Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache 16/12278 Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/10885 Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte deutscher Unternehmen verbessern A. Problem Zu Buchstabe a NachAuffassungderFraktionenderCDU/CSUundSPDisteinederLehrender Finanzmarktkrise,dassvonkurzfristigausgerichtetenVergütungsinstrumenten fehlerhafteverhaltensanreizeausgehenkönnen.weraufdieerreichungsolcher kurzfristigerparameterausgerichtetsei (Börsenkurs,Auftragsvolumenetc.zu einembestimmtenstichtag),werdedasnachhaltigewachstumseinesunternehmensausdemblickverlierenundzumeingehenunverantwortlicherrisiken verleitet.zieldesgesetzentwurfsistes,dieanreizeindervergütungsstruktur fürvorstandsmitgliederinrichtungeinernachhaltigenundauflangfristigkeit ausgerichtetenunternehmensführungzustärken.zugleichsolldieverantwortlichkeitdesaufsichtsratsfürdieausgestaltungdervorstandsvergütunggestärkt undkonkretisiertwerdensowiedietransparenzdervorstandsvergütunggegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden. Zu Buchstabe b InihremAntragstelltdieFraktionderFDPfest,diedeutscheAktiengesellschaft seieingesellschaftsrechtlicheserfolgsmodell,daseszwarzuerhaltengelte,das jedochgleichzeitigandieneuenwirtschaftlichenundgesellschaftlichenverhältnisseanzupassensei.umeinenweiterenausgleichderinteressenvonunternehmen, Aktionären und Dritten zu verwirklichen, fordern die Antragsteller,

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derbundestagwollebeschließen,diebundesregierungaufzufordern,einengesetzentwurf vorzulegen, durch den 1.dieZahlderAufsichtsratsmandateproPersondurcheineentsprechendeÄnderungdesAktiengesetzesaufmaximalfünfHandelsgesellschaftenbegrenzt wird; 2.dieGrößederAufsichtsräteaufmaximalzwölfMitgliederdurcheineentsprechendeÄnderungdesAktiengesetzesunddesMitbestimmungsgesetzes begrenzt wird; 3.dieWählbarkeitvonfrüherenVorstandsvorsitzendenzumAufsichtsratsvorsitzendendesselbenkapitalmarktorientiertenUnternehmensfürdieDauer vondreijahrendurcheineentsprechendeänderungaktienrechtlichervorschriften ausgeschlossen wird und 4.dieArbeitderAufsichtsräteimRahmeneinerÄnderungderaktienrechtlichen Vorschriften professionalisiert wird. B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungderBeschlussempfehlung,mitder insbesondere folgende Änderungen vorgeschlagen werden: BeibörsennotiertenGesellschaftensollenfürvariableVergütungsbestandteileeinemehrjährigeBemessungsgrundlageundfüraußerordentliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit vorgesehen werden. Soll-RegelungstattunbedingterVerpflichtungzurnachträglichenHerabsetzungderVorstandsvergütung;BefristungderHerabsetzungsmöglichkeitfür Hinterbliebenenbezüge auf drei Jahre nach dem Ausscheiden. PflichtzurVereinbarungeinesSelbstbehaltsbeiAbschlusseinerDirectorsand-Liability-Versicherung für Vorstände. EinführungeinerKarenzzeitvonzweiJahrenfürdenWechselvomVorstand indenaufsichtsrat,wenndasaufsichtsratsmitgliednichtaufgrundeines VorschlagsvonAktionären,diemindestens25ProzentderStimmrechtehalten, gewählt wird. EinführungeinesunverbindlichenVotumsderHauptversammlungzurBilligung oder Missbilligung des Vergütungssystems. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/12278ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zu Buchstabe b AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/10885mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13433 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache16/12278inderfassungdernachstehenden Zusammenstellung anzunehmen, b) den Antrag auf Drucksache 16/10885 abzulehnen. Berlin, den 17. Juni 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Dr. Jürgen Gehb Joachim Stünker Wolfgang Neskovic Klaus Uwe Benneter Mechthild Dyckmans in Jerzy Montag

