Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/1935, 16/2475 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem HarmonisierungderTätigkeitdesVersicherungsvermittlersundVerbesserungdesVerbraucherschutzesinEuropadurchUmsetzungderEU-Richtlinie 2002/92/EG. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion der FDP C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieöffentlicheVerwaltungistdurchdasZulassungs-undRegistrierungsverfahrennichtbetroffen,dadieAufgabendenIndustrie-undHandelskammern (IHK) übertragenwerden.esistnichtdamitzurechnen,dassdurchdasgesetzfürdie öffentlicheverwaltungzusätzlicheüberwachungsaufgabenineinemumfang gegebenwerden,diefürdiebetroffenenbehördenpersonelleauswirkungen bzw. Belastungen für die öffentlichen Haushalte zur Folge haben könnten. E. Sonstige Kosten DurchdieobengenanntenÄnderungenbringtdieUmsetzungderRichtlinie zusätzlichebelastungenfürdieversicherungsvermittler,versicherungsberater undversicherungsunternehmenmitsich,diemittelfristigzuerhöhungender Versicherungsprämienführenwerden.UnmittelbareAuswirkungenaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindabernichtzu erwarten.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen: dengesetzentwurfaufdrucksachen16/1935,17/2475mitfolgendenmaßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen. 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a)innummer2werdenin 11aAbs.5dieWörter ohnezustimmungdes Bundesrates durchdiewörter mitzustimmungdesbundesrates ersetzt. b)innummer7wirdin 34dAbs.9Nr.3dasWort Verbraucherdarlehen durch die Wörter Darlehens- und Leasingverträgen ersetzt. c) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:,a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: VersicherungsverträgealsVersicherungsvermittlerimSinnedes 34dAbs.3,4oder5oderBausparverträgevermitteltoderabschließt oderdrittealsversicherungsberaterimsinnedes 34einVerbindung mit 34dAbs.5überVersicherungenberät;dasGleichegiltfürdiein dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;. d) Der Nummer 13 wird folgender Buchstabe c angefügt:,c)inabsatz4wirddieangabe indenfällendesabsatzes1nr.1buchstabeabish,nr.2unddesabsatzes2nr.5und6 durchdieangabe indenfällendesabsatzes1nr.1buchstabeabish,jbisk,nr.2und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8 ersetzt. e)innummer16wirdin 156Abs.1Satz1dasWort zweiten durchdas Wort dritten ersetzt. 2. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b wird 42h wie folgt gefasst: 42h Sonstige Ausnahmen Die 42bbis42fund42kgeltennichtfürVersicherungsvermittlerim Sinne von 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung. 3.InArtikel3Nr.2wirdin 80bdasWort zweiten durchdaswort dritten ersetzt. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Artikel2Nr.1Buchstabebtritt,soweitdurchihn 42kAbs.1Satz1 und2sowieabs.2bis5desversicherungsvertragsgesetzeseingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. b)indemaltensatz2wirddaswort dritten durchdaswort fünften ersetzt. Berlin, den 25. Oktober 2006 Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Edelgard Bulmahn Vorsitzende Ulla Lötzer Berichterstatterin

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3162 Bericht der Abgeordneten Ulla Lötzer I.Überweisung A.Allgemeiner Teil DerGesetzentwurfaufDrucksachen16/1935,2475wurde inder43.sitzungdesdeutschenbundestagesam29.juni 2006andenAusschussfürWirtschaftundTechnologiezur federführendenberatungsowiedenrechtsausschuss,den Finanzausschuss,denAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denAusschussfürBildung, ForschungundTechnikfolgenabschätzungsowiedenAusschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldieEU-Richtlinie 2002/92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom9.dezember2002innationalesrechtumgesetztwerden.danachsollderbislangfreizugänglicheberufdes VersicherungsvermittlerskünftiganeineErlaubnisgebundenwerden.BishermüssendieVersicherungsvermittler demgewerbeamtlediglichdieaufnahmeihrertätigkeit anzeigen.voraussetzungfürdieerlaubnissolleneineangemessenequalifikation,eineberufshaftpflichtversicherung, geordnetevermögensverhältnisseundderguteleumund desvermittlerssein.umnichtdiegesamtevermittlerbrancheundifferenziertmitdererlaubnispflichtzuüberziehen, sollendieausschließlichfüreinversicherungsunternehmen tätigenvermittlernachdementwurfvonderpflichtbefreit werden,wenndasversicherungsunternehmendieuneingeschränktehaftungübernimmt.fürdievermittlervonversicherungen,dieaneinproduktgebundensind,wieetwa Kfz-Händler,solleseinvereinfachtesZulassungsverfahren geben.darüberhinausistvorgesehen,dieanforderungen andieanerkennungvonprivatrechtlichorganisierten OmbudsleutenalsaußergerichtlichenBeschwerde-oder Schlichtungsstellenfestzulegen.DievondenVermittlern künftiggefordertesachkundesollübereineprüfungbeider Industrie-undHandelskammernachgewiesenwerdenmüssen.SiesollsichanderAusbildungzumVersicherungsfachmanndesBerufsbildungswerksderDeutschenVersicherungswirtschaft orientieren. DerBundesratregtinseinerStellungnahmeunteranderem an,dassdieprivilegierungproduktgebundenervermittler auchdievermittlungvonrestschuldversicherungenumfassensoll,dievonhändlernalszusatzleistungzurlieferung einerwareoderdienstleistungimzusammenhangmit Finanzierungsgeschäftenangebotenwerden.Esseiabsolut marktüblich,dassrestschuldversicherungenvomkfz- HandelwahlweisemitFinanzierungsangebotenvermittelt werden. WegenderEinzelheitenwirdaufDrucksachen16/1935, 16/2475 verwiesen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DiemitberatendenAusschüssehabendieVorlageinihren Sitzungen am 25. Oktober 2006 beraten. DerRechtsausschuss (31.Sitzung)empfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP die Annahme des Gesetzentwurfs. DerFinanzausschuss (36.Sitzung)empfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP die Annahme des Gesetzentwurfs. DerAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz (29.Sitzung)empfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP dieannahmedesgesetzentwurfsinderfassungdesänderungsantragsderkoalitionsfraktionendercdu/csuund