Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
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- Nelly Dunkle
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel BeiderleitungsgebundenenVersorgungmitElektrizitätundGassindbishernur Einbau,BetriebundWartungvonMesseinrichtungen (Messstellenbetrieb)für denwettbewerbgeöffnet.diessollaufdiemessungausgedehntwerden.die fehlendemarktöffnungindiesembereichhatsichalseinzentraleshindernisfür denwettbewerbauchbeimmessstellenbetrieberwiesen.durchdiemarktöffnungwerdenzudemtechnischeinnovationenbeimzähl-undmesswesen sowiekonzeptefürintelligentenetzegefördert.damitwirdauchdieeinführunginnovativermesseinrichtungengefördert,diezuenergiesparendemverhalten der Letztverbraucher anreizen kann. B. Lösung DasEnergiewirtschaftsgesetzwirdumsolcheVorschriftenergänzt,diefürdie wirksameausgestaltungdermarktöffnungundfürdiebeobachtungdermarktergebnisseauchimhinblickaufdieangestrebteeinführungzukunftsweisender neuer Zählertechnologien erforderlich sind. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand DasGesetzhatkeineAuswirkungenaufdieEinnahmenundAusgabenderöffentlichen Haushalte. 2.Vollzugsaufwand Die Neuregelung löst keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand aus. E. Sonstige Kosten DieNeuregelungverbessertdieMöglichkeit,durchWettbewerbauchzueiner Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt zu gelangen.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ImÜbrigenhatdieNeuregelungwederquantifizierbareAuswirkungenaufdie KostenfürdieWirtschaftnochaufdieEinzelpreise,dasPreisniveausowieauf die Verbraucherinnen und Verbraucher. F. Bürokratiekosten a)bürokratiekosten der Wirtschaft EswirdeineneueInformationspflichtfürdieWirtschafteingeführt,dieallerdings die bisherige Regelung in 42 Abs. 6 EnWG entfallen lässt. b) Bürokratiekosten für die Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürdieBürgerinnenundBürgerneueingeführt, geändert oder aufgehoben. c) Bürokratiekosten für die Verwaltung EswerdenkeineneuenBerichts-oderInformationspflichtenfürdieVerwaltung neu eingeführt. G. Gleichstellungspolitische Belange Werden nicht berührt.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8306
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8306 Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),zuletztgeändertdurchdasGesetzvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 1.DieFußnotezurGesetzesüberschriftwirdwiefolgtgeändert: a)nachderangabe (ABl.EUNr.L176S.57) wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b)nachderangabe (ABl.EUNr.L127S.92) werdendiewörter undderrichtlinie2006/32/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom5.April 2006überEndenergieeffizienzundEnergiedienstleistungenundzurAufhebungderRichtlinie93/76/ EWGdesRates (ABl.EUNr.L114S.64) eingefügt. 2.In 3werdennachNummer26folgendeNummerneingefügt: 26a.MessstellenbetreibereinNetzbetreiberoderein Dritter,derdieAufgabedesMessstellenbetriebs wahrnimmt, 26b.MessstellenbetriebderEinbau,derBetriebunddie Wartung von Messeinrichtungen, 26c.MessungdieAb-undAuslesungderMesseinrichtungsowiedieWeitergabederDatenandieBerechtigten, b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter Einbau,derBetrieb unddiewartungvonmesseinrichtungen durchdas Wort Messstellenbetrieb ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: AufWunschdesbetroffenenAnschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden, 1.derMessstellenbetrieb,wenndereinwandfreieunddeneichrechtlichenVorschriften entsprechendemessstellenbetriebdurchden DrittengewährleistetistunddieVoraussetzungennachAbsatz3Satz2Nr.2vorliegen, sowie 2.dieMessung,wenndurchdenDrittendie einwandfreieunddeneichrechtlichenvorschriftenentsprechendemessungundeine WeitergabederDatenandieberechtigten Marktteilnehmergewährleistetist,dieeine fristgerechteundvollständigeabrechungermöglicht. bb)insatz2werdendiewörter