Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3630, 17/4145 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von D -Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem ssindzueinemMassenkommunikationsmittelgeworden,dasprivat ebensoselbstverständlichgenutztwirdwieinderkommunikationmitbehörden undgeschäftspartnern.denn ssindeinfach,schnell,preiswertundortsunabhängig.doch skönnenmitwenigaufwandaufdemwegabgefangen,wiepostkartenmitgelesenundinihreminhaltverändertwerden. VorhandeneMöglichkeitenvonVerschlüsselungslösungenhabensichnichtflächendeckenddurchsetzenkönnen.SenderundEmpfängerkönnenniesicher sein, mit wem sie gerade tatsächlich kommunizieren. UmdieFunktionsfähigkeitundAkzeptanzderelektronischenKommunikation trotzsteigenderinternetkriminalitätundwachsenderdatenschutzproblemezu erhaltenundauszubauen,isteinezuverlässigeundgeschützteinfrastrukturnotwendig,diedievorteileder mitsicherheitunddatenschutzverbindet. MitdenD -DienstensolleinesolcheInfrastruktureingeführtwerden.Im RahmeneinesAkkreditierungsverfahrenshabenD -Diensteanbieternachzuweisen,dassdiedurchsieangebotenen -,Identitätsbestätigungs-und DokumentenablagedienstehoheAnforderungenanSicherheitundDatenschutz erfüllen.dergesetzentwurfbietetdenrechtlichenrahmen,derdieanforderungenandievertrauenswürdigkeitderdiensteanbieterundderd -dienste regelt,dennachweisihrererfüllungermöglichtunddiedauerhaftesicherheit der D -Dienste gewährleistet. B. Lösung DerGesetzentwurfschafftdenrechtlichenRahmen,derzurEinführungvertrauenswürdigerD -DiensteimInternetbenötigtwird.D -Dienste akkreditierterdiensteanbieterermöglichenimelektronischengeschäftsverkehr sicherekommunikationslösungen,beidenensichdieteilnehmerdervertraulichkeitihrerkommunikationundderidentitätihrerkommunikationspartner hinreichendsicherseinkönnen.zudemwerdendiemöglichkeitenverbessert, dieauthentizitätvonwillenserklärungeninelektronischengeschäftsprozessen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beweisenunderklärungennachweisbarzustellenzukönnen.d -dienste sollen dadurch den elektronischen Geschäftsverkehr fördern. MitdemGesetzentwurfwirdeinAkkreditierungsverfahrenfürAnbietervon D -Diensteneingeführt.AlsVoraussetzungderAkkreditierunghatder DiensteanbieterdiedurchdieVorschriftendiesesGesetzeseingeführtenAnforderungenzuerfüllenunddiesaufdieebenfallsgeregelteArtundWeisenachzuweisen.ZurEntlastungderzuständigenBehördeerfolgtdiesüberprivateStellen;dieAkkreditierungselbstbleibtderzuständigenBehördevorbehalten.Mit demgesetzentwurfwerdenzudemdiepflichtdienstefüreind -angebot bestimmtundeswirdeineaufsichtüberdieakkreditiertendiensteanbietervon D -Diensteneingeführt.UmkünftigdieBeweismöglichkeitenüberden ZugangvonWillenserklärungenimSinnevon 130desBürgerlichenGesetzbuchsinelektronischerFormzuverbessern,wirdinArtikel1 5Absatz8eine beweissichereeingangsbestätigungeingeführt,diederdiensteanbieterdes Empfängers elektronisch erstellt. UmkünftigbeiderelektronischenförmlichenZustellung etwaimsinnedes Verwaltungszustellungsgesetzes diebeweismöglichkeitenüberdenzugang zuverbessern,wirdinartikel1 5Absatz9einebeweissichereAbholbestätigungeingeführt.AußerdemerfolgteineAnpassungdesVerwaltungszustellungsgesetzes.RegelungenzurHaftungdesDiensteanbieterswurdennichtaufgenommen,weildieallgemeinenHaftungsvorschriftenausreichenden Rechtsschutzgewähren.DiesgiltauchfürdasVerhältniszwischenakkreditiertemDiensteanbieterundDritten,weilzentraleVorschriftendesGesetzes (insbesondere die 3 bis 13 sowie 16 bis 18) drittschützende Wirkung entfalten. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen InsbesonderestellendieD -DienstekeineAlternativezurqualifizierten elektronischensignaturnachdemsignaturgesetzdar.diequalifizierteelektronischesignaturnachdemsignaturgesetzstelltinsbesonderedasäquivalentzur handschriftlichenunterschriftdarunddientdamitdererfüllungeinesim EinzelfallerforderlichenSchriftformerfordernissesimSinnevon 126ades BürgerlichenGesetzbuchs (BGB), 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), 87aderAbgabenordnung (AO)und 36adesErstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBI).MitdenD -DienstenwirdhingegeneinePlattformbereitgestellt,die imgegensatzzurherkömmlichen -kommunikation einesichereundnachvollziehbarekommunikationschafft.diebis heutefehlendenachweisbarkeitderelektronischenkommunikationwirdmit D nunmehrmöglich,daderVersandbzw.derEmpfangvonD s nachgewiesenwerdenkannunddieidentitätderkommunikationspartnergesichertist.ergänzendkanndiequalifizierteelektronischesignaturvomnutzer z.b.indenfälleneingesetztwerden,wenneinperd versendetesdokumenteinemschriftformerfordernisunterliegtunddahernach 126aBGB, 3a VwVfG, 36aSGBIoder 87aAOmiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden muss. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Vollzugsaufwand FürdenBetriebderD -DienstesindgrundsätzlichprivateAnbietervorgesehen.GleichwohlstehtesauchBehördenodersonstigenöffentlichenStellen frei,imzulässigenrahmend -diensteanzubieten.verwaltungsaufwand entstehtdurchdieakkreditierungderd -diensteanbieterunddieaufsicht überdiese.dieseaufgabensollenvombundesamtfürsicherheitinderinformationstechnik (BSI)wahrgenommenwerden.DiediesbezüglichneuzuschaffendenBefugnissedesBSIsindmiteinementsprechendenVollzugsaufwand verbunden.dessenumfangunddamitdiehöhedervollzugskostensindmaßgeblichvonderzukünftigenentwicklungderinanspruchnahmedesakkreditierungsverfahrensdurchpotentielled -diensteanbieterabhängigunddaher nur schwer zu beziffern. BeimBSIbestehtaufgrunddesD -GesetzeseinAufwandanca.achtzusätzlichenPlanstellen/StellenmitMehrkosteninHöhevonjährlichrund Euro.BeimBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit (BfDI)bestehteinBedarfinHöhevondreizusätzlichenPlanstellen/StellenmitMehrkosteninHöhevonjährlichrund263000Euro.DieserergibtsichausderfürdenBfDIneuenAufgabegemäß 