SPD. DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzung (18.Sitzung)empfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP dieannahmedesgesetzentwurfsinderfassungderänderungsanträge der Koalitionsfraktionen. DerAusschussfürTourismus (21.Sitzung)empfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegen diestimmederfraktiondielinke.beistimmenthaltung derfraktionderfdpundinabwesenheitderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungderÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionen. IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen ZuderöffentlichenAnhörung,dieinder19.Sitzungam 18.Oktober2006zudemGesetzentwurfderBundesregierungstattfand,habendieAnhörungsteilnehmerschriftliche Stellungnahmenabgegeben,dieinderZusammenstellung auf Ausschussdrucksache 16(9)360 enthalten sind. FolgendeSachverständigehabenanderAnhörungteilgenommen: BundesverbandDeutscherVersicherungskaufleutee.V. (BVK) Bankenfachverband e.v. VerbandUnabhängigerFinanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) BundesverbandderkleinenundmittlerenUnternehmen von Versicherungsmaklern e. V. (BV KMU-Makler) ArbeitgeberverbandderfinanzdienstleistendenWirtschaft e.v. (AfW) GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. (GDV) BundesverbandderVersicherungsberatungsgesellschaften e.v. (i.g.) (BVBG) Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv)

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BundesverbandDeutscherVermögensberatere.V. (BDV) DeutscherIndustrie-undHandelskammertage.V. (DIHK) Deutscher ReiseVerband e.v. (DRV) Verband der Privaten Bausparkassen e. V. (VdPB) BerufsbildungswerkderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. (BWV). NachstehendwerdendiewesentlichenAussagenderVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständigenzuder Anhörung komprimiert dargestellt. DerBundesverbandDeutscherVersicherungskaufleutee.V. (BVK)begrüßtdenGesetzentwurfderBundesregierung,da miteinemversicherungsvermittlerrechtdieinteressender versicherungsnachsuchendenverbraucherbessergeschützt, diequalifikationundsomitdasimagedesberufsstandes gefördertunddieteilnahmedeutscherversicherungsvermittlerambinnenmarkteröffnetwürden.insbesonderesei positiv,dassdievormalsimbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologieangedachte gewerbeamtlichelösung dererlaubniserteilungzugunstender IHK-Lösung aufgegebenwordensei,wenngleicheineprivatrechtliche Verbändelösung,ausgestattetmitöffentlich-rechtlichen Befugnissen,weitauswenigerbürokratisch,bundeseinheitlicherundkostengünstigergewesenwäre.Diein 34d Abs.1GewO-EvorgeseheneMöglichkeitderentgeltlichen VersicherungsberatungfürMaklerseiaufgrundderMarktentwicklungdringendgeboten.Inkonsequentseiesaber,die MöglichkeitderentgeltlichenVersicherungsberatungauf MaklerzubeschränkenundnichtallenVersicherungsvermittlernzuzugestehen.DieindemGesetzentwurfvorgeseheneQualifikationderVersicherungsvermittlerseigrundsätzlichebenfallszubegrüßen.DerGesetzwurfforderte diesequalifikationabernurfürdengeringstenteilalleram MarkttätigenVersicherungsvermittler.DieRegelung,die demverbraucherschutzunddemimagedesvermittlersdienensoll,werdedamitzurausnahme.derbvkhältesaus ordnungspolitischen,europa-undverfassungsrechtlichen Gründenfürunabdingbar,dassdieselbständigeVermittlung vonversicherungennichtaufdergrundlageverschiedener, teilsgesetzlichvorgeschriebener,überwiegendaberdenunternehmenüberlassenerqualifikationsfestsetzungengeregeltwerdensollteundkann.dieanforderungenderaufdie VersicherungsvermittlerzuübertragendenInformations-, Beratungs-undDokumentationspflichtensolltennichtüber dieindereu-richtlinieformuliertenhinausgehendgestaltetwerden.vielmehrmüsstedeutlichernachversicherungsvertreternundversicherungsmaklerndifferenziertwerden. EineBeratungs-undInformationspflicht,diesichaufeinen möglichenkundenbedarfbeziehe,derabervomkunden nichtgeäußertwerde,seiabzulehnen.diein 42Abs.2des EntwurfsvorgeseheneVerpflichtung,dassderVermittler denkundenbeiverzichtaufeineberatungoderschriftliche DokumentationaufNachteilebeiderGeltendmachungvon Schadenersatzansprüchenhinweisenmüsse,findesichin keinemanderenberufsrechtunddiskriminieredenberufsstandderversicherungsvermittler.wenndieombudsstellen diebeschwerdeverfahrengegenversicherungsvermittler aufnehmenunddurchführensollten,seiesnurfolgerichtig, dassandiesenstellenauchversicherungsvermittlerbzw. derenverbändenebenvertreternderversicherungsunternehmen,derpolitikundderverbraucherverbändebeteiligt würdenunddassdiesebeteiligunggesetzlichfestgeschriebenwerde.diekostentragungspflichtdervermittlerfür Beschwerdeverfahrenkönnenurdortbegründetwerden,wo dervermittleraufgrundeinerfestgestelltenpflichtverletzung Anlass für das Verfahren gegeben habe. NachAuffassungdesBankenfachverbandese.V.istdiezentraleNormbeiderRegulierungderergänzendenVersicherungsvermittlung 34dAbs.3GewO-E.DurchdieseNorm gelingeesimgeschäftsbereichseinermitgliedsinstitute,gewachseneundbewährtevertriebsstrukturen,indenenkeinerleimissständebekanntseienoderjebehauptetwordenseien, zubewahrenundunnötigebürokratischehürdenfürdie meistdemmittelstandzuzuordnendengewerbetreibenden zuverhindern.unerwünschtenwettbewerbsverzerrungen bzw.-verengungenwerdeweitestgehendderbodenentzogen.diegewerberechtlichensonderregelungenfürergänzendeversicherungsvermittlerbedeutetenkeineprivilegierunggegenüberanderenversicherungsvermittlern.vielmehr werdeauffaktischammarktbestehendebesonderheiten reagiert.insbesonderediezubegrüßendenzivilrechtlichen Transparenz-undInformationspflichtenwürdenfürergänzendeVersicherungsvermittlerebensowiefüralleanderen Vermittlertypengelten.Gewerbetreibende,dieVersicherungennurergänzendzuihrerHaupttätigkeitvermitteln,müsstenübereineangemesseneQualifikationzurVermittlungder tatsächlichangebotenenversicherungsprodukte,d.h.entsprechendesspeziellesundvertiefteswissen,verfügen.eine allgemeinesachkundeprüfung,diezumgrößtenteilversicherungsproduktebehandle,diefaktischgarnichtvermittelt würden,seinichterforderlich.derbankenfachverbandunterstützedievombundesratinpunkt6seinerstellungnahme bezüglicheinerergänzungdes 34dAbs.3Satz1Nr.2 