Einbau,denBetrieb unddiewartungvonmesseinrichtungen durch diewörter MessstellenbetrieboderdieMessung ersetzt. cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen. dd)indembisherigensatz7wirddaswort Messstellenbetreiber durch das Wort Dritte ersetzt. ee)folgender Satzwird angefügt: 9 Abs.1 gilt entsprechend. c)derbisherigeabsatz2satz4bis6wirdneuerabsatz 3. d)derbisherigeabsatz3erhältdieabsatzbezeichnung (4) und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieBundesregierungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates 1.dieBedingungenfürdenMessstellenbetrieb sowiefürdiemessungdurcheinendrittenzu regelnunddabeiauchzubestimmen,unter welchenvoraussetzungendiemessungvon einemanderenalsdemmessstellenbetreiber durchgeführt werden kann, 2.bundesweiteinheitlichetechnischeMindestanforderungenanMesseinrichtungenunterBeachtungdereichrechtlichenVorgaben zu regeln sowie 3.zuregeln,inwelchenFällenundunterwelchenVoraussetzungendieRegulierungsbehördedieseBedingungenfestlegenoderauf AntragdesNetzbetreibersgenehmigenkann. bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert: (1)DieAngabe densätzen1und2 wird durch die Angabe Satz 1 ersetzt. (2)NachdemWort insbesondere werden folgende Nummern eingefügt: 1.RegelungenzureinheitlichenAusgestaltung derrechteundpflichtenderbeteiligten,der BestimmungenderVerträgenachAbsatz2 Satz4unddesRechtsverhältnisseszwischen NetzbetreiberundAnschlussnutzersowie überdenvertragsschluss,dengegenstand unddiebeendigungderverträgegetroffen werden,
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.dieMindestanforderungenimSinnedesAbsatzes3Satz2Nr.2undSatz3ausgestaltet werden,. (3)DiebisherigeNummer1wirdNummer3 und wie folgt gefasst: BestimmungenzumZeitpunktderÜbermittlung dermessdatenundzudenfürdieübermittlung zuverwendendenbundeseinheitlichendatenformaten getroffen werden,. (4)DiebisherigenNummern2bis5werden die Nummern 4 bis 7. (5)IndenneuenNummern6und7wirddas Wort Messstellenbetreibers durchdaswort Dritten ersetzt. 4.In 29Abs.1wirdnachderAngabe 21aAbs.6 die Angabe, 21b Abs. 4 eingefügt. 5.In 35Abs.1Nr.12werdennachderAngabe 12. die Wörter dasausmaßvonwettbewerbunddietechnische EntwicklungbeiMesseinrichtungeneinschließlichdes EinsatzesmodernerMesseinrichtungen,dieMessung, das Angebot lastvariabler Tarife und, eingefügt. 6. Nach 39 wird folgender 40 eingefügt: 40 Strom- und Gasrechnungen Energieversorgungsunternehmensindverpflichtet,in ihrenrechnungenfürenergielieferungenanletztverbraucherdasentgeltfürdennetzzugangundgegebenenfallsdarinenthalteneentgeltefürdenmessstellenbetrieb unddiemessungbeimjeweiligenletztverbrauchergesondert auszuweisen wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. b) Absatz 7 erhält die Absatzbezeichnung (6). Artikel 2 Inkrafttreten DasGesetztrittamTagenachseinerVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8306 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes Nach 21bAbs.2desEnergiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sindeinbau,betriebundwartungvonmesseinrichtungen (Messstellenbetrieb)imStrom-undGasbereichbereitsheute fürdenwettbewerbgeöffnet.dagegenweist 21bEnWG dieab-bzw.auslesungdermessgeräte (Messung)noch alleindemnetzbetreiberalsaufgabezu,soferndieserbereichnichtdurcheinerechtsverordnungnach 21bAbs.3 Satz2EnWGebenfallsfürWettbewerbgeöffnetist.Eine solcherechtsverordnungistbishernichterlassenworden. DieBundesregierunghatinihremam26.September2007 beschlossenenevaluierungsberichtnach 112EnWGdie ErfahrungenmitdiesergeteiltenMarktöffnungseitInkrafttretendesEnergiewirtschaftsgesetzesvom7.Juli2005dargelegt (vgl.bundestagsdrucksache16/6532,s.6und14ff.). DieErfahrungenhabenunteranderemgezeigt,dassdienoch fehlendemarktöffnungdermessungzudemeinwesentlicheswettbewerbshindernisimbereichdesmessstellenbetriebs ist. DieBundesregierunghatinihremEvaluierungsberichtdie