Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus A. Problem und Ziel DiezeitlichbefristeteZweckgesellschaft EuropäischeFinanzstabilisierungsfazilität (EFSF)istvondenMitgliedstaatendesEuro-Währungsgebiets (Euro- Mitgliedstaaten)am7.Juni2010mitdemZielgegründetworden,mitKrediten vonbiszu440mrd.euroeinedrohendezahlungsunfähigkeitvoneuro-mitgliedstaatenabzuwenden.zurabsicherungderrefinanzierungamkapitalmarkterhältdiezweckgesellschaftgarantienvondeneuro-mitgliedstaaten. AufgrundderfüreineerstklassigeBonitätnotwendigenÜbersicherungserfordernissekannjedochaufderBasisdesbisherbereitgestelltenGarantierahmens kein Kreditvergabevolumen im genannten Umfang sichergestellt werden. Am11.März2011habendieStaats-undRegierungschefsderEurozonedaher imrahmeneinesgesamtkonzeptszurkrisenbewältigungbeschlossen,biszum AuslaufenderEFSFzum30.Juni2013unddergeplantenÜbernahmeihrerAufgabendurcheinendauerhaftenEuropäischenStabilitätsmechanismus (ESM)die vereinbartemaximaledarlehenskapazitätderefsfvon440mrd.euroin vollemumfangbereitzustellen.zurabsicherungderrefinanzierungeinesmaximaleneffektivenausleihvolumensindieserhöheamkapitalmarktbedarfes eineranhebungdesmaximalengarantierahmens,dendieeuro-mitgliedstaaten bereitstellen.gleichzeitighabensichdiestaats-undregierungschefsdereurozonedaraufverständigt,dassdieefsfkünftignebendeminstrumentderkreditvergabeauchdasinstrumentderaufkäufevonanleiheneineseuro-mitgliedstaates auf dem Primärmarkt nutzen kann. AngesichtsderfortdauerndenangespanntenSituationaufdenFinanzmärkten sinddiestaats-undregierungschefsdereurozoneunddieeu-organeam 21.Juli2011übereingekommen,dieWirksamkeitderEFSFzurBekämpfung dergestiegenenansteckungsgefahrenweiterzuerhöhenundsiemitzusätzlichen,flexiblereninstrumentenauszustatten.danachkanndieefsfzukünftig unterbindunganentsprechendeauflagenzugunsteneineseuro-mitgliedstaates auchvorsorglichemaßnahmeninformderbereitstellungeinervorsorglichen Kreditlinieergreifen,DarlehenanStaatenzurRefinanzierungihrerFinanzinstitutegewährensowiebeiaußergewöhnlichenUmständenaufdemFinanzmarkt undgefahrenfürdiefinanzstabilitätanleiheneineseuro-mitgliedstaatesauf dem Sekundärmarkt kaufen, um Ansteckungsgefahren zu verhindern. AuchzukünftigwerdenjedwedeMaßnahmenzumErhaltderZahlungsfähigkeit eineseuro-mitgliedstaatesnurdanngewährt,wenndiesunabdingbarist,umdie FinanzstabilitätinderEurozoneinsgesamtzuwahren.DieGewährungallerer-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode forderlichenfinanzhilfenwirdmitstrengenauflagenverbunden,diedermakroökonomischen Situation des betroffenen Landes angemessen sind. B. Lösung ZurUmsetzungderBeschlüssevom11.März2011und21.Juli2011wirdder EFSF-Rahmenvertraggeändert.MitdiesemGesetzwerdendafürnotwendige AnpassungenderGewährleistungsermächtigungvollzogen.DervonderBundesrepublikDeutschlandzurVerfügungzustellendeGewährleistungsrahmen wirdvon123mrd.euroum88,0459mrd.euroauf211,0459mrd.euroerhöht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand EsentstehenkeineunmittelbarenAusgaben.DiemittelbarenfinanziellenAuswirkungensindnichtbezifferbar.DaNotmaßnahmenderEFSFunterstrengen AuflagenmitdemZielerfolgen,diedrohendeZahlungsunfähigkeitderbetroffenenStaatendauerhaftabzuwenden,istmithoherWahrscheinlichkeitnichtmit einerinanspruchnahmederbundesrepublikdeutschlandausdenausgegebenen Garantien zu rechnen. 