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Drucksache 16/12278 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBl. S.1089),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerAufsichtsrathatbeiderFestsetzungder GesamtbezügedeseinzelnenVorstandsmitglieds (Gehalt,Gewinnbeteiligungen,Aufwandsentschädigungen,Versicherungsentgelte,Provisionen,anreizorientierteVergütungszusagenwiezumBeispielAktienbezugsrechteundNebenleistungenjederArt) dafürzusorgen,dassdieseineinemangemessenen VerhältniszudenAufgabenundLeistungendesVorstandsmitglieds,zurLagederGesellschaftundder üblichenvergütungstehenundlangfristigeverhaltensanreizezurnachhaltigenunternehmensentwicklungsetzen.diesgiltsinngemäßfürruhegehalt,hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: VerschlechtertsichdieLagederGesellschaftnach derfestsetzungso,dassdieweitergewährungderbezügenachabsatz1unbilligwäre,sohatderaufsichtsratoderimfalledes 85Absatz3dasGericht aufantragdesaufsichtsratsdiebezügeaufdieangemessene Höheherabzusetzen. Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBl. S.1089),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerAufsichtsrathatbeiderFestsetzungder GesamtbezügedeseinzelnenVorstandsmitglieds (Gehalt,Gewinnbeteiligungen,Aufwandsentschädigungen,Versicherungsentgelte,Provisionen,anreizorientierteVergütungszusagenwiezumBeispielAktienbezugsrechteundNebenleistungenjederArt) dafürzusorgen,dassdieseineinemangemessenen VerhältniszudenAufgabenundLeistungendesVorstandsmitgliedssowiezurLagederGesellschaftstehenunddieüblicheVergütungnichtohnebesondereGründeübersteigen.DieVergütungsstrukturist beibörsennotiertengesellschaftenaufeinenachhaltigeunternehmensentwicklungauszurichten. VariableVergütungsbestandteilesollendahereine mehrjährigebemessungsgrundlagehaben;für außerordentlicheentwicklungensollderaufsichtsrateinebegrenzungsmöglichkeitvereinbaren.satz1giltsinngemäßfürruhegehalt,hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. b)absatz2satz1wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: VerschlechtertsichdieLagederGesellschaftnach derfestsetzungso,dassdieweitergewährungderbezügenachabsatz1unbilligfürdiegesellschaft wäre,sosollderaufsichtsratoderimfalledes 85 Absatz3dasGerichtaufAntragdesAufsichtsratsdie BezügeaufdieangemesseneHöheherabsetzen.Ruhegehalt,HinterbliebenenbezügeundLeistungen verwandterartkönnennurindenerstendreijah-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13433 Entwurf Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdennachdenwörtern 84Abs.1 Satz1und3,Abs.2undAbs.3Satz1 diewörter, 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: MitgliedeinesPrüfungsausschusseskannnichtsein, werindenletztendreijahrenvorstandsmitgliedder Gesellschaft war. 3.Dem 116 werden die folgenden Sätze angefügt: SiesindnamentlichzumErsatzverpflichtet,wennsieeine unangemessenevergütungfestsetzen ( 87Absatz1).In diesemfallistdermehrbetragzueinerangemessenen Vergütung als Mindestschadensersatz zu erstatten. Beschlüsse des 6. Ausschusses rennachausscheidenausdergesellschaftnach Satz 1 herabgesetzt werden. 2. Dem 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: SchließtdieGesellschafteineVersicherungzurAbsicherungeinesVorstandsmitgliedsgegenRisikenaus dessenberuflichertätigkeitfürdiegesellschaftab,ist einselbstbehaltvonmindestens10prozentdesschadensbismindestenszurhöhedeseineinhalbfachen derfestenjährlichenvergütungdesvorstandsmitglieds vorzusehen Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort oder gestrichen. b)innummer3wirdderpunktamendedurchdas Wort, oder ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.indenletztenzweiJahrenVorstandsmitglied derselbenbörsennotiertengesellschaftwar,es seidenn,seinewahlerfolgtaufvorschlagvon Aktionären,diemehrals25Prozentder Stimmrechte an der Gesellschaft halten. 4.In 107Absatz3Satz3werdennachdenWörtern 84Abs.1Satz1und3,Abs.2undAbs.3Satz1 diewörter, 87Abs.1undAbs.2Satz1und2 eingefügt wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachderangabe 93 diewörter mitausnahmedesabsatzes2satz3 eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: SiesindnamentlichzumErsatzverpflichtet,wenn sieeineunangemessenevergütungfestsetzen ( 87 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 120 Entlastung, Votum zum Vergütungssystem. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DieHauptversammlungderbörsennotiertenGesellschaftkannüberdieBilligungdesSystemszurVergütungderVorstandsmitgliederbeschließen.DerBeschlussbegründetwederRechte nochpflichten;insbesonderelässterdieverpflichtungendesaufsichtsratesnach 87unberührt. Der Beschluss ist nicht nach 243 anfechtbar.