unverzüglichevollständigeöffnungdeszähl-undmesswesensnach 21bEnWGfürWettbewerbbefürwortet.Diese MaßnahmeistimStrombereichauchTeilderinMeseberg beschlosseneneckpunkteeinesintegriertenenergie-und KlimaprogrammsderBundesregierung.DieÖffnungfürden Wettbewerbsollhelfen,preislicheVorteilefürdieVerbraucherzuerschließenundvorallemtechnischeInnovationen beimzähl-undmesswesensowiekonzeptefürintelligente Netzezufördern.VerbrauchersollenindieLageversetzt werden,ihreneigenverbrauchzusteuern;dieerbringung vonenergiedienstleistungensolloptimiertwerden.zurumsetzungwirddiefürdenmessstellenbetriebbereitsvorhandenemarktöffnungdurcheineänderungdes 21bEnWG auf den Bereich der Messung erweitert. DieEinführunginnovativerZählersollaucheineGrundlage dafürschaffen,dassdieletztverbrauchervonenergieerweitertemöglichkeitenfürzeitnahes,gezieltenergiesparendes VerhaltenimSinnedesArtikels13derRichtlinie2006/32/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom5.April 2006überEndenergieeffizienzundEnergiedienstleistungen undzuraufhebungderrichtlinie93/76/ewgdesrates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64) erhalten. DieMessungderEnergie,dieübereinenNetzanschlussentnommenenwird,undderBetriebdesZählers,derfürdiese Messungerforderlichist,sindimGrundsatzHilfsdienstleistungen.SiefallenimZusammenhangmitderErbringung einerhauptleistungan,dienachderenergiewirtschaftsrechtlichenentflechtungvonnetzbetriebundenergielieferungen zumeinenausdergewährungdesnetzzugangsdurchden jeweiligennetzbetreiberundzumanderenausderenergielieferungdurchdenjeweiligenenergielieferantenbesteht. DieErbringungdieserHauptleistungenunterliegtunterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. DieMessdatensinderforderlich,umdengewährtenNetzzugangunddiegelieferteEnergiedemKundeninRechnung zustellen.grundlagehierfürsindbeimnetzzugangdievorschriftenderstromnetzzugangsverordnung (StromNZV) bzw.dergasnetzzugangsverordnung (GasNZV).BeiEnergielieferungenerfolgtdieAbrechungimFalleeinerGrundversorgungnachdenVorschriftenderStromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)bzw.derGasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)undbeiimWettbewerb geschlossenenlieferverträgennachdenjeweiligenvertragsbedingungen. DadiefürdieDurchführungdesNetzzugangsundderEnergielieferungerforderlichenMessdatenimRegelfallidentischsind,bedarfesfürderenMessungimGrundsatzauch nureineszählersbeimjeweiligenkunden.wiehäufigdie Messdatenbenötigtwerden,hängtinsbesonderevonden vorgesehenenabrechnungsintervallenderjeweiligenanbieter ab. WennderNetzbetreiberdieMessungdurchführt,verwendet erdiemessdatenfürdiedurchführungdesnetzzugangsund kannsiedemenergielieferantenfürdieabrechnungder EnergielieferungenzurVerfügungstellen.ImFallederMessungdurcheinenDrittenwerdendieMessdatendemNetzbetreibervondiesemDrittenzurVerfügunggestellt.Der DrittemussdieeinwandfreieMessungunddieWeitergabe derdatenanalleberechtigtennetzbetreiberundlieferanten gewährleisten,damiteinefristgerechteundvollständige Abrechnung möglich ist. ZurnotwendigenbundesweitenStandardisierungderGeschäftsprozesseist,wieimEvaluierungsberichtderBundesregierungausgeführt,aucheineErgänzungder 21b und29enwgerforderlich,umdieanwendungderregulierungsinstrumentederbundesnetzagenturauchaufdie AusgestaltungdererforderlichenVereinbarungenzwischen NetzbetreibernundMessstellenbetreibernzuermöglichen. DarüberhinaussolldieÄnderungdes 21bEnWGkünftig demanschlussnutzer,alsodemletztverbraucher,ermöglichen,denwechseldesmessstellenbetreiberszuveranlassen.einauseinanderfallenderberechtigteneinermarktöffnungbeieinemwechseldesmessstellenbetreibersund einemwechseldesdieablesungdurchführendenunternehmenshatsich,wiediebundesregierungimevaluierungsbericht ausgeführt hat, als nicht sachgerecht erwiesen. DieLetztverbrauchersollen,wieimEvaluierungsberichtder Bundesregierungausgeführt,durchdieMarktöffnungauch