ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
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- Laura Baumgartner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen A. Problem und Ziel InseinerEntscheidungvomFebruar2010 (1BvL1/09,1BvL3/09,1BvL4/09) legtedasbundesverfassungsgerichtdar,dass derunmittelbarverfassungsrechtlicheleistungsanspruchaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsnichtnurdiejenigenmittelumfasst,diezuraufrechterhaltung einesmenschenwürdigendaseinsunbedingterforderlichsind.ergewährleistet dasgesamteexistenzminimumdurcheineeinheitlichegrundrechtlichegarantie,diesowohldiephysischeexistenzdesmenschenwienahrung,kleidung, Hausrat,Unterkunft,Heizung,HygieneundGesundheitalsauchdieSicherung dermöglichkeitzurpflegezwischenmenschlicherbeziehungenundzueinem MindestmaßanTeilhabeamgesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenLebenumfasst.DerBundesgesetzgeberhatindiesemSinnezurAbsicherungder TeilhabevonKindernundJugendlichen,dieLeistungenderGrundsicherungfür Arbeitsuchendeerhalten,RegelungenfürLeistungenausdemsogenanntenBildungs-undTeilhabepaket ( 28desZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII) erlassen. NachdemViertenArmuts-undReichtumsberichtderBundesregierungvom März2013solldasBildungs-undTeilhabepaketeinenwichtigenBeitragdazu leisten,dasskinderausärmerenfamilienbesserebildungs-undteilhabechancenhaben.kinderundjugendlicheimleistungsbezugdergrundsicherungfür Arbeitsuchendeverfügenseitdem1.Januar2011überRechtsansprücheauf Bildungs- und Teilhabeleistungen. DiebisherigenErfahrungenzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepakets zeigen,dassüberüblichevorkehrungenimsozialverfahrenwiedieberatung oderdashinwendungsgebothinausweitereverfahren,ansprechpartnerund Ähnlichesvorgehaltenwerdenmüssen,damitdieseRechtsansprüchederKinderundJugendlichenauchverwirklichtwerdenkönnenunddieLeistungenbei ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach dem SGB II circa 400 Mio. Euro jährlich bereit, mit denen 1.kreisfreieStädteundKreiseSchulsozialarbeitodersonstigeProjekteimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendefinanzierenkönnen,dieden ZugangvonKindernundJugendlichenzuLeistungendesBildungs-und Teilhabepaketssicherstellen.DieseMittelwerdenzumBeispielfürpädagogischeFachkräfte (SchulsozialarbeiterinnenundSchulsozialarbeiter)in
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schulengenutzt.IhreTätigkeitisteinganzwesentlicherGarantfürdieerfolgreiche,breitangelegtesozialeTeilhabederjungenMenschensowieder RealisierungvonFörderangebotenunterschiedlichsterArtunddamitderSicherstellungdessoziokulturellenExistenzminimumsderKinderundJugendlichen; 2.MittagessenderleistungsberechtigtenKinderundJugendlicheninHorteinrichtungen finanziert werden. ZielderÄnderungdesGesetzesistes,auchnachdemJahr2013sicherzustellen,dassfüralleimLeistungsbezugdesSGBIIstehendenKinderundJugendlicheneineangemesseneTeilhabeamgesellschaftlichenundsoziokulturellen LebendurchLeistungendessogenanntenBildungs-undTeilhabepaketserreichbarwirdunddieFinanzierungvonMehraufwendungenfürMittagessenin Horteinrichtungen gewährleistet wird. Folgender Handlungsbedarf ist daher bei der Änderung des SGB II gegeben: DieFinanzierungderSchulsozialarbeitdurchdenBundimRahmender BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungderkommunalenGrundsicherungsträgerläuftzum31.Dezember2013aus.ImZugeder EinführungundUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketswurdeein Betragvoncirca400Mio.EuroproJahrbundesweitzurVerfügunggestellt. ZurWeiterfinanzierungvonSozialarbeitodersonstigenProjektenimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchende,diedenZugangvonKindern