GewO-EvorgeschlageneGesetzesformulierung.Hiermit wäreauchfürergänzendeversicherungsvermittleranstelle einerberufshaftpflichtversicherungeinehaftungsübernahmedurchbestimmtedritte,namentlichversicherungsunternehmenoderobervermittler,zulässig.auchsollteder ÄnderungsvorschlagunterPunkt10derStellungnahmedes Bundesratesübernommenwerden.DemnachsollderAnwendungsbereichdes 34dAbs.9Nr.3GewO-Evon Verbraucherdarlehen auf Darlehens-undLeasingverträge erweitertwerden.auchtrittderbankenfachverbandfürdie vombundesratindenpunkten14und16derstellungnahme vorgeschlageneerleichterungdesformerfordernissesein. ZumSchutzdesVerbrauchersseieineAbfassunginTextformaberausreichend.BleibeesbeidemErforderniseiner Schriftform,könnedieserVorgangnichtüberelektronische Medienerfolgen.DieswäreeinsehrarbeitsintensiverVorgang,dessenKostenandenVersicherungsnehmerweitergegeben werden müssten. NachMeinungdesVerbandesUnabhängigerFinanzdienstleistungs-UnternehmeninEuropae.V. (VOTUM)bietetdie UmsetzungderEU-Versicherungsvermittlerrichtliniedem deutschengesetzgebereineherausragendemöglichkeit,das RechtderVersicherungsvermittlung,welchesimHinblick aufproblemebeideralters-undrisikovorsorgeständig wachsendebedeutunggewinnt,sachgerechtunterverbesserungdesverbraucherschutzeszuordnenundangemessene RegelungenfürdenBerufszugangunddieBerufsausübung zutreffen.dergesetzesentwurfschöpfediesepotentiale jedochnichtaus,leideandefiziten,erscheineinwichtigen

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3162 Belangenunausgewogen,praxisfremd,schaffeUngewichte undmehrestreitstoffe.unterverstoßgegendieeu-versicherungsvermittlerrichtliniewerdeimgesetzesentwurf nichtzwischenaneineversicherunggebundenenausschließlichkeitsvertreterneinerseitsunddenmehrfachvertreternandererseitsdifferenziert.dieberufsgruppeder Mehrfachvertreter,diefürdenVerbraucherschutzeinebesondereBedeutungeinnehme,werdeimGesetzesentwurf vollständigmissachtet.dievorgesehenebefreiungdereinfirmenvertretervomsachkundenachweisführezueiner UngleichbehandlungundWettbewerbsverzerrungundunterlaufemassivdenangestrebtenVerbraucherschutz.Die MassierungunbestimmterRechtsbegriffebeiderNormierungderPflichtendesVersicherungsvermittlersschaffe Rechtsunsicherheit,provoziereRechtsstreitigkeitenund überlassenotwendigepräzisierungenderrechtsprechung. DervorgeseheneHinweisaufmöglicheSchadenersatzansprücheführezueinersingulärenDiskriminierungdieser BerufsgruppeundzueinerunerträglichenBelastungdes Beratungsgesprächs.Darüberhinauswäredievorgesehene RegelungEinfallstorfürkontroverseAuslegungenund Streitigkeiten. DerBundesverbandderkleinenundmittlerenUnternehmen vonversicherungsmaklerne.v. (BVKMU-Makler)begrüßt dieentwicklung,dassnuninabsehbarerzeitdieeu-vermittlerrichtlinieindeutschesrechtumgesetztseinwerde. Erkritisiert,dassdieIndustrie-undHandelskammernals Registrierungsstellevorgesehensind.GeteiltwirddieAuffassungdesBundesrates,dassinArtikel1Nr.7in 34d demabsatz4eineklarstellungbeizufügenist,wonachversicherungsprodukteinnerhalbeineskonzernunternehmens oderinnerhalbeinerversicherungsgruppenichtinkonkurrenzzueinanderstehen.dieeinführungderbefugniszur HonorarberatungalsTeilderVersicherungsmaklererlaubnis wirdgrundsätzlichbegrüßt.auchbeiderberatungvonverbrauchernwirdderbedarfgesehen,einehonorarberatung zuzulassen.dievermittlungvonversicherungsverträgen durchversicherungsberatersollteausdrücklichimgesetz untersagtwerden,umdieklaretrennungvonversicherungsvermittlernundversicherungsberaternzuverdeutlichen.derbvkmubegrüßtdenvorschlagdesbundesrates,diein 156Abs.1Satz1GewO-Egeregelte Übergangsfristzum1.JanuardeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalenderjahresaufdasdritteaufdieVerkündungfolgendenKalenderjahreszuverlängern.DieVerpflichtungdesMaklers,seinenRataufeinehinreichende ZahlvonaufdemMarktangebotenenVersicherungsverträgenundvonVersicherernzuGrundezulegen,istnachAuffassungdesKMUzuunbestimmt.DiehinreichendeZahl solltebereitsdurchdielegislativekonkretisiertundnicht erstdurchdiejudikativeentschiedenwerden.umeinen MedienbruchundzusätzlichenAufwandfürdieVermittler zuvermeiden,wirdgefordert,eineverzichtserklärungmittelselektronischenmedienzuzulassen.diebelastung spezielldesversicherungsmaklersmitdenkostendes Beschwerdeverfahrenswirdalsnichtgerechtfertigtangesehen.DerBegriffder offensichtlichmissbräuchlichenbeschwerde seizuunbestimmtundbedürfeeinerauslegung durchdiegerichte.esmüssefernerdiemöglichkeitoffen gehaltenwerden,qualifizierungsmaßnahmenübereineigenesberufsbildungswerkdurchführenzukönnenundabschlüsse staatlichanerkannt oder staatlichgeduldet zu erwerben.schließlichfordertderkmueinengenerellen, vonderzeitlichenbeantragungeinererlaubnisnach 34d GewO-EunabhängigenBestandsschutzfürVermittlerin demumfang,indemper1.september2000einegewerbeanmeldung nachgewiesen werden kann. DerArbeitgeberverbandderfinanzdienstleistendenWirtschafte.V. (AfW)bemängeltdieSonderregelungenfürdie gebundenenvermittlervonversicherungsunternehmenund fürdiefestangestellten (sozialversicherungspflichtigen) Mitarbeiter.HierliegeeineUngleichbehandlungderfreien VermittlerundMaklervor,dienichtakzeptabelsei,dasie zuwettbewerbsnachteilenführenwerde.auchimhinblick aufdenverbraucherschutzseiesnichteinzusehen,weswegeneshierzuunterschiedlichenanforderungenzumbeispielandiequalifikationdesvermittlerskomme.indiesem ZusammenhangistesfürdenAfWnichtnachvollziehbar, wiesodieversvermvdiezusammensetzungdesaufgabenauswahl-sowiederihk-prüfungsausschüsseregelnsoll ( 2und3VersVermV-E).Besonderskritischwirdgesehen,dassindenPrüfungsausschüssendieVertreterder Versicherungswirtschaft alsodiejenigen,diefürihregebundenenvermittlereineausnahmevonderihk-sachkundeprüfungerhaltensollen einemehrheithätten.dadie KündigungdesVersicherungsschutzesdurchdenVersichererwieeinBerufsverbotwirkenkönne,fordertderAfW hiereinenkontrahierungszwang.kritischbetrachtetder AfWdievonderBundesregierungvorgeseheneRegelung, dassdieversichererbeidervermögensschadenshaftpflicht ErsatzansprüchewegenwissentlicherPflichtverletzung ausschließenkönnen.imsinnedesverbraucherschutzessei dieseregelungäußerstproblematisch.derafwkritisiert