18Absatz3,dievoman einerakkreditierunginteressiertendiensteanbietervorzulegendennachweise zurerfüllungderdatenschutzrechtlichenanforderungenzuprüfenundaufantragdesdiensteanbieterseinzertifikatzuerteilen.außerdemistderbfdifür diedatenschutzrechtlichenkriterienverantwortlich,diedennachweisenzugrundeliegen.dieplanstellen/stelleneinschließlichpersonalausgabenwerden grundsätzlichausdemvorhandenenplan-/stellenbestandbzw.denansätzendes Einzelplans06desBundesministeriumsdesInnern (BMI)erwirtschaftet.Der beimbsiundbeimbfdientstehendemehraufwandbeidensachkostenwird zumteildurchnochfestzulegendegebührenfürdasjeweiligeverfahrengedeckt.imübrigenwerdendiesachkostengrundsätzlichausdemeinzelplandes BMIerwirtschaftet.InsgesamtistdafürSorgegetragen,dassdemGesamthaushalt keine zusätzlichen Belastungen entstehen. KostenzurAnpassungvonVerfahrenderVerwaltungandieNutzungvon D -Dienstenkönnennichtbeziffertwerden.SietreffenBund,Länderund Kommunengleichermaßen.LangfristigkönnenVerwaltungskostendurchdie VerbreitungundNutzungderD -DienstejedochgesenktwerdenundelektronischeGeschäftsprozesse,derenRisikosinkt,kostengünstigerangeboten werden.dieverwaltungkanndurchnutzungderd -diensteinsbesondere denanteildermithohenmaterial-undprozesskostenversehenenpapierpost reduzieren,wobeieineinsparpotentialprobriefsendungvonmindestens 0,25Eurobis0,50Eurozugrundegelegtwerdenkann.Außerdemistnichtauszuschließen,dassderPreisproD -NachrichtunterdenheuteüblichenPortokostenliegenwird,weshalbsichhierauszusätzlicheEinsparungenerzielen lassenkönnten.diehöhedergegebenenfallseintretendeneinsparungenlässt sichallerdingsgegenwärtignochnichtbeziffern,dasichmarktgerechtepreise fürd erstimwettbewerbbildenmüssen.dieverwaltungversendetca. 1,313MilliardenBriefe (miteinemgewichtvonunter50g)projahr.unterder Annahme,dassvondiesenBriefen75Prozent,alsoca.985Millionen,grundsätzlichperelektronischerPostversendetwerdenkönnenundderweiterenAnnahme,dassdieInternetnutzungderVerwaltungbei80Prozentliegt,ergibtsich eineanzahlvonca.788millionenperelektronischerpostversendbarerbriefe projahr.wenndieverwaltunghiervonimerstenjahrnacheinführungder D -Dienste2Prozent,imzweitenJahr5Prozent,imdrittenJahr10Prozent,imviertenJahr15ProzentundimfünftenJahr20Prozentüber D -Diensteversendet,ergibtsichdarauseinüberdieerstenfünfJahrenach EinführungderD -DienstegemitteltesjährlichesEinsparpotentialan Material-undProzesskosteninHöhevonca.20Mio.bis40Mio.Euro.Abdem

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fünftenjahrkannvonjährlicheneinsparungenvonca.40mio.bis80mio.euro ausgegangen werden, jeweils zuzüglich möglicher eingesparter Portokosten. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,einschließlichdenmittelständischenUnternehmen,entstehen durchdas GesetzdirektesonstigeKosten,dieüberBürokratiekosten (vgl.abschnittf)hinausgehen,indemdiensteanbieteralseinteilderakkreditierungskostendeckungsvorsorge (Annahme:etwa100000EuroproJahr)gewährleistenmüssen.DergrößteKostenblock (18,512Mio.Eurojährlich)ergibtsich darüberhinausdurchdiepflichtzurzuverlässigenidentitätsfeststellungbeider Erstregistrierung von Kunden. DiesenKostenstehteinEinsparpotenzialgegenüber,dassichdarausergibt,dass BürgerinnenundBürger,Wirtschaft (Unternehmen)undVerwaltungdurchNutzungderD -DiensteinsbesonderedenAnteildermitMaterial-undProzesskostenversehenenPapierpostreduzierenkönnen.DasEinsparpotentialpro BriefsendungbeläuftsichfürWirtschaftundVerwaltungauf0,25Eurobis 0,50EurozuzüglichmöglicherPortoeinsparungensowiefürBürgerinnenund Bürgerauf0,08Eurobis0,15Eurozuzüglichmöglicher,gegenwärtigabernoch nicht bezifferbarer Portoeinsparungen. BeieinerkonservativenNutzenbetrachtungwirdfernerdavonausgegangen, dassprojahrca.17,5milliardenbriefsendungenimlizenzpflichtigenbereich verschicktwerden.vondiesenentfallenca.25prozentaufschwerebriefsendungen (z.b.buchsendungen),dienichtdurchd ersetztwerdenkönnen. Weiterhinwirdangenommen,dass25ProzentderverbleibendenSendungenaus ganzunterschiedlichengründenweiterhinalspapierpostverschicktwerdensollenodermüssen.dierestlichensendungenverteilensichzuca.80prozentauf diewirtschaftundzujeweils10prozentaufdieöffentlicheverwaltungsowie BürgerinnenundBürger.UnterBerücksichtigungdesNutzungsgradesdesInternetsvon80ProzentfürWirtschaftundVerwaltungsowie55ProzentfürBürgerinnenundBürgerergibtsicheinjährlichesEinsparpotentialimfünftenJahrvon ca. 363 Mio. bis 725 Mio. Euro, das sich wie folgt verteilt: Wirtschaft: 315 Mio. bis 630 Mio. Euro, Verwaltung: 39 Mio. bis 79 Mio. Euro, Bürgerinnen und Bürger: 9 Mio. bis 16 Mio. Euro. Mögliche Portokosteneinsparungen sind hierbei nicht berücksichtigt. ImEinzelnenistnichtvorherzusehen,wiedieDiensteanbieterhinsichtlichder PreisgestaltungfürD agieren.VerlässlicheAussagenzurEntwicklung dereinzelpreiseauchvonweiterendienstleistungenkönnendahernichtgetroffenwerden.esistdavonauszugehen,dassdurchd keineauswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau eintreten. F. Bürokratiekosten DurchdasD -GesetzwerdeninsgesamtachtneueInformationspflichten fürdiewirtschafteingeführt.diesebeziehensichaufdiediensteanbieter,die sichfürdieerbringungvond -dienstenakkreditierenlassen.dieverteilung ist wie folgt: Akkreditierung der Diensteanbieter: drei neue Informationspflichten, Betrieb von D -Diensten: vier neue Informationspflichten, Einstellung der Tätigkeit: eine neue Informationspflicht.