diemöglichkeiterhalten,neuezählertechnologienzunutzen.diebundesregierunghatinmesebergbeschlossen,im StrombereichdieEinführungintelligenterZählerzufördern unddiefüreinenmarktgetriebenenprozesserforderlichen Rahmenbedingungenzuentwickeln.ErklärtesZielistes, dassüberdiesenprozessnacheinemzeitraumvonsechs JahrensolcheintelligentenZählerindenGrenzenderwirtschaftlichenVertretbarkeitmöglichstflächendeckend,auch untereinsatzlastvariablertarife,zumeinsatzkommen. DaherwirddieMarktöffnungnach 21bEnWGdurchein MonitoringüberdieErgebnissederMarktöffnung,auchin BezugaufdenEinsatzmodernerZählertechnologien,begleitet.HierzuwirddasbereitsvorhandeneMonitoringder
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bundesnetzagenturnach 35Abs.1Nr.12EnWGklarstellend ergänzt. DasvorliegendeGesetzergänztdiebereitsgeltendenVorschriftendesimRahmendesZweitenGesetzeszurNeuregelungdesEnergiewirtschaftsrechtsvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970)inKraftgetretenenEnergiewirtschaftsgesetzes.Der BundhatfürArtikel1dieGesetzgebungskompetenznach Artikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes (GG) Energiewirtschaft.EinebundesgesetzlicheRegelungdesOrdnungsrahmensfürdieleitungsgebundeneVersorgungmitElektrizitätundGasistzurWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitsowiezurHerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietimSinnedesArtikels72Abs.2GG erforderlich. DieElektrizitäts-undGaswirtschaftisteineSchlüsselbranchemiterheblicherBedeutungfürdiegesamtwirtschaftlicheEntwicklungundfüralleöffentlichenundprivaten LetztverbrauchervonStromundGas.EineGesetzesvielfalt auflandesebenebirgtdiegefahrunterschiedlicherentwicklungenbeidenversorgungsstrukturenundbeiden Energiepreisen,fürderenEntwicklungauchFragender MessungdergeliefertenEnergievonBedeutungsind.Dies würdezueinerrechtszersplitterungsowiezueinererheblichenauseinanderentwicklungdesbundesstaatlichensozialgefügesführen.hinzukommt,dasszahlreicheenergieversorgungsunternehmenwieauchdiealswettbewerberbei dermessungdergeliefertenenergieinbetrachtkommenden Unternehmenländerübergreifendtätigsind.EinheitlicheRegelungenaufdemGebietderEnergiewirtschaftdienender FunktionsfähigkeitdesWirtschaftsraumesderBundesrepublik und liegen damit im gesamtstaatlichen Interesse. II.Finanzielle Auswirkungen BelastungenderöffentlichenHaushaltesindnichtersichtlich.EssindkeineneuenAufgabenvorgesehen,dienach derzeitigemerkenntnisstandeineaufstockungdesvorhandenenpersonalsinderbundesnetzagenturunddenlandesregulierungsbehörden erforderlich werden ließen. DurchdieNeuregelungwirddieMöglichkeitverbessert, durchwettbewerbauchzueinerabsenkungdereinzelpreise im Strom- und Gasmarkt zu gelangen. ImÜbrigenhatdieNeuregelungwederquantifizierbare AuswirkungenaufdieKostenfürdieWirtschaftnochaufdie Einzelpreise,dasPreisniveausowieaufdieVerbraucherinnen und Verbraucher. III.Bürokratiekosten 40enthälteineneueInformationspflichtfürdieWirtschaft, dieallerdingsdiebisherigeregelung ( 42Abs.6EnWG) zuminhaltderaufrechnungenanzugebendeninformationenentfallenlässt.dievorschriftbetrifftstrom-undgasrechnungenanletztverbraucher.sieübernimmtdiebisherigeinformationspflichtzurausweisungdernetzentgelte nach 42Abs.6EnWGunderstrecktsichjetztauchaufden Gasbereich.AußerdembetrifftdieseInformationspflicht auchgegebenenfallsdieangabederindennetzentgelten enthaltenenentgeltefürdenmessstellenbetriebunddie Messung. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Nummer 1 EshandeltsichumeineredaktionelleErgänzung.Sokönnen zumbeispieldurcheinerechtsverordnungnach 21b Abs.3EnWGauchMaßnahmengetroffenwerden,dieeiner UmsetzungdesArtikels13Abs.1derRichtlinie2006/32/EG dienen. Zu Nummer 2 EshandeltsichumeineklarstellendeBestimmungderBegriffedesMessstellenbetreibers,desMessstellenbetriebs unddermessung,diein 21bverwendetwerden.DerMessstellenbetriebumfasstdenEinbau,denBetriebunddieWartungdurchMesseinrichtungen.DerEinbauderMesseinrichtungumfasstdieBereitstellungoderLieferungder Messeinrichtung. Zu Nummer 3 ( 21b) DieVorschriftregeltdievollständigeÖffnungdesZähl-und MesswesensfürdenWettbewerb.UmdiepraktischeWirksamkeitdieserÖffnungzugewährleisten,nimmtsierechtstechnischeÄnderungenhinsichtlichderBerechtigtenund derregulierungskompetenzensowiezurkonkretisierung der Verordnungsermächtigung vor. 21bEnWGbetrifftFragenderMessinfrastruktur.Erregelt, werbeiderdurchführungdesnetzzugangszummessstellenbetriebundzurmessungberechtigtbzw.verpflichtetist, welcherechtlichenbeziehungenzwischeneinemneuen MessstellenbetreiberunddemNetzbetreiberbestehen,sowie dieeinhaltungvonmindestanforderungen.weiteretechnischemindestanforderungenanmesseinrichtungen,diebei bestimmtengruppenvonletztverbraucherneinzusetzen sind,ergebensich,abgesehenvomeichrecht,zumbeispiel aus 18Abs.1inVerbindungmit 12Abs.1StromNZV bzw. 38Abs.2inVerbindungmit 29Abs.1und2Gas- NZV.WofürdieMessergebnissezuwelchemZeitpunktund zuwelchemzweckzurverfügungstehenmüssen,ergibtsich dagegenausdenallgemeinenrechtlichenrahmenbedingungen, die nicht Gegenstand dieser Vorschrift sind. Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. DerMessstellenbetriebunddieMessungerfolgenentweder durchdennetzbetreiberoderimfalledesabsatzes2durch Dritte.SoweiteineaufWunschdesbetroffenenAnschlussnutzerszustandegekommeneanderweitigeVereinbarungimSinnedesAbsatzes1zwischendemNetzbetreiberunddemDrittenendetoderderDritteausanderenGründenausfällt,ohne dassdermessstellenbetriebunddiemessungdurcheinenanderendritten,wiederumaufgrundeinersichanschließenden anderweitigenvereinbarungimsinnedesabsatzes1,fortgesetztwird,fälltdieaufgabedesmessstellenbetriebsundder MessungnachAbsatz1aufdenNetzbetreiberzurück. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa DerbisherigeAbsatz2Satz1wirdimeinleitendenSatzteil durchdieformaleöffnungauchdermessungfürwettbe-
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/8306 werbergänzt.dieöffnung,dieinderbisherigenverordnungsermächtigungnachabsatz3satz2fakultativvorgesehenwurde,wirdausgründendernormenklarheit rechtstechnischimgesetzvorgenommen.damitkannkraft GesetzesaufWunschdesbetroffenenAnschlussnutzersauch diemessung,alsodieab-bzw.auslesungdermesseinrichtung,durcheinendrittendurchgeführtwerden.daserfordernisdesvertragsschlussesnachabsatz2satz6zwischen NetzbetreiberundDrittenumfasstauchdenBereichder MessungundermöglichtkraftGesetzesdieerforderliche AusgestaltungdiesesRechtsverhältnissesdurchdieVertragsparteien.NähereVorgabenkann,demVorbildvon 17 Abs.3und 24EnWGfolgend,dieRechtsverordnungnach Absatz 3 regeln. DieBerechtigung,einenWechseldesMessstellenbetreibers unddesdiemessungdurchführendenunternehmensanzustoßen,wirdbeimanschlussnutzerkonzentriert.deranschlussnutzer,alsoderjeweiligeletztverbraucher,sollte nachderbisherigenregelungdes 21bAbs.3Satz2 EnWGnurdasUnternehmenbestimmenkönnen,dasdie Messungdurchführt.BiszueinerberechtigtenFremdnutzungeinesNetzanschlussesbzw.derhinterdemNetzanschlussliegendenZählpunktekannaucheinAnschlussnehmer,wennerüberdenNetzanschlussberechtigterweise EnergieausdemNetzentnimmt,alsAnschlussnutzereine MarktentscheidungüberdieWahldesMessstellenbetreibers unddesdiemessungdurchführendenunternehmenstreffen. DieAnforderungennachAbsatz2Satz1Nr.1und2entsprechendenbisherigenRegelungennachAbsatz2Satz1 Halbsatz2undAbs.3Satz2Satzteil1Halbsatz2.Demvon derbundesregierungvorgesehenenansatzeinerschnellstmöglichenöffnungfürwettbewerbentsprechend,istabsatz 3 Satz 2 Satzteil 2 nicht übernommen. Zu den Doppelbuchstaben bb bis dd Es werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe ee DurchdieRegelungsolleinDritter,derdenMessstellenbetriebunddieMessungdurchführt,denselbenVerpflichtungeninBezugaufdieVertraulichkeitwirtschaftlichsensibler Informationenunterliegen,deneneinNetzbetreibernach 9 Abs.1unterliegt,derdieselbenAufgabendurchführt.DasInteresseamSchutzsolcherInformationenbestehtunabhängig davon,obdernetzbetreiberodereindritterübersolcheinformationenverfügt.derverweisistauf 9Abs.1begrenzt,da 9Abs.2einetypischerweiseaufmarktbeherrschendeUnternehmengerichteteVerpflichtungenthält,währendimWettbewerbtätigeDrittenuraufWunschdesjeweiligenAnschlussnutzerstätigwerdenkönnen. Zu Buchstabe c AusGründenderNormenklarheitwirdderbisherigeAbsatz 2 Satz 4 bis 6 in einen neuen Absatz 3 überführt. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa DieVerordnungsermächtigungnachAbsatz3Satz1ergänzt diebisherigeregelung.derbisherigeabsatz3satz2kann entfallen,daseinregelungsgehaltinabsatz2satz1integriert ist. InAbsatz3Satz1Nr.1wird,abgesehenvoneinerredaktionellenFolgeänderung,eineinhaltlicheÄnderungvorgenommen.Eswirdklargestellt,dassauchbestimmtwerden kann,unterwelchenvoraussetzungendiemessungdurcheinenanderenalsdenmessstellenbetreiberdurchgeführtwerdenkann.nachgeltenderrechtslageistdiesderfall.der MessstellenbetreiberunddasfürdieMessungverantwortlicheUnternehmensindnichtidentisch,wennvonderMarktöffnungbeimMessstellenbetriebGebrauchgemachtwird. DieMessungerfolgtindiesemFallnach 21bAbs.1 EnWGbisherweiterhindurchdenNetzbetreiber.EineTrennungderAufgabendesMessstellenbetriebsundderMessung solldurch 21bEnWGauchkünftignichtvonvornherein ausgeschlossenwerden.deshalbsiehtdieverordnungsermächtigungnachabsatz3satz1nr.1vor,dassinder Rechtsverordnungbestimmtwerdenkann,unterwelchen VoraussetzungendieMessungvoneinemanderenalsdem Messstellenbetreiberdurchgeführtwerdenkann.Allerdings zeigendieimevaluierungsberichtderbundesregierung dargestelltenerfahrungen,dassdiefehlendeöffnungder MessungfürdenWettbewerbeinerseitsunddasbeieinem WechseldesMessstellenbetreibersdadurchbedingteAuseinanderfallenvonMessstellenbetriebundMessungandererseitswesentlicheGründefürdiebisherunbefriedigende wettbewerblicheentwicklungauchimbereichdesmessstellenbetriebsgewesensind.esistanzunehmen,dassdritte inderregeleininteressedaranhabenwerden,messstellenbetrieb und Messung in einer Hand durchzuführen. NachAbsatz3Satz1Nr.2könneninderRechtsverordnung auchtechnischemindestanforderungenfürmesseinrichtungengeregeltwerden.dievorschriftstelltinsoweitklar,dass nichtnurtechnischemindestanforderungenindenverträgen zwischennetzbetreibernundmessstellenbetreibernnach Absatz3Satz1Nr.1inVerbindungmitSatz2Nr.2ausgestaltetwerdenkönnen,sonderndassdieVerordnungauch VorgabenfürdenMessstellenbetriebtreffenkann,diefürjeden Messstellenbetreiber, auch den Netzbetreiber, gelten. DieVerordnungsermächtigungnachAbsatz3Satz1Nr.3 entsprichtderregelungstechnikdes 17Abs.3Satz1Nr.2 EnWGunddes 24Satz1Nr.2EnWG.DieVerordnungsermächtigungermöglichtes,dieRegulierungsinstrumente des 29EnWGauchaufdieRechtsbeziehungendesNetzbetreiberszuanderenMessstellenbetreibernoderdieMessung durchführenden Unternehmen anzuwenden. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe cc DereinleitendeSatzteildesAbsatzes3Satz2nimmteineredaktionelle Folgeänderung vor. Absatz3Satz2Nr.1und2ergänztdiebisherigeRegelung nach Absatz 3 Satz 3 und konkretisiert die möglichen RegelungsinhaltederRechtsverordnung.Absatz3Satz2Nr.2 trägtdertatsacherechnung,dasssichdieuneinheitlichkeit dervondennetzbetreibernfestgelegtenmindestanforderungenalswettbewerbshindernisfürdenmessstellenbetrieberwiesenhat.geeignetevereinheitlichendeundverbindliche