ferner,dassdiebestandsschutzregelungfürneben-wiefür Hauptberufleridentischgelte.DasErfahrungsniveaubei diesenbeidenberufsgruppenmüsseaufgrundderunterschiedlichenintensitätderberufsausübungunterschiedlich sein.daherseieinegleichbehandlungabzulehnen.die erforderlichenpraxiszeitenbeiderin 4VersVermV-EanerkanntenQualifikation Fachberater/-infürFinanzdienstleistungenIHK seiensystematischnichtnachvollziehbar. DieseQualifikationbeinhaltenachDIHKdieQualifikationsinhaltederIHK-Sachkundeprüfung VersicherungsfachmannIHK,dieohnejeglicheZulassungsbedingung abgelegtwerdenkönne.derafwwendetsichschließlich gegendiekostentragungspflichtdesversicherungsvermittlersbeieinerdurchdiezuständigebehördeangeordneten außerordentlichenprüfunggemäß 15VersVermV-E.HiermitwärederWillkürunddervorsätzlichenSchädigung durch Dritte Tür und Tor geöffnet. FürdieVersicherungswirtschaftistesnachDarstellungdes GesamtverbandesderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. (GDV)vonBedeutung,dassdiegewachsenenVertriebsstrukturenundArbeitsplätzevonca Vermittlernerhaltenbleiben.DurchdieUnterscheidungzwischen gebundenenundungebundenenvermittlernwerdedies gewährleistet.dieregelungenzurberufszulassungund Registrierungseiensachgerecht,dasiedemVersicherungsvermittlereinenderVermittlungstätigkeitangemessenen Berufszugangermöglichen.DieZuständigkeitderKammerorganisationfürdieRegistrierungunddiePrüfungderQualifikationderVersicherungsvermittlerwirdbegrüßt.Durch dieorientierungderanforderungenandiequalifikation dervermittleramausbildungsprogrammzumversiche-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rungsfachmann/-fraudesberufsbildungswerkesderdeutschenversicherungswirtschaftwerdeeineangemesseneund bundeseinheitlichequalifizierungsichergestellt.insbesonderedieimregierungsentwurfvorgeschlageneausgestaltungderberatungs-unddokumentationspflichtensei grundsätzlichzubegrüßen.nureineanlassbezogeneberatung,dieaucheinangemessenesverhältniszwischenberatungsaufwandundderzuzahlendenprämieberücksichtige, gewährleisteeineweitgehendunbürokratischehandhabung dieserpflichten.dievorgeschlageneregelungentspreche einer1:1-umsetzungderrichtlinieundderhöchstrichterlichenrechtsprechungundsolltedaherunbedingtunverändertbleiben.aussichtderversicherungswirtschaftseien jedochweitereänderungenerforderlich.sosolltenversicherungsvermittlerimsinnevon 34dAbs.9GewO-Evon denzivilrechtlichenpflichten ( 42bbis42fVVG-E)ausgenommenwerden.EineVerzichtserklärunginTextform, diebestandteilderberatungsdokumentationseinkönne, sollteausreichen.aufdenwarnhinweissollteverzichtet werden.allezueinemkonzernimsinnedesaktiengesetzesbeziehungsweiseeinerversicherungsgruppegehörendenvermittlersolltenalsgebundenevermittlergelten.die ÜbergangsfristzurErlangungderGewerbeerlaubnissollte zwei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes betragen. DerBundesverbandderVersicherungsberatungsgesellschaftene.V. (i.g.) (BVBG)vertrittdieAuffassung,dassder vonderbundesregierungvorgelegtegesetzesentwurfzur NeuregelungdesVersicherungsvermittlerrechtssowohlunterdemGesichtspunktdesVerbraucherschutzesalsauchder GleichstellungdesVersicherungsberatersundVersicherungsvermittlersalskritischanzusehensei.DieVerfasser desentwurfszurneuregelungdesversicherungsvermittlerrechtshättennichtberücksichtigt,dassderversicherungsberatersowohlfürdenverbraucheralsauchfüreinen mittelständischenunternehmerdeneinzigenneutralenvertragspartnerdarstelle,derseineinteressenobjektivund unabhängigvonderversicherungsgesellschaftwahrnehme. EinVersicherungsberaterhabekeinVerkaufs-undPlatzierungsinteresse,diesseiihmbehördlichuntersagt.Stattden VersicherungsberaterhinsichtlichderSachkundenanforderungendemVersicherungsvermittlergleichzustellen,wäre esiminteressederverbraucherinteressengerechter,einen höherenstandardderausbildungdieserberufsgruppezu normieren.derversicherungsberatertreteimwirtschaftsverkehrnichtalsverkäuferauf,sondernerprüfedieabgeschlossenenversicherungsverträgeseinesmandantenauf Risikokonformität.ImUnterschiedzueinemVersicherungsvermittlerschließedieseFormderRisikoprüfungauch dieüberprüfungvonverträgenundderversicherungstechnischenbesonderheitenmitein.dietätigkeitdesversicherungsberatershabeeinenrevisionscharakter.somitunterscheidesichdietätigkeitdesversicherungsberatersauch vonderjenigeneineswirtschaftsprüfers,weilsichaufgrund derbesonderenrisikosituationseinesmandantenseineberatungsleistungenausschließlichimversicherungsrechtund imrisikomanagementbewegten.derversicherungsberater könneimgegensatzzumversicherungsmaklerkeinen Marktzuganghaben.SomitkönneerseinemRatnichteine hinreichendezahlvonverglichenenversicherungsverträgen zugrundelegen.derfehlendemarktzugangführedazu, dasseinversicherungsberaterdievermittlerrichtlinienicht werdeumsetzenkönnen.damitseierinseinerberufsausübung,trotzfaktischerüberführungdesberufsstandesaus demrechtsberatungsgesetzindiegewerbeordnung,behindert.insgesamtseidieforderung,denberufdesversicherungsberatersimrechtsdienstleistungsgesetzzuregeln, berechtigt.derrevisionscharaktersollteaneuropäischen Normenwiez.B.derONR49000ffangelehntsein.Die SozietätsfähigkeitzudenfreienBerufen,insbesonderezu FachanwältenfürVersicherungsrecht,oderSteuerberatern undwirtschaftsprüfernsollteausdrücklichzugelassenwerden. NachMeinungdesVerbraucherzentraleBundesverbandes e.v. (vzbv)wirdeinzentralesanliegenderreform die VerbesserungdesVerbraucherschutzes (bessereproduktauswahl,stärkungdesvertrauensinberatung,sachkompetenz undempfehlungendervermittler,vermittlerhaftung) nichterreicht,wennderregierungsentwurfunverändert bleibt.bisheutekämenabsatzerfolgevonversicherernvor allemdurchhoheabschlussprovisionenundeinehohe Anzahl geworbener Verbraucherzustande,nichtaberdadurch,dassVersicherungsproduktebedarfsgerecht,freivon gravierendendeckungslücken,oderbesonderskostengünstigbzw. rentabel seien.derbundesverbandschlägtvor, Vermittlerzuverpflichten,AbschlusskostenundAbschlussprovisionenoffenzulegen.EinZwangzurOffenlegunglaufenderBetreuungsentgelte/Bestandsprovisionenwerdenicht angestrebt.dasanachronistischeundwettbewerbsfeindlicheprovisionsabgabeverbotmüsseabgeschafftwerden. VermittlersollenkünftigdieMöglichkeithaben,mitden