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürger eingeführt, verändert oder abgeschafft. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfürUnternehmeneingeführt, verändert oder abgeschafft. 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Sonstige Kosten DasGesetzführtnichtzuzusätzlichenKostenfürdieWirtschafteinschließlich dermittelständischenunternehmen.durchdievorgesehenenmaßnahmensind AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6916 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus 1Absatz1bis4desGesetzeszurÜbernahmevonGewährleistungenimRahmeneineseuropäischenStabilisierungsmechanismusvom22.Mai2010 (BGBl.IS.627)wird wie folgt gefasst: (1)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,fürFinanzierungsgeschäfte,dieeinevondenMitgliedstaatendesEuro-WährungsgebietsgegründeteoderbeauftragteZweckgesellschaftzurDurchführungvonunterder VoraussetzungderAbsätze2und3gewährtenNotmaßnahmenzugunsteneinesMitgliedstaatesdesEuro-Währungsgebietstätigt,GewährleistungenbiszurHöhevoninsgesamt 211,0459MilliardenEurozuübernehmen.Notmaßnahmen imsinnevonsatz1sinddarlehenderzweckgesellschaftan denbetroffenenmitgliedstaat,einschließlichsolcher,dieder MitgliedstaatzurRekapitalisierungvonFinanzinstituten verwendet,vorsorglichemaßnahmensowieankäufevon StaatsanleihendiesesMitgliedstaatsamPrimärmarktoder Sekundärmarkt.GewährleistungennachSatz1könnennur biszum30.juni2013übernommenwerden.zudiesemzeitpunktverfälltdieermächtigungfürdennichtausgenutzten TeildesGewährleistungsrahmens.EineGewährleistungist aufdenhöchstbetragdieserermächtigunginderhöheanzurechnen,inderderbunddarausinanspruchgenommen werdenkann.zinsenundkostensindaufdenermächtigungsrahmen nicht anzurechnen. (2)NotmaßnahmenimSinnevonAbsatz1könnenauf AntrageinesMitgliedstaatesdesEuro-Währungsgebiets zumerhaltseinerzahlungsfähigkeitergriffenwerden,wenn diesunabdingbarist,umdiestabilitätdeseuro-währungsgebietsinsgesamtzuwahren.diegefährdungderfinanzstabilitätdeseuro-währungsgebietsistvordergewährungvon NotmaßnahmendurchdieMitgliedstaatendesEuro-WährungsgebietsunterAusschlussdesbetroffenenMitgliedstaatesgemeinsammitderEuropäischenZentralbankundnach MöglichkeitmitdemInternationalenWährungsfondseinvernehmlichfestzustellen.VorsorglicheMaßnahmen,KreditezurRekapitalisierungvonFinanzinstitutenundderAufkaufvonStaatsanleihenamSekundärmarkterfolgenunter diesenvoraussetzungenzurverhinderungvonansteckungsgefahren.deraufkaufvonstaatsanleiheneinesmitgliedstaatsdeseuro-währungsgebietsamsekundärmarkterfordertzudemdiefeststellungaußergewöhnlicherumstände auf dem Finanzmarkt durch die Europäische Zentralbank. (3)NotmaßnahmenwerdenanstrengeAuflagengebunden,diederbetroffeneMitgliedstaatgrundsätzlichimRahmeneineswirtschafts-undfinanzpolitischenProgrammsvor GewährungderNotmaßnahmemitderEuropäischenKommissionunterMitwirkungderEuropäischenZentralbank undnachmöglichkeitmitdeminternationalenwährungs- fondsvereinbartunddievondenmitgliedstaatendeseuro- Währungsgebietseinstimmiggebilligtwerden.Solltewegen dernaturdernotmaßnahmedievereinbarungallererforderlichenauflagenvorbeginndernotmaßnahmenichtmöglichsein,istdiesevereinbarungunverzüglichundvorabschluss der Notmaßnahme nachzuholen. (4) [ ] Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 5. September 2011 