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4893 ImRahmendesEx-ante-VerfahrenswerdendiedarausresultierendenBürokratiekosten auf ca. 2,5 Mio. Euro jährlich beziffert. DievorgesehenenRegelungensindzwarmitKostenfürdiekünftigenDiensteanbieterverbunden,insgesamtwirddieWirtschaftabererheblichentlastet,da dieneuenmöglichkeitenderelektronischenkommunikationaufderbasisder D -DienstezugroßenEinsparungenbeiderpapierbasiertenKommunikation führen. FürdenNutzereinesD -KontoswerdenzweineueInformationspflichten eingeführt:dernutzerhatzureröffnungeinesd -kontoseinenantragzu stellen,beidemerangabenzurfeststellungseineridentitätmachenmuss. AußerdementstehteineInformationspflichtimZusammenhangmitderFreischaltung des D -Kontos. FürdieVerwaltung,d.h.fürdiezuständigeBehörde,werdenvierneueInformationspflichtenimRahmenderAkkreditierungvonDiensteanbieternsowieder Aufsichteingeführt.Dadavonausgegangenwird,dassesnachfünfJahren ca.20akkreditiertediensteanbietergibt,sinddiesebürokratiekostenimvergleichzudenerwarteteneinsparungenfürdieverwaltunggering.diesaldierungerwartetermehrkostenunderwarteterkostenreduzierungenalleindurch deneinsatzvonelektronischennachrichtenanstellevonpapierpostwirdeine deutliche Kosteneinsparung bei der Verwaltung ergeben. BezogenaufdiesonstigenbürokratischenBelastungenderWirtschaft (ProzessundMaterialkosten)wurdeeinEntlastungspotentialvonca.15Mio.Euroim fünften Jahr (ohne Portokosteneinsparung) ermittelt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/3630mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ElektronischeKommunikationsinfrastrukturenundsonstigeAnwendungen,diedersicherenÜbermittlungvonNachrichtenundDatendienen, bleiben unberührt. b) In 3 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: DerakkreditierteDiensteanbieterkannvondemamtlichenAusweiseine Kopieerstellen.ErhatdieKopieunverzüglichnachFeststellungderfür die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. c) 4 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerakkreditierteDiensteanbietermussdemNutzerdenZugangzuseinemD -KontounddeneinzelnenDienstenmit einersicherenanmeldungoderaufverlangendesnutzersauch ohneeinesolchesichereanmeldungermöglichen.fürdiesichere AnmeldunghatderakkreditierteDiensteanbietersicherzustellen, dasszumschutzgegeneineunberechtigtenutzungderzugangzum D -Kontonurmöglichist,wennzweigeeigneteundvoneinanderunabhängigeSicherungsmitteleingesetztwerden;soweitbei densicherungsmittelngeheimnisseverwendetwerden,istderen EinmaligkeitundGeheimhaltungsicherzustellen.DerZugangzum D -KontoerfolgtohneeinesichereAnmeldung,wennnurein Sicherungsmittel,inderRegelBenutzernameundPasswort,verwendetwird.DerNutzerkannverlangen,dassderZugangzuseinemD -KontoausschließlichmiteinersicherenAnmeldung möglich sein soll. bb)inabsatz2satz1wirddieangabe Satz3 durchdieangabe Satz2 ersetzt. d) 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdennachdemwort Kennzeichnung diewörter,dieausschließlichfürd -dienstegenutztwerdendarf; eingefügt. bb)innummer3werdendiewörter stehensollte durchdaswort steht ersetzt. e) 7 wird wie folgt geändert: aa)in 7Absatz1Satz2werdendieWörter wenndemnutzereinandererzugangzugleichwertigenvertraglichenleistungenohnedas VerlangennichtodernichtinzumutbarerWeisemöglichist gestrichen. bb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: (3)DieVeröffentlichungderD -AdresseimVerzeichnisdienstaufeinVerlangendesNutzersalsVerbrauchernachAbsatz1

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4893 alleingiltnichtalseröffnungdeszugangsimsinnevon 3a Absatz1desVerwaltungsverfahrensgesetzes, 36aAbsatz1des ErstenBuchesSozialgesetzbuchoderdes 87aAbsatz1Satz1der Abgabenordnung. (4) 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. f) 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Zugriffaufdas durchdiewörter Zugang zum ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Dies umfasst insbesondere auch Informationen 1.überdieMöglichkeitundBedeutungeinersicherenAnmeldung nach 4Absatz1Satz2sowieeinenHinweisdazu,dasseinZugangzumD -KontoohnesichereAnmeldungnichtden gleichen Schutz bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und 2.überdenInhaltunddieBedeutungderTransportverschlüsselung nach 5Absatz3Satz2sowiederVerschlüsselungnach 4Absatz3sowieüberdieUnterschiededieserVerschlüsselungenzu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach 5 Absatz 3 Satz 3. g) Dem 10 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendesAbsatzes1Satz2ersterHalbsatzistderakkreditierte Diensteanbieterverpflichtet,denNutzerdarüberzuinformieren,dasser trotz Sperrung Nachrichten empfangen und abrufen kann. h) Dem 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DerakkreditierteDiensteanbieterhateinenAntragaufEröffnung einesinsolvenzverfahrensderzuständigenbehördeunverzüglichanzuzeigen. i) 13 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz2wirddaswort Zustandes durchdaswort Status ersetzt. bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: FürangefertigteKopienvonamtlichenAusweisengilt 3Absatz3 Satz 3. cc) In Absatz 2 wird die Angabe 30 durch das Wort zehn ersetzt. j) 15 wird wie folgt gefasst: 15 Datenschutz DerakkreditierteDiensteanbieterdarfpersonenbezogeneDatenbeim NutzereinesD Kontosnurerheben,verarbeitenundnutzen,soweit dieszurbereitstellungderd -diensteundderendurchführungerforderlichist;imübrigengeltendieregelungendestelemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. k) 18 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst: BevordasBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik wesentlicheänderungenandertechnischenrichtlinievornimmt, hörtesdenausschussd -standardisierungimsinnedes 22

