MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung A. Problem und Ziel ImBereichdesgesetzlichenMesswesensstelltdasaushistorischenGründen nebendemgesetzübereinheitenimmesswesenexistierendezeitgesetzeine atypischesonderregeldar,daauchdiesekundeeinedersiebensi-basiseinheitenist.zudemliegendiezuständigkeitenfürdasgesetzübereinheitenim MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), obwohldasbmwidiefachaufsichtüberdieinbeidenbereichentätigephysikalisch-technischebundesanstalt (PTB)innehat.FernersinddieZuständigkeitenderPTBverstreutgeregelt:einerseitsimGesetzüberEinheitenimMesswesen,andererseitsimZeitgesetzundimEichgesetz.Siesindnochdazuals unvollständigbzw.inwiderspruchzurtatsächlichenpraxisanzusehen,daz.b. dieweitergabederdargestellteneinheitenandritteunddieförderungdeswissens- und Technologietransfers im Gesetz keine Erwähnung finden. DasGesetzhatdahereinerseitsdieKonsolidierungunddieKonzentrationder RegelnundZuständigkeitenimBereichderGrundlagendesgesetzlichenMesswesenszumZielunddientderDeregulierung.ZumanderensollesdieBedeutungderPTBfürGesellschaft,WirtschaftundWissenschaftverdeutlichenund ihre Zuständigkeiten präzisieren. B. Lösung EswerdendasGesetzüberEinheitenimMesswesenunddasZeitgesetzimbisherigenGesetzüberEinheitenimMesswesen (künftig:einheiten-undzeitgesetz)ohnematerielleänderungenzusammengeführt.diesführtauchzurpragmatischenkonzentrationderzuständigkeitennunmehrinsgesamtbeimbmwi. ZugleichwerdenwesentlicheVorschriftenbetreffendOrganisationundAufgabenbereichderPTBvomEichgesetzindasneueEinheiten-undZeitgesetzverlagert,dasdieBasisihrerTätigkeitenbildet.DerAufgabenkatalogderPTBwird insbesondereumdieweitergabederverwahrteneinheitenandrittesowieum dieförderungdeswissens-undtechnologietransfersergänzt.diesommerzeitverordnungunddieeinheitenverordnungwerdenpergesetzangepasst.ferner werden im Eichgesetz einige redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen EswerdenkeineAlternativenzurvorgeschlagenenLösunggesehen.DerFortbestandderzersplittertenundinkonsequentenRechtslageimBereichderMaßeinheitenstündeimWiderspruchzudenGrundsätzenderbesserenRechtsetzung.DieZusammenlegungvondemGesetzüberEinheitenimMesswesen unddemzeitgesetzstellteineweiterestufeeinerumfassendenreformdes RechtsdesgesetzlichenMesswesensdarundwurdebereitsmitderÄnderung des Eichgesetzes im Februar 2007 angekündigt. D. Kosten der öffentlichen Haushalte Es entstehen keine Kosten bei Bund, Ländern und Gemeinden. E. Sonstige Kosten KostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen, entstehennicht.auswirkungenaufeinzelpreiseunddasallgemeinepreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführt,sodassauchkeineBürokratiekostenentstehen.ImGegenteildürftedieDeregulierungundBündelung derzuständigkeitenbeimbmwisogarzueinergeringenkostenreduzierungfür Wirtschaft und Verwaltung führen.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8308
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8308 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: DasGesetzüberEinheitenimMessweseninderFassung derbekanntmachungvom22.februar1985 (BGBl.I S.408),zuletztgeändertdurchArtikel152derVerordnung vom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwiefolgtgeändert: GesetzüberdieEinheitenimMesswesenunddieZeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz EinhZeitG) wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Im die Wörter amtlichen und eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)ImamtlichenundgeschäftlichenVerkehrsind DatumundUhrzeitnachdergesetzlichenZeitzuverwenden. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden aufdengeschäftlichenundamtlichenverkehr,der vonundinstaatenaußerhalbdesgeltungsbereichs desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumstattfindetodermitdereinfuhroderausfuhr unmittelbarzusammenhängt.dasgleichegiltfürdie inkapiteliidesanhangsderrichtlinie80/181/ewg desratesvom20.dezember1979überdieangleichungderrechtsvorschriftendermitgliedstaaten überdieeinheitenimmesswesen (ABl.EGNr.L39 S.40,Nr.L104S.89),zuletztgeändertdurchdie Richtlinie1999/103/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom24.januar2000 (ABl.EGNr.L34 S.17,Nr.L104S.89)inihrerjeweilsgeltendenFassungaufgezähltenEinheitenimgeschäftlichenund amtlichenverkehr,dervondenundindiemitgliedstaaten,indenendieseeinheitenam21.april1973 gestattetwaren,stattfindetoderdermitdereinfuhr oderausfuhrvondiesenundindiesestaatenunmittelbar zusammenhängt. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: DasselbegiltfürZeitregelungen,diesichausder AnwendungandererVorschriftenundinternationaler Übereinkommen ergeben. 3.In 3Abs.1Nr.4wirddasWort verbieten durchdas Wort regeln ersetzt. 4. Nach 3 werden folgende 4 und 5 eingefügt: 4 Gesetzliche Zeit (1)DiegesetzlicheZeitistdiemitteleuropäischeZeit. DieseistbestimmtdurchdiekoordinierteWeltzeitunter Hinzufügung einer Stunde. (2)FürdenZeitraumihrerEinführungistdiemitteleuropäischeSommerzeitdiegesetzlicheZeit.DiemitteleuropäischeSommerzeitistbestimmtdurchdiekoordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden. 