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Regelungenwirkendementgegen.SolcheMindestanforderungenersetzeninsoweitdievomNetzbetreiberfürsein Netzgebiet vorgesehenen Mindestanforderungen. Absatz3Satz2Nr.3entsprichtderbisherigenRegelungdes Absatzes3Satz3Nr.1.Klargestelltwird,dassdieBestimmungenzudenDatenformaten,diefürdieÜbermittlungder Messdatenzuverwendensind,aufeinebundeseinheitliche Verwendung zielen. DerbisherigeAbsatz3Satz3Nr.2bis5wirdAbsatz3 Satz2Nr.4bis7.DieneuenNummern6und7werdenredaktionell angepasst. Zu Nummer 4 ( 29 EnWG) EshandeltsichumFolgeänderungenzuNummer1Buchstabe c Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 5 ( 35 Abs. 1 Nr. 12 EnWG) EshandeltsichumeineredaktionelleKlarstellung,dassdas MonitoringderBundesnetzagenturauchdieinderVorschrift genannten Aspekte umfasst. Zu Nummer 6 ( 40 EnWG neu) DieVorschriftübernimmtdenbisherigen 42Abs.6EnWG understrecktdieverpflichtungzurausweisungdernetzentgelte,entsprechenddenvonderbundesregierungimevaluierungsberichtnach 112EnWGvorgesehenenMaßnahmen,aufdenGasbereich.EsistkeinGrundersichtlich, weshalbdieimstrombereicherforderlichetransparenzder NetzentgeltenichtfürdenGasbereichvorgesehenist.InsoweitkannaufdieAusführungenimEvaluierungsberichtverwiesenwerden.Konkretisiertwird,dassauchdieinden NetzentgeltenenthaltenenEntgeltefürdenMessstellenbetriebunddieMessunggesondertausgewiesenwerden.Dies isterforderlich,umdiemitdiesemgesetzvorgesehenevollständigemarktöffnungdesmesswesenspraktischwirksam werdenzulassen.ohnekenntnisüberdiehöhederbisher anfallendenentgeltefürdenmessstellenbetriebunddie MessungistesdenAnschlussnutzern,alsodenLetztverbrauchern,nichtmöglich,dieWirtschaftlichkeitderDurchführung der Aufgaben durch einen Dritten zu beurteilen. Zu Nummer 7 ( 42 EnWG) DieVorschriftenthälteineredaktionelleFolgeänderungzu Nummer 6. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/8306 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfeinesGesetzeszurvollständigenÖffnungdesMesswesensbeiStrom undgasfürwettbewerbaufbürokratiekosten,diedurchinformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten fürbürgerinnenundbürgersowiefürdieverwaltungeingeführt,geändertoderaufgehoben.fürdieunternehmen wirdeineinformationspflichteingeführt.diedarausfürdie UnternehmenentstehendenBürokratiekostensindeinmalig und von geringem Umfang. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmen seinesgesetzlichenprüfauftragskeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner841.Sitzungam15.Februar 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbegrüßtdieIntentiondesGesetzes,das Zähl-undMesswesenvollständigfürdenWettbewerbzu öffnenundzugleichdenletztverbraucherndenzugang zu neuen Zählertechnologien zu ermöglichen. UmdieseMarktöffnungauchinderPraxismöglichst effizientundkostengünstigumzusetzen,istesjedochim InteresseallerMarktteilnehmererforderlich,dassdie BundesregierungvonderimGesetzentwurfvorgesehenenVerordnungsermächtigungschnellstmöglichGebrauchmacht,umdieimGesetzenthaltenenallgemeinen RegelungenfürdiebeidenEnergieversorgungsunternehmen,beidenMessstellenbetreibernundbeidendieMessungdurchführendenUnternehmenneueinzurichtenden Geschäftsprozesse ausreichend zu konkretisieren. AusSichtdesBundesratesgiltesdabeizuverhindern,dass derwettbewerbimmessstellenbetriebnachteiligeauswirkungenaufdienetzentgeltederhaushaltsnetzkunden hatundmitnichtbeabsichtigtenverschlechterungenim HinblickaufDaten-undVerbraucherschutzeinhergeht. DerBundesratbittetdeshalbdieBundesregierung,mit demerlasseinerdiesbezüglichenrechtsverordnung sicherzustellen,dassderwettbewerbimzähl-undmesswesenaufdergrundlagegesicherterundgeordneter GeschäftsprozesseerfolgtundnegativeFolgenfürden NetzbetreibermitAuswirkungenaufdieNetzentgelteder Letztverbraucher möglichst vermieden werden. DerBundesratbittetdieBundesregierungumfassendzu prüfen,inwelchemmaßvorkehrungenzutreffensind, dasswünschenswertetechnischeinnovationenbeim Zähl-undMesswesenimHinblickaufDaten-undVerbraucherschutznichtzuunangemessenenNachteilenbei den Kunden führen. Begründung DerGesetzentwurflegtdiegrundsätzlichenRahmenbedingungenfüreineMarktöffnungimBereichdesMesswesensfest,wonachaufWunschdesAnschlussnutzers dermessstellenbetriebunddiemessungkünftiganstelle desnetzbetreibersauchvoneinemdrittendurchgeführt