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 4.In 193Absatz2Nummer4werdendieWörter zwei Jahre durch die Wörter vier Jahre ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 7. unverändert 8.In 288Absatz3Satz2wirdnachderAngabe Satz 1 die Angabe und 2 eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 23desEinführungsgesetzeszumAktiengesetzvom 6.September1965 (BGBl.IS.1185),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung 193desAktiengesetzesinderFassungdesGesetzeszur AngemessenheitderVorstandsvergütungvom [einsetzen: AusfertigungsdatumundFundstellediesesGesetzes]isterstmalsaufBeschlüsseanzuwenden,dieinHauptversammlungengefasstwerden,dienachdem [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel5diesesGesetzes]einberufen werden. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 23desEinführungsgesetzeszumAktiengesetzvom 6.September1965 (BGBl.IS.1185),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (1) 93Absatz2Satz3desAktiengesetzesinderab dem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel6diesesgesetzes]geltendenfassungistabdem1.juli 2010auchaufVersicherungsverträgeanzuwenden,die vordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel6diesesGesetzes]geschlossenwurden.IstdieGesellschaftgegenüberdemVorstandauseinervordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel6diesesgesetzes]geschlossenenvereinbarungzurgewährungeinerversicherungohneselbstbehaltimsinnedes 93Absatz2Satz3desAktiengesetzesverpflichtet,so darf sie diese Verpflichtung erfüllen. (2) 100Absatz2Satz1Nummer4desAktiengesetzes inderabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel6diesesgesetzes]geltendenfassungist nichtaufaufsichtsratsmitgliederanzuwenden,dieihr Mandatam [einsetzen:datumdesinkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] bereits inne hatten. (3) 120Absatz4und 193desAktiengesetzesinder abdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel6diesesgesetzes]geltendenfassungisterstmalsauf Beschlüsseanzuwenden,dieinHauptversammlungengefasstwerden,dienachdem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] einberufen werden. Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs DasHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer4100-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Nummer9BuchstabeaSatz6und7wirddurch folgenden Satz ersetzt: Dies gilt auch für: aa)leistungen,diedemvorstandsmitgliedfürdenfall einervorzeitigenbeendigungseinertätigkeitzugesagt worden sind; Artikel 3 unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13433 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses bb)leistungen,diedemvorstandsmitgliedfürdenfall derregulärenbeendigungseinertätigkeitzugesagt wordensind,mitihrembarwert,sowiedenvonder GesellschaftwährenddesGeschäftsjahreshierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag; cc)währenddesgeschäftsjahresvereinbarteänderungen dieser Zusagen; dd)leistungen,dieeinemfrüherenvorstandsmitglied, dasseinetätigkeitimlaufedesgeschäftsjahresbeendethat,indiesemzusammenhangzugesagtundim Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 2.In 286Absatz5Satz1undin 289Absatz2Nummer5Satz2werdenjeweilsdieWörter Satz5bis9 durch die Wörter Satz 5 bis 8 ersetzt wird wie folgt geändert: a)absatz1nummer6buchstabeasatz6und7wird durch folgenden Satz ersetzt: Dies gilt auch für: aa)leistungen,diedemvorstandsmitgliedfürden FalleinervorzeitigenBeendigungseinerTätigkeit zugesagt worden sind; bb)leistungen,diedemvorstandsmitgliedfürden FallderregulärenBeendigungseinerTätigkeit zugesagtwordensind,mitihrembarwert,sowie denvondergesellschaftwährenddesgeschäftsjahreshierfüraufgewandtenoderzurückgestellten Betrag; cc)währenddesgeschäftsjahresvereinbarteänderungen dieser Zusagen; dd)leistungen,dieeinemfrüherenvorstandsmitglied,dasseinetätigkeitimlaufedesgeschäftsjahresbeendethat,indiesemzusammenhangzugesagtundimlaufedesgeschäftsjahresgewährt worden sind. b)inabsatz2werdendiewörter Satz5bis9 durch die Wörter Satz 5 bis 8 ersetzt. 4.In 315Absatz2Nummer4Satz2werdendieWörter Satz 5 bis 9 durch die Wörter Satz 5 bis 8 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch DemEinführungsgesetzzumHandelsgesetzbuchinder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer4101-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird folgender Dreißigster Abschnitt angefügt: Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Artikel Nummer9, 286Absatz5Satz1, 289Absatz2 Nummer5, 314Absatz1Nummer6,Absatz2und 315 Artikel 4 unverändert