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit (1)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,zurbesserenAusnutzungder TageshelligkeitundzurAngleichungderZeitzählungan diejenigebenachbarterstaatendurchrechtsverordnung, dienichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,für einenzeitraumzwischendem1.märzunddem31.oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen. (2)DiemitteleuropäischeSommerzeitsolljeweilsan einemsonntagbeginnenundenden.dasbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologiebestimmtinder RechtsverordnungnachAbsatz1denTagunddieUhrzeit,zuderdiemitteleuropäischeSommerzeitbeginnt undendet,sowiediebezeichnungderamendedermitteleuropäischensommerzeitdoppelterscheinenden Stunde. 5. Der bisherige 4 wird 6 und wie folgt gefasst: 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt (1)DiePhysikalisch-TechnischeBundesanstaltisteine bundesunmittelbare,nichtrechtsfähigeanstaltdes öffentlichenrechtsimgeschäftsbereichdesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie.sieisteine Bundesoberbehörde. (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat 1.diegesetzlichenEinheitendarzustellen,weiterzugebenunddiedafürbenötigtenVerfahrenweiterzuentwickeln, 2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.dieTemperaturskalanachderInternationalenTemperaturskaladerInternationalenMeterkonvention darzustellen und weiterzugeben, 4.diePrototypenderBundesrepublikDeutschlandsowiedieEinheitenverkörperungenundNormaleaufzubewahrenundandieinternationalenPrototypen oderetalonsnachderinternationalenmeterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen, 5.dieVerfahrenbekanntzumachen,nachdenennicht verkörperteeinheiten,einschließlichderzeiteinheit undderzeitskalensowiedertemperatureinheitund Temperaturskalen, dargestellt werden. WirktsiebeiderErfüllungderunterdenNummern1 bis5beschriebenenaufgabenmitdrittenzusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern. (3)DiePhysikalisch-TechnischeBundesanstalthat ferner 1.dasMesswesenwissenschaftlichzubearbeiten,insbesondereForschungundEntwicklungaufdemGebiet des Messwesens zu betreiben, 2.PrüfungenundUntersuchungenaufdemGebietdes Messwesens vorzunehmen, 3.denWissens-undTechnologietransferaufdiesem Gebiet zu fördern, 4.zurEinheitlichkeitdesinternationalenMesswesens beizutragen. 6. Nach 6 wird folgender 7 eingefügt: 7 Kosten für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (1)FürNutzleistungenderPhysikalisch-Technischen BundesanstaltwerdenGebührenundAuslagenerhoben. (2)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,durchRechtsverordnung,die nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,diegebührenpflichtigentatbeständezubestimmenunddabei festesätze,auchinderformvongebührennachzeitaufwand,vorzusehen.inderrechtsverordnungkann bestimmtwerden,dasseinegebührauchfüreinenutzleistungerhobenwerdenkann,dienichtbegonnenoder nichtzuendegeführtwordenist,wenndiegründe hierfürvonderpersonzuvertretensind,diedienutzleistungveranlassthat.dermitdernutzleistungverbundenepersonal-undsachaufwandundihrwirtschaftlicherwertfürdieantragstellendepersonsindzu berücksichtigen. 7. Die bisherigen 5 und 6 werden die 8 und Der bisherige 7 wird 10 und wie folgt geändert: InAbsatz1Nr.2wirddieAngabe 6 durchdieangabe 9 ersetzt. 9. Die bisherigen 8 und 9 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Eichgesetzes DasEichgesetzinderFassungvom23.März1992 (BGBl.IS.711),zuletztgeändertdurchGesetzvom2.Februar 2007 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 12 wird wie folgt gefasst: 12 (weggefallen). b) Die Angabe zu 13 wird wie folgt gefasst: 13AufgabenderPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt. c) Die Angabe zu 15 wird wie folgt gefasst: 15 (weggefallen) wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt. bb)diebisherigennummern2bis5werdenzuden Nummern 1 bis a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Amtshandlungennachden 2bis4,8bis10,21 und 25,. b)innummer3wirdnachdemwort Gesetzes das Komma gestrichen. c) Nummer 4 wird aufgehoben wird aufgehoben. 6.In 21Satz2wirddieAngabe 11,16bis18,20,22 und23 durchdieangabe 11,16bis18,20und23 ersetzt. Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Zeitbestimmung DasZeitgesetzinderFassungvom25.Juli1978 (BGBl.I S.1110,1262),zuletztgeändertdurchGesetzvom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Sommerzeitverordnung DieSommerzeitverordnunginderFassungvom12.Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert: 1.In 1wirddieAngabe 1Abs.4desZeitgesetzes durchdieangabe 5desEinheiten-undZeitgesetzes ersetzt.