KundenBeratungsentgeltezuvereinbarenundihreProvisionandenKundenweiterzugeben.Versicherungsmakler solltenfernerzurrechtsberatungnichtnurimgewerblichen Bereich,sondernauchimVerbraucherbereichbefugtsein. DerBundesverbandVerbraucherzentralesiehtkeinen Grund,deresrechtfertigenwürde,ihnenandersalsden Versicherungsberatern,vondenendieexaktgleicheQualifikationverlangtwerde,eineentgeltlichePrüfungvonVertragsklauselnzuversagen.DieimEntwurffüreineVersicherungsvermittlungsverordnungvorgesehenenRegelungen zurstatusinformationdesvermittlersseienmiteinemgravierendenmangelbehaftet.angabenzurfachkundeund BerufserfahrungdesVermittlerswürdennichtverlangt. OhneeineNachbesserungwerdedieChanceverpasst,zu erreichen,dasssichqualitätimvermittlermarktdurchsetze. DanebensolltedieStatusinformation wievombundesrat gefordert demversicherungsinteressentenvoraugenführen,welcherechtsfolgenausdemstatusderverschiedenen TypenvonVermittlerninsbesondereimHinblickaufdie HaftungbeiBeratungsfehlern,aufdenUmfangderVertretungsmachtundeineetwaigeWissenszurechnungerwachsen.Auchdiestragedazubei,dassderVerbrauchersich besserentscheidenkann,wessenhilfeerkünftiginanspruchnimmt dieeinesvertreters,einesmaklersoder einesversicherungsberaters.fernermüsseerreichtwerden, dassunnötigebürokratischeanforderungenanvermittler vermiedenwerden.einedokumentationderbegründung vonproduktratschlägenreichevölligaus mehrverlange dieumzusetzenderichtlinienicht.schließlichsolltenversicherungskundensowohldieinformationenzurberatungsgrundlagedesvermittlersalsauchdiedokumentationder ProduktempfehlungsbegründungrechtzeitigvorihrerVertragserklärungerhalten.AuchsollteeinezuLastenderVerbraucherbestehendegefährlicheHaftungslückegeschlossen

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3162 werden,diedannentstehenkönne,wenn nichtzueinander inkonkurrenzstehende Versicherungsproduktedurchgebundene Vermittler verkauft würden. DerBundesverbandDeutscherVermögensberatere.V. (BDV)hätteesbegrüßt,wenndieBundesregierungdievon ihrursprünglichbeabsichtigte gewerberechtlichelösung (GewerbeämteralsErlaubnisbehörden)verwirklichenhätte können.fürdieversicherungsvermittlerseiendiegewerbebehördeneinebekannte Anlaufstelle UnzweifelhaftverfügtendieGewerbeämterübereinesehrgroßeErfahrung beiderklassischenzuverlässigkeitsprüfungundpraktizierenundbeherrschtendasganzegewerberechtliche Regime.WeiterhinhätteesdieserVerbandbegrüßt,wennder ReferentenentwurfinderVerordnungüberdieVersicherungsvermittlungeineRegelungmitdemInhaltdesfrüheren 5aVersVermV-Eenthaltenhätte,nachderdieBaFin auchandereprüfungseinrichtungenfestlegenkonnte,deren AbschlusszeugnissealsNachweisfürdieerforderliche Sachkundehättenanerkanntwerdenkönnen.Einesolche RegelunghätteeinengebotenenWettbewerbgefördertund dienegativenfolgenvermieden,dieeineprüfungsmonopolisierungimmermitsichbringenmüsse.derbundesverbanddeutschervermögensberaterschließesichder AuffassungdesBundesratesinseinerStellungnahmeunter Punkt8an,eineErgänzungdes 34dAbs.2GewO-Evorzunehmen.EinesolcheEinfügungdienederKlarstellung, dennzurermöglichungvonproduktinnovationenkönnees sinnvollsein,verschiedenevarianteneinesproduktes (z.b. Lebensversicherung)durchverschiedene,zumselbenKonzerngehörende,Versicherungsunternehmenanzubieten. EinesolcheGestaltungdesVertriebsundeinefürVersicherungskonzernedurchausüblicheMehrmarkenstrategie solltedenstatusalsgebundenerversicherungsvermittler nichtinfragestellen.vertraglichgebundeneversicherungsvermittlernichtdererlaubnispflichtzuunterwerfen, seizubegrüßenundvollkommensachgerecht.dasvereinfachtezulassungsverfahrenermöglicheeineunbürokratischeregistrierung.derhierangesprochenekreisdergebundenenvermittlerwerdeseitjahrenaufdemvonder VerordnunggefordertenNiveauausgebildetundgeprüft. DaherbegrüßtderVerband,dassVermittlerdiesesNiveau erfüllenmüsstenundhierstandardsfestgelegtworden seien.dervombundesratunterpunkt15gefordertewegfallderanlassbezogenheitbeiderberatungs-unddokumentationspflichtwirdalsnichtakzeptabelangesehen.es seientscheidend,dassderanlass,dereineberatungund Dokumentationbegründet,auchfürdenVermittlererkennbarsei.DiessolltedaherindenGesetzestextselbstmitaufgenommenwerden.Eswirdfernervorgeschlagen,einein TextformabgegebeneVerzichtserklärungdesVersicherungsnehmersausreichenzulassen.Insgesamtwirdder Gesetzentwurfbegrüßt.BeiallerKritikimDetailseidoch festzustellen,dassdergesetzentwurfsachgerechtundausgefeiltsei.ertrageinhinreichenderweisedemverbraucherschutzrechnungundberücksichtigebestehende VertriebsstruktureninDeutschland.Damitwerdesowohl mittelständischenexistenzenimversicherungsbereich RechnunggetragenalsauchdieVersorgungderBevölkerungmitFinanzproduktenfürdieprivateAltersvorsorge ermöglicht. DerDeutscheIndustrie-undHandelskammertage.V. (DIHK)hältdieimEntwurfvorgeseheneAufgabenzuwei- sungandieindustrie-undhandelskammernalsregistrie- rungs-underlaubnisstellefürsachgerecht.imvergleichzu möglichenalternativenlösungenhabediezuständigkeit derindustrie-undhandelskammerndenvorteil,dassder VermittleralleerforderlichenFormalitätenauseinerHand erhalteunderzudem,imunterschiedzueinerzentralenbehörde,einenansprechpartnervorortfinde.darüberhinaus seienstrukturenbereitsvorhanden,sodasseinemöglichst unbürokratische,schlankeunddamiteffizientelösunggefundenwerdenkönne.dasoberstegeboteinerumsetzung dervondereugefordertenneuenberufszugangsvoraussetzungenimverhältnis1:1werdejedochleidernichtbeachtet.auchschafftendieregelungendesgesetzentwurfs insbesondereimkontextmitderbereitsalsentwurfvorliegendenversicherungsvermittlerverordnung sehrviel neuebürokratie.demkönnenurdurcheineenggefasste ErmächtigungsgrundlagefürdieVerordnungentgegengesteuertwerden.DervorgelegteGesetzesentwurfseheals FolgeeinerEU-weitenHarmonisierungdesVersicherungsvermittlermarktesunddesVerbraucherschutzesalsBerufszugangsvoraussetzungeinebishernichterforderlicheund durchartikel12ggnichtgerechtfertigteumfangreiche SachkundeprüfungaufhohemNiveauvor.DieRichtlinie verlangedemgegenübernur,dassversicherungsvermittler