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anunddembundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitwirdhierbeigelegenheitzurstellungnahmegegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt sind. bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa)innummer3werdendiewörter dieerrichtungdesbundesamtes durch die Wörter das Bundesamt ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt: dembundesamtfürsicherheitinderinformationstechnik wirdgelegenheitzurstellungnahmegegeben,sofernfragen der IT-Sicherheit berührt sind. l)in 20Absatz3wirddasWort Zertifikaten durchdaswort Testaten ersetzt. m)in 21werdennachderAngabe 19 diewörter jeweilsunterangabe derausschließlichfürdied -diensteverwendetenkennzeichnungen gemäß 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingefügt. n) 22 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Diensteanbieter, diewörter je einvertretervonzweiaufbundesebenebestehendengesamtverbänden, deren Belange berührt sind, eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DieEntscheidung,welchebeidenVerbändedemAusschussangehören sollen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. o) 23 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer12wirddieangabe 30 durchdaswort zehn ersetzt. bbb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: 13.entgegen 15diedortgenanntenDatenzueinemanderen Zweck erhebt oder verarbeitet,. ccc)diebisherigennummern13und14werdendienummern14 und 15. bb)inabsatz2wirddieangabe und13 durchdieangabe,13und14 ersetzt. 2. Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: IstdurchRechtsvorschriftangeordnet,dasseinVerwaltungsverfahren übereineeinheitlichestellenachdenvorschriftendesverwaltungsverfahrensgesetzesabgewickeltwerdenkann,findendiesätze1bis6keine Anwendung. 3. Artikel 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Hierbei wird sie insbesondere auch prüfen, ob 1.gesetzlicheAnpassungenimHinblickaufdiegegenseitigeAnerkennung derkommunikationperd zwischenverbrauchernundunternehmen, 2.dieEinführungeinerZertifizierungvonVerbraucherschutzkriterienals Voraussetzung für die Akkreditierung von Diensteanbietern sowie 3.die verpflichtende Akkreditierung geboten sind.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt: Artikel 5 Berichtspflicht DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestaginnerhalbeines halbenjahresnachinkrafttretendesd -gesetzesdarüber,obund gegebenenfallsinwelchenrechtsgebietend oderderelektronische Identitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesdieeinzelnen FunktionenderSchriftformalternativzurqualifiziertenelektronischenSignaturersetzenkönnte.HierfürwirdauchdasFachrechtaufEinsatzmöglichkeitenüberprüft.DabeisollteninsbesondereRegelungenuntersuchtwerden, die die Kommunikation mit staatlichen Stellen betreffen. 5. Artikel 5 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst: Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Februar 2011 Der Innenausschuss Wolfgang Bosbach Vorsitzender Clemens Binninger Gerold Reichenbach Manuel Höferlin Jan Korte Dr. Konstantin von Notz

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Gerold Reichenbach, Manuel Höferlin, Jan Korte und Dr. Konstantin von Notz I.Zum Verfahren 1.Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksache17/3630wurdeinder 71.SitzungdesDeutschenBundestagesam11.November 2010andenInnenausschussfederführendsowieanden Rechtsausschuss,denHaushaltsausschuss,denAusschuss fürwirtschaftundtechnologieunddenausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzsowiein der84.sitzungdesdeutschenbundestagesam20.januar 2011zusätzlichandenAusschussfürKulturundMedienzur Mitberatung überwiesen. 2. Voten der mitberatenden Ausschüsse DerRechtsausschusshatinseiner37.Sitzungam23.Februar2011mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,die LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsinderfassungdesänderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)166 neu empfohlen. DerHaushaltsausschusshatinseiner46.Sitzungam 23.Februar2011mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,den GesetzentwurfinderFassungdesÄnderungsantragsauf Ausschussdrucksache 17(4)166 neu anzunehmen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatinseiner38.Sitzungam23.Februar2011mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderFassung desänderungsantragsaufausschussdrucksache17(4)166 neuempfohlen.derentschließungsantragderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufAusschussdrucksache 17(4)198wurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. abgelehnt. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatinseiner32.Sitzungam23.Februar 2011mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund FDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenempfohlen,dengesetzentwurfinderfassungdesänderungsantragsaufausschussdrucksache 17(4)166 neu anzunehmen. gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DerAusschussfürKulturundMedienhatinseiner32.Sitzungam23.Februar2011mitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungdesÄnderungsantragsaufAusschussdrucksache17(4)166neuempfohlen.DerEntschließungsantragderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENaufAusschussdrucksache17(4)198wurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDP 3. Beratungen im federführenden Ausschuss a)derinnenausschusshatinseiner30.sitzungam26.januar2011beschlossen,eineöffentlicheanhörungzu demthema RegelungvonD -Diensten durchzuführen. DieöffentlicheAnhörunghatderInnenausschussinseiner31.Sitzungam7.Februar2011durchgeführt.HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörung,andersichsiebenSachverständigebeteiligthaben,wirdaufdas Protokoll Nr. 17/31 hingewiesen. DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 33.Sitzungam23.Februar2011abschließendberaten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD, DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungdesÄnderungsantragsderKoalitionsfraktionenderCDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(4)166 neu. ZuvorwurdederÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenaufAusschussdrucksache17(4)166neumitdem gleichen Stimmenergebnis angenommen. b)derentschließungsantragderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENaufAusschussdrucksache17(4)198,der mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdp gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke. undbündnis90/diegrünenabgelehntwurde,hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieGrundanliegendesD -Gesetzessindunterstützenswert:Deutschlandkannvonvertrauenswürdiger KommunikationundverbesserterRechtssicherheitim elektronischengeschäftsverkehrüberdasinterneterheblichprofitieren sowohlinverwaltung,wirtschaftals auchbeiderprivatenkommunikation.d istals neuessystembesondersdaraufangewiesen,dassder DienstvieleNutzerinnenundNutzergewinnt.BürgerinnenundBürgersollendenServicegerneundfreiwillig nutzen.derumgangmitd mussgegenübernormalenmailsundbriefendeutlichevorteilebieten.vor diesemhintergrundistesdiebesondereverantwortung desgesetzgebers,bürgerfreundlichkeit,maximalesicherheitderkommunikationundrechtsverbindlichkeit zugarantieren.anbietervond -dienstenmüssen attraktive,verbraucherfreundlicheangebotebereitstellen und fortwährend weiterentwickeln. InderAnhörungzumGesetzentwurfimInnenausschuss desbundestagesam7.februar2011hatsichdiemassive,durchbundesrat,datenschutzbeauftragte,verbände undzivilgesellschaftwiederholtgeäußertekritikamvorliegendengesetzentwurfbestätigt.dieregelungenvon

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4893 D zursicherenelektronischenKommunikation sindmaximaleinersterschritt,indersummeaberunzureichend. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierung deshalb auf, dieberechtigtekritikschnellstmöglichaufzunehmen, D zu korrigieren und a.eineende-zu-ende-verschlüsselungfürd verpflichtendvorzusehen,umdenansprüchenan VertraulichkeitundZuverlässigkeiteinerinnovativen Anwendung zu genügen, b.dieanbietervond -dienstenzurbedienfreundlichenintegrationeinerende-zu-ende-verschlüsselung zu verpflichten, c.nachhaltigsicherzustellen,dassbeidenverkehrsdatenundinhaltenvond dastelekommunikationsgeheimnisgewahrtbleibtundschutzlückengeschlossen werden, d.dieeinheitlichkeitundportabilitätvond - Adressen zu garantieren, e.diepseudonymenutzungzuermöglichenunddamit den Selbstdatenschutz zu stärken, f.diebeweislastfürdenempfangvonnachrichtenin einemhochtechnischensystemnichtaufdiebürgerinnen und Bürger abzuwälzen, g.eineverschärftehandhabungderzustellungsfiktion desverwaltungsverfahrensgesetzesimdigitalen Raum auszuschließen, h.klarzustellen,wanngewerblichenutzerinnenund Nutzer einen Zugang tatsächlich eröffnet haben, i.dasmaximaleportoeinerd verbraucherfreundlich festzulegen, j.sicherzustellen,dassnutzerinnenundnutzernbei SperrungeinesD -PostfacheskeineNachteile durchnicht-erreichbarkeitzugestellterdokumente entstehen, k.einebenachteiligungvonbürgerinnenundbürgern, died nichtnutzenwollenoderkönnen,generellauszuschließenunddiefaktischefreiwilligkeit der Teilnahme zu sichern, l.d sinnvollineinekohärenteit-gesamtstrategiedesbundeseinzubetten,technik-undwettbewerbsneutralauszurichtenundbessermitsignaturgesetzunddemelektronischenverwaltungs-und Verfahrenspostfach abzustimmen, m.diegefahreinerdeutscheninsellösungdurchanpassunganeuropäischenormenfürpostalischestandards (CEN 15121/1+2) zu verhindern, n.indenausschusszurd -standardisierungvertreterinnenundvertretervondaten-undverbraucherschutzorganisationenundnutzerinnenundnutzer aufzunehmen, o.eineevaluierungdesd -gesetzesunddernutzungdurchdiebevölkerungbereitszweijahrenach Inkrafttretenvorzunehmenunddamitunabhängige Expertinnen und Experten zu beauftragen. Begründung Zu Buchstabe a und b: D bietetbisherlediglicheineTransportverschlüsselung.DadieNachrichtenaufdenServernderAnbieter kurzentschlüsseltwerden,umnachvirenundtrojanern zuscannen,wirddietransportverschlüsselungnicht komplettaufrechterhalten.einedirekteende-zu-ende- VerschlüsselungbetriffthingegendieInhalteselberund istnotwendig,umimdigitalenraumeinendenanforderungendesgrundgesetzlichgebotenenbrief-undtelekommunikationsgeheimnissesentsprechendenschutzzu etablieren.dieentsprechendenverschlüsselungstechnikenliegenauchalsopensource-anwendungenvor (z.b. GNUPrivacyGuard,GPG)undwürdendasProjektbei konsequenterverwendungkostengünstigermachen.eine bedienfreundlicheintegrationdergenerierungvonprivatenundöffentlichenschlüsselnstellteinenentscheidendenqualitativenvorteilfürd dar,derdieanwendungattraktivermachenunddasportorechtfertigen würde. Zu Buchstabe c: NachgegenwärtigerRechtslagebestehtdieMöglichkeit behördlicherzugriffeaufmailinhalteimpostfachder EmpfängermitniedrigerenHürdenalsimFalledesZugriffesimRahmendesÜbertragungsvorganges.DieAufwertungdes verkehrshinzueinemrechtssicheren Kommunikationsmittelhingegenerforderteineinheitlich undaufdurchgehendhohemniveaugeschützteskommunikationssystem.diesgiltauchunderstrecht,soweitkeinedurchgehendeverschlüsselunggewährleistetwerden kann. Zu Buchstabe d: ImGesetzentwurffindetsichkeineeinheitlicheRegelung zumformatderd -adressen.fürdenerfolgdes Dienstes,fürechtenWettbewerbundaufgrundder VerwechslungsgefahrmitnormalenMailadressenistes zwingenderforderlich,eineeinheitlichekennzeichnung fürpersönlicheadressennachdemschema vorname.nachname@d .devorzusehen.anderenfallsisteinereibungslosemitnahmederadressevon einem Provider zum nächsten kaum möglich. Zu Buchstabe e: EchteanonymeundpseudonymeNutzungvonD istaufgrundderidentifizierungdernutzerinnenundnutzernichtmöglich.fürdenselbstdatenschutzistesdeshalbumsowichtiger,dassd -providerzurvergabe vonpseudonymenverpflichtetwerden.fürdieauflösung vonpseudonymenmüssenkonkretezulässigkeitsvoraussetzungen,bishinzumrichtervorbehalt,geprüftwerden. Zu Buchstabe f und g: DievomD -SystemausgestelltenVersand-und EmpfangszertifikatesindfürBürgerinnenundBürger nichtdirektwahrnehmbar.ihrewiderspruchsmöglichkeitensindobdestechnischencharaktersvielzubegrenzt. WenneintatsächlichesLesenderNachrichtaustechnischenGründennichtmöglichist,bleibtdieBeweislast beimnutzer.imgegensatzzuraltenregelungimverwal-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungszustellungsgesetz,beidemimzweifeldiebehörde