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: 3 DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiegibtimBundesanzeigerfürjeweilsfünfaufeinanderfolgendeJahreBeginnundEndederSommerzeitbekannt. Artikel 5 Änderung der Einheitenverordnung DieEinheitenverordnunginderFassungvom13.Dezember1985 (BGBl.IS.2272),zuletztgeändertdurchdieVerordnungvom10.März2000 (BGBl.IS.214,447),wirdwie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: AusführungsverordnungzumGesetzüberdieEinheiten immesswesenunddiezeitbestimmung (Einheitenverordnung EinhV). 2.In 1Abs.1und3sowiein 3werdendieWörter des GesetzesüberEinheitenimMeßwesen durchdiewörter des Einheiten- und Zeitgesetzes ersetzt. 3.In 5wirddieAngabe 7Abs.1Nr.3desGesetzes übereinheitenimmeßwesen durchdieangabe 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachseinerVerkündungin Kraft.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DasGesetzzieltaufdieKonsolidierungunddieKonzentrationderRegelnüberdiegesetzlichenEinheitenunddie diesbezüglichenzuständigkeitenineinemgesetzalsmaßnahmederderegulierung.essollendasgesetzübereinheitenimmesswesenunddaszeitgesetz (ZeitG)imbisherigen GesetzüberEinheitenimMesswesen (künftig:einheitenundzeitgesetz EinhZeitG)zusammengeführtwerden.Dies ermöglichtzumeinendiekonsolidierungzusammengehörigergesetzeunddenwegfalldeszeitgesetzesalsatypische Sonderregel.Zumanderenführtdieszurpragmatischen KonzentrationderZuständigkeitenfürdiegesetzlichenEinheiten (BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie) undfürdiegesetzlichezeit (bisher:bundesministeriumdes Innern)beidemBundesministeriumfürWirtschaftund Technologie,dasdieFachaufsichtüberdieinbeidenBereichentätigePhysikalisch-TechnischeBundesanstalt (PTB) innehat.dasbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologiesollindiesenbereichennunmehrauchalseinheitlicher Ansprechpartner nach außen fungieren. GleichzeitigsollenwesentlicheVorschriftenbetreffend Rechtsnatur,OrganisationundAufgabenbereichderPTBso weitwiemöglichvomeichgesetzindasgesetzübereinheitenimmesswesenverlagertwerden.aufdieseweise sollendiebislangverstreutgeregeltenzuständigkeitender PTBaufeineklaregesetzlicheGrundlagegestelltundim GesetzüberEinheitenimMesswesenalsdemallgemeineren Gesetzkonzentriertwerden.ÄnderungenderAufgabender PTBimBereichdesEichwesenssinddamitnichtverbunden. InsgesamtstelltderGesetzentwurfsomiteinenwichtigen BeitragzurDeregulierungdar.Ersolldarüberhinausdie GrundlagendesgesetzlichenMesswesensnachdenGrundsätzenderbesserenRechtsetzungvonüberflüssigenVorschriftenbefreienundeinereffizienterenVerwaltungdienen.DerGesetzentwurfistalseineweitere,notwendigeund bereitsangekündigtestufeeinerumfassendenreformder GrundlagendesgesetzlichenMesswesensanzusehen,die mitderänderungdeseichgesetzesdurchgesetzvom2.februar2007eingeleitetwordenist.esverdeutlichtdie BedeutungderPTBalsnationalesMetrologieinstitutmit wissenschaftlich-technischendienstleistungsaufgaben,das GrundlagenforschungundEntwicklungimBereichderMetrologiealsVoraussetzungfürdasrichtigeMessenschlechthinbetreibt.IhreBedeutungfürGesellschaft,Wirtschaft undwissenschafterhältdieptbgeradeauchdadurch,dass siediedargestellteneinheitenweitergibt,verfahrenweiterentwickelt,denwissens-undtechnologietransferfördert undprüfungenunduntersuchungenaufdemgebietdes Messwesensschlechthinvornimmt,umeinrichtigesund einheitlichesmessensowohldeutschlandweitalsauchim internationalen Kontext zu ermöglichen. FernersolleneinzelneRegelungendesGesetzesüberEinheitenimMesswesenimHinblickaufdenaktuellenStand dereu-undewr-weitenharmonisierungaktualisiert werden. Kosten- und Preiswirkungen DamitdemvorliegendenGesetzentwurflediglichbereits existierendevorschriftenkonsolidiertbzw.präzisiertwerden unddamitdemübergangderzuständigkeitfürdiegesetzlichezeit (insbesonderesommerzeit)vombundesministeriumdesinnernaufdasbundesministeriumfürwirtschaftund TechnologielediglichnichtmessbareVerwaltungslasten verbundensind,dieinnerhalbderbundesregierungverschobenwerden,sindfinanzielleauswirkungenauföffentliche Haushaltenichtzuerwarten.FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen,dürftedieBündelungderZuständigkeitennunmehrbeimBundesministerium fürwirtschaftundtechnologiesogarzueinergeringenkostenreduzierungführen,daihrnunmehreineinheitlicheransprechpartnerzuverfügungsteht.auswirkungenaufeinzelpreiseunddasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.Eswerden keineneueninformationspflichteneingeführt,sodassauch keine Bürokratiekosten entstehen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 MitderÄnderungdesGesetzesüberEinheitenimMesswesen (Einheitengesetz) wird Folgendes angestrebt: a)dieüberführungdeszeitgesetzesindaseinheitengesetz, b)dieklärungderzuständigkeitenderptbnachdemeinheitengesetz, c)dietrennungderzuständigkeitenderptbnacheinheitengesetz und Eichgesetz, d)dieerleichterungderumsetzungkünftigereu-vorgaben im Bereich der Parallelkennzeichnung. Zu Buchstabe a MitderZusammenfassungdesbisherigenEinheitengesetzes unddeszeitgesetzesimallgemeinereneinheitengesetzwird daszeitgesetzalseinegesonderte,imeinheitenwesenatypischegesetzlicheregelungentbehrlich.dienormierungder speziellentatbeständefürdiemessungunddarstellungder