überdievomherkunftsmitgliedstaatdesvermittlersfestgelegtenangemessenenkenntnisseundfertigkeitenverfügenmüssten.wiederjeweiligemitgliedstaatdiesregele, werdenichtvorgegeben.soseiinsbesonderenichtdieablegungeinersachkundeprüfungmiteinembestimmtenniveaugefordert.dieregelungbelastediekleinegruppeder ungebundenenvertreter,maklerundberaterstarkundden großenrestdergebundenenundakzessorischenvermittler nicht.diesverstoßegegendengleichbehandlungsgrundsatz.einrechtfertigendergrundistnichtersichtlich,denn dasgefahrenpotential,welchesvondengebundenenvermittlernausgehe,stehenichthinterdemderungebundenen zurückundwerdeauchdurchdiehaftungsübernahmeder VUnurbegrenztabgebaut zumalauchdieungebundenen Versicherungsvermittler,MaklerundBeratereineBerufshaftpflichtversicherungnachweisenmüssten.DiedetailliertenVorgabenzurSachkundeprüfungwürdenverhindern, dassesquereinsteigernüberhauptnochmöglichsei,das GewerbedesVersicherungsvermittlersauszuüben.Esseizu befürchten,dassdiegenanntenausnahmetatbeständemit dendamitverbundenenerleichterungenausweichreaktioneninbestimmtevertriebskanälebewirkten.derentwurfgehefernerhinsichtlichderermächtigungsgrundlage füreineverordnungzurregelungdesinhaltsunddesverfahrensfüreinesachkundeprüfungineinetiefe,welcheder zuständigenstellekaumeigenengestaltungsspielraum lasse.esseidringendzuempfehlen,dieverordnungsermächtigungnichtweiterzufassen,alsdiesetwain 34a Abs.2Nr.2GewOinBezugaufdieSachkundeprüfungdes Bewachungsgewerbesgeschehenist.DieGegenäußerung derbundesregierunggebeanlasszuverlangen,dieverordnungsermächtigungnochdeutlicherzupräzisieren.diein dementwurfvorgeseheneerlaubnispflichtnachden 34d und34edergewerbeordnungstellefürdiebetroffenen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand dar. DerDeutscheReiseVerbande.V. (DRV)kritisiert,dassder EntwurfreisebezogeneVersicherungen,dieinReisebüros angebotenwürden,nichtausdemanwendungsbereichdes

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Gesetzesherausnehme,obwohldieRichtliniedieszwingend vorsehe.darausfolge,dassreisebürosbeidemverkaufvon z.b.reiserücktrittskostenversicherung,reiseabbruchversicherung,reisekrankenversicherungundreisegepäckversicherungdenneuenberatungs-unddokumentationspflichten unterworfenwären.derneueberatungs-unddokumentationsbedarfbestehefürreiseversicherungennicht,weildie TatbeständeeinfachunddieKonditionenderAnbieterveröffentlichtundüberwiegendidentischseien.JedeBeratungsundDokumentationspflichtwerdedazuführen,dasssichder VerkaufderartigprämiengünstigerVersicherungenimReisebüroinAnbetrachtderniedrigenProvision (z.b.reiserücktrittsversicherungdurchschnittlich4,80euro)nichtmehr lohne.demverbraucherwürdendanndieseversicherungen, z.b.beimkaufeinerpauschalreise,imreisebüronichtmehr angeboten.derdeutschereiseverbande.v.trittdaherfür einebefreiungderreisebürosvondenpflichtengemäß 42aff. VVG ein. NachEinschätzungdesVerbandesderPrivatenBausparkassene.V. (VdPB)machtderBundesratzuRechtgeltend, dassdievonderbundesregierungvorgesehenefassung, überdievorgabenderrichtlinie1002/92/egüberversicherungsvermittlunghinausgehe.dahersolltendiesevermittlerimzugeeiner1:1-umsetzungderrichtlinieundzur VermeidungunverhältnismäßigerBelastungfürdiebetroffenenGewerbetreibendenvondenVorschriftendesVersicherungsvertragsgesetzesausgenommenwerden.Dieslasse sichauchausartikel2nr.5derrichtlinieherleiten,der bestimme,dassalsversicherungsvermittlernursolchenatürlichenundjuristischenpersonenanzusehensind,diedie TätigkeitderVersicherungsvermittlunggegenVergütung ausübten.beitarifenmiteiner quasi-obligatorischen Risikoversicherung,diedieRückzahlungdesBauspardarlehensimFalledesTodesdesBausparersabsichere,werde aberinersterliniederbauspartarifundnichtdieversicherungvertrieben.diesestellealsintegrierterbestandteildes BauspartarifeslediglicheinenuntergeordnetenZusatznutzendar.DementsprechendwerdefürdieVermittlungeines BausparvertragesmitintegrierterRisikolebensversicherung imregelfallkeinehöhereprovisiongezahlt,alsfürdievermittlungeinesbausparvertragesohneeinesolcheversicherung.daauchdiegegenäußerungderbundesregierungsich anandererstelleeine1:1-umsetzungderrichtlinieausdrücklichzueigenmache (vgl.zunummer15),seinicht nachvollziehbar,warumdiesbeidieserbestimmungnicht gelten solle. DasBerufsbildungswerkderDeutschenVersicherungswirtschafte.V. (BWV)unterstütztdieGegenäußerungder BundesregierungzurStellungnahmedesBundesrateszu Nummer9 (Artikel1Nr.7 34dAbs.8Satz1Nr.2 GewO).DievomBundesratkritisierteRegelungsdichteder Verordnungsermächtigungseizwingendnotwendig,umdie StandardsundQualitätsmaßstäbedesseit15JahrenetabliertenPrüfungsverfahrens Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV) künftiginderzuständigkeitderkammerorganisationzuerhaltenunddabeibundeseinheitlichfortzuführen. DasPrüfungsverfahrenwerdevonVersicherungsunternehmen,VermittlerverbändenundSozialpartnerngleichermaßenunterstützt.FürdenangestelltenWerbeaußendienst seidiequalifikation Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV) bereitsseit1993imtarifvertragfürdieprivateversicherungswirtschaftalsmindestqualifikationfestgeschrie- ben.durchdieregelungsdichteinderverordnungsermäch- tigungwerdeesmöglich,ein Best-Practice-Modell zu erhalten.esgehealsonichtumdieschaffungneuerkomplexerregeln,sondernumdenfortbestanddesbewährten. AufgrundderbesonderenBedeutungderBeratungsqualität desversicherungsvermittlerszumschutzedesverbrauchers müssesichdersachkundenachweisaufeinemangemessenenhohenniveaubewegenunddasverfahrenfach-,methoden-undverhaltenskompetenzgleichermaßenaufdenprüfstandstellen.einaufweichendervorgesehenenregelungen werdeunabdingbardasbisherigebundeseinheitlichequalitätsniveau unterlaufen. V. Abgelehnter Entschließungsantrag der Fraktion der FDP DieFraktionderFDPbrachtezurabschließendenBeratung folgendenentschließungsantragaufausschussdrucksache 16(9)383 ein: Der Bundestag wolle beschließen: diesehrbürokratischausgestaltetenregelungenbezüglichdererlaubnispflichtaufdendurchdieeu-richtliniegefordertenstandard ( angemessenekenntnisse und Fertigkeiten ) zurückzuführen; dievondereu-richtlinienichtgeforderteundauch nachartikel12ggnichtgerechtfertigteregelungüber