Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
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- Rüdiger Weiß
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1 Bundesrat Drucksache 172/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde unter anderem 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert, auf den die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in 19 (Feststellung der Belege) verweist. Durch die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossene Absenkung der Wertgrenze in 6 Absatz 2 Satz 1 EStG von 410 Euro auf 150 Euro sind auch die vorgeschriebenen Grenzen zur Feststellungsbefugnis neu festgesetzt worden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Grenze in 6 Absatz 2 Satz 1 wieder auf 410 Euro angehoben. Um künftig Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll der Verweis auf das EStG durch einen festen Betrag ersetzt werden. B. Lösung Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
2 Drucksache 172/10-2- C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht. E. Sonstige Kosten Für die Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Ebenso wird die Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten be lastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbrau cherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft. Die Einführung fester Betragsgrenzen trägt zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Verwaltung bei.
3 Bundesrat Drucksache 172/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 26. März 2010 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
4 Drucksache 172/10-2- Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
5 Drucksache 172/10 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Vom Gemäß Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch die Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17. Juli 2009 (BAnz. S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter nach 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch die Wörter von 150 Euro ersetzt. Artikel 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den TT.MM.JJJJ
6 - 2 - Drucksache 172/10 Begründung: A. Allgemeiner Teil Die Änderung des 19 (Feststellung der Belege) ist durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) bedingt, da in der Verwaltungsvorschrift an dieser Stelle auf 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwiesen wird. Durch die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in 6 Absatz 2 Satz 1 EStG von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkte Wertgrenze sind auch die vorgeschriebenen Grenzen zur Feststellungsbefugnis automatisch neu festgesetzt worden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Grenze in 6 Absatz 2 Satz 1 wieder auf 410 Euro angehoben. Um künftig im Falle von Änderungen des Einkommensteuergesetzes Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll der Verweis auf das EStG durch einen festen Betrag ersetzt werden. Für die Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Ebenso wird die Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Durch die Erhöhung der Wertgrenze in 6 Absatz 2 Satz 1 EStG auf 410 Euro müsste die mit der fünften allgemeinen Verwaltungsvorschrift eingeführte Grenze von seinerzeit 150 Euro wieder erhöht werden. Um den Verwaltungsaufwand bei den Sozialversicherungsträgern möglichst gering zu halten, wird der Verweis auf das Einkommensteuergesetz durch den Betrag von 150 Euro ersetzt. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
7 Drucksache 172/10 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1196: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung NKR-Nr. 1197: Entwurf einer Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Kreibohm Berichterstatter
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