ZeitaußerhalbdesEinheitengesetzesistnämlichhistorisch undwenigersachlichbedingt.bereitsseitdemjahr1893 undsomitvorinkrafttretendervorläuferdeseinheitengesetzesexistierteeinreichsgesetzüberdieeinführungdereinheitlichenzeitbestimmung.eswurdemitwiedereinführung dersommerzeitinderbundesrepublikdeutschlandimjahr 1978 mithinnachinkrafttretendesausdemjahr1969 stammendeneinheitengesetzes durchdasgesetzüberdie Zeitbestimmungabgelöst.EinBedarffüreinesolchegesonderteRegelungbestehtabernichtmehr,zumalessichbeider SekundeumeinedersiebenSI-Basiseinheitenhandelt.Die ZuständigkeitderPTBnachdemZeitgesetzfürdieDarstellungundVerbreitungdergesetzlichenZeitalsspezielle messbaregrößekorrespondiertsomitmitdenzuständigkeitenderptbnachdemeinheitengesetz.bereitsbeiinkrafttretendeseinheitengesetzesimjahr1969wareszudemer-
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/8308 klärteszieldesgesetzgebers,diebisherinmehreren GesetzenverstreutenthaltenenBestimmungenüberEinheitenaneinerStelleübersichtlichzusammenzufassen.Diesem ZieldientnundieZusammenlegungvonEinheitengesetz undzeitgesetz.weiterepositivefolgedieserzusammenlegungistdieverringerungderanzahlderrechtsvorschriften. DiesstehtimEinklangmitdemvonderBundesregierung verfolgten Ziel der Deregulierung. DieZusammenfassungvonEinheitengesetzundZeitgesetz führtzudemzurpragmatischenkonzentrationderzuständigkeitenfürdiegesetzlicheneinheiten (Bundesministerium fürwirtschaftundtechnologie)undfürdiegesetzlichezeit (bisher:bundesministeriumdesinnern)beidembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie,dasdiefachaufsichtüberdieinbeidenbereichentätigeptbinnehat.das BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiesollin beidenbereichenauchalseinheitlicheransprechpartnerfür diegesellschaftfungieren.dasgesetzdientdaheraucheiner effizienteren Verwaltung. Zu Buchstabe b ImRahmenderausschließlichenGesetzgebungdesBundes gemäßartikel73abs.1nr.4desgrundgesetzes (GG) wurdederptbgemäßartikel87abs.3satz1ggin 4 Nr.1desGesetzesüber EinheitenimMesswesendieZuständigkeitzurDarstellungdergesetzlichenEinheitenübertragen,in 4Nr.2desGesetzesüberEinheitenimMesswesen diedarstellungdertemperaturskala.dieseaufgabenzuweisungenergebenjedochnurdanneinensinn,wenndiegesetzlicheneinheitenunddietemperaturalsdienstleistungan Gesellschaft,Wirtschaft,WissenschaftundBehördenauch weitergegebenwerden.diebefugnisundpflichtderptbzur WeitergabederEinheitenundderTemperaturwurdeimEinheitengesetznichtexplizitaufgeführt,weilsiedamalsals selbstverständlichangesehenwurde.in 2desspätererlassenenZeitgesetzeshingegenwirddiePTBexplizitmitderDarstellungundVerbreitungdergesetzlichenZeitbeauftragt. Diesmachtdeutlich,dasseineausdrücklicheErwähnung auchimeinheitengesetzzweckmäßigist,undbelegtzugleich,dassdergesetzgeberdarstellungundweitergabeder EinheitenalszusammenhängendeAufgabebetrachtet.Gleichesgiltauchfürdie (Weiter-)Entwicklungderfürdiedafür benötigtenverfahren.zumzweckederwahrungdereinheitlichkeitimmesswesenhatdieptbdieweitergabedereinheiten,die (Weiter-)EntwicklungderdafürbenötigtenVerfahrenunddieWeitergabederTemperaturskaladaherseit jehertatsächlichalsmitderdarstellunguntrennbarverbundeneverfahrensschrittepraktiziert.dieweitergabederphysikalischeneinheitenistauchin 2Abs.1derSatzungder PTBvorgesehen. Dort,woesihreKompetenzenundKapazitätenerfordern oderalszweckdienlicherscheinenlassen,arbeitetdieptb mitkooperations-undnetzwerkpartnernzusammen.dies giltinsbesondereimbereichderchemischenanalytik,wo diebundesanstaltfürmaterialforschungund-prüfung (BAM)mitihrerKompetenzfürReferenzmaterialieneine besonderebedeutunghat.weiterenetzwerkpartnerfürausgewähltebereichesindderzeitdasumweltbundesamt (UBA),dasBundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit (BVL)unddieDeutscheVereinteGesellschaftfürKlinischeChemieundLaboratoriumsmedizine.V. (DGKL).DiePTBkoordiniertdieZusammenarbeitdes NetzwerksinseinerGesamtheitundstelltdieEinheitlichkeit desmesswesensnichtnuraufnationaler,sondernauchauf internationalerebenesicher.diegesetzlichenzuständigkeitenderbundeseinrichtungen,mitdenendieptbzusammenwirkt, bleiben von diesem Gesetz unberührt. BeiderWeitergabedergesetzlichenEinheitenistzudem zwischen unterschiedlichen Zielgruppen zu unterscheiden: ImgesetzlichgeregeltenBereichdesMesswesenswurde schonmitinkrafttretendeseichgesetzesderptbdieaufgabezugewiesen,dieeinheitenzuentwickelnunddienormalgeräteundprüfungshilfsmitteldereichbehördensowieder staatlichanerkanntenprüfstellenmesstechnischanzuschließen ( 13Abs.1Nr.1und3desEichgesetzes).DieKalibrierungisthiergleichsamVoraussetzungfürdasTätigwerden dervollzugsbehörden.imbishergesetzlichnichtgeregelten BereichwirddieWeitergabederEinheitenimWesentlichen überdiezurzeitüber400staatlichenundprivatenkalibrierlaboratoriendesdeutschenkalibrierdienstes (DKD)betrieben (sogenannterückführungshierarchie).diesewerden vonderakkreditierungsstelledesdkdnachdineniso/ IEC17025akkreditiertundsindsomitunteranderemverpflichtet,ihreMessmittelaufdienationalenNormalezurückzuführen.LetzterewerdenvonderPTB (undihren Netzwerkpartnern)bereitgehalten.Dort,wohöchsteGenauigkeiterforderlichistundkeinentsprechendesKalibrierlaborexistiert,werdendieMessmittelderUnternehmendirekt durchdieptb (oderderennetzwerkpartner)kalibriert (PrinzipderSubsidiarität).BeidieserarbeitsteiligenVorgehensweisewirdsichergestellt,dassdieWeitergabederEinheitenimSinnederRückführungaufdienationalenNormale stattfindet.dievorbemerkungzumbundeshaushaltsplanzu Kapitel0903berücksichtigtdiesetatsächlichenAufgabenverhältnissebereits,indemsieeineentsprechendeAufgabenbeschreibung der PTB enthält. DieseAufgabensollennunmehrauchimEinheitengesetzin FormeinerallgemeinengesetzlichenAufgabenzuweisung andieptb,dienationalesmetrologieinstitutimrahmender Meterkonventionist,verankertwerden,dasie,wieobenausgeführt,allesamteineinternationaleAbstimmungvoraussetzenundnurbundeseinheitlichdurchgeführtwerdenkönnen. EineRegelungindiesemSinneistfürdieHeilkundebereits in 32Abs.3desMedizinproduktegesetzesvorhanden,der diezuständigkeitderptbfürdiesicherungdereinheitlichkeitdesmesswesensaufdiesemgebietvorsieht.dieklarstellungdergesetzlichenzuständigkeitenderptbimeinheitengesetzspiegeltdietatsächlichepraxiswiderund schließteinevorhandenelückeimgesetz.sieschafftnicht nurrechtsklarheit,sondernwirdauchdertatsächlichenbedeutunggerecht,diederweitergabedergesetzlicheneinheitenundder (Weiter-)EntwicklungderdafürbenötigtenVerfahrenbundesweitundinternationalzukommt.Die AufnahmederFörderungdesWissens-undTechnologietransfersindenZuständigkeitskatalogentsprichtzudemder BedeutungderPTBfürGesellschaft,WirtschaftundWissenschaft,diesiedadurcherhält,dasssiedurchMitwirkung innormungsgremien,forschungskooperationen,personalaustauschunddieverwertungvonerfindungeneinewirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse ermöglicht. Zu Buchstabe c DieÜberschneidungenzwischendenZuständigkeitender PTBnachdemEinheitengesetzunddemEichgesetzführen
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zuunklarheiten,daz.b.diezuständigkeiteinerseitsfürdie DarstellungdergesetzlichenEinheitenimEinheitengesetz geregeltwurdeundandererseitsfürdiedarstellungderphysikalisch-technischeneinheitenimeichgesetz.auchdie physikalisch-technischeneinheitenabersindalsgesetzliche Einheitenanzusehen.UmdiesebegrifflicheUnklarheitzu beseitigen,isteineklaretrennungderzuständigkeitender PTBnachdemEinheitengesetzundnachdemEichgesetzerforderlich. ZudiesemZweckwerdenVorschriftenausdemEichgesetz indaseinheitengesetzüberführt.daseinheitengesetzdient alsallgemeineresgesetzderfestlegungunddarstellungder gesetzlicheneinheitenundderdamitinzusammenhangstehendengenerellenzuständigkeiten.daseichgesetzdagegen regeltalsspezielleresgesetzanwendungs-undtechnikbezogendiezuständigkeitenderptbinbezugaufdieeinheiten imzusammenhangmitdenspezifischenschutzzielendes gesetzlichenmesswesenswieetwademverbraucherschutz. RegelungenausdemEichgesetz,diesichnichtnuraufdas Eichwesenbeziehen,sinddaherindasEinheitengesetzzu überführen.damitinsystematischemzusammenhangstehendieregelungenzurrechtsnaturundorganisationder PTB,diefolglichebenfallsindasEinheitengesetzübernommenwerden.DieseklareTrennungderZuständigkeitennach EinheitengesetzundnachEichgesetzdientderRechtsklarheitundbeseitigtMehrfachregelungen.Änderungender AufgabenderPTBimBereichdesEichwesenssinddamit nicht verbunden. ParallelwirderstmaligdieFörderungvonWissens-und TechnologietransferaufdemGebietdesgesetzlichenMesswesensindasEinheitengesetzaufgenommen ( 6Abs.3 Nr.3).DieseAufgabewurdeinderVergangenheitlediglich inallgemeinerformindersatzungderptbgeregelt ( 2 Nr.4derSatzung).EntsprechendderhohenBedeutungdes TechnologietransfersfürdasReformprogrammderBundesregierungsowiefürdieTätigkeitderPTBsolldieseAufgabe ausstrategischengründenalsgesetzlicheaufgabefestgeschrieben werden. Zu Buchstabe d DieEuropäischeKommissionhatvorgeschlagen,dieParallelkennzeichnungvonProdukteninZukunftunbefristetzugestatten.Unabhängigdavon,obdieserVorschlagdieZustimmungderübrigenEU-Rechtsetzungsorganeerfährt,solldie Ermächtigungjedenfallswenigerstrenggefasstwerdenund demverordnungsgeberkünftigmehrflexibilitätgewähren. Zu Nummer 1 MitderneuenBezeichnungdesbisherigenEinheitengesetzeswirddieZusammenführungdiesesGesetzesmitdembisherigen Zeitgesetz deutlich. Zu Nummer 2 Zu den Buchstaben a, b und d DerAnwendungsbereichdesEinheitengesetzeswirdkonsolidiert und an die Aufnahme des Zeitgesetzes angepasst. Zu Buchstabe c DerZweckderin 1Abs.3Satz2desGesetzesüberEinheitenimMesswesenenthaltenenVerordnungsermäch- tigunghatsichangesichtsdesfortgeschritteneneu-und EWR-Harmonisierungsprozesseserledigt.Inzwischensind dieaufdensi-basiseinheitenbasierendengesetzlicheneinheitendesmetrischensystemsinallenmitgliedstaaten zwingendzuverwenden.aufgrunddesartikels1buchstabe bderrichtlinie81/181/ewgüberdieangleichungder RechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieEinheiten immessweseninihrerderzeitigenfassungisteslediglichin IrlandundinGroßbritanniengestattet,dieinKapitelIIdes AnhangsgenanntenalthergebrachtenEinheiten (z.b.yard, PintundTroyOunce)anstellederentsprechendenmetrischenGrößeneinheiteninbestimmtenKonstellationenausschließlichzuverwenden.