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Absatz2Nummer4desHandelsgesetzbuchsinderFassung desgesetzeszurangemessenheitdervorstandsvergütung vom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstellediesesgesetzes]sinderstmalsaufjahres-undkonzernabschlüssefürdasnachdem31.dezember2009beginnende Geschäftsjahranzuwenden.Diebiszum [einsetzen:tag vordeminkrafttretendesgesetzeszurangemessenheitder Vorstandsvergütung]geltendenFassungender 285Nummer9, 286Absatz5Satz1, 289Absatz2Nummer5, 314Absatz1Nummer6,Absatz2und 315Absatz2 Nummer4desHandelsgesetzbuchssindletztmalsaufJahres-undKonzernabschlüssefürdasvordem1.Januar2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In 52Absatz1desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4123-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 93Abs.1 und2 durchdiewörter 93Abs.1und2Satz1 und2 ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. unverändert Artikel 6 Inkrafttreten

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13433 Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Klaus Uwe Benneter, Joachim Stünker, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung Zu Buchstabe a DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/12278inseiner212.Sitzungam20.März2009beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenfinanzausschuss,denhaushaltsausschuss,den AusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschuss fürarbeitundsozialesunddenausschussfürdieangelegenheitendereuropäischenunionzurmitberatungüberwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/10885inseiner208.Sitzungam5.März2009beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenausschussfürwirtschaftundtechnologiezur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache 16/12278inseiner135.Sitzungam17.Juni2009beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. deren Annahme. DerHaushaltsausschusshatdieVorlageaufDrucksache 16/12278inseiner96.Sitzungam25.März2009beraten undmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund SPDgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion der FDP beschlossen, Zustimmung zu empfehlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache16/12278inseiner98.Sitzungam 17.Juni2009beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen derfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmeindervomRechtsausschussgeänderten Fassung. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieVorlageauf Drucksache16/12278inseiner128.Sitzungam17.Juni 2009beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie AnnahmeindervomRechtsausschussgeändertenFassung. DerAusschussfürdieAngelegenheitenderEuropäischen UnionhatdieVorlageaufDrucksache16/12278inseiner 87.Sitzungam17.Juni2009beratenundempfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenFDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. deren Annahme. ZuBuchstabeb III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache16/10885inseiner98.Sitzungam 17.Juni2009beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENderenAblehnung. DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufdenDrucksachen16/12278und16/10885inseiner139.Sitzungam 6.Mai2009beratenundbeschlossen,hierzueineöffentliche Anhörungdurchzuführen.Diesefandinseiner143.Sitzung am25.mai2009statt.anderanhörunghabenfolgende Sachverständige teilgenommen: Prof. Wulf Goette Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dietmar Hexel Mitglied des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstands, Berlin Prof. Dr. Heribert Hirte, LL. M. Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft Dr. Fritz KempterRechtsanwalt, München Dr. Thomas KremerMitglieddesVorstandsdesBDI- Rechtsausschussese.V.,Berlin; c/o ThyssenKrupp AG, Düsseldorf Prof. Dr. Dr. h. c. Marcus Lutter Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Bonn Klaus-Peter Müller Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex; c/o Commerzbank AG, Frankfurt am Main Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL. M. Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit, Bonn Dr. Walter Tesarczyk Mitglied des Vorstandes der Allianz Versicherungs-AG, München. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder143.Sitzungvom25.Mai2009mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdieVorlageninseiner146.Sitzungam17.Juni2009abschließendberatenundmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfaufDrucksache16/12278mitdenausderZusammenstellung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. DerRechtsausschusshatfernermitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossen,die AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/10885zuempfehlen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss beschlossenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfsderFraktionenderCDU/CSU undspderläutert.soweitderausschussdengesetzentwurf unverändertübernommenhat,wirdaufdiejeweiligebegründungdesgesetzentwurfs (Drucksache16/12278)verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 87 AktG) Zu Buchstabe a (Änderung des 87 Absatz 1 AktG) Konkretisierung der üblichen Vergütung EntgegenderFormulierungimFraktionsentwurfsollnicht dereindruckentstehen,dassstetsangemessensei,wasüblichist.damitwürdeeinaufschaukelungseffektermöglicht. DeshalbformuliertderEntwurfjetztnegativ.MitdemBegriff üblichevergütung istdiebranchen-,größen-und Landesüblichkeitgemeint (horizontalevergleichbarkeit).es sindunternehmenderselbenbranche,ähnlichergrößeund KomplexitätindieBemessungeinzubeziehen.LandesüblichkeitstelltaufdieÜblichkeitimGeltungsbereichdes Gesetzesab.EsistaberauchdasLohn-undGehaltsgefüge imunternehmenheranzuziehen (Vertikalität).Dabeisoll daraufgeachtetwerden,dassdievergütungsstaffelungim UnternehmenbeimVorstandnichtMaßundBezugzuden VergütungsgepflogenheitenunddemVergütungssystemim Unternehmen im Übrigen verliert. VariableVergütungsbestandteile:Nachhaltigkeit,Langfristigkeit, mehrjährige Bemessungsgrundlage DerAufsichtsratderbörsennotiertenGesellschaftwirdgesetzlichdazuverpflichtet,dieVergütungsstrukturaufeine nachhaltigeunternehmensentwicklungauszurichten.dieses ZielkannmitverschiedenenVergütungsinstrumentenangestrebtwerden.BeivariablenVergütungsbestandteilenistauf einelangfristigewirkungderverhaltensanreize,dievonder Vergütungausgehen,zuachten.DabeiistaucheineMischungauskurzfristigerenundlängerfristigenAnreizen möglich,wennimergebniseinlangfristigerverhaltensanreiz erzeugt wird. DieNeuregelungverlangtfürvariableVergütungsbestandteileeinemehrjährigeBemessungsgrundlage.WiediegefordertemehrjährigeBemessungsgrundlageunddamitdie LangfristigkeitderVerhaltensanreizekonkretvertraglich umgesetztwerden,sagtderentwurfnicht.dazugibteszahl- reichedenkbarevertragsgestaltungenwiebonus-malus- Systeme,PerformancebetrachtungüberdieGesamtlaufzeit. AusderVorgabedermehrjährigenBemessungsgrundlage folgtzugleich,dassnichtnurdieauszahlunghinausgeschobenseindarf,vielmehrmüssendievariablenbestandteile auchannegativenentwicklungenimgesamtenbemessungszeitraum teilnehmen. DerNachhaltigkeitsgedankesolltegrundsätzlichauchvon nichtbörsennotiertengesellschaftenberücksichtigtwerden; hierwirdabervoneinerausdrücklichenregelungabgesehen,dasonstfragenzumverhältniszurgmbhunddenpersonenhandelsgesellschaftenaufgeworfenwürdenundman esdeneigentümernüberlassenkann,dierichtigeninstrumentezufinden.auchüberdieverweisungenauf 116 AktGbeiderGmbHmitAufsichtsratwirddergeänderte 87 AktG nicht für die GmbH anwendbar. BegrenzungsmöglichkeitfüraußerordentlicheEntwicklungen DasGesetzgibtdemAufsichtsratbörsennotierterGesellschaftenfernerauf,beiderVereinbarungvariablerVergütungsinstrumentefüraußerordentlicheEntwicklungeneine Begrenzungsmöglichkeitvorzusehen.VariableVergütungsbestandteileknüpfenanbestimmteParameteran.Beieiner positivenentwicklungdieserparametersolldervorstand daranteilhaben.vonaußerordentlichenentwicklungen (z.b.unternehmensübernahme,veräußerungvonunternehmensteilen,hebungstillerreserven,externeeinflüsse) sollernichtohnebeschränkungsmöglichkeitprofitieren. AuchhierüberlässtesdasGesetzallerdingsdemAufsichtsrat,wieerdieseBegrenzungsmöglichkeit (Cap)ausgestaltet. ErkannzumBeispieleinefestehöhenmäßigeBegrenzung vorgeben.diebestimmungübernimmteineempfehlungdes Deutschen Corporate Governance Kodex (4.2.3). EineÜbergangsregelungfürdieÄnderungenvon 87Absatz1AktGistnichterforderlich.DieneueRegelunggilt fürdiefestsetzungdervergütungundistdamitschonnach ihremwortlautnichtaufaltverträgeanzuwenden,dadort diefestsetzungnochunterderfrüherenrechtslageerfolgte. Zu Buchstabe b (Änderung