denzugangnachzuweisenhatte ( 4Absatz2VwZG), siehtdieregelungzud unnötigerweisevor,dass derempfängernachweist,dassdasdokumentnichtoder zueinemspäterenzeitpunktzugegangenist ( 5aAbsatz4 VwZG-E). Zu Buchstabe h: LautEntwurfsbegründungsolldieNutzungeinerDe- Mail-AdresseinderKommunikationmitstaatlichenStellendurchFirmenoderRechtsanwältebereitsnachder VerkehrsanschauungdieZugangseröffnung,z.B.durch BekanntgabeeinerD -AdresseimBriefkopf,herbeiführen.DieshättezurFolge,dassderZugangfürjedwedeBehördenpostohneweitereEinwilligungeröffnet wäre. Zu Buchstabe i: DaderWettbewerbüberdasPortoeinerD entscheidensoll,existiertkeineRegelungzummaximalen Porto.ImSinnederVerbraucherinnenundVerbraucher solltedieobergrenzedesentgeltsfestgelegtwerden,ohne dabei auf Wettbewerbseffekte zu verzichten. Zu Buchstabe l und m: D darfkeineInsellösungseinundmussstärkerauf Interoperabilitäthinausgerichtetwerden.DasSystem musssowohlinternationalennormenentsprechen,als auchbestehendelösungenindeutschlandintegrieren. DasVorhabenhättevonAnfanganeineklartechnik-und wettbewerbsneutrale Gestaltung aufweisen sollen. Zu Buchstabe j: WennbeieinerSperrungdesD -KontosbereitseingegangeneDokumentenichtmehrzugänglichsind,dürfendemNutzerkeinenachteiligenFolgendarausentstehen. Zu Buchstabe k: D musseinfreiwilligesAngebotbleiben.DieKommunikationmitBehörden,aberauchFirmen,mussweiterhinaufdenetabliertenWegenpersönlichundpostalischmöglichsein.Angebote,diez.B.einenVertragsabschlussnurüberD vorsehen,sindauszuschließen. Zu Buchstabe n: DiePerspektivederNutzerinnenundNutzer,vonDatenundVerbraucherschutzorganisationenistzentralfürdie weitereentwicklungvond .ihrebeteiligungam AusschussD -Standardisierungträgtdazubei,sowohlAkzeptanzalsauchQualitätdesAngebotszuerhöhen. Zu Buchstabe o: AufgrundderweitreichendensozialenFolgendesmit D vorangetriebenenMedienwandels,derbekanntenkonzeptionellenSchwächenunddenErfahrungenbei dereinführungkomplexertechnischersystemesind schnellekorrekturenerwartbarnotwendig.dieimgesetzvorgesehenefristvondreijahrenbiszurerstmaligenprüfungerscheintfürdieanlaufzeitalszulangan- gesetzt.imzugederunabhängigenevaluierungsollten Verbraucherschutzbelange,WettbewerbslageunddieAnnahmedesSystemsdurchdieNutzerinnenundNutzerim Mittelpunkt stehen II.Zur Begründung ZurBegründungallgemeinwirdaufDrucksache17/3630 hingewiesen.dievominnenausschussaufdergrundlage desänderungsantragsderkoalitionsfraktionenaufausschussdrucksache17(4)166neuempfohlenenänderungen begründen sich wie folgt: MitdenvorgeschlagenenÄnderungenwerdeneinerseitsdie inderstellungnahmedesbundesratesenthaltenenänderungsvorschlägezumentwurfeinesgesetzeszurregelung vond -dienstenundzuränderungweiterervorschriften weitgehendwieindergegenäußerungderbundesregierungangekündigt aufgegriffen.darausergebensich ÄnderungeninArtikel1 (D -Gesetz)undArtikel3 (VwZG).AußerdemwurdeneinigeweitereÄnderungenaufgenommen.SchließlichwurdeneinigeredaktionelleÄnderungenamursprünglichenRegierungsentwurfvorgenommen. ImHinblickaufdieBegründungzuArtikel1 5Absatz3 letztersatzwirddaraufhingewiesen,dassdiebedeutung diesessatzesalleindarinliegt,klarzustellen,dassd ELSTERimBereichderSteuerverwaltungnichtablösen soll. EswirdimHinblickaufdieBegründungzuArtikel1 5Absatz6daraufhingewiesen,dassfolgenderFallkeineAuslandszustellung,sonderneineInlandszustellungdarstellt: DerAbsenderundderZustellungsempfängerwohnenzwar indeutschland,derd -server,aufdemdieeingangsoderabholbestätigunggeneriertwird,befindetsichaberim Ausland (=ZustellungwirdimAuslandeffektiv.).ZudieserEinschätzungistaufEU-EbenedieEU-Kommissionim RahmeneinerSitzungimHerbst2010derRatsarbeitsgruppe Zivilrecht (AllgemeineFragen)gekommen.Hierbeihatsie ausgeführt,dassfürdiefrage,obeineauslandszustellung vorliegt,derstandortderservernichtausschlaggebendist. DiesesThemasolleindiesemSinnefürdieRevisionderZustellungsverordnung berücksichtigt werden. BezüglichArtikel1 7 Verzeichnisdienst wirdklarstellenddaraufhingewiesen,dassderverzeichnisdienstfürdie akkreditiertendiensteanbieteralspflichtangebotausgestaltetwurde (vgl. 1Absatz2).Durchdie (diensteanbieterübergreifende)bereitstellungdesverzeichnisdienstessoll sichergestelltwerden,dassjederd -nutzerdiede- Mail-AdresseeinesanderenNutzerserfahrenodersichdarüberinformierenkann,obderjenigeNutzer,andenereine D -Adresseversendenmöchte,sichimSinnevon 4 sicheranmeldenkannodernicht.diensteanbieterkönnen sichgemäß 18Absatz4beiderBereitstellungdesVerzeichnisdienstes Dritter bedienen. ImÜbrigenbleibtdieRechtslagefürdieHerausgabevon TeilnehmerverzeichnissenoderähnlichenVerzeichnissen oderverzeichnisdienstenherkömmlicherart (gedrucktoder elektronisch,aufdatenträgeroderiminternet)durchdieregelungendesd -gesetzesunberührt.diesbetrifftz.b. die 45m (AufnahmeinöffentlicheTeilnehmerverzeich-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4893 nisse),47 (BereitstellenvonTeilnehmerdaten),78Absatz2 Nummer2und3 (Universaldienstleistungen),die 104 (Teilnehmerverzeichnisse)und105 (Auskunftserteilung)des Telekommunikationsgesetzes. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DievorgeseheneÄnderunggreiftteilweisedenVorschlag Nummer4 (zweiteranstrich)undnummer6derstellungnahme des Bundesrates auf. Zu Buchstabe b DievorgeseheneÄnderungdientdemDatenschutz,insbesonderedemGrundsatzderDatensparsamkeit.DieVorschriftorientiertsichan 95Absatz4Satz2und3des Telekommunikationsgesetzes. Zu Buchstabe c DievorgeseheneÄnderunggreiftweitestgehenddenVorschlagNummer8BuchstabeaderStellungnahmedesBundesratesauf.BeiderunterDoppelbuchstabebbvorgesehenenÄnderunghandeltessichumeineFolgeänderungzu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe d MitderunterDoppelbuchstabeaavorgeschlagenenÄnderungsollsichergestelltwerden,dassderartiggekennzeichneteD -AdressenausschließlichfürD -Dienste undkeinesonstigen -diensteverwendetwerdendürfen. DieunterDoppelbuchstabebbvorgeschlageneÄnderungist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe e DieunterDoppelbuchstabeaavorgeseheneÄnderunggreift weitestgehenddenvorschlagnummer11derstellungnahme des Bundesrates auf. DieunterDoppelbuchstabebbvorgeseheneÄnderunggreift hinsichtlichdesneuenabsatzes3weitestgehenddenvorschlagnummer12derstellungnahmedesbundesratesauf. DerneueAbsatz4dientlediglichderKlarstellung,dass 47 destelekommunikationsgesetzeszuranwendungkommt. Hiermitwirdklargestellt,dassunterdenVoraussetzungen des 47TKGD -DiensteanbieteranderenUnternehmenaufAntragdieNutzerdatenzumZweckederBereitstellungvonöffentlichzugänglichenAuskunftsdienstenund TeilnehmerverzeichnissenzurVerfügungstellen.Zuden Voraussetzungendes 47TKGgehörtinsbesondereauch diebeachtungderanzuwendendendatenschutzrechtlichen Regelungen.ZurAnwendungdesTelekommunikationsgesetzesnebendemD -Gesetzinsgesamtwirdaufdie BegründungA.AllgemeinerTeilAbschnittINummer2 (Gründefürsichere -Dienste)2.und3.Absatzhingewiesen. Zu Buchstabe f DieunterDoppelbuchstabeaavorgeschlageneÄnderungist redaktioneller Natur. DieunterDoppelbuchstabebbvorgeschlageneÄnderung greiftdenvorschlagnummer8buchstabebderstellungnahmedesbundesratesauf.außerdemwirddervorschlag Nummer2derStellungnahmedesBundesratesinsoweit aufgegriffen,alshierdieverpflichtungderakkreditierten Diensteanbieterdahingehendausdrücklichgeregeltwird,die NutzerüberdieverschiedenenArtenderbeiD vorgesehenenVerschlüsselungenundderenUnterschiedezur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu informieren. Zu Buchstabe g DiegesetzlicheVerankerungderInformationspflichtdesakkreditiertenDiensteanbietersgegenüberdemNutzertrifft aufdiefällezu,inwelcheneinesperrungerfolgt,derempfangundabrufdurchdennutzer (alsempfänger)trotzsperrungabermöglichbleibt (imübringenvgl.begründungzu 10 Absatz 1, vierter Absatz). Zu Buchstabe h DievorgeschlageneRegelungorientiertsichan 13Absatz3 des Signaturgesetzes. Zu Buchstabe i DieunterDoppelbuchstabeaavorgeschlageneÄnderung greiftdenvorschlagnummer13derstellungnahmedes Bundesrates auf. DieunterDoppelbuchstabebbvorgeschlageneÄnderung dientdemdatenschutz;sieistzugleicheinefolgeänderung zuderunternummer1buchstabebvorgeschlagenenänderung, wonach Kopien zu vernichten sind. DieunterDoppelbuchstabeccvorgeschlageneÄnderungder FristverkürzungdientebenfallsdemDatenschutz.DieFrist orientiertsichanderregelungdes 199Absatz3Nummer1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu Buchstabe j DievorgeseheneÄnderunggreiftdenVorschlagNummer14 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Zu Buchstabe k DieunterDoppelbuchstabeaavorgeschlageneÄnderung siehtvor,dassdasbundesamtfürsicherheitinderinformationstechnikdembundesbeauftragtenfürdendatenschutz unddieinformationsfreiheitgelegenheitzurstellungnahme gibt,bevoreswesentlicheänderungenandertechnischen Richtlinievornimmt.DiesgiltfürdenFall,dassFragendes Datenschutzesberührtsind.Hiermitsollsichergestelltwerden,dassesimRahmenderErlangungderAkkreditierungsvoraussetzungennichtzuDoppelprüfungenimBereichDatenschutzundDatensicherheitkommt.Diesgelingtdadurch, dasssichdiebeidenfürdenjeweiligenbereichzuständigen Stellenabstimmen (vgl.auchdieunterdoppelbuchstabecc vorgeschlageneänderung)unddafürsorgetragen,dassin dertechnischenrichtlinieeinerseitsunddemkriterienkatalog,welcherdiedatenschutzrechtlichenkriterienbeinhaltet, andererseits,keinevoraussetzungenfestgelegtwerden,die sichnichtschonausdemjeweilsanderendokumentergeben.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieunterDreifachbuchstabeaaavorgeschlageneÄnderung ist redaktioneller Natur. DieunterDreifachbuchstabebbbvorgeschlageneÄnderung siehtvor,dassderbeauftragtefürdendatenschutzunddie InformationsfreiheitdemBundesamtfürSicherheitinder InformationstechnikGelegenheitzurStellungnahmegibt, bevoresdenkriterienkatalog,welcherdiedatenschutzrechtlichenkriterienbeinhaltet,veröffentlichtoderwesentliche Änderungenanihmvornimmt.DamitsollenDoppelprüfungenimBereichIT-SicherheitundDatenschutzvermieden werden.aufdiebegründungzudoppelbuchstabeaawird Bezug genommen. Zu Buchstabe l Die Änderung ist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe m MitdervorgeschlagenenRegelungwirddiezuständigeBehördeverpflichtet,nebendemNamenderakkreditierten Diensteanbieterauchdievonihnenjeweilsangegebenen Domänennamenzuveröffentlichen.MitdemWort ausschließlich sollsichergestelltwerden,dassuntereinemso veröffentlichendomänennamenausschließlichd - Diensteundkeinesonstigen -Diensteangebotenwerdendürfen.AusdemselbenGrundwirdin 5Absatz1Satz 2Nummer1geregelt,dassimDomänenteilder (alsojeder) D -AdresseeineKennzeichnungvorhandenseinmuss. AllerdingskannsichjederD -Diensteanbieteraussuchen,welcheerdazuverwendenundseinenNutzernanbieten möchte. Zu Buchstabe n DievorgeschlageneRegelungsollGewährdafürbieten,dass auchdiebelangedernutzervond beiderweiterentwicklungausreichendberücksichtigtwerden.dieregelung betreffenddieauswahlderverbändeorientiertsichan 47 Absatz3derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerien. Zu Nummer 2 DievorgeseheneÄnderunggreiftdenVorschlagNummer19 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Zu Buchstabe o DieunterDreifachbuchstabeaaavorgeschlageneÄnderung isteinefolgeänderungzunummer1buchstabeidoppelbuchstabecc.dieunterdreifachbuchstabebbbvorgeschlageneänderunggreiftdenvorschlagnummer14buchstabe bderstellungnahmedesbundesratesauf.dieunterdoppelbuchstabeddvorgeschlageneänderungisteinefolgeänderungzudreifachbuchstabebbb;sieorientiertsichambußgeldrahmenvon 43Absatz3Satz1desBundesdatenschutzgesetzes. Zu Nummer 3 MitdervorgesehenenÄnderungsollimRahmenderEvaluierungauchgeprüftwerden,obgesetzlicheAnpassungen imhinblickaufdiegegenseitigeanerkennungderkommunikationperd zwischenverbrauchernundunter- nehmennotwendigsind.imeinzelnensolltez.b.geprüft