ÄnderungendieserPraxissind nichtzuerwarten.dergeschildertegemeinschaftlichebesitzstandwurdefürdengesamtengeltungsbereichdeseuropäischen Wirtschaftsraums übernommen. DiegesetzlichenEU-Einheitensollendaherkünftigauchim amtlichenundgeschäftlichenverkehrvondenundindieanderenmitgliedstaatendereuropäischengemeinschaftsowie vondemundindengesamtengeltungsbereichdeseuropäischenwirtschaftsraumsverwendetwerden.gleichesgiltfür denamtlichenundgeschäftlichenverkehr,dermitder EinfuhroderAusfuhrvondiesenundindieseStaatenzusammenhängt.EineAusnahmewirddiesbezüglichnurfür dieebengenannten,inartikel1buchstabebderrichtlinie 81/181/EWGinihrerjeweilsgeltendenFassungi.V.m. KapitelIIihresAnhangsgenanntenEinheitenundStaaten gemacht. DasInverkehrbringenvonWarennachderEinfuhrhängtmit dereinfuhrnichtmehrunmittelbarzusammenundistvon derausnahmebestimmungdesabsatzes3dahernichterfasst.dieinmanchenbereichengeübtepraxisderduldung auchanderereinheitenwirddurchdieseneuformulierung nicht berührt. Zu Nummer 3 DieÄnderungderErmächtigungin 3Abs.1Nr.4desGesetzesüberEinheitenimMesswesensolldemVerordnungsgebergrößereFlexibilitätmitBlickaufdieUmsetzungkünftiger EU-Vorgaben geben. Zu Nummer 4 DieVorschriftenentsprechenden 1,3und4ZeitGmit Ausnahmedesbisherigen 1Abs.1ZeitG,derindenkonsolidiertenAnwendungsbereichdesneuenZeitEinhGvorgezogen wurde. Zudementfälltderbisherige 1Abs.3ZeitG,daerden CharaktereinerErläuterunghatte,diebeiderFormulierung deszeitgesetzesinderfassungvon1978wegendernurkurze Zeit zurückliegenden Einführung der koordinierten Weltzeit (UniversalCoordinatedTime,UTC)zum1.Januar1972 alserforderlicherachtetwordenwar,nunjedochveraltetist. DiekoordinierteWeltzeitwirdunterderVerantwortungder OrganederinternationalenMeterkonventionvomBureau InternationaldesPoidsetMesures (BIPM)durchstatistisch gewichteteszusammenführenvonzeitsignalenausdennationalenmetrologieinstitutengewonnen.dieptbstelltdie GrundlagedergesetzlichenZeitdadurchsicher,dasssiesich maßgeblichanderrealisierungderkoordiniertenweltzeit beteiligt.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/8308 Insbesonderediein 1Abs.3Satz2ZeitGformuliertePräzisierung inmeereshöhe istzudemnichtmehraktuell,da sieaufgrunddermittlerweileumdenfaktor1000verbessertencaesiumuhrennichtmehrausreicht.sohatdieinternationaleastronomischeunion (IAU)denZusammenhang zwischenderzeitskalavonuhrenaufderoberflächeder rotierendenerdeuntereinschlusseinesgenauengravitationspotentialsneuspezifiziert.diein 1Abs.3Satz3 ZeitGenthalteneRegelungzuSchaltsekundenbirgtdieGefahr,inWiderspruchmit 1Abs.2ZeitGzugeraten.DieInternationalTelecommunicationsUnion (ITU)bereitetinAbstimmungmitdenOrganenderMeterkonventioneinen neuenvorschlagfürdiekoordinierteweltzeitvor,derkeine EinfügungvonSchaltsekundenmehrvorsieht,daAnwendungenwiez.B.SatellitennavigationundNetzwerksynchronisation dies zunehmend erfordern. Imneuen 5wirdnunmehrdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologiealsVerordnungsgebereingesetzt,umdemUmstandzuentsprechen,dassdieZuständigkeitenfürdiegesetzlichenEinheitenundfürdiegesetzliche ZeitnunmehrbeidemBundesministeriumfürWirtschaft und Technologie gebündelt werden. Zu Nummer 5 Derneue 6entsprichtdenbisherigen 12,13Abs.1Nr.1 undabs.2deseichgesetzes, 4desEinheitengesetzesund 2ZeitG,wobeidieWeitergabederEinheiten,dieWeiterentwicklungderfürdieDarstellungundWeitergabeder EinheitenbenötigtenVerfahrenunddieWeitergabederTemperaturskalainAbsatz2sowiedieFörderungdesWissensundTechnologietransfersinAbsatz3mitaufgenommen werden.mitabsatz2satz2wirdklargestellt,dassdieptb beidenihrhiernachübertragenenaufgabenmitdrittenzusammenwirkenkann,wobeisiefürdieeinheitlichkeitdes Messwesens die abschließende Verantwortung trägt. Zu Nummer 6 MitderErweiterungdesZuständigkeitskatalogsderPTB insbesondereumdieweitergabedergesetzlicheneinheiten werdentätigkeitenausdrücklichindenanwendungsbereichdesbisherigeneinheitengesetzeseingeführt,fürdie dieptbbereitsindervergangenheitkostenerhobenhatund weiterhinerhebenmuss (Nutzleistungen).DerBegriff Nutzleistung wirdseitmehrals30jahrenfürleistungen andritteindiesembereichverwandt,zudereninanspruchnahmediebetroffenepersongesetzlichnichtverpflichtetist, sonderndiesieaussonstigengründenvonderptberhalten möchte.hierunterfallenz.b.freiwilligekalibrierungen, vonderwirtschaftinauftraggegebeneforschungaufdem GebietdesMesswesens,Begutachtungen.BeiderGebührenbemessungwirddaheraufdenAufwandfürdieeinzelne TätigkeitsowieaufdenWertfürdieEmpfängerderNutzleistung abgestellt. DieKostenerhebungfürLeistungenderPTBrichtetsich nachderkostenverordnungfürnutzleistungenderphysikalisch-technischenbundesanstaltvom17.dezember1970, zuletztgeändertdurchverordnungvom12.september2006 (BGBl.IS.2133).Derenbislangin 15desEichgesetzes enthaltenerechtsgrundlage,diekeinenspezifischeichrechtlichengehaltaufweist,sondernleistungenderptb schlechthinbetrifft,sollnunmehrparallelzudenindasneue Einheiten-undZeitgesetzgezogenenRegelnüberRechtsnatur,OrganisationundAufgabenbereichderPTBindasneue Einheiten-undZeitgesetzverschobenwerden. 7desGesetzentwurfswirddemBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologiefolglichfürallekünftigenänderungenund NeufassungenderKostenverordnungüberLeistungender PTB als Ermächtigungsgrundlage dienen. Zu den Nummern 7 und 8 Folgeänderungen. Zu Nummer 9 Die Vorschriften sind entbehrlich. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Folgeänderungen zur Änderung des Einheitengesetzes. Zu den Nummern 2 und 3 Folgeänderungen zur Änderung des Einheitengesetzes. Zu Nummer 4 Berichtigung und Folgeänderungen. Zu Nummer 5 Folgeänderung. Zu Nummer 6 Berichtigung. Zu Artikel 3 DasZeitgesetzkannmitderZusammenführungderRegelungenimGesetzüberEinheitenimMesswesenunddie Zeitbestimmung aufgehoben werden. Zu Artikel 4 Folgeänderungen zur Änderung des Einheitengesetzes. Zu Artikel 5 Folgeänderungen zur Änderung des Einheitengesetzes. Zu Artikel 6 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfeines GesetzeszurÄnderungdesGesetzesüberEinheitenim MesswesenunddesEichgesetzes,zurAufhebungdesZeitgesetzes,ÄnderungderEinheitenverordnungundzurÄnderungderSommerzeitverordnungaufBürokratiekosten,die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/8308 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner841.Sitzungam15.Februar 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 6Abs.3Nr.2desGesetzesüber Einheiten im Messwesen) In Artikel 1 Nr. 5 ist 6 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt zu fassen: 2.PrüfungenundUntersuchungenaufdemGebietderEinheiten und der Zeitbestimmung vorzunehmen,. Begründung Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. IndervorliegendenRegelungwirdaufdasMesswesenallgemeinBezuggenommen.DerAnwendungsbereichdesGesetzentwurfsbeziehtsichjedochausschließlichaufdieAngabeundVerwendungdergesetzlichenEinheitenim amtlichenundgeschäftlichenverkehrundvondatumund Uhrzeit.DieZuweisungderPflichtaufgabe Prüfungenund UntersuchungenaufdemGebietdesMesswesens andie Physikalisch-TechnischeBundesanstaltgehtüberdiesen Anwendungsbereichhinaus.DiePhysikalisch-Technische BundesanstaltkannnursolcheAufgabennachdemEinheiten-undZeitgesetzwahrnehmen,aufdiedasGesetzauch Anwendung findet. AufdemGebietdesMesswesensführenLänderbehörden, z.b.dieeichverwaltungenderländerundprivateunternehmen,prüfungenunduntersuchungendurch.nachder FormulierungimGesetzentwurfwürdenderenAufgabenundGeschäftsfeldereingeschränkt.DieAusweitungdes AufgabenbereichsderPhysikalisch-TechnischenBundesanstaltaufdasMesswesenbedeutetdahereinematerielleÄnderung,diediebisherigenAufgabenundKompetenzender PTB erweitert. MitderÄnderungwirddaherklargestellt,dassessichbei denprüfungenunduntersuchungenausschließlichum HandlungenimRahmendesAnwendungsbereichesdesEinheiten- und Zeitgesetzes handelt.
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemVorschlagdesBundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGesetzesüberEinheitenimMesswesenunddesEichgesetzes,zur AufhebungdesZeitgesetzes,zurÄnderungderEinheitenverordnungundzurÄnderungderSommerzeitverordnung wie folgt Stellung: DerBundesrathatinseinerPlenarsitzungam15.Februar 2008empfohlen,denUmfangderimkünftigen 6Abs.3 Nr.2EinhZeitGverankertenZuständigkeitderPhysikalisch-TechnischenBundesanstalt (PTB)für Prüfungenund UntersuchungenaufdemGebietdesMesswesens dadurch zupräzisieren,dassderzusatz aufdemgebietdesmesswesens durchdenzusatz aufdemgebietdereinheitenund derzeitbestimmung ersetztwird.diesepräzisierungsei zumeinendeshalbnötig,weilsichderanwendungsbereich desgesetzentwurfsaufdasgebietdereinheitenundder Zeitbestimmungbeschränkeundzumanderendeshalb,weil andernfallsdiebefugnissederländerbehörden (insbesondereeichverwaltungen)undprivatenunternehmenbeschränkt würden,welcheebenfallsprüfungenunduntersuchungen aufdemgebietdesmesswesensdurchführen. DieBundesregierungteiltdieEinschätzungdesBundesrates nicht,dadieimgesetzentwurfvorgeseheneaufgabenbeschreibungzursicherstellungeinerangemessenenmetrologischengrundlagenforschungunbedingterforderlichistund dersorgederländer,dassmitderneuenaufgabendefinition fürdieptbdereneichrechtlichebefugnisseerweitertwerden,bereitsdurchentsprechende (verneinende)klarstellungeninderbegründungrechnunggetragenwordenist.gegendenvorschlagdesbundesratessprechenimeinzelnen folgende Argumente: 1.DievomBundesratangesprocheneBefugnisderPTBist mitblickaufdas eichrechtlichalleinrelevante physikalisch-technischemesswesenderzeitschonin 13 Abs.2Nr.2desEichgesetzesenthalten.AuchdieseNorm stelltaberkeinespezifischezuweisungvonvollzugsaufgabendar,wiesiefürdieeichverwaltungenderländer unddiehiertätigenprivatenunternehmenexistiert.vielmehristsiealsdiegenerellebefugniszurdurchführung