des 87 Absatz 2 AktG) Begriff der Unbilligkeit DurchdieEinfügungderWörter fürdiegesellschaft entsprechendderbisherigengesetzesformulierungsollderbegriff der Unbilligkeit klarer fokussiert werden. Soll-RegelungzurnachträglichenHerabsetzungderVorstandsvergütung DieRegelungzurnachträglichenHerabsetzungderVorstandsvergütungwirdabweichendvomFraktionsentwurf nichtalsmuss-vorschrift,sondernalssoll-vorschriftflexiblergefasst.diederzeitgeltenderechtslage (Kann-Vorschrift)wirddadurchdennochdeutlichverschärft.Nurbei VorliegenbesondererUmständekannderAufsichtsratvon einer Herabsetzung absehen. BefristungderHerabsetzungsmöglichkeitfürRuhegehälter und Hinterbliebenenbezüge Ruhegehälterkönnennurdanngekürztwerden,wenndie VerschlechterungderLagederGesellschaftdemausgeschiedenenVorstandimRahmenderBilligkeitsprüfungzugerech-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13433 netwerdenkann.einezurechnungkannnichtzeitlichunbegrenztstattfinden.zudemistdasvertrauenaufdenbezug derruhegehälterschützenswert.durchdiebefristungder MöglichkeitzurHerabsetzungwirdfürRechtssicherheitgesorgt. Zu Nummer 2 (Änderung des 93 Absatz 2 AktG) InderPraxiswerdenvonGesellschaftenhäufigsogenannte DirectorsandOfficersLiability (D&O) -Versicherungen abgeschlossen,beidenendiegesellschaftversicherungsnehmerinist;sieträgtdemgemäßauchdieprämien.versichertsinddieorganedergesellschaft.dieneuregelungbeschränktsichdarauf,denunterhaftungsgesichtspunkten wichtigstenfallzuregeln,nämlichdieversicherungzugunstenvonvorstandsmitgliedern.died&o-versicherungendienennichtnurdemschutzdesvermögensder Gesellschaft,sondernauchderAbsicherungeinesVorstandsmitgliedsvorHaftungsrisikenausseinerTätigkeitfür diegesellschaft.dieanfügungdessatzes3an 93Abs.2 AktGbegründetnunmehrausdrücklicheinePflichtzurVereinbarungeinesSelbstbehaltsfürdenFalldesAbschlusses einerd&o-versicherungfürvorstände.einegenerelle PflichtzumAbschlusseinersolchenVersicherungistdamit nicht verbunden. DieNeuregelungflankiertdiein 76Absatz1AktGnormiertepersönlicheVerpflichtungundVerantwortungdes Vorstands,dasUnternehmenmitderSorgfalteinesordentlichenundgewissenhaftenGeschäftsleiterszuleiten.ZugleichhatdieRegelungverhaltenssteuerndeWirkung.Die HaftungmitdemPrivatvermögenwirktPflichtverletzungen vonvorstandsmitgliedernpräventiventgegen.dergefahr einesimergebniszulastendesgesellschaftsvermögens (unddamitzulastenderaktionäreundaktionärinnen) gehendengrößerenausfallrisikosdergesellschaftim HaftungsfalleinesVorstandsmitgliedswirddurchdiehöhenmäßigeBeschränkungdesnotwendigenSelbstbehaltsRechnung getragen. BeiderVereinbarungdesSelbstbehaltssindzweiWertefestzusetzen:EineprozentualeQuote,diesichaufjedeneinzelnenSchadensfallbezieht,undeineabsoluteObergrenze,die füralleschadensfälleineinemjahrzusammengilt,jedoch beigroßenschädenauchschonbeieinemeinzigenschadensfallerreichtwerdenkann.diehöhederwertegibtdas Gesetznichtabschließendvor,geregeltwirdlediglich,wie hochdiewertemindestensseinmüssen.beijedemschadensfallhatsichdasvorstandsmitgliedmiteinemvertraglich festzulegendenprozentsatzandemschadenzubeteiligen, dermindestens10prozentbetragenmuss.absoluteobergrenzeisteinbetrag,dermindestensdemeineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung entsprechen muss. DieOrientierungdesSelbstbehaltsanderfestenVergütung dientderbesserenhandhabbarkeit.wärendiegesamtbezügedesvorstandmitgliedsimsinnevon 87Absatz1 Satz1AktGderMaßstab,wäreeineBewertungoderSchätzung aller zugesagten künftigen Vorteile erforderlich. JenachÄnderungderFestvergütungistdieVersicherung jährlichanzupassen.dasbezugsjahrfürdenanzuwendenden Selbstbehalt ist das Jahr des Pflichtverstoßes. Zu Nummer 3 (Änderung des 100 Absatz 2 AktG) DieZulässigkeitdesWechselsehemaligerVorstandsmitgliederindenAufsichtsratistseitlangemsehrumstritten.Es wirdalsbedenklichangesehen,dassdasehemaligevorstandsmitglieddenneuenvorstandbehindernunddiebereinigungstrategischerfehleroderdiebeseitigungvonunregelmäßigkeitenausdereigenenvorstandszeitunterbinden könnte.einefreiwilligelösungisthierschwierig,daesfür ehemaligevorständehäufigeineprestigefrageist,inden Aufsichtsratzuwechseln,weshalbesdemAufsichtsrat schwerfällt, dem Wunsch nicht nachzugeben. DurchdieNeuregelungwirdfürdenWechselvomVorstand indenaufsichtsrateineallgemeinekarenzzeitvonzwei