undjugendlichenzuleistungendesbildungs-undteilhabepaketssicherstellen, ist eine Entfristung der Bundesfinanzierung erforderlich. DieBefristungderFinanzierungvonMehraufwendungenfürMittagessenin einereinrichtungnach 22SGBVIIIbiszum31.Dezember2013istaufzuheben. B. Lösung DienotwendigegesetzlicheÄnderungerfolgt,indemeineWeiterführungder FinanzierungdurchdenBundunddiedamitverbundeneEntfristungbestimmter Regelungen zur Bundesbeteiligung vorgesehen werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ImBundeshaushaltistunterBerücksichtigungderGesamtausgabender LeistungenfürUnterkunftundHeizunginHöhevonderzeitrund13,5Mrd. Euroab2014mitjährlichenMehrausgabeninHöhevoncirca400Mio. Eurozurechnen.DieHaushaltederLänder (Stadtstaaten)undKommunen erhaltenimselbenumfangmehreinnahmen.denmehreinnahmenstehen beifortführungderschulsozialarbeitunddesmittagessensinhorteinrichtungen über das Jahr 2013 hinaus entsprechende Mehrausgaben gegenüber. 2.Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13663 E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeineunmittelbarenkosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13663
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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13663 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasZweiteBuchSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende inderfassungderbekanntmachungvom 13.Mai2011 (BGBl.IS.850,2094),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom7.Mai2013 (BGBl.IS.1167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 28 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Mehraufwendungenwerdenauchberücksichtigt,wenn SchülerinnenundSchülerdasMittagessenineinerEinrichtung nach 22 des Achten Buches einnehmen wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter indenjahren2011 bis 2013 gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b)inabsatz6satz1wirdnachdenwörtern Diein Absatz 5 Satz 2 die Angabe und 3 gestrichen Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil ZielderÄnderungdesGesetzesistes,auchnachdemJahr 2013sicherzustellen,dassfüralleimLeistungsbezugdes SGBIIstehendenKinderundJugendlicheneineangemesseneTeilhabeamgesellschaftlichenundsoziokulturellen LebendurchLeistungendessogenanntenBildungs-und Teilhabepaketserreichbarwird.EswerdenfinanzielleMitteldesBundesbereitgestellt,diedenZugangderleistungsberechtigtenKinderundJugendlichenzuLeistungenaus dembildungs-undteilhabepaketermöglichenundverbessernsollen.zugleichsolldiefinanzierungvonmehraufwendungenderschülerinnenundschülerfürmittagessen ineinrichtungennach 22SGBVIIImitBundesmitteln nach dem Jahr 2013 sichergestellt werden. NachdenbisherigenErfahrungenzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketswirddeutlich,dassüberübliche VorkehrungenimSozialverfahrenwiederBeratungoder demhinwendungsgebothinausverfahren,ansprechpartner undähnlichesvorgehaltenwerdenmüssen,damitleistungendesbildungs-undteilhabepaketsbeidenkindernund Jugendlichen auch wirklich ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum 2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnachdemSGBIIcirca 400Mio.Eurojährlichbereit,damitdiekreisfreienStädte undkreiseschulsozialarbeitfinanzierenkönnen,dieden ZugangvonKindernundJugendlichenzuLeistungendes Bildungs-undTeilhabepaketssicherstellen.DieseMittel werdenzumbeispielfürpädagogischefachkräfte (SchulsozialarbeiterinnenundSchulsozialarbeiter)anSchulengenutzt.IhreTätigkeitisteinganzwesentlicherGarantfürdie erfolgreiche,breitangelegtesozialeteilhabederjungen