vonmetrologischergrundlagenforschunganzusehen.im BereichdesVollzugshingegenwirddiePTBderzeitund auchnachdemvorliegendengesetzentwurfnachdem GrundsatzderSubsidiaritätnurbeientsprechendemBedarftätig. AufgrundihresnichtspezifischeichrechtlichenCharakterssolldiebislangin 13Abs.2Nr.2desEichgesetzes enthalteneaufgabennormnunmehrindaskünftige EinhZeitGverschobenwerden.DabeisollendieAufgabenderPTBdemWortlautnachdeshalberweitertwerden,weilsichdieMetrologieunddasMesswesenalssolches auchinternational inzwischennichtmehrnurauf physikalisch-technischeeinheitenunddieweiterentwicklungderdiesbezüglichenverfahrenbeschränkt,sondernaufweiterebereichewieetwadenbereichder Chemieerstreckt.MitderimGesetzentwurfvorgesehenenneuenFormulierungsollalsolediglichklargestellt werden,dassfachlichallewissenschaftsbereicheinden ZuständigkeitsbereichderPTBfallenkönnen.Dies korrespondiertmitderimkünftigen 6Abs.3Nr.1 EinhZeitGenthaltenenFormulierung,die (ebenfalls)von derwissenschaftlichenbearbeitung desmesswesen spricht.mit Messwesen istbegrifflichalsogeradenicht dasgesetzlichemesswesengemeint,sondernnebender BeschäftigungmitdenEinheitenauchallgemeinerdie WeiterentwicklungundValidierungvonMessverfahren. DievomBundesratvorgeschlageneKlarstellungistdaher nicht erforderlich. DassmitderneuenAufgabendefinitionfürdiePTBderenBefugnisseimBereichdesEichrechtsnichterweitert werden,wirdimübrigendurchzweientsprechende (verneinende) Sätze in der Begründung klargestellt. 2.DievorgeschlageneEinschränkungerscheintsogarals fachpolitischunzweckmäßig,weilsienichtnurzueiner Präzisierung,sondernsogarzueinermateriellenBeschränkungdesbereitsjetztvonderPTBwahrgenommenenAufgabenkreisesführenwürde.Folgewäre,dassindenAufgabengebieten,diekeinenunmittelbarenBezugzuden EinheitenundderZeitbestimmungaufweisen,mangels entsprechenderkompetenzenundaufgabenzuweisungen anandere (insbesondereländer-)behördenkeineangemessenemetrologischegrundlagenforschungmehrbetriebenwürde.beispielhaftseiwiederumderbereichder Chemieangeführt.HieruntersuchtdiePTBz.B.mitBlick aufdienach 47aStVZOzumEinsatzkommendenOpazitätsmessgeräte (diebishinunterzuteilchengrößenvon 280Nanometernmessenkönnen),welcheMessmethoden undmessgrößensichzumschutzdermenschenambesten eignenundspäterggf.einzugindasgesetzlichemesswesenodernormenhaltenkönnen (eineaufgabe,diedie EichverwaltungenaustechnischenundfinanziellenGründennichtdurchführenkönnen).DaesnichtumeinprimäreswissenschaftlichesInteressegeht,wärederkünftige 6 Abs.3Nr.1EinhZeitGnichteinschlägig.DaesandererseitsaberauchnichtumdieWeiterentwicklungoderWeitergabevonEinheiten,sondernumeinevielschichtigeMethodenentwicklunggeht,beidernebenderPartikelform, -größe,-häufigkeitund-massez.b.auchdiechemische SpezifizitätundAspektederHaut-undLungengängigkeit berücksichtigtwerdenmüssen,würdedievorgeschlagene Beschränkungaufdas GebietderEinheiten diesetätigkeitderptbkünftigunterbinden. 3.DerAnwendungsbereichdeskünftigenEinhZeitGsteht derimgesetzentwurfvorgesehenenformulierungnicht entgegen.erwirdankeinerstelleausdrücklichdefiniert undsollnachdemgesetzgeberischenwillennichtnurdie Bestimmung (undverwendung)dergesetzlicheneinheitenundderzeit,sondernauchdiefürderenweiterentwicklungsowiedieweiterentwicklungdermesstechnik alssolcherelevantemetrologischegrundlagenforschung
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/8308 umfassen.daskünftigeeinhzeitgstelltsomitdiegesetzlichegrundlagedesmesswesensdar,ohneaussagenzu spezifischeichrechtlichenpflichtenundbefugnissenzu treffen. NichtnurbeiderDarstellungundWeitergabedergesetzlichenEinheitenunddergesetzlichenZeit,sondernauch beiderenweitergabeundinsbesonderebeiderwissenschaftlichengrundlagenforschungabernimmtdieptb einewichtigerolleein,währendsieimbereichdeseichrechtlichenvollzugsnurbeientsprechendembedarftätig wird.eserscheintdaherzweckmäßig,diebislanginden 12,13desEichgesetzesenthaltenengrundlegenden VorschriftenüberdieRechtsnatur,dieOrganisationund denaufgabenbereichderptbindasneueeinhzeitgzu übertragen,wobeiderneuestandortihreimmerwichtigerwerdendefunktionalsnationalesmetrologieinstitut mitwissenschaftlich-technischendienstleistungsaufgabenlediglichbesserunterstreicht,abernichtetwaaus sich heraus beschränkt. Esistüblich,dieAufgabeneinerBehördeindenfürsie grundlegendengesetzlichenbestimmungenabstraktund umfassendzubeschreiben (vgl.etwadensehrallgemein gefassten 45Abs.1desSprengstoffgesetzesfürdie BundesanstaltfürMaterialforschungund-prüfung,der derenaufgabennichtetwaaufdenbereichdessprengstoffgesetzesbeschränkt,sondernihrauchaufgabenim Gefahrgutrecht,inderMaterial-undSystemtechnikund imumweltrechtzuweist).wirdeinebehördenichtüber einspezielleserrichtungsgesetzerrichtet,mussdiessogarsosein;deraufgabenkatalogkannsichdannnichtauf denbloßenvollzugdesgesetzes,dasdenstandortder Errichtungsvorschriften bildet, beschränken.
16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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