Jahreneingeführt.DieVorschriftistaufbörsennotierteGesellschaftenbeschränkt,dennnurhierbestehteinsystematisches Kontrolldefizit durch die Eigentümergesamtheit. DieKarenzzeitgiltdannnicht,wenndasAufsichtsratsmitgliedaufgrundeinesAktionärsvorschlagsgewähltwird.Der VorschlagbedarfeinesQuorumsvon25ProzentderStimmen.DerBestellungsbeschlussselbstbedarfweiterhinder einfachenmehrheit.grundfürdieausnahmeregelungist, dasseinegenerellekarenzzeitnursystematischekontrolldefizitebeigesellschaftenimstreubesitzunddiefaktische KooptationderAufsichtsratsbesetzungdurchdenVorstand indiesemspeziellenpunktvermeidensoll.sindwesentliche Eigentümer (z.b.familienaktionäre,stiftung)derauffassung,dasssieaufdiekenntnisseundfähigkeiteneinesverdientenvorstandesnichtverzichtenwollen,soistesnicht AufgabedesGesetzes,ihnendieszuverwehren.Eskann sichbeidenbetreffendenvorständenz.b.umunternehmensgründerhandeln,diebereitsanteileandienächstegenerationweitergegebenhaben,dieaberfürdiefamiliedie GeschickedesUnternehmensweiterkontrollierensollen. HäufigkanndurcheinensolchenÜbergangindenAufsichtsrataucheinGenerationswechselrechtzeitigvollzogen werden. InderPraxiswirdessinnvollsein,wenndiebetreffenden AktionäreundAktionärinnendenVorschlagfrühzeitigdem Aufsichtsratmitteilen,sodassdieserihnbeiseinenVorschlägenandieHauptversammlungberücksichtigenkann. DerAufsichtsratbrauchtdanninsofernkeinenGegenkandidatenoderkeineGegenkandidatinvorzuschlagen,sondern kann sich dem Vorschlag der Aktionäre anschließen. Zu Nummer 4 (Änderung des 107 Absatz 3 AktG) DieimFraktionsentwurfdesVorstAGvorgeseheneEinführungeinerKarenzzeitfürdenWechselvomVorstandin einenprüfungsausschussdesaufsichtsratserscheintangesichtsderinartikel1nummer3vorgeseheneneinführung einerallgemeinenzweijährigenkarenzzeitfürdenwechsel vomvorstandindenaufsichtsratverzichtbar.diesefragen sindimdeutschencorporategovernancekodexgutaufgehoben. Zu Nummer 5 (Änderung des 116 AktG) Zu Buchstabe a (Änderung von Satz 1) DieRegelungbewirkt,dasswiebisherbeiAbschlusseiner D&O-VersicherungfürAufsichtsratsmitgliedernichtzwingendeinSelbstbehaltvereinbartwerdenmuss.DieseFrage

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kanndemdeutschencorporategovernancekodexüberlassen bleiben. Zu Buchstabe b (Anfügung eines Satzes 2) BereitsinderBegründungdesFraktionsentwurfesdes VorstAGwurdehervorgehoben,dassmitderdortvorgesehenenAnfügungeines 116Satz4AktG-EeinVerbotdesVorteilsausgleichsgeregeltwerdensollte.EinesolcheausdrücklicheRegelungistallerdingsnichterforderlich,dasie lediglichdieohnehinbestehenderechtslagedes 249BGB wiederholenwürde.derbegriff Mindestschadensersatz könntezudemdahingehendmissverstandenwerden,dass auchdannschadensersatzzuleistenwäre,wennnachden allgemeinenregelnkeinschadenzuersetzenwäre.einsolcherstrafschadensersatzistdemdeutschenrechtfremdund sollauchnichtgeschaffenwerden. 116Satz4AktG-E kann daher ersatzlos entfallen. Zu Nummer 6 (Änderung des 120 AktG) Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b (Anfügung eines Absatzes 4) 120Absatz4Satz1AktG-Eregelt,dassdieHauptversammlungbeibörsennotiertenGesellschaftenaufVerlangen vonaktionären ( 122Absatz2AktG)oderaufVorschlag derverwaltungzulässigerweiseauchdarüberbeschließen kannkann,obdasbestehendesystemzurvorstandsvergütunggebilligtwirdodernicht.eshandeltsichnichtumeinen inregelmäßigenzeitabständenwiederkehrendenbeschlussgegenstand.esbestehtfürdieverwaltungkeineverpflichtung,dengegenstandaufdietagesordnungzusetzen. DurchdieseausdrücklicheHauptversammlungskompetenz wirddenaktionäreneininstrumentzurkontrolledes bestehendenvergütungssystemsandiehandgegeben.die RegelungerfülltzugleicheuropäischeempfehlendeVorgaben (EmpfehlungderKommissionzurErgänzungder Empfehlungen2004/913/EGund2005/162/EGzurRegelungderVergütungvonMitgliedernderUnternehmensleitungbörsennotierterGesellschaftenC(2009)3177endg. vom30.april2009).vonihrsindauchpositiverückwirkungenaufdiewahrnehmungderverpflichtungenaus 87 AktGzuerwarten.MüssenVorstandundAufsichtsratdamit rechnen,dassdasbestehendevergütungssystemmöglicherweisedurchdiehauptversammlungbewertetwird,werden siehierdurchbeiderfestlegungdervorstandsvergütung gemäß 87AktGzubesondererGewissenhaftigkeitangehalten. DerAnwendungsbereichvon 120Absatz4AktG-Eistauf börsennotiertegesellschaftenbeschränkt,dennbei geschlossenengesellschaftenbedarfessodifferenzierter Regelungennicht.DieVorschriftlehntsichdamitunddurch dieformulierung GrundzügedesSystemszurVergütung andienummern4.2.3und4.2.5desdeutschencorporate GovernanceKodexan.Dortwirdempfohlen,dassderoder dieaufsichtsratsvorsitzendediehauptversammlungin einemvergütungsberichtüberdiegrundzügedesvergütungssystemsundderenveränderunginformiert.dieneuregelungin 120Absatz4Satz1AktG-EgibteinenweiterenAnreiz,dieserEmpfehlungnachzukommen;denndie HauptversammlungwirdeinVergütungssystem,überdassie nichtzureichendinformiertist,möglicherweisenichtbilligen. 