werden,obimsinneeinesgegenseitigkeitsprinzipsdieunternehmenpergesetzverpflichtetwerdenmüssen,denempfangvond -nachrichtenihrerkunden (alsverbrau- cher)zuakzeptieren,wennsieselbstihrenkundend - Nachrichten zusenden. Zu Nummer 4 DievorgeschlageneRegelungbetriffteineBerichtspflicht derbundesregierung,diezumzielhabensoll,zuermitteln, obundgegebenenfallsinwelchenrechtsgebietend oderderelektronischeidentitätsnachweisdieeinzelnen FunktionenderSchriftform (z.b.identitätsfunktion,echtheitsfunktion,verifikationsfunktion,beweisfunktion,perpetuierungsfunktion,abschlussfunktion,warnfunktion)alternativzurqualifiziertensignaturersetzenkönnte. AufbauendaufdemErgebnisdieserUntersuchungkönnten ineinemweiterengesetzgebungsverfahrenanpassungenan dasgeltenderechtvorzunehmensein.hierzubietetsich z.b.dasgesetzgebungsverfahrenzueineme-government- Gesetz an. Zu Nummer 5 DurchdieÄnderungwirddasInkrafttretenvorverlegtauf den Tag nach der Verkündung. DieKoalitionsfraktionenbedauern,dassestrotzintensiver Gesprächenichtgelungensei,dieOppositionzurZustimmungzubewegen.DasGesetzsetzeeinenRahmenfürsicheren -Verkehr.Dazuseivorgesehen,dassProvider sichvombsizertifizierenlassenmüssten.derkundekönne danneind -kontoregistrierenlassenundimrahmen desverbundessicheren -verkehrnutzen.vonden 17MilliardenBriefsendungenjährlichkönnteneinigeMilliardendurchD ersetztwerden.BeiderVerschlüsselungwerdeesgrundsätzlicheineTransportverschlüsselung geben,dieeindeutlichersicherheitsgewinnsei;optional könneaucheineende-zu-ende-verschlüsselunggewählt werden.würdeman wiediesdieoppositionfordere ausschließlicheineende-zu-ende-verschlüsselungvorsehen, bestündediegefahr,dasssichaufgrunddesdeutlichhöheren AufwandesbeimNutzerzuwenigefürD entschieden unddassystem,dasjageradeauchmobilgenutztwerden solle,keinerfolgwerde.ohnehingebeesmitdemsignaturgesetzbereitseinenrahmenfürsichereunterschriftenund Verschlüsselung.Dieserwerdeabernurweniggenutzt.Man habesichauchbeidendomainsfürgrößtmöglichefreiheit undgegeneinevorgabedurchdenstaatentschieden:aus technischen Gründen bestehe keine Verwechslungsgefahr D -Nachrichtenkönntennichtim normalen Postfachlanden undrechtlichwäreeinesolchevorgabeproble- matisch.derstaatwerdestattdessenmerkmalefürd - Adressenvorgebenundesseifestgelegt,dassdieseAdressen nurfürd genutztwerdendürften.imverhältnisbürger Behördeseizubetonen,dassnurderjenigevonBehördenD erhalte,derdiesauchwolle.IndiesemFallgelteeineD erstdannalszugestellt,wennsichder BürgeranseinemPostfachanmelde.ImvorgelegtenÄnderungsantraghabemanu.a.AnregungenausderAnhörung aufgenommen. DieFraktionderSPDbetont,dasssieD grundsätzlichfüreinenrichtigenundwichtigenSchritthalte.Wiedie

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/4893 baltischenstaatenzeigten,gebeesindertateingroßes Potential,indiesemBereichdenVerkehrzwischenBürger undbehördenzuverbessern.andersalsimfrüherenbürgerportalgesetzwerded aberzueinemmarktinstrument. DieSachverständigeninderAnhörunghättennocherheblicheMängelbeidemGesetzfestgestellt.EsbringekeineVorteilefürdenEndverbraucher.ErwerdebeiderNutzungvon D inverschiedenenFragensogarschlechtergestelltals beimklassischenbriefverkehr.wasdiezustellungangehe, somüssederverbraucherkünftigu.u.nachweisen,dass keinezustellungerfolgtsei,obwohlindiesembereichdie Voraussetzungenz.T.inderHandDritter derprovider lägen.dieeinheitlichekennzeichnungseivorallemfürdie Portabilitätentscheidend diemanjabeimmobilfunk durchgesetzthabe.währendgroßunternehmeninsoweit kaumproblemehabendürften,würdengerademittelständler undprivatkundenletztlichanihremaccountfesthängen. DieoptionaleEnde-zu-Ende-Verschlüsselungschließlich reichenichtaus.nachdemderzeitigengesetzentwurfmüsse derkundedaraufvertrauen,dassseinproviderbzw.diegegenstelledieverschlüsslungselbstanbieteoderermüsse sich selber darum kümmern. DieFraktionDIELINKE.siehtzwarVerbesserungenim VergleichzumfrüherenEntwurfeinesBürgerportalgesetzes underkenntauchan,dassesgrundsätzlichsinnvollsei, einenrahmenfürsicheren -verkehrzusetzen.sie schließesichaberderkritikderspdweitgehendanund werdedasgesetzdaherablehnen.esseivorherzusagen, dassesmitdemprojektimkernsoendenwerdewiemit deme-personalausweis.wasdieende-zu-ende-verschlüsselungangehe,soleuchteschlichtnichtein,warumin einemsystemnurderzweithöchstesicherheitsstandardverwendetwerde,wenneseinenhöherengebe.dieswerde auch der Bürger nicht verstehen. Im Übrigen sei es durchaus möglich, schon jetzt wenn man denn wolle seinen privaten -verkehrsoabzusichern,dasseinmitlesen unmöglich sei. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhältdie Schaffungeinersicheren -InfrastrukturunddesnotwendigenrechtlichenRahmensfürrichtig.Allerdingssei manineinigensachfragenandereransichtalsdiekoalition: Natürlichseiesrichtig,dassD einenhöherenSicherheitsstandardbietealsheutige -Korrespondenz. WennmanabereinSystemaufbaue,dassbesondereSicherheitsuggeriere,weckemaneinehoheErwartungshaltung. Wennsichdannherausstelle,dassesebendochkeine 100-prozentigeSicherheitgewährleiste,werdedieAkzeptanzdesSystemsleiden.Diesseibesondersgravierend,da mandiebürgerbeieinemfreiwilligensystemjafürdienutzungerstgewinnenmüsse.diemenschenhättenzuihrem elektronischenpostfachebendocheinanderesverhältnisals zuihremhausbriefkasten.mankönnedahernichtallerechtlichenregelungenausdemklassischenpostwesenübertragen.geradeimbereichderzustellungvonbehördenschreibenmüssemanmiterheblichenvorbehaltenderbürger rechnen.wenneinnotarvertreterinderanhörungerkläre, dassmitd gravierendesicherheitsverlusteeinhergingen,dienichtakzeptabelseien,müssemandiesernstnehmen.diefraktionbündnis90/diegrünenkönnedem Gesetzentwurf daher nicht zustimmen. Berlin, den 23. Februar 2011 Clemens Binninger Jan Korte Gerold Reichenbach Dr. Konstantin von Notz Manuel Höferlin

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