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung I. Ausgangslage A. Allgemeiner Teil DiezeitlichbefristeteZweckgesellschaft EuropäischeFinanzstabilisierungsfazilität (EFSF)istvondenStaaten,derenWährungderEuroist,am7.Juni2010mitdemZielgegründetworden,mitKreditenvonbiszu440Mrd.Euroeine drohendezahlungsunfähigkeitvoneuro-mitgliedstaatenabzuwenden.zurabsicherungderrefinanzierungamkapitalmarkterhältdiezweckgesellschaftgarantienvondeneuro- Mitgliedstaaten.AufgrundderfüreineerstklassigeBonität notwendigenübersicherungserfordernissekonntejedoch bisherkeinkreditvergabevolumenimgenanntenumfangsichergestellt werden. Am11.März2011habendieStaats-undRegierungschefs dereurozonedaherimrahmeneinesgesamtkonzeptszur Krisenbewältigungbeschlossen,biszumAuslaufender befristetenzweckgesellschaftzum30.juni2013undder geplantenübernahmederaufgabenderefsfdurcheinen dauerhafteneuropäischenstabilitätsmechanismus (ESM) dievereinbartemaximaledarlehenskapazitätderefsfvon 440Mrd.EuroinvollemUmfangbereitzustellen.ZurAbsicherungderRefinanzierungeinessolchenmaximaleneffektivenAusleihvolumensvon440Mrd.EuroamKapitalmarkt bedarfeseineranhebungdesmaximalengarantierahmens, dendieeuro-mitgliedstaatenbereitstellen.ebensohaben sichdiestaats-undregierungschefsdereurozoneam 11.März2011daraufverständigt,dassdieEFSFkünftig nebendeminstrumentderkreditvergabeauchanleihen eineseuro-mitgliedstaatesaufdemprimärmarktinausnahmefällenimkontexteinesprogrammsmitstrengenauflagenaufkaufenkann.zielisteinekosteneffizienteausgestaltung der Finanzhilfe. AngesichtsderfortdauerndenangespanntenSituationauf denfinanzmärktensinddiestaats-undregierungschefs dereurozoneunddieeu-organeam21.juli2011übereingekommen,zurbekämpfungderansteckungsgefahrendie EFSFmitzusätzlichen,flexiblerenInstrumentenauszustattenundsoihreWirksamkeitweiterzuerhöhen.Danach kanndieefsfzukünftigzugunsteneineseuro-mitgliedstaatesauchvorsorglichemaßnahmenwieetwadiebereitstellungeinerkreditlinieergreifen,darlehenanstaatenzur RefinanzierungihrerFinanzinstitutegewährensowiebei außergewöhnlichenumständenaufdemfinanzmarktanleiheneineseuro-mitgliedstaatesaufdemsekundärmarkt kaufen. VoraussetzungfürdenEinsatzallerInstrumenteistweiter- hin,dassdiesunabdingbarist,umdiestabilitätdeseuro- Währungsgebietsinsgesamtzuwahren.DieGewährungvon NotmaßnahmenwirdanstrengeAuflagengebunden.VorsorglicheMaßnahmen,KreditezurRekapitalisierungvon FinanzinstitutenundderAufkaufvonStaatsanleihenam SekundärmarkterfolgenunterdiesenVoraussetzungenzur VerhinderungvonAnsteckungsgefahren.Aufkäufevon StaatsanleiheneinesEuro-MitgliedstaatsaufdemSekundärmarktwerdennurgetätigt,wenndieEuropäischeZentral- banknacheineranalysebestätigt,dassaußergewöhnliche Umstände auf den Finanzmärkten vorliegen. ZurUmsetzungderBeschlüssevom11.März2011und 21. Juli 2011 wird der EFSF-Rahmenvertrag geändert. DieHaftungderEuro-MitgliedstaatenausGarantien,diesie derzweckgesellschaftausstellen,erfolgtweiterhinanteilig, begrenztaufdiezugesagtengarantieobergrenzenundnicht gesamtschuldnerisch. Abdem1.Juli2013sollderESM,deraufGrundlageeines völkerrechtlichenvertrageserrichtetwird,dieaufgabender EFSFunddesEuropäischenFinanzstabilisierungsmechanismus (EFSM),derdurchdieVerordnung (EU)Nr.407/2010 desratesvom11.mai2010zureinführungeineseuropäischenfinanzstabilisierungsmechanismus (ABl.L118vom ,S.1)eingerichtetwurde,übernehmen.DurcheinstimmigenBeschlussdesGouverneursratsdesESMkann deresmnachseineminkrafttretenrechteundverbindlichkeiten der EFSF übernehmen. II. Inhalt und Zielsetzung des Gesetzes MitdiesemGesetzwerdendafürnotwendigeAnpassungen dergewährleistungsermächtigungvollzogen.nachartikel115absatz1desgrundgesetzesbedarfdieübernahme vongarantien,diezuausgabeninkünftigenrechnungsjahrenführenkönnen,einerermächtigungdurchbundesgesetz. DerjeweiligeAnteilderEuro-MitgliedstaatenanderÜbernahmevonGarantienrichtetsichweiterhinnachihremAnteilamEZB-Kapitalschlüssel.Hierauserrechnetsichfürdie BundesrepublikDeutschlandeineErhöhungdeszurVerfügungzustellendenGewährleistungsrahmensvon123Mrd. Euroauf211,0459Mrd.Euro.Eswirdklargestellt,dassder Gewährleistungsrahmen,soweiteram30.Juni2013nicht ausgenutzt ist, verfällt. MitdemGesetzwerdendieInstrumente,diederEFSFkünftigzurVerfügungstehen,festgelegtunddieVoraussetzungenundMaßgabenfüreinEingreifenderEFSFdefiniert. NotmaßnahmenzumErhaltderZahlungsfähigkeiteines Euro-Mitgliedstaatessindweiterhinnurzulässig,soferndies unabdingbarist,umdiefinanzstabilitätinderwährungsunioninsgesamtsicherzustellen.überdiegewährungaller erforderlichenfinanzhilfenwirdeinstimmigdurchdieeuro- Mitgliedstaatenentschieden.DieGewährungwirdan strenge Auflagen gebunden. DadieMitteldesEFSMaufgrundderbewilligtenFinanzhilfennahezuaufgebrauchtsind,istdieMaßgabedesbisherigen 1 Absatz 2 zu streichen. DasGesetzverstößtnichtgegenVorschriftendesUnionsrechts. III. Gesetzesfolgen 1. Wesentliche Auswirkungen MitderRevisiondesEFSF-RahmenvertragsundderentsprechendenAnhebungdesGarantierahmenssolleineffektivesAusleihvolumenderEFSFvon440Mrd.Eurosichergestelltwerden,umeinerGefährdungderFinanzstabilität

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6916 deseuro-währungsgebietsinsgesamtentgegenzuwirken. DurchdieAufnahmeneuer,flexiblererInstrumentewirddie WirksamkeitderEFSFverbessert,umAnsteckungsgefahren entgegenzuwirken.diesicherstellungderfinanzstabilität derwährungsunionliegtimelementareninteressederbundesrepublik Deutschland. 2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand EsentstehenkeineunmittelbarenAusgaben.DurchdasGesetzwirddervonderBundesrepublikDeutschlandzurVerfügungzustellendeGewährleistungsrahmenvon123Mrd. Euroauf211,0459Mrd.Euroerhöht.Diemittelbarenfinanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar. DaNotmaßnahmenderEFSFunterstrengenAuflagenmit demzielerfolgen,diedrohendezahlungsunfähigkeitderbetroffenenstaatendauerhaftabzuwenden,istmithoherwahrscheinlichkeitnichtmiteinerinanspruchnahmederbundesrepublikdeutschlandausdenausgegebenengarantienzu rechnen. 3. Erfüllungsaufwand EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfür BürgerinnenundBürgeroderfürUnternehmeneingeführt, verändertoderabgeschafft.dererfüllungsaufwandderverwaltung ist zu vernachlässigen. 4. Sonstige Kosten DasGesetzführtnichtzuzusätzlichenKostenfürdieWirtschafteinschließlichdermittelständischenUnternehmen. DurchdievorgesehenenMaßnahmensindAuswirkungen aufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. 5. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnung derbundesministerienvorzunehmendenrelevanzprüfung sindunterberücksichtigungderunterschiedlichenlebenssituationvonfrauenundmännernkeineauswirkungen erkennbar,diegleichstellungspolitischenzielenzuwiderlaufen. 