MenschensowiederRealisierungvonFörderangebotenunterschiedlichsterArtunddamitderSicherstellungdessoziokulturellenExistenzminimumsderKinderundJugendlichen. MitderEntfristungdieserFinanzierungkommtderBund seinerbesonderenverfassungsrechtlichenverantwortung fürdiekinderundjugendlichennach.inseinerentscheidungvomfebruar2010 ( 1BvL1/09, 1BvL3/09, 1BvL4/09 )legtedasbundesverfassungsgerichtdar, dassder unmittelbarverfassungsrechtlicheleistungsanspruchaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsnichtnurdiejenigenmittelumfasst,diezur AufrechterhaltungeinesmenschenwürdigenDaseinsunbedingterforderlichsind.ErgewährleistetdasgesamteExistenzminimumdurcheineeinheitlichegrundrechtlicheGarantie,diesowohldiephysischeExistenzdesMenschenwie Nahrung,Kleidung,Hausrat,Unterkunft,Heizung,Hygiene undgesundheitalsauchdiesicherungdermöglichkeitzur PflegezwischenmenschlicherBeziehungenundzueinem MindestmaßanTeilhabeamgesellschaftlichen,kulturellen undpolitischenlebenumfasst.zurabsicherungdieser TeilhabevonKindernundJugendlichen,dieLeistungender GrundsicherungfürArbeitsuchendeerhalten,siehtder BundRegelungenfürLeistungenausdemsogenanntenBildungs- und Teilhabepaket ( 28 SGB II) vor. DarüberhinauswerdendieBundesmittelauchdafüreingesetzt,MehrbedarfevonSchülerinnenundSchülernfürMittagesseninHorteinrichtungenzuberücksichtigen.Diese Ansprüchesindweiterhinzuberücksichtigen,umeine SchlechterstellungvonleistungsberechtigtenSchülerinnen undschülern,dieinhorteinrichtungenimsinnevon 22 SGBVIIIbetreutwerden,gegenüberSchülerinnenund Schülernauszuschließen,diedasMittagessenineinergemeinschaftlichenVerpflegunginschulischerVerantwortung einnehmen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 28 Absatz 6) MehrbedarfevonSchülerinnenundSchülernfürMittagesseninHorteinrichtungenwerdenindenregulärenLeistungskatalogdesBildungs-undTeilhabepaketsaufgenommen.EinemateriellrechtlicheAusweitungvonAnsprüchen istdamitgegenüberdemleistungsniveauvordem31.dezember2013nichtverbunden.lediglichderwortlautvon 77Absatz11Satz4SGBIIa.F.wurdeübernommen.Es erfolgt jedoch eine Entfristung der Bundesfinanzierung. Zu Nummer 2 ( 46) Zu Buchstabe a MitderStreichungderJahresangabenerfolgteineEntfristungderum2,8ProzentpunktevorgesehenenErhöhungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungderkommunalenGrundsicherungsträger.Mitdieser EntfristungwirdderverfassungsrechtlichenVerantwortung desbundesentsprochen,einmindestmaßanteilhabeam gesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenlebender KinderundJugendlichensicherzustellen.DieBundesmittel sindvondenkreisfreienstädtenundkreisenzurrealenabsicherungderrechtsansprüchedesbildungs-undteilhabepaketsüberdieüblichensozialverfahrensrechtlichenvorgabenhinausfürschulsozialarbeitimrahmendesbildungsund Teilhabepakets als zusätzliche Angebote zu nutzen. IndiesemSinnezieltSchulsozialarbeitimRahmendesBildungs- und Teilhabepakets auf einearbeitsmarktlicheundgesellschaftlicheintegration vonbildungs-undteilhabeberechtigtenkindernundjugendlichen durch denabbauderfolgenwirtschaftlicherarmut,insbesondere gegen Bildungsarmut und soziale Exklusion. ZudenzuerfüllendenAufgabenderSozialarbeitgehörtinsbesonderedieVermittlungvonLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaket,zumBeispieldurchAnregung vonanträgenbeieltern,kindernundjugendlichenoder durchgewinnungvonmitwirkendenvereinenundweiteren Partnern. InSatz3wirddieum2,8ProzentpunkteabgesenkteBeteiligungdesBundesandenKostenfürUnterkunftundHeizungabdemJahr2014geregelt.BeiderWeiterführungder