werdenkönnen.dergesetzentwurflässtabernocheinige DetailfragenzurpraktischenDurchführungderWechselprozesseundzurGestaltungdernotwendigenVerträge offen.umiminteresseallermarktteilnehmer,insbesonderederletztverbraucher,effizienteundkostengünstige (möglichsteinheitliche)abläufezuermöglichen,müssen diesedetailfragenineinerkurzfristigzuerlassendenverordnungmitzustimmungdesbundesrates,fürdiebereits ein Referentenentwurf vorliegt, geregelt werden. DiemitdemGesetzausdrücklichverbundeneErwartung, dass vorallemtechnischeinnovationenbeimzähl-und MesswesensowieKonzeptefürintelligenteNetze gefördertwerden,wieauchdievermeidungvonunübersichtlichenrechtslagenbeiderabwicklungwechselnder VerantwortlichkeitenfürdenMessstellenbetrieb,könnte alskehrseitesteigendenetzkostenundschmerzhafte EinschnitteindenDaten-undVerbraucherschutzmitsich bringen.esisterforderlich,dassdergesetz-bzw.verordnungsgebereinersolchenentwicklungdurchgeeignete klare Rahmenbedingungen entgegenwirkt. InnovativeZählerbedeuten,dassdasEnergieversorgungsunternehmenjederzeitundunmittelbarenEinblick indieverbrauchsdatenunddasverbrauchsverhaltendes Kundenerhält.DieswirdgemeinhinalsEingriffindie Privatsphäregewertet.DiedigitaleFernablesungbirgt zudemdaspotenzialinsich,diegesetzlichenspielregeln zuraufrechterhaltungdergrundversorgungdurchtechnischeinnovationzuunterlaufen.fernablesungermöglichtimmerauchfernabsperrung.beiderabwägungder Verbraucherinteressenistsorgfältigdaraufzuachten, dassmitdemflächendeckendeneinsatzneuerzählertechnologiennichteininstrumentgeschaffenwird,das vorrangigdennachvollziehbareninteressenderversorgungswirtschaftaneinemreibungslosenundeffizienten Inkassogeschäftdient.ImInteressederVerbraucherdarf dieeinführungderelektronischenverbrauchsmessung nichtzuhohenumrüstungskostenfürletztverbraucher führenundesdarfkeinepflichtausstattungmitgeräten zurelektronischenverbrauchsmessunggeben.derverbrauchersolltesichauchweiterhinfüreineteilnahme am manuellen Ableseverfahren entscheiden können. 2.ZuArtikel1Nr.3BuchstabebDoppelbuchstabedd 1 neu ( 21b Abs. 2 Satz 8 EnWG) InArtikel1Nr.3BuchstabebistnachDoppelbuchstabe dd folgender Doppelbuchstabe einzufügen:,dd 1 ) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst: BeieinemWechseldesMessstellenbetreibersoder desdiemessungdurchführendendienstleisters sinddiefüreineneffizientenwechselprozesserforderlichenverträgeabzuschließenunddienotwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. Begründung 21bAbs.2Satz8EnWGbeziehtsichbishernurauf denmessstellenbetreiber.imvorliegendengesetzentwurfisthierzukeineänderungvorgesehen.daslässtaußeracht,dassnachdemgesetzentwurfdiemarktrollen vonmessstellenbetreiberundmessdienstleisterauseinanderfallenkönnen.esmussdaherklargestelltwerden, dasssowohlbeieinemwechseldesmessstellenbetreibersalsauchbeimwechseldesmessdienstleistersalle Beteiligtenverpflichtetsind,diefüreineneffizienten WechselprozesserforderlichenVerträgeabzuschließen bzw. Daten auszutauschen.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/8306 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes BundesrateszudemRegierungsentwurfeinesGesetzeszur ÖffnungdesMesswesensbeiStromundGasfürWettbewerb wie folgt: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DieBundesregierungbegrüßtdieUnterstützungdesBundesratesfürihrenGesetzentwurf.Sieweistdaraufhin, dassauchsieanstrebt,dieindemgesetzentwurfvorgeseheneverordnungsermächtigungsoschnellwiemög- lichzunutzen.einentsprechenderbeschlussdes BundeskabinettswarbereitsimRahmendesKabinettsbeschlussesvom5.Dezember2007fürMai2008vorgesehen worden. 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd neu ( 21b Abs. 2 Satz 8 EnWG) DieBundesregierungstimmteinerredaktionellenKlarstellung zu.
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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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