6. Nachhaltigkeitsprüfung DieWirkungendesGesetzesentsprechendenVorgabenzur Nachhaltigkeit.DieNotmaßnahmenderEFSFerhöhen zwarzunächstanteiligdenschuldenstanddeutschlands.in demmaße,indemeszurückzahlungenkommt,vermindertsichdernationaleschuldenstandallerdingswieder.da NotmaßnahmenderEFSFunterstrengenAuflagenmitdem Zielerfolgen,diedrohendeZahlungsunfähigkeitderbetroffenenStaatendauerhaftabzuwenden,istmithoherWahrscheinlichkeitnichtmiteinerInanspruchnahmederBundesrepublikDeutschlandausdenausgegebenenGarantien zu rechnen. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil 1 Absatz 1 bis 4 wird neu gefasst. Zu Absatz 1 Zu Satz 1 AufgrundderNeufassungdesRahmenvertragsdervonden Euro-MitgliedstaatengegründetenZweckgesellschaftist eineanpassungdergewährleistungsermächtigungnotwendig.derjeweiligeanteildereuro-mitgliedstaatenrichtet sichweiterhinnachihremanteilamezb-kapitalschlüssel. HierauserrechnetsichfürdieBundesrepublikDeutschland eineerhöhungdeszurverfügungzustellendengewährleistungsrahmens von 123 Mrd. Euro auf 211,0459 Mrd. Euro. Zu Satz 2 DiederEFSFzurVerfügungstehendenInstrumentewerden aufgezählt. NebenderVergabevonDarlehensindnachdenBeschlüssen vom11.märz2011auchaufkäufevonstaatsanleiheneines Euro-MitgliedstaatsaufdemPrimärmarktmöglich,wenn dies aus Gründen der Kosteneffizienz geboten scheint. EntsprechendderBeschlüssevom21.Juli2011werdender EFSFzurVerbesserungihrerWirksamkeitergänzendweitereInstrumentezurVerfügunggestellt,diezurVermeidung vonansteckungseffekteneingesetztwerdenkönnen,wenn dieszurwahrungderfinanzstabilitätdeseuro-währungsgebiets insgesamt unabdingbar ist. DanachkanndieEFSFvorsorglicheMaßnahmenergreifen, indemsieeinekreditliniebereitstellt,umihrefinanzierungsbereitschaftzugunstendeslandeszudokumentieren, zurmarktberuhigungbeizutragenundsoansteckungseffektezuverhindern.auchvorsorglichemaßnahmenwerden entsprechenddenvorgabendesabsatzes3stetsanauflagen geknüpft,diedermakroökonomischensituationdeslandes angemessensind.sollteeinlanddievereinbartekreditlinie inanspruchnehmen,müssendieauflagenüberprüftundgegebenenfalls angepasst werden. WeiterhinkanndieEFSFaneinenEuro-Mitgliedstaat,auch ohnedassdiesereinemumfassendenwirtschafts-undfinanzpolitischenanpassungsprogrammunterworfenwird, Darlehenausreichen,diedazuverwendetwerden,FinanzinstitutediesesMitgliedstaateszurekapitalisieren.EineentsprechendeRekapitalisierungmittelseinesDarlehensder EFSFkannnurdannergriffenwerden,wennderbetroffene StaatnichtinderLageist,eineentsprechendefürdieStabilitätderEurozoneerforderlicheRekapitalisierungauseigenenMittelndurchzuführen.DasDarlehenwirdentsprechend denvorgabendesabsatzes3ansektorspezifischeauflagen gebunden. InaußergewöhnlichenUmständenaufdemFinanzmarkt kanndieefsfaufantrageinesmitgliedstaatesanleihen diesesstaatesaufdemsekundärmarktaufkaufen,umansteckungseffektezuvermeidenundsodiefinanzstabilitätzu wahren.deraufkaufvonstaatsanleihenaufdemsekundärmarktwirdentsprechenddenvorgabendesabsatzes3ebenfallsanstrengeauflagengebunden.voraussetzungistinjedemfall,dassdieeuropäischezentralbankdieaußergewöhnlichenumständeaufdemfinanzmarktundgefahren fürdiefinanzstabilitätvorderentscheidungüberdenankauf feststellt. DiestrengenRahmenbedingungenfürdieInanspruchnahme dieserzusätzlichenneueninstrumentewerdeninleitlinien