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13663 FörderungvonSchulsozialarbeitüberdasJahr2013hinaus ist die Streichung zwingend erforderlich. Zu Buchstabe b BeiderStreichunghandeltessichumeineredaktionelle FolgeänderungaufGrundderStreichungvon 46Absatz5 Satz 3 SGB II. Zu Nummer 3 ( 77 Absatz 11) DieÄnderungistredaktionellerNaturundfolgtausderÄnderung in 28 Absatz 6 SGB II. Zu Artikel 2 DieVorschriftbestimmtdasInkrafttretendesGesetzesam 1. Januar 2014.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierunglehntdenGesetzentwurfdesBundesrates ab. DerGesetzentwurfsiehtvor,Mehraufwendungenfürdas außerschulischehortmittagessenvonschülerinnenund SchülernabdemJahr2014indieLeistungendesBildungspaketseinzubeziehen.Zusätzlichsolleineausdrücklichauf diejahre2011bis2013begrenzte,um2,8prozentpunkte erhöhtebundesbeteiligungandenkostenderunterkunft undheizungindergrundsicherungfürarbeitsuchendeentfristet werden. ImRahmendesVermittlungsverfahrenszumGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweiten undzwölftenbuchessozialgesetzbuch,dasdasurteildes Bundesverfassungsgerichtsvom9.Februar2010umsetzt, hattensichbundundländerdahingehendverständigt,dass diekommunenindergrundsicherungfürarbeitsuchende nachdemzweitenbuchsozialgesetzbuchindenjahren 2011bis2013vonSeitendesBundeszusätzlichumjeweils 400Mio.Euroentlastetwerden.Dieswurdedurcheinen entsprechenderhöhtenbundesanteilandenkostenderunterkunftundheizungumgesetzt.hiermitwardie rechtlich nichtbindende politischeabsichtverbunden,diefreiwerdendenmittelfürschulsozialarbeitund/oderdasaußerschulischehortmittagessenvonschülerinnenundschülerneinzusetzen. DieseFinanzkraftstärkungstand imgegensatzzuderbegründungdeshiervorliegendengesetzentwurfs ausdrücklichinkeinerleizusammenhangmitdembildungspaket. SchulsozialarbeitundaußerschulischesHortmittagessen sindnichtteildesbildungspakets.esgibtalsowedereinen rechtlichennocheinenpolitischenzusammenhangzwischenschulsozialarbeitunddembildungspaket.diemit demantragintendiertenrechtsänderungen unbefristete Weiterführungderum2,8ProzentpunkteerhöhtenBundesbeteiligungandenKostenderUnterkunftundHeizung indergrundsicherungfürarbeitsuchendeundentfristung derübergangsregelungzumaußerschulischenhortmittagessen sind daher weder sachgerecht noch erforderlich. SomitistmitdererhöhtenBundesbeteiligungandenKosten derunterkunftundheizungindergrundsicherungfürarbeitsuchendekeinefinanzierungszusagefürschulsozialarbeitoderdasaußerschulischehortmittagessenvonschülerinnenundschülernverbundengewesen.dieentscheidungüberdiefortführungvonschulsozialarbeitundaußerschulischemhortmittagessenundgegebenenfallsderen DurchführungfallennachderverfassungsrechtlichenKompetenzordnungindenAufgabenbereichderLänderund Kommunen.HierfürstehenihnenauchausreichendeMittel zurverfügung.dennderbundübernimmtstufenweisedie bishervonländernundkommunengetragenenkostender GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungnach demzwölftenbuchsozialgesetzbuch (von45prozentim Jahr2012über75ProzentimJahr2013hinzu100Prozent abdemjahr2014).hierdurchwerdendiekommuneninihrerfunktionalsörtlichersozialhilfeträgernachhaltigentlastet alleinimzeitraum2012bis2016insgesamtinhöhe von fast 20 Mrd. Euro. DieerhöhteBundesbeteiligungandenKostenderUnterkunftundHeizunginderGrundsicherungfürArbeitsuchendesollteausdrücklichnurübergangsweisebiszu demzeitpunktgelten,bisdieanderweitigeentlastungbei dergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungzu 100Prozentwirkt.DieseBedingungtrittmitdervollständigenÜbernahmederKostenderGrundsicherungimAlter und bei Erwerbsminderung ab 2014 ein.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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