120Absatz4Satz2AktG-Estelltklar,dassderHauptversammlungsbeschlussüberdieBilligung (bzw.missbilligung)desvergütungssystemsrechtlichnichtverbindlichist. DieVorschriftähneltderaufdenEntlastungsbeschlussbezogenenVorschriftdes 120Absatz2Satz2AktG.Beieiner börsennotiertengesellschaftwirdeinbeschlussderhauptversammlung,derdasbestehendevergütungssystemmissbilligt,erheblicheöffentlichkeitswirkungenerzeugen (so geschehenbeianwendungeinervergleichbarenregelungin Großbritannien).DiesereintatsächlichenWirkungenerscheinenangemessenundausreichend,umeinewirksame KontrolledesbestehendenVergütungssystemsdurchdie Hauptversammlungzugewährleisten.EinerirgendwiegeartetenrechtlichenBindungswirkungbedarfesdarüberhinaus nicht.imübrigenverhindertdieregelunginabsatz4satz2 zugleich,dasssichdieverwaltungdurcheinen wohlmeinenden Hauptversammlungsbeschlussmittelbarvonden Verpflichtungenaus 87AktGentbindenlässt;damitentfälltauchdieHaftungwegenunangemessenerVergütungsfestsetzungnicht.DiesdientauchdemMinderheitenschutz. 120Absatz4Satz3AktG-EstelltdenBeschlussüberdie BilligungdesVergütungssystemsunanfechtbarnach 243 AktG.HierdurchwirddasBeschlussmängelrechtvonentsprechendenVerfahrenfreigehalten.Wegenderfehlenden rechtlichenwirkungendesbeschlussesistnichtersichtlich, weshalbdemvorstandoderdenaktionärenhiereineanfechtungsmöglichkeit bereitstehen müsste. Zu Nummer 8 (Änderung des 288 Absatz 3 AktG) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderinArtikel1 Nummer1BuchstabebvorgesehenenÄnderungdes 87 Absatz 2 AktG. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Zu 23 Absatz 1 EGAktG-E 23Absatz1Satz1EGAktG-Everlangt,dasslaufende D&O-Versicherungsverträgebiszum30.Juni2010andie NeuregelunginArtikel1Nummer2 (VerpflichtungzurVereinbarungeinesSelbstbehalts)angepasstwerden.Besteht ausdemlaufendenanstellungsvertragdesvorstandesein AnspruchaufeineVersicherungohneeinenvomGesetz gefordertenselbstbehalt,sobleibtdieseverpflichtungder Gesellschaftnach 23Absatz1Satz2EGAktG-Ebiszum AblaufdesVorstandsvertrags,alsoinderPraxismaximal fünfjahre,erfüllbar.verlängerungendesvorstandsvertrags bleiben hierbei außer Betracht. Zu 23 Absatz 2 EGAktG-E DieÜbergangsregelungzuderinArtikel1Nummer3BuchstabecvorgesehenenEinführungeinerzweijährigenKarenzzeitfürdenWechselvonVorstandsmitgliederninden Aufsichtsratin 100Absatz2AktG-Estelltsicher,dassbestehendeMandatefortgeführtwerdenkönnen.Dasichdie RegelungaufdiePersonundnichtaufdasMandatbezieht,

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/13433 könnendiemandatsinhabernachendederamtszeitauch dannwiedergewähltwerden,wenndiekarenzzeitnochnicht abgelaufenist.eserschieneunverhältnismäßig,derzeitigen AmtsinhabernzwardieWeiterführungdesMandatesbis zumvorgesehenenendederamtszeitzugestatten,sieaber dannvoneinerwiederwahlauszuschließen,weilnochein TeilderKarenzzeit,möglicherweisenurwenigeMonate, offen wäre. AufeineÜbergangsregelungfürHauptversammlungen,die beiinkrafttretendesvorstagbereitseinberufenwaren,wird verzichtet,umdieneugeschaffenekarenzzeitfürdenwechselvomvorstandindenaufsichtsratmöglichstschnellwirksam werden zu lassen. Zu 23 Absatz 3 EGAktG-E DieÜbergangsregelungzuderinArtikel1Nummer6vorgesehenenÄnderungvon 120AktGstelltsicher,dass durchdiegesetzesänderungkeinehauptversammlungen betroffenwerden,diebeiinkrafttretendesvorstagbereits einberufen waren. Zu Artikel 5 (Änderung des GmbH-Gesetzes) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderinArtikel1 Nummer5BuchstabeavorgesehenenÄnderungdes 116 AktG, vgl. Begründung dort. Berlin, den 17. Juni 2009 Dr. Jürgen Gehb Mechthild Dyckmans in Klaus Uwe Benneter Wolfgang Neskovic Joachim Stünker Jerzy Montag

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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