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derefsfabgesichert.diesewerdeneinedermakroökonomischensituationunddemgewählteninstrumentangemessenekonditionalitätunddieausrichtungaufdiebeseitigungvonansteckungsgefahrenenthalten.siewerdeneinstimmig vom Verwaltungsrat der EFSF verabschiedet. Zu Satz 3 Dieser Satz entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 4. Zu Satz 4 DieserSatzwirdzurKlarstellungundErgänzungdesvorherigen Satzes eingefügt. Zu den Sätzen 5 und 6 Diese Sätze entsprechen dem bisherigen Absatz 3. Zu Absatz 2 IndiesemAbsatzwerdendieVoraussetzungenfüreinEingreifenderEFSFzusammenfassenddefiniert.Notmaßnahmenkönnendannergriffenwerden,wenndiesunabdingbar ist,umdiestabilitätdeseuro-währungsgebietsinsgesamt zuwahren.eineentsprechendefeststellungistvorergreifen dernotmaßnahmedurchdieeuro-mitgliedstaatengemeinsammitdereuropäischenzentralbank (EZB)undnach MöglichkeitmitdemInternationalenWährungsfondszu treffen.notmaßnahmenergehenaufantrageineseuro-mitgliedstaats,wennseinezahlungsfähigkeitbedrohtist,eralso unterschwerwiegendenfinanzierungsproblemenleidetoder ihm solche drohen. DerAufkaufvonStaatsanleiheneinesEuro-Mitgliedstaats aufdemsekundärmarktzurvermeidungvonansteckungsgefahrensetztzusätzlichvoraus,dassdieezbaufgrundlageeinerentsprechendenanalysebestätigt,dassaußergewöhnliche Umstände auf den Finanzmärkten vorliegen. ÜberdieGewährungvonNotmaßnahmenentscheidendie Euro-Mitgliedstaaten wie bisher einstimmig. DieStreichungdesbisherigenAbsatzes2trägtdem UmstandRechnung,dassdieMitteldesEFSMaufgrundder bereitsbewilligtenfinanzhilfeprogrammenahezuaufgebraucht sind. Zu Absatz 3 NotmaßnahmenwerdenweiterhininjedemFallanstrenge Auflagengebunden,diedermakroökonomischenSituation des betroffenen Landes angemessen sind. ImRegelfallsinddieseineinemumfassendenwirtschaftsundfinanzpolitischenAnpassungsprogramm,dasderbetroffeneStaatmitderEuropäischenKommissionunterMitwirkungderEuropäischenZentralbankundnachMöglichkeit mitdeminternationalenwährungsfondsauszuhandelnhat, vor Gewährung einer Notmaßnahme zu vereinbaren. EinDarlehen,dasspezifischundausschließlichzurRekapitalisierungderBankeneinesMitgliedstaatsverwendetwird, kannaucheinemlandgewährtwerden,dassichnichtin einemumfassendenanpassungsprogrammbefindet.eswird an sektorspezifische Auflagen gebunden. SolltewegenderNaturderMaßnahmedievorherigeVereinbarungdererforderlichenAuflagennichtmöglichsein,insbesondereweileinekurzfristigeersteInterventionaufdem SekundärmarkterforderlichistoderdieersteTrancheeiner vereinbartenkreditliniebeiunmittelbarbevorstehender Zahlungsunfähigkeitabgerufenwird,istdieVereinbarung entsprechenderauflagen,regelmäßigimrahmeneines wirtschafts-undpolitischenanpassungsprogramms,unverzüglich und vor Abschluss der Notmaßnahme nachzuholen. DieRegelungendesbisherigenAbsatzes3werdenAbsatz1 Satz 5 und 6. Zu Absatz 4 DieKoalitionsfraktionenunterbreitenzumjetzigenZeitpunktkeinenkonkretenFormulierungsvorschlag.DieAusgestaltungderBeteiligungdesDeutschenBundestagessoll auchinkenntnisderfürden7.september2011angekündigtenentscheidungdesbundesverfassungsgerichtszurgriechenlandhilfeundzudenbisherigeneuro-rettungsmaßnahmenimweiterenverlaufdesgesetzgebungsverfahrensgetroffen werden können. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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