndenVersichertenoderdenfamilienversichertenAngehörigen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zugemutet werden. 6.KanndieBundesregierungabschätzen,wievielePersonenvondenvonder BundesagenturfürArbeit (Pressemitteilungvom10.März2010)genanntenHärtefällen (z.b.kur,sachleistungen,hilfsmittel,abbruchdauerbehandlung) betroffen sind bzw. betroffen sein könnten? Falls ja, wie viele Personen sind betroffen? Falls nein, warum nicht? DiepersönlichenUmständedererwerbsfähigenHilfebedürftigen,dieeinen WechselderKrankenkasseunzumutbarmachen,werdenstatistischnichterfasst undsindderbundesregierungnichtbekannt.derzusatzbeitragwirdüberdas LeistungsverfahrenA2LLzahlbargemacht.DorterfolgtjedochkeineErfassungderKriterien,diefürdieAnerkennungderbesonderenHärtemaßgebend waren.dieprüfungdervoraussetzungenhatimrahmenderantragsbearbeitungdurchdiegrundsicherungsstellenzuerfolgen.inwievielenfällenanträgeaufübernahmedeszusatzbeitragesdurchversichertebzw.arbeitslosengeld-ii-undsozialgeldbezieherbishergestelltwurdenundkünftiggestelltwerden,kannstatistischnichtausgewertetwerden.diebundesagenturfürarbeit hatangekündigt,einesonderauswertungvorzunehmen.ergebnissesindfrühestens ab Mai 2010 zu erwarten.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ KanndieBundesregierungabschätzen,wievielePersonenvonderin Frage5genanntenHärtefallregelungbetroffensindbzw.betroffensein könnten (falls diese Regelung existiert)? Falls ja, wie viele Personen sind betroffen? Falls nein, warum nicht? Nein. Siehe Antwort zu Frage 6. 8.a)Istes,fürdenFall,dassnurwenigeKrankenkassenkeinenZusatzbeitrag mehranbieten,politischerwillederbundesregierung,dassalleempfängerinnenundempfängervongrundsicherungnachdemsgbiiin diese Krankenkassen bzw. Krankenkasse wechseln? DieBundesregierunggehtnachderzeitigemStanddavonaus,dassesnichtzu einer nahezu flächendeckenden Erhebung von Zusatzbeiträgen kommen wird. AnsonstenistesalleindieEntscheidungderMitglieder,obsievonihremSonderkündigungsrechtGebrauchmachen,wennihreKrankenkasseeinenZusatzbeitragerhebt,erhöhtbzw.eineausgezahltePrämieverringert.Zusatzbeiträge sindeinfaktorimwettbewerbderkrankenkassen,abernureinervonvielen, derdieentscheidungdermitgliederzumverbleibinihrerkrankenkasseoder zumwechselineineanderekrankenkassebeeinflusst.dabeibleibtderhinweisaufdassonderkündigungsrecht zudemdiekrankenkassengesetzlich verpflichtetsind wichtig,denndurchwahrnehmungdiesesrechtshatdas MitglieddieMöglichkeit,denZusatzbeitragbzw.seineErhöhungzuvermeiden. b)welcheauswirkungenhätteeinsolcherwechselaufdiesekrankenkassen, die bislang ohne Zusatzbeitrag ausgekommen sind? c)kannalleindieänderungdermitgliederstrukturderjeweiligenkrankenkasse dann zur Erhebung eines Zusatzbeitrages führen? Antwort zu den Fragen 8b und c: DieKrankenkassenerhaltenzurDeckungdesVersorgungsbedarfsihrerVersicherten undsomitauchfürdiezuihnengewechseltenmitglieder ZuweisungenausdemGesundheitsfonds.AufGrundderEinführungdesmorbiditätsorientiertenRisikostrukturausgleichsdeckendieseZuweisungenzielgerichteter alsindervergangenheitdenversorgungsbedarfderversicherteneinerkrankenkasseauchbeisichveränderndermitgliederstruktur.zugleichträgtdas StandardisierungsverfahrendafürSorge,dassdieAnreizezuwirtschaftlichem HandelnfürdieKrankenkassenerhaltenbleiben.DieNutzungdieserSpielräumedurchdieeinzelneKrankenkassehängtvonvielfältigenFaktorenab.Generalisierende Aussagen zu dieser Fragestellung sind daher nicht möglich. d)beabsichtigtdiebundesregierungfürdenfall,dassallekrankenkassen einenzusatzbeitragerheben,empfängerinnenundempfängernvon GrundsicherungnachdemSGBIIzuempfehlen,ineineKrankenkasse miteinemzusatzbeitragvonüber8eurozuwechseln,weildann die 1-Prozent-Überforderungsgrenze wirksam wird? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 8a.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.PlantdieBundesregierungfürdenFall,dassalleKrankenkasseneinen Zusatzbeitragerheben,dieZusatzbeiträgefürdieEmpfängerinnenund EmpfängervonGrundsicherungnachdemSGBIIdurchdenBundzu übernehmen? Wenn nein, warum nicht? DieBundesregierunggehtnachderzeitigemStanddavonaus,dassesnichtzu einer nahezu flächendeckenden Erhebung von Zusatzbeiträgen kommen wird. 10.PlantdieBundesregierungeinegenerelleÄnderungimSinnederBetroffenen,nachderEmpfängerinnenundEmpfängervonGrundsicherung nach dem SGB II keine Zusatzbeiträge zahlen müssen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? DieBundesregierungwirddieEntwicklungenweiterhingenaubeobachten. Derzeit plant die Bundesregierung keine Änderung der geltenden Rechtslage.
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10147 16. Wahlperiode 21. 08. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/292
Deutscher Bundestag Drucksache 16/344 16. Wahlperiode 05. 01. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
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