diesachkundeprüfungalsberufszugangsvoraussetzung dahingehendzuändern,dasszertifizierteausbildungsgängeinnerhalbderversicherungswirtschaft,dieden AnforderungenderRichtlinieentsprechen,alsNachweis der Sachkunde ausreichen; diesachkundeprüfungdahingehendzuändern,dasssie sichauchandenbedürfnissendermaklerundnichtnur andenendesversicherungsfachmannsdesberufsbildungswerksderdeutschenversicherungswirtschaftorientiert.diemaklersindvonderneuregelungbesonders betroffen.siehabeneinenberatungsansatz,derzumteil deutlichvondemdergebundenenvermittlerabweicht, dahersindauchihrebedürfnissebeiderfestlegungder Mindestqualifikation zu berücksichtigen; diepflichtzurberatungunddokumentationbei denproduktakzessorischenkleinstversicherungen,u.a. Garantie-undReparaturversicherungenfürBrillen, Hörgeräte,ElektrogeräteundGebrauchtwarensowie ReiserücktrittskostenversicherungenimGesetzentwurf zustreichen.dieseverpflichtunggehtüberdieeu- VorgabenhinausundwürdezuunnötigvielBürokratie führen; dieeinbeziehungdesberufsdesversicherungsberaters, geregeltim 34e,ersatzloszustreichen.DieDienstleistungdesVersicherungsberatersistalleinaufdie Beratungundnicht,wiebeieinemVermittler,aufden AbschlusseinesVertragesausgerichtet.Deshalbsollte dieberufsrechtlicheverankerungdesversicherungsberatersauchkünftigimrechtsberatungsgesetzverbleiben; dieregelungfürdiegebundenenversicherungsvermittlerderregelungfürdiegebundenenagentennach 2 Abs.10KWGanzupassen,derzufolgeauchdergebun-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3162 deneagenteinevermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen hat; dafürsorgezutragen,dassdiekostenvonombudsverfahrennurindenfällendemvermittleraufgebürdet werden,indenennachgewiesenermaßeneinepflichtverletzungvonihmanlassfürdasverfahrengegeben hat; imgesetzfestzuschreiben,dassbeiderregistrierung dervermittlerkriterienwiequalifikationundsachkundemitaufgenommenwerden,damitderkundeeine aussagekräftigereinformationdarübererhält,fürwelchen Vermittler er sich entschieden hat; eineangemesseneübergangsfristvonmindestenszwei JahrenzurAblegungderSachkundeprüfungfürdiejenigenVermittlerfestzuschreiben,dievorInkrafttretendes Gesetzes schon tätig waren. Begründung DieEU-RichtlinieüberVersicherungsvermittlungzieltdaraufab,denVerbraucherschutzzustärkenundeineHarmonisierungdesEU-Vermittlermarkteszuerreichen.DieFDP begrüßtdiesezielsetzung,siekritisiertjedoch,dassdergesetzentwurfderbundesregierungineinerreihevonpunktenüberdieanforderungenderrichtlinieweithinausgeht unddamitderzusageinderkoalitionsvereinbarung,eu- Richtliniennurnoch1:1umzusetzen,erneutzuwiderläuft. AußerdementhältderGesetzentwurfeinigeRegelungen,die wettbewerbsverzerrendwirkenundauchausdersichtdes Verbraucherschutzeswedergerechtfertigtnochsinnvoll sind.schließlichfehltfürdieeinbeziehungderversicherungsberater eine nachvollziehbare Begründung. VI.Petitionen DemAusschusslagenmehrerePetitionenvor,zudenender PetitionsausschusseineStellungnahmenach 109GO-BT angefordert hatte. DiePetentenkritisieren,dassdieErlaubnisfürdenbehördlichzugelassenenVersicherungsberatervomRechtsberatungsgesetz in die Gewerbeordnung verlagert werden soll. MitderAnnahmedesGesetzentwurfsderBundesregierung wird der Forderung der Petenten nicht entsprochen. VII.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden GesetzentwurfaufDrucksachen16/1935und16/2475in seiner22.sitzungam25.oktober2006abschließendberaten. DieKoalitionsfraktionenbegrüßtendasderUmsetzung voneu-rechtdienendegesetz,mitdemesgelungensei, dievielenhierzuberücksichtigendeninteressenineinklang zubringen.mitdenvondenkoalitionsfraktioneneingebrachtenänderungenwerdevorallemauchimbereichder produktakzessorischenversicherungen,aberauchganzgenerelldiepositionderverbraucherverbessert.zumanderen werdeauchdieversicherungsbrancheinsgesamtgestärkt, dadiesesgesetzeineharmonisierungdesmarktesfördern unddasimagedieserbranchepositivbeeinflussenwerde. DemAnliegen,dieVersicherungsberaterausdemVersicherungsvermittlerrechtherauszunehmen,könneleidernicht entsprochenwerden,daauchdietätigkeitdesversicherungsberatersnachaussagedereu-kommissionvomanwendungsbereichderversicherungsvermittlerrichtlinieerfasst werde. Dies mache eine Einbeziehung unumgänglich. DieFraktionderFDPkritisierte,dassnichthinreichend Zeitgebliebensei,dieErgebnissederAnhörungauszuwerten.AllerdingshabedieKoalitionineinigenwesentlichen Punktennachgebessert.BezüglichderEinbeziehungder VersicherungsberaterkönnemandurchausgeteilterAuffassungsein,obsichdieseTätigkeitaufdenAbschlusseines Vertragesrichte.ProblematischseinachwievordieKompliziertheitderRegelungzurFeststellungderSachkunde insgesamt.beidenbagatellversicherungenwerdeunnötig viel Bürokratie gefordert. NachAuffassungderFraktionDIELINKE.stellendie vorgelegtenänderungsanträgeundderweitereantragder KoalitionsfraktionenkeineVerbesserung,sonderneine VerschlechterungfürdieVerbraucherundauchfürdieVersicherungsunternehmeninsbesondereimHinblickaufdie VereinheitlichungderQualifikationsanforderungenundder Sachkundeprüfungdar.LetztlichseihiereineAusweitung aufeineselbstverpflichtungderversicherungsunternehmen erfolgt.diesführenichtzurlösungdiesesproblems.auch imbereichderdokumentationspflichtenseikeineverbesserung der Position der Verbraucher erreicht worden. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENwieszunächst aufdieproblematischesituationderversicherungsberater hin.dafürkönneabernichtalleindieversicherungsvermittlerrichtlinieverantwortlichgemachtwerden.beider BeratungdesRechtsberatungsgesetzesseieinmonatelanges TauziehenletztendlichzuLastenderVersicherungsberater ausgegangen.dierollederversicherungsberaterwerde jetztempfindlichgeschwächtwerden.esseifernernicht nachvollziehbar,warumdieimantragderkoalitionsfraktionenaufausschussdrucksache16(9)381enthaltenenfeststellungennichtindasgesetzeingeflossenseien.esgehe hierimmerhinumdieberufsperspektiveneinervielzahl vonmenschen,diealsabhängigbeschäftigtefüreinversicherungsunternehmenbzw.einenkonzerntätigseien.es wärerichtiggewesen,imgesetzfürdieversicherungsunternehmeneineverpflichtungzustatuieren,denbetroffenen einen Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen. DerAusschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmen derfraktionderfdpbeistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesvonder FraktionderFDPaufAusschussdrucksache16(9)383zur Schlussberatung eingebrachten Entschließungsantrags. DerAusschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesvonden KoalitionsfraktionenzurSchlussberatungeingebrachten Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)382. FernerbeschlossderAusschussmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmen derfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesfolgenden aufausschussdrucksache16(9)381zurschlussberatungeingebrachten Antrags der Koalitionsfraktionen:

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Der Ausschuss stellt fest: 1.ZuQualifikationsanforderungenan gebundenevermittler : DurchdenGesetzesentwurfwerdensowohlfürdie ungebundenen alsauchdie gebundenen Vermittlernach 34dAbs.4GewO-EQualifikationsanforderungenaufgestellt.ImSinnederBürokratievermeidungkannanstelle einerdoppelprüfungfürdie gebundenen Vermittlerauf einevorabprüfungderqualifikationdurchdieihkverzichtetwerden,daüberdasversicherungsaufsichtsgesetzden VersicherungsunternehmendieVerantwortungfürdieangemesseneQualifikationdieserVermittlerübertragenwird.Im RahmenderVersicherungsaufsichtwirddieEinhaltung kontrolliert. DerAusschussgehtdavonaus,dassindiesemZusammenhanguntereiner angemessenen Qualifikation ( 80 VAG-E)beieinemvollenProduktspektrumeinegleichwertigePrüfungwiediefürdieungebundenenVermittler geltendesachkundeprüfungzuverstehenist.diesdientdem ZielderGleichbehandlungunddesproblemlosenWechsels vondertätigkeitals gebundener VermittlerzurTätigkeit als ungebundener Vermittler. DerAusschussfühltsichbestätigtdurchdieÄußerungen derversicherungswirtschaftinderanhörungvom18.oktober2006,wonachdieversicherungswirtschaftsowohl ihreangestelltenalsauchdie gebundenen Vermittlerder Sachkundeprüfung unterwerfen wird. 2.ZurTransparenzdesRegistersbzgl. gebundener und ungebundener Vermittler: DieTransparenzdesRegistersistfürdenKundenentscheidend.DerAusschussverweistdazuaufdiegeplanteVerordnungüberVersicherungsvermittlung ( 5VersVermV). DanachwirdausdemRegisterdeutlich,obeinVersicherungsvermittleralsgebundenerVersicherungsvertreterim Sinnevon 34dAbs.4GewO-Etätigwirdodereineranderen Kategorie angehört. DerAusschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP,demDeutschenBundestag dieannahmedesgesetzentwurfsinderfassungdesänderungsantragsderkoalitionsfraktionenaufausschussdrucksache 16(9)382 zu empfehlen. B.Besonderer Teil ZurBegründungdereinzelnenVorschriftenwird soweit sieimverlaufderausschussberatungennichtgeändertoder ergänztwurden aufdiegesetzentwürfeverwiesen.hinsichtlichdervomausschussfürwirtschaftundtechnologie geändertenoderneueingefügtenvorschriftenistfolgendes zu bemerken: Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 11a Abs. 5 GewO) DerVorschlagdesBundesrates (Nummer2)wirdübernommen.DieVerordnungsermächtigungistmitZustimmung desbundesratesauszugestalten,dadiedatenverarbeitung desvermittlerregistersvondenländernbzw.vondender LänderaufsichtunterstelltenIndustrie-undHandelskammern wahrgenommen werden soll. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO) DerVorschlagdesBundesrates (Nummer10)wirdübernommen.DerBegriff Verbraucherdarlehen spiegeltdie Wirklichkeitimwirtschafts-undVerkaufsprozessnichthinreichendwider.InzunehmendenMaßverlangensowohl PrivatkundenalsauchGewerbetreibendeAbsicherungen beigewerblichendarlehens-sowieprivatenundgewerblichenleasingverträgen.dieformulierung DarlehensundLeasingverträge trägtdiesemumstandrechnung.privatpersonenwieauchgewerbetreibendehabentrotzdes AusnahmetatbestandshinreichendSchutz,dadieJahresprämieauf500Eurobeschränktist.DieseGrenzeistvon derrichtlinie2002/92/egüberversicherungsvermittlung vorgegeben. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a ( 55a Nr. 6 GewO) DerVorschlagdesBundesrates (Nummer11)wirdübernommenundentsprechendaufAngestellteundVersicherungsberatererweitert.DurchdieÄnderungwerdendiefür dasstehendegewerbevorgesehenenerleichterungenauch auf das Reisegewerbe übertragen. Zu Artikel 1 Nr. 13 DurchdieEinfügungderfehlendenBezugnahmenwirdein redaktionellesversehenimbereichdesnebenstrafrechts behoben. Zu Artikel 1 Nr. 16 ( 156 Abs. 1 Satz 1 GewO) DerVorschlagdesBundesrates (Nummer12)wirdübernommen.Eswirddavonausgegangen,dassdasGesetznoch imjahr2006verkündetwird,sodasssichdurchdieänderungfaktischeineübergangszeitzweijahrenergibt,inder sichbereitsvorverkündungtätigeversicherungsvermittler nachqualifizieren können. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( 42h VVG) DerVorschlagdesBundesrates (Nummer18)wirdteilweise übernommen.diederzeitigefassung,diesowohlnichtgewerbsmäßigtätigeversicherungsvermittleralsauchversicherungsvermittlerimsinnedes 34dAbs.9GewO-Ein dievorschriftendesversicherungsvertragsgesetzesüber Beratungs-undDokumentationspflichten,KundengeldsicherungunddieSchlichtungsstelleeinbezieht,gehtüber dievorgabenderrichtlinie2002/92/egüberdieversicherungsvermittlunghinaus.dieänderunggewährleisteteine 1:1-UmsetzungderRichtlinieundvermeidetzusätzliche Belastungen für die nach der Richtlinie Privilegierten. Zu Artikel 3 Nr. 2 ( 80b VAG) EshandeltsichumeineFolgeänderungzumVorschlagdes Bundesrates (Nummer12).Eswirddavonausgegangen, dassdasgesetznochimjahr2006verkündetwird,sodass sichdurchdieänderungfaktischeineübergangszeitvon zwei Jahren ergibt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3162 Zu Artikel 4 Zu Satz 2 (neu) DurchdieseÄnderungwirdsichergestellt,dassdieAnerkennung der Schlichtungsstellen rechtzeitig erfolgen kann. Zu Satz 2 (alt) DieÄnderungisterforderlich,umbeiInkrafttreteneinen ordnungsgemäßenvollzugsicherzustellen.denindustrieundhandelskammernsollausreichendzeitfürdietechnischevorbereitungdeserlaubnis-undregistrierungsverfahrens zur Verfügung stehen. Berlin, den 